|
§ 44 a.F. Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet, 2. entgegen § 32 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder entgegen § 32 Abs. 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, bei einer solchen Meldung die erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitteilt, 3. entgegen § 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt, 4. entgegen § 35 Abs. 5 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung übermittelt, 5. entgegen § 36 Abs. 1 einen Beauftragten für den Datenschutz nicht oder nicht rechtzeitig bestellt, 6. entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 38 Abs. 4 Satz 4 den Zutritt zu den Grundstücken oder Geschäftsräumen oder die Vornahme von Prüfungen oder Besichtigungen oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht duldet, oder 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. |
§ 44 n.F. Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet, 2. entgegen § 4 d Abs. 1 und 4, auch in Verbindung mit § 4 e Satz 2, eine Meldung nicht erstattet oder entgegen § 4 e Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 e Satz 2, bei einer solchen Meldung die erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitteilt, 3. entgegen § 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt, 4. entgegen § 35 Abs. 5 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung übermittelt, 5. entgegen § 4 f Abs. 1 einen Beauftragten für den Datenschutz nicht oder nicht rechtzeitig bestellt, 6. entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 38 Abs. 4 Satz 4 den Zutritt zu den Grundstücken oder Geschäftsräumen oder die Vornahme von Prüfungen oder Besichtigungen oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht duldet, oder 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. |
Begründung: Zu Absatz 1 Nr. 2: Die Änderung der Verweise in Absatz 1 Nr. 2 ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Streichung von § 32 sowie mit der Schaffung der neuen Vorschriften der §§ 4 d und 4 e.
Zu Absatz 1 Nr. 5: Die Änderung des Verweises in Absatz 1 Nr. 5 ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Streichung von § 36 sowie mit der Schaffung der neuen Vorschrift des § 4 f. |