§ 38 a.F.

Aufsichtsbehörde

 

(1) Die Aufsichtsbehörde überprüft im Einzelfall die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in oder aus Dateien regeln, wenn ihr hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine dieser Vorschriften durch nicht-öffentliche Stellen verletzt ist, insbesondere wenn es der Betroffene selbst begründet darlegt.

 

(2) 1Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig

1. zum Zwecke der Übermittlung gespeichert,

2. zum Zwecke der anonymisierten Übermittlung gespeichert oder

3. im Auftrag durch Dienstleistungsunternehmen verarbeitet,

überwacht die Aufsichtsbehörde die Ausführung dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in oder aus Dateien regeln. 2Die Aufsichtsbehörde führt das Register nach § 32 Abs. 2. 3Das Register kann von jedem eingesehen werden.

 

(3) 1Die der Prüfung unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

2Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 3Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen.

§ 38 n.F.

Aufsichtsbehörde

 

(1) Die Aufsichtsbehörde überwacht die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in oder aus Dateien regeln einschließlich des Rechts der Mitgliedstaaten in den Fällen des § 1 Absatz 5. Sie leistet den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). Zum Zweck der Aufsicht darf sie Daten an andere Aufsichtsbehörden übermitteln. Sie veröffentlicht regelmäßig einen Tätigkeitsbericht. § 21 Satz 1 und § 23 Abs. 5 Sätze 5, 6 und 7 gelten entsprechend.

 

(2) Die Aufsichtsbehörde führt ein Register der gemäß § 4 d meldepflichtigen automatisierten Dateien. Das Register kann von jedem eingesehen werden.

 

 

 

 

 

(3) 1Die der Prüfung unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.

2Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 3Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen.

Begründung:

Zu Absatz 1:

Artikel 28 der Richtlinie sieht keine Beschränkung der Datenschutzkontrolle auf eine Anlaßkontrolle vor, wie sie in § 38 Abs. 1 a.F. geregelt war. Die entsprechenden Einschränkungen in § 38 Abs. 1 a.F. waren daher zu streichen, der Begriff "überprüft" durch "überwacht" zu ersetzen. Zu den Vorschriften, deren Ausführung die Aufsichtsbehörde überwacht, zählen auch die Verhaltensregeln gemäß § 38 a.

Die Ergänzung "einschließlich ... § 1 Absatz 5" in Absatz 1 Satz 1 stellt in Übereinstimmung mit Artikel 28 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie sicher, daß die Aufsichtsbehörde auch in den Fällen, in denen gemäß § 1 Abs. 5 Recht anderer Mitgliedstaaten zur Anwendung gelangt, zuständig ist.

Durch § 38 Abs. 1 Satz 2 wird in Umsetzung von Artikel 28 Abs. 6 Sätze 1 und 2 der Richtlinie die Amtshilfe unter den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geregelt.

Absatz 1 Satz 3 beinhaltet eine Übermittlungsbefugnis der Aufsichtsbehörde.

Durch § 38 Abs. 1 Satz 4 wird Artikel 28 Abs. 5 der Richtlinie umgesetzt.

Absatz 1 Satz 5 gewährleistet entsprechend Artikel 28 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie Betroffenen ein Anrufungsrecht gegenüber der Aufsichtsbehörde, stellt sicher, daß die in § 23 Abs. 5 benannten Vorschriften der Abgabenordnung nicht gelten und beinhaltet eine Anzeigebefugnis der Aufsichtsbehörde sowie deren Recht, Betroffene hierüber zu informieren. Auf die Begründung zu § 23 Abs. 5 wird verwiesen.

Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie war nicht umzusetzen, da die Länder bei der Ausarbeitung von Vorschriften i.S.d. Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie ohnehin angehört werden und diese wiederum gemäß § 38 Abs. 6 die Aufsichtsbehörden bestimmen. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist gemäß § 26 Abs. 3 bereits gegenwärtig an der Erarbeitung von Rechtsvorschriften zu beteiligen.

 

§ 38 a.F. (Forts.)

(4) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Überprüfung oder Überwachung beauftragten Personen sind befugt, soweit es zur Erfüllung der der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, während der Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume der Stelle zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Sie können geschäftliche Unterlagen, insbesondere die Übersicht nach § 37 Abs. 2 sowie die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, einsehen. § 24 Abs. 6 gilt entsprechend. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden.

(5) Zur Gewährleistung des Datenschutzes nach diesem Gesetz und anderen Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in oder aus Dateien regeln, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß im Rahmen der Anforderungen nach § 9 Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter technischer oder organisatorischer Mängel getroffen werden. Bei schwerwiegenden Mängeln dieser Art, insbesondere, wenn sie mit besonderer Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden sind, kann sie den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn die Mängel entgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt werden. Sie kann die Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz verlangen, wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt.

 

(6) Die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten Stellen bestimmen die für die Überwachung der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich dieses Abschnittes zuständigen Aufsichtsbehörden.

 

(7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegenden Gewerbebetriebe bleibt unberührt.

§ 38 n.F. (Forts.)

(4) Die von der Aufsichtsbehörde mit der Überprüfung oder Überwachung beauftragten Personen sind befugt, soweit es zur Erfüllung der der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, während der Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume der Stelle zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Sie können geschäftliche Unterlagen, insbesondere die Übersicht nach § 4 g Abs. 2 Satz 1 sowie die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, einsehen. § 24 Abs. 6 gilt entsprechend. Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden.

(5) Zur Gewährleistung des Datenschutzes nach diesem Gesetz und anderen Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in oder aus Dateien regeln, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß im Rahmen der Anforderungen nach § 9 Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter technischer oder organisatorischer Mängel getroffen werden. Bei schwerwiegenden Mängeln dieser Art, insbesondere, wenn sie mit besonderer Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden sind, kann sie den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn die Mängel entgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt werden. Sie kann die Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz verlangen, wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt.

(6) Die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten Stellen bestimmen die für die Überwachung der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich dieses Abschnittes zuständigen Aufsichtsbehörden sowie das Verfahren nach § 4 d Abs. 1.

 

(7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegenden Gewerbebetriebe bleibt unberührt.

Begründung:

Da für die Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz ähnliche Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht gelten (vgl. insoweit für Beamte §§ 61, 62 BBG, für Angestellte und Arbeiter entsprechende vertragliche und tarifvertragliche Bestimmungen), war Artikel 28 Abs. 7 der Richtlinie für die Mitarbeiter dieser Behörden nicht umzusetzen.

Zu Absatz 2:

Absatz 2 Satz 1a.F. konnte gestrichen werden, da aufgrund des Wegfalls der Beschränkung auf die Anlaßkontrolle in Absatz 1 der Grund für die unterschiedlichen Regelungen in Absatz 1 und 2 weggefallen ist. Die Änderung von Satz 2 ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Streichung des § 32 Abs. 2 und der neu geschaffenen Vorschrift des § 4 d. Satz 2 entspricht § 38 Abs. 2 Satz 3 a.F.

Zu Absatz 4:

Die Änderung des Verweise in Absatz 4 Satz 2 ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Streichung der Vorschrift des § 37 Abs. 2 a.F.

Zu Absatz 5:

Im Hinblick auf die Einfügung des Wortes Erhebung wird auf die Begründung zu § 28 Abs. 1 verwiesen.

Zu Absatz 6:

Die Ergänzung in Abs. 6 beinhaltet eine Ermächtigung der Landesregierungen zur näheren Ausgestaltung des Meldeverfahrens gemäß § 4 d. Auf die Begründung zu § 4 d Abs. 5 wird verwiesen.