JurPC Web-Dok. 182/2011 - DOI 10.7328/jurpcb/20112611177

Alexander Konzelmann *

Gericht vor Gericht, in erster Instanz?

JurPC Web-Dok. 182/2011, Abs. 1 - 13


Konzelmann, Alexander
Normalerweise werden Gerichte von anderen Gerichten nur im Instanzenzug überprüft und sind dann auch nicht Partei. Anders in einem laufenden Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (Az. 2 KR 2289/2009). Ein Verleger macht einen Anspruch aus dem Informationsweiterverwendungsgesetz IWG gegen das Bundesverfassungsgericht geltend. Im Verwaltungsverfahren blieb er erfolglos; nun steht das BVerfG vor dem VG als "Beklagtes" eines - am Rande auch verfassungsrechtlich angehauchten  - verwaltungsrechtlichen Verfahrens. JurPC Web-Dok.
182/2011, Abs. 1


R e c h t s g r u n d l a g e n

Informationsweiterverwendungsgesetz
Das streitgegenständliche IWG vermittelt dem Bürger im Kern einen Gleichbehandlungsanspruch. Es dient der Umsetzung der sogenannten PSI - Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen der öffentlichen Hand (PSI = public sector information) durch Private. Richtlinie und Umsetzungsgesetz regeln im Wesentlichen, dass die Behörden zwar frei sind, zu entscheiden, ob sie der Privatwirtschaft Informationen zur Verfügung stellen, die in amtlicher Funktion gesammelt wurden. Wenn sie dies aber tun, müssen sie gemäß § 3 Abs. 1 IWG allen Interessierten diese Informationen zu denselben Bedingungen zur Verfügung stellen. Abs. 2
Der Kläger ist ein Anbieter juristischer Fachinformation und möchte vom Bundesverfassungsgericht mit Entscheidungsmaterial in derselben Weise bedient werden wie die juris GmbH. Er trägt vor, die juris zur Verfügung gestellten Daten seien wertvoller als diejenigen, welche dem "Jedermann-Anbieter" von Fachinformationen übergeben würden. Sie seien zum Beispiel rascher verfügbar und werden - dies ist unstreitig - vor der Übergabe von Dokumentaren des Verfassungsgerichts durch Metadaten wie Orientierungssätze, Verschlagwortung nach Thesaurus und systematische Anmerkungen erschlossen und in Datenbankfelder aufgeteilt. Dadurch könne sich juris am Markt gegenüber juristischen Fachverlagen besser positionieren. Dieser Wettbewerbsvorteil entstehe durch die Nichtanwendung des IWG. Übergangsfristen für bestehende Exklusivitätsrechte seien ausgelaufen, Ausnahmetatbestände griffen nicht. Die zwischen der juris GmbH und den obersten Bundesgerichten abgeschlossenen exklusiven Belieferungsverträge seien rechtswidrig oder durch das IWG rechtswidrig geworden. Abs. 3
Nun ist der gesetzliche Gleichbehandlungsanspruch in § 3 IWG relativ trivial formuliert. Die Verteidigungslinie des BVerfG sollte also an Grundsätzlichem festmachen. Demgemäß wird vorgetragen, juris sei der einzige denkbare Vertragspartner, der die Aufgabe der angemessenen Publikation der Entscheidungen des BVerfG - und der anderen Bundesgerichte - im öffentlichen Interesse sinnvoll erfüllen könne. Dazu sei eine Exklusivitätsklausel notwendig, die juris die Vermarktung der - ansonsten gemeinfreien - dokumentarisch angereicherten Entscheidungstexte ermögliche, um so die Kontinuität der online-Publikation wirtschaftlich zu sichern. Aufgrund dieser notwendigen Exklusivität sei das IWG gar nicht anwendbar (§ 3 Absatz 4 Satz 2 IWG). Abs. 4
Nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 des IWG sei dessen Anwendungsbereich nicht eröffnet, denn an den streitgegenständlichen dokumentarisch wertvollen Zusatzdaten bestünden Urheberrechte "Dritter", nämlich der Dokumentare des Gerichts an den Metadaten und ein Datenbankschutzrecht der juris GmbH, welche einst die Datenstruktur entworfen habe. Abs. 5
Weiter wird geltend gemacht, die Verwendung der Daten durch die juris GmbH, die bis 1984 organisatorisch an das BMJ angegliedert war und auch heute noch als Verwaltungshelferin tätig werde, sei gar keine "Weitergabe" im Sinne des IWG. Denn die dokumentarisch erschlossenen Entscheidungsdaten verließen noch gar nicht den öffentlichen Sektor. Mangels Entäußerung könne es folglich auch keinen Gleichbehandlungsanspruch nach dieser Richtlinie geben. Die Klage sei demnach auf Besserbehandlung gerichtet. Abs. 6
Allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz
Nachdem diese Verteidigungslinie durchaus gewichtige Argumente auflistet, beruft sich die Klägerseite zusätzlich noch auf den allgemeinen Gleichbehandlungsanspruch aus Artikel 3 GG, jedoch in dessen schon mehrfach als sogenannter "presserechtlicher Gleichbehandlungsanspruch" (Anspruch auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb) konkretisierten Form. Hierzu existieren einige Entscheidungen, von denen zwar nur ganz wenige das Thema "Zugang zu Gerichtsentscheidungen" betreffen. Aber seit das BVerfG (BVerfGE 80, 124, "Postzeitungsvertrieb") entschieden hat, dass beim subventionierten Postvertrieb von Zeitungen auch Blätter mit geringerem journalistischem Anspruch als die gerne öffentlich gelesenen erhabenen Qualitätszeitungen einen gleichen Anspruch auf Berücksichtigung bei diesem Vertriebsweg haben, ist dieser spezielle Gleichbehandlungsanspruch  immer wieder - und teilweise auch erfolgreich - gegen staatliche Qualitätskontrollen und unsachliche Differenzierungen ins Feld geführt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 26. 2. 1997 - 6 C 3.96 - die Neutralitätspflicht des Staates gegenüber den Herausgebern von Presseerzeugnissen betont, die untereinander im publizistischen Wettbewerb stehen, einschließlich der Verpflichtung, diese strikt gleich zu behandeln. Hierbei ging es um die Pflicht des Niedersächsischen Finanzgerichtes, publizistische Wettbewerber bei der Weitergabe seiner Entscheidungen gleich zu behandeln. Abs. 7
Ob dieser - nicht europarechtlich verankerte -  Rechtsgrundsatz nun konkret dazu führen kann, dass sich das Bundesverfassungsgericht nicht mehr exklusiv mit juris "verbandeln" darf, bleibt abzuwarten. Abs. 8

P r o z e s s u a l e s

Die juris GmbH selbst ist in dem Verfahren Beigeladene. Kontrovers wurde diskutiert, ob ein nachgeschobener Feststellungsantrag über die Wirksamkeit der Verträge zwischen juris und den Bundesgerichten noch sachdienlich oder verspätet sei. Außerdem wurde kein Einvernehmen darüber hergestellt, inwieweit diese Verträge vom beklagten Bund nur mit Schwärzungen in das Verfahren eingebracht werden dürfen. Abs. 9
Ursprünglich war das Bundesverfassungsgericht in diesem Verwaltungsrechtsstreit tatsächlich vom Kläger als beklagte Partei benannt; denn im Vorfeld hatte es einen ablehnenden "Bescheid" auf einen Antrag des Klägers erlassen. Es steht also nicht mehr "das Gericht vor Gericht", sondern "nur" der Bund als sein Träger. Den Hauptsacheantrag hat das VG als Leistungsklage ausgelegt. Baden-Württemberg hat zwar von der Ermächtigung in § 61 Nr. 3 VwGO keinen Gebrauch gemacht. Aber da § 78 VwGO auf Leistungsklagen nicht anwendbar ist, könnte auch das BVerfG selbst nach § 61 Nr. 1 VwGO als Juristische Person des Öffentlichen Rechts verfahrensbeteiligt sein. Abs. 10
In der mündlichen Verhandlung traten für juris Klaus Beucher und Sibylle Gering von Freshfields auf. Der Bund war durch MinR Wolfgang Rohrhuber, Leiter der Abteilung EDV und Dokumentation am Bundesverfassungsgericht sowie ORR Schmitt vertreten. Für den Kläger agierte Dr. Pascale Liebschwager von der Kanzlei RWP. Die mündliche Verhandlung fand am 3. November 2011 statt. Die Entscheidung wird den Parteien - eventuell nach weiterer Schriftsatzfrist - schriftlich zugehen. Es sind erhebliche wirtschaftliche Interessen im Spiel. Die Kammer stellte die Zulassung der Berufung in Aussicht. Ein weiterer Bericht ist vorgesehen. Abs. 11

o - T ö n e

Im Gerichtssaal äußerten die Verfahrensbeteiligten - bei durchaus sachlicher Grundtendenz - zum Teil bemerkenswerte und durchaus kontroverse Bewertungen der Rechtslage und des Prozessgeschehens. Die Klägerseite berief sich unter anderem auf das angeblich klare Ziel der PSI-Richtlinie, den Markt zu öffnen, während die Beklagte und die Beigeladene Erwägungsgrund 22 derselben Richtlinie unvollständig zitierten, um daraus einen klaren Vorrang des Urheberrechts vor der Gleichbehandlung abzuleiten. Der Anspruchsteller vermutete, dass innerbehördliche Strukturen vorgeschützt würden, die zu einem angeblichen Urheberrecht der Dokumentare als "Dritter" führen sollten, um den Geltungsbereich des IWG unsachgemäß zu begrenzen; hingegen erklärte die Beigeladene, das Urheberrecht entstehe in Deutschland nicht durch Rechtskonstruktionen, sondern durch Denkleistung. Es wurde einerseits die Rechtmäßigkeit der bisherigen Tätigkeit des Klägers bezweifelt und andererseits laut über einen Antrag auf Beschlagnahme von Unterlagen des BVerfG nachgedacht. Was die Parteivertreter im IWG selbst vermissten, versuchten sie je nach Interessenlage aus Erwägungsgründen der PSI-Richtlinie und aus der Bundestags-Drucksache 16/2453 hineinzulesen. Ein Vergleich schien nicht realistisch. Dem Gericht verbleibt ein mehrstufiges Entscheidungsgerüst mit etlichen offenen Rechtsfragen. Abs. 12
Johannes Weichert, einer der Geschäftsführer der Beigeladenen, äußerte sich am Ende der Verhandlung. Er gab zu bedenken, dass man sich hier im Spannungsfeld zwischen urheberrechtlichem Eigentumsschutz und öffentlichem Zugang zu Informationen zwar auf juristischem Neuland bewege. Er sei aber zuversichtlich, weil dem Gericht auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal alle relevanten Gesichtspunkte und Interessen vorgetragen worden seien.
JurPC Web-Dok.
182/2011, Abs. 13
* Dr. Alexander Konzelmann ist Lektor für elektronische Medien beim Richard Boorberg Verlag Stuttgart
[ online seit: 29.11.2011 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Konzelmann, Alexander, Gericht vor Gericht, in erster Instanz? - JurPC-Web-Dok. 0182/2011