§ 6 a n.F.

Automatisierte Einzelentscheidung

 

(1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dient.

Begründung

§ 6 a setzt Artikel 15 der Richtlinie um. Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, daß Entscheidungen aufgrund von Persönlichkeitsprofilen ergehen, ohne daß der Betroffene die Möglichkeit hat, die zugrundeliegenden Angaben und Bewertungsmaßstäbe zu erfahren. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist dadurch eingeengt, daß es sich um eine Entscheidung handeln muß, die rechtliche Folgen nach sich zieht oder zumindest eine erheblich beeinträchtigende Wirkung hat. Vor allem aber muß die Entscheidung ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung erfolgen, d.h. eine erneute Überprüfung durch einen Menschen darf nicht vorgesehen sein. Nur in diesen Fällen greift das Verbot des Absatzes 1. Nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b kann von dem Verbot durch einzelstaatliches Gesetz, das geeignete Garantien vorsieht, abgesehen werden.

Entscheidungen i.S.d. Absatzes 1 sind solche, die auf Daten gestützt werden, die zum Zweck der Bewertung einzelner Aspekte einer Person, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens, erhoben wurden. Hierunter sind insbesondere sog. Scoring-Verfahren, wie sie im Kreditgewerbe üblich sind, zu verstehen. Diese Verfahren, auch Punktwertverfahren genannt, stellen eine Auswertungsmethode dar, eine Mehrzahl von Menschen oder Merkmalen in eine Reihenfolge nach einem oder mehreren Kriterien zu bringen, d.h. sie zu positionieren. Keine Entscheidungen i.S.d. Absatzes 1 sind Vorgänge wie z.B. Abhebungen am Geldausgabeautomaten, automatisierte Genehmigungen von Kreditkartenverfügungen oder automatisiert gesteuerte Guthabensabgleiche zur Ausführung von Überweisungs-, Scheck- oder Lastschriftaufträgen, da eine Entscheidung im Sinne von Absatz 1 nicht vorliegt. Anläßlich der Geldtransaktion selbst wird lediglich ausgeführt, was in dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunde bereits vereinbart wurde. Auch bloße Vorentscheidungen, wie etwa die automatisierte Vorauswahl im Vorfeld einer Personalbesetzung (automatisierter Abgleich des Personalbestandes anhand bestimmter Suchkriterien, wie etwa Alter, Ausbildung, Zusatzqualifikation u.ä.), sind nicht erfaßt.

 

§ 6 a n.F. (Forts.)

 

(2) Dies gilt nicht, wenn

1. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses oder der Erfüllung eines Vertragsverhältnisses oder eines sonstigen Rechtsverhältnisses ergeht und dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wurde oder

2. die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen garantiert und dem Betroffenen von der verantwortlichen Stelle die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitgeteilt wird. Als geeignete Maßnahme gilt insbesondere die Möglichkeit des Betroffenen, seinen Standpunkt geltend zu machen. Die verantwortliche Stelle ist verpflichtet, ihre Entscheidung erneut zu prüfen.

(3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach § 19 und § 34 erstreckt sich auch auf den strukturierten Ablauf der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten und die dabei herangezogenen Entscheidungskriterien.

Begründung (Forts.)

Absatz 2 setzt Artikel 15 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie um und beinhaltet Ausnahmen von Absatz 1.

Der Begriff des sonstigen Rechtsverhältnisses meint eine der ersten Alternative vergleichbare Fallgestaltung im öffentlichen Bereich.

Als geeignete Maßnahme im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 gilt insbesondere die Möglichkeit des Betroffenen, seinen Standpunkt geltend zu machen. Daneben kommen auch andere Maßnahmen in Betracht. Maßstab ist insoweit die Effizienz der jeweiligen Maßnahme hinsichtlich der Wahrung des berechtigten Interesses der betroffenen Personen.

Um dem Zweck der Regelung des Absatzes 2 Nr. 2 gerecht zu werden, muß der Betroffene über die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung i.S.d. Absatzes 1 informiert werden. Die erneute Überprüfung darf nicht ausschließlich automatisiert erfolgen.

Absatz 3 Satz 1 setzt Artikel 12 Buchstabe a, 3. Spiegelstrich der Richtlinie um. Das Auskunftsrecht über den strukturierten Ablauf der automatisierten Verarbeitung und der dabei heran-gezogenen Entscheidungskriterien soll Transparenz für den Betroffenen schaf-fen. Es zielt in erster Linie auf die Ver-anschaulichung dessen, was mit den Daten des Betroffenen geschieht. Das Auskunftsrecht im Sinne dieser Vorschrift umfaßt daher neben Hinweisen auf die innerbetriebliche Organisation und den Ablauf des Verfahrens auch die Angabe, nach welchen Kriterien die Entscheidung erfolgt und welche Gewichtung den einzelnen Bewer-tungskriterien gegeben wird. Nicht erfaßt sind dagegen aus dem Gesichtspunkt des Schutzes des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses beispielsweise Auskünfte über die verwendete Software. Dies wird in Erwägungsgrund 41 deutlich. Der Anwendungsbereich dieses gegenüber dem bisherigen Recht erweiterten Auskunftsrechts beschränkt sich auf die Fälle des § 6 a. Diese Einschränkung wird durch die zugrundeliegende Vorschrift der Richtlinie ermöglicht.