Anlage zu § 9 a.F.

Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten geeignet sind,

 

 

 

 

 

1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle),

2. zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle),

3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle),

 

4. zu verhindern, daß Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle),

 

5. zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle),

 

 

Anlage zu § 9 n.F.

Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, daß sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind,

1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle),

2. zu verhindern, daß Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle),

3. zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und daß personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle),

4. zu gewährleisten, daß personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und daß überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle),

Begründung

Die Anlage zu § 9 wurde gestrafft (Einfügung von Nummer 10 a.F. in Satz 1 vor Nummer 1, Zusammenführung von Nummern 2, 3 und 5 a.F. als Teil von Nummer 3), um die Anforderungen der Richtlinie ergänzt (insbesondere Nummer 7 n.F.), sprachlich überarbeitet (Nummern 1 bis 5) sowie den heutigen Gegebenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik angepaßt (Nummern 4 und 5). Im einzelnen:

1. Die Erweiterung um den Begriff der Nutzung in Satz 1, vor Nummer 1, sowie in Nummer 1 beruht auf Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie.

2. Die Einfügung "Datenkategorien" in Satz 1, vor Nummer 1, ist eine Anpassung an die Terminologie der Richtlinie. Auf Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie sowie die Begründung zu § 4 e Nr. 5 wird verwiesen.

3. Bei den Nummern 1, 2 und 3 (Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 a.F.) wurde der gesetzliche Wortlaut der gebräuchlichen informationstechnischen Terminologie angepaßt: Zutritt im Sinne der Nummer 1 ist ausschließlich räumlich zu verstehen, erfaßt daher den räumlichen Zutritt durch unbefugte (externe) Personen. Nummer 1 a.F. war demgegenüber sprachlich unklar und gab Anlaß zu unterschiedlichen Interpretationen.

Zugang im Sinne der Nummer 2 (Nummer 4 a.F.) erfaßt das Eindringen in das EDV-System selbst seitens unbefugter (externer) Personen.

Anlage zu § 9 a.F. (Forts.)

6. zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle),

 

7. zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle),

8. zu gewährleisten, daß personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),

 

9. zu verhindern, daß bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle),

10.die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, daß sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle).

Anlage zu § 9 n.F. (Forts)

 

5. zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle),

6. zu gewährleisten, daß personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle),

7. zu gewährleisten, daß personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle).

 

 

Begründung (Forts.):

Durch den Verzicht auf den Passus "mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung" in Nummer 2 wurde gegenüber der bisherigen Nummer 4 a.F. der Anwendungsbereich neben dem bereits erfaßten Schutz des Zugangs über Datenübertragungseinrichtungen auf den Schutz des lokalen Zugangs zum System erweitert. Zugriff im Sinne der Nummer 3 schließlich erfaßt die Tätigkeit innerhalb des EDV-Systems durch einen grundsätzlich Berechtigten außerhalb seiner Berechtigung. Nummer 3 entspricht in ihrem ersten Teil vollständig Nummer 5 a.F. und beinhaltet in ihrem zweiten Teil eine teilweise Zusammenfassung von Nummern 2 und 3 a.F., die Überschneidungen dieser Nummern der alten Fassung beseitigt. Auf den Begriff "Löschung" in Nummern 3 und 9 a.F. konnte verzichtet werden, da er im informationstechnischen Sinn vom Begriff "Veränderung" mit umfaßt wird.

4. Nummer 4 faßt sämtliche Aspekte der Weitergabe personenbezogener Daten, also elektronische Übertragung, Datenträgertransport und Übermittlungskontrolle, unter dem Begriff "Weitergabekontrolle" zusammen. Zu ergänzen war Nr. 4 um den Begriff der "elektronischen Übertragung". Der zweite Teil von Nr. 4 entspricht im wesentlichen Nr. 6 a.F.

Die in der neuen Fassung von Nr. 4, zweiter Teil durch die vorgenommene Änderung ("vorgesehen" anstelle von "werden können") gegenüber Nr. 6 a.F. erfolgte Eingrenzung ist angesichts der technischen Entwicklung  - weitgehend unbegrenzte Möglichkeit zur Datenübertragung als Normalfall - notwendig.

   

Begründung (Forts.):

5. Nummer 5 stellt im Gegensatz zur bisherigen Fassung (Nummer 7 a.F.) nicht mehr in erster Linie auf die eingegebenen Daten ab ("welche"), sondern maßgeblich auf den Zugang ("ob"). Dies war erforderlich, da die Praxis erwiesen hat, daß die bisherige Fassung überzogene, nicht praktikable Anforderungen stellte. Gleichzeitig wurde der Anwendungsbereich der Nummer 5 um die nachträgliche Überprüfung und Feststellung der Veränderung oder Entfernung ergänzt.

6. Nummer 6 entspricht unverändert Nummer 8 a.F.

7. Die in Nummer 7 neu aufgenommene Verfügbarkeitskontrolle beruht auf Artikel 17 Abs. 1 der Richtlinie. Schutz vor zufälliger Zerstörung oder Verlust meint beispielsweise Schutz vor Wasserschäden, Blitzschlag oder Stromausfall. Beispiel für eine insoweit zu treffende Sicherungsmaßnahme ist etwa das Erstellen zusätzlicher Sicherungskopien, die an besonders geschützten Orten gelagert werden.