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Stephan Ott, Simon Möller: TMG
Wiki: Vorschläge für eine Neuregelung der
Impressumspflicht für Webseiten
Im TMG-Wiki waren im Wesentlichen vier
Fragen erörtert worden, u.a. ob die Regelung für nicht geschäftsmäßige
Telemedien in § 55 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag systemgerecht
verortet ist und ob der Begriff der Geschäftsmäßigkeit näher umschrieben werden
kann. Die Autoren fassen in dem vorliegenden Beitrag die Diskussion im TMG
-Wiki zusammen und stellen einen dort erarbeiteten Vorschlag zur Neuregelung
vor.
JurPC Web-Dok. 80/2009
Simon Möller, Stephan Ott: Von
dem Versuch, ein Gesetz in einem Wiki zu schreiben
Ist es möglich, ein Gesetz unter
Einbindung all derjenigen zu entwerfen, die direkt von ihm betroffen wären -
also insbesondere den Bürgern und den mit diesem Rechtsgebiet befassten
Juristen? Ein solcher Entwurf könnte geschrieben werden, indem all diese
"Stakeholder" über eine sog. Wiki-Software eingebunden werden. Mittels dieser
Software - so war die Idee - sollten sich die Beteiligten über mögliche
Gesetzesänderungen austauschen und schließlich einen vollständigen Entwurf
eines neuen Gesetzes präsentieren. Das Projekt wurde durchgeführt, indem
versucht wurde, einen Neuentwurf für das Telemediengesetz auszuarbeiten. Ein
vollständiger Entwurf wurde aber letztlich nicht erreicht. Dieser Beitrag
beschreibt die Ansatzpunkte des Versuchs, die Schwierigkeiten, die sich daraus
ergaben und benennt die Gründe für das partielle Scheitern.
JurPC Web-Dok. 81/2009
EuGH: Auslegung der
Datenschutzrichtlinie
Urteil vom 16.12.2008 (C 73/07)
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum
freien Datenverkehr ist dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit, bei der die
Daten natürlicher Personen bezüglich ihres Einkommens aus Erwerbstätigkeit und
Kapital und ihres Vermögens - auf der Grundlage öffentlicher Dokumente der
Steuerbehörden erfasst und zum Zweck der Veröffentlichung verarbeitet werden, -
in einem Druckerzeugnis, in alphabetischer Reihenfolge und nach
Einkommenskategorien aufgeführt, in Form umfassender, nach Gemeinden geordneter
Listen veröffentlicht werden, - auf einer CD-ROM zur Verarbeitung zu
kommerziellen Zwecken weitergegeben werden, - im Rahmen eines
Kurzmitteilungsdienstes verwendet werden, in dem Mobilfunkbenutzer nach
Versendung einer Kurzmitteilung mit dem Namen und dem Wohnort einer bestimmten
Person an eine bestimmte Nummer als Antwort Daten über das Einkommen dieser
Person aus Erwerbstätigkeit und Kapital sowie über deren Vermögen erhalten
können, als "Verarbeitung personenbezogener Daten" im Sinne dieser Vorschrift
anzusehen ist. Art. 9 der Richtlinie 95/46 ist dahin auszulegen, dass die in
der ersten Frage unter den Buchst. a bis d genannten Tätigkeiten, die Daten
betreffen, die aus Dokumenten stammen, die nach den nationalen
Rechtsvorschriften öffentlich sind, als Verarbeitung personenbezogener Daten,
die "allein zu journalistischen Zwecken" im Sinne dieser Vorschrift erfolgt,
anzusehen sind, wenn sie ausschließlich zum Ziel haben, Informationen,
Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten, was zu prüfen Sache
des nationalen Gerichts ist.
JurPC Web-Dok. 76/2009
EuGH: Auslegung der
Datenschutzrichtlinie
Schlussanträge vom 08.05.2008 (C 73/07)
JurPC veröffentlicht die Schlussanträge zum
Verfahren vor dem EuGH mit dem Aktenzeichen C-73/07, das sich mit der Auslegung
der Datenschutzrichtlinie befasste.
JurPC Web-Dok. 75/2009
OLG Köln: Hauptsacheklage nach
Widerspruch - zur Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung
Beschluss vom 09.02.2009 (6 W 4/09)
Wer nach erfolgloser Abmahnung eine
einstweilige Verfügung im Beschlussweg erwirkt, handelt in der Regel nicht
rechtsmissbräuchlich i. S. des § 8 Abs. 4 UWG, wenn er
zusätzlich eine Hauptsacheklage erhebt, mit dem er neben dem im Eilverfahren
geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch Annex - und Kostenansprüche
verfolgt, nachdem der Schuldner in der ihm gesetzten Frist die geforderte
Abschlusserklärung nicht abgegeben, sondern gegen die Verfügung
(Voll-)Widerspruch eingelegt hat (Abgrenzung zu OLG Nürnberg, GRUR-RR 2004,
336).
JurPC Web-Dok. 78/2009
OLG Frankfurt a.M.: Keine
Rechtsmissbräuchlichkeit bei "Gegenschlag"
Beschluss vom 05.12.2008 (6 W 157/08)
Der Verfügungsgrund im Sinne einer
besonderen Form des Rechtsschutzbedürfnisses ist nicht allein deshalb zu
verneinen, weil der Antragsteller zuvor vom Antragsgegner wegen eines
gleicharteigen Verstoßes in Anspruch genommen worden ist und sich der Eilantrag
daher als "Gegenschlag" darstellt; in diesem Fall kann die Geltendmachung eines
solchen Unterlassungsanspruchs auch nicht als rechtsmissbräuchlich (§ 8 Abs. 4
UWG) eingestuft werden.
JurPC Web-Dok. 77/2009
OLG Naumburg: Fehlerhafte
Belehrung über das Widerrufsrecht
Urteil vom 13.07.2007 (10 U 14/07 (Hs))
Eine Mitteilung der Widerrufsbelehrung "in
Textform", wie sie § 355 Abs. 2 S. 1 BGB voraussetzt, liegt
nicht vor, wenn sich die Belehrung lediglich auf der Internetseite des
Anbietenden befindet. Zwar war die beanstandete Widerrufsbelehrung der
Verfügungsbeklagten für den Verbraucher schon vor Vertragsschluss zugänglich.
Denn jeder Interessent hatte die Möglichkeit, sie zusammen mit dem Angebot auf
dem Bildschirm zu lesen. Dies genügt jedoch nach Auffassung des Senats nicht,
um die Textform im Sinne der §§ 355 Abs. 2 S. 1, 126 b BGB zu
wahren. Die Widerrufsbelehrung muss den Verbraucher bei Verkauf über das
Internet darüber in Kenntnis setzen, dass die Widerrufsbelehrung erst mit
Erhalt der Waren beginnt. Ein Missverständnis des Verbrauchers darüber, wann
die Frist in der er sein Widerrufsrecht ausüben kann, beginnt, kann die
Ausübung dieses Rechts beeinträchtigen. Möglicherweise meint ein Verbraucher,
die Widerrufsfrist sei bereits abgelaufen und übt das Recht daher nicht aus.
Die beanstandete Widerrufsbelehrung ("...Die Frist beginnt frühestens mit
Erhalt dieser Belehrung...") erweckt den Eindruck, dass die Widerrufsbelehrung
schon vorher, nämlich mit dem Lesen des Textes auf dem Bildschirm beginnen
könne. Jedenfalls ist diese Belehrung nicht eindeutig und daher
missverständlich.
JurPC Web-Dok. 79/2009
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