JurPC Web-Dok. 11/2010 - DOI 10.7328/jurpcb/20102516

Simon Apel *

Tagungsbericht: "Common Principles of European Intellectual Property Law"
Internationale Tagung an der Universität Bayreuth, 20./21. November 2009

JurPC Web-Dok. 11/2010, Abs. 1 - 14


In den letzten Jahren wurden auf europäischer Ebene starke Anstrengungen unternommen, auf dem Gebiet des Rechts des geistigen Eigentums eine Harmonisierung der nationalen Rechte zu erzielen. Jüngstes Beispiel ist die Enforcement-Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 (Enforcement-RiLi). Trotz dieser Bemühungen ist in den einzelnen Mitgliedsstaaten der rechtswissenschaftliche Diskurs weiterhin überwiegend national geprägt. Um die wissenschaftliche Auseinandersetzung über die Grenzen der einzelnen Mitgliedsstaaten hinweg zu fördern, hat das DFG-Graduiertenkolleg "Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit" an der Universität Bayreuth am 20. und 21. November 2009 eine internationale Tagung zum Thema "Common Principles of European Intellectual Property Law" in englischer Sprache veranstaltet. Über einhundert Teilnehmer aus Praxis und Wissenschaft verschiedener Länder wohnten der Tagung bei. JurPC Web-Dok.
11/2010,   Abs. 1

Nach der Begrüßung durch die Sprecher des Graduiertenkollegs, Prof. Dr. Ansgar Ohly, LL.M (Cambridge) und Prof. Dr. Diethelm Klippel (beide Universität Bayreuth), eröffnete Prof. Lionel Bently (Universität Cambridge) den ersten Block der Tagung, "Starting Points and Methodology". Bentlysprach zu dem Thema "The Quest for Common Principles of European IP Law: Useful, Futile, Dangerous?". Er untersuchte Kosten und Nutzen der Harmonisierung des Rechts des geistigen Eigentums in der Gemeinschaft. Deren Effekte seien einerseits positiv, da sie beispielsweise den freien Warenverkehr im Binnenmarkt erleichterten und die rechtliche Komplexität von Vorgängen zwischen den Mitgliedsstaaten reduzierten. Andererseits führe bei der heutigen Harmonisierungspraxis, die sich überwiegend auf Richtlinien verließe, die Umsetzung von Vorgaben der Gemeinschaft in das nationale Recht im Einzelfall zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen. Diese beruhten auf der unterschiedlichen Interpretation der Gemeinschafts-Vorgaben in den einzelnen Staaten. Solche Effekte würden durch die Rechtsprechung des EuGH nicht ausgeglichen, da es beispielsweise lange dauern könne, bis dieser sich zu einem spezifischen Problem bei der Umsetzung einer Richtlinie äußern müsse. Bently schlug vor, man solle sich darauf konzentrieren, gemeinsame Prinzipien des geistigen Eigentums herauszuarbeiten, anstatt konkrete Regelungen vorzugeben. Solche Prinzipien würden es den Gerichten und Juristen in den verschiedenen Mitgliedsstaaten erlauben, bestehende Gesetze auf dieselbe Weise auszulegen. Auch wenn es schwierig sein möge, sich auf solche Prinzipien zu einigen, seien sie einer vollständigen Harmonisierung durch Gemeinschaftsrecht vorzuziehen. Abs. 2

Prof. Dr. Gerhard Dannemann (Großbritannien-Zentrum an der Humboldt-Universität Berlin) präsentierte im Anschluss "The Working Method of the Acquis Group - A Model?". Die 2002 gegründete Aquis-Group (AG), die aus über vierzig europäischen Wissenschaftlern besteht, versucht aus dem bestehenden Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet des Privatrechts allgemeine Strukturen herauszuarbeiten(1). Dannemann berichtete, dass die AG einerseits die legislativen Maßnahmen der EG interpretiere, um zu prüfen, ob die betrachteten Regelungen eine Verallgemeinerung zulassen. Andererseits versuche man, gemeinsame Muster bei der Umsetzung von EG-Richtlinien in das Recht der Mitgliedsstaaten aufzudecken und zu prognostizieren, welche Folgen der EuGH bei einer ungenügenden Umsetzung einer Richtlinie durch einen Mitgliedsstaat anordnen würde. Er räumte ein, dass die Arbeitsweise der AG aufgrund des unterschiedlichen Vorverständnisses, das die verschiedenen Mitglieder aus ihren nationalen Rechtsordnungen mitbrächten sowie durch die sprachliche Vielfalt bei der Entwicklung eines Normsystems des EG-Privatrechts beeinflusst würde. Der Versuch, insoweit einen Ausgleich zwischen den Gruppenmitglieder herbeizuführen, könne zur Formulierung komplizierter und schwerer verständlicher Normen führen. Trotzdem könne die Arbeitsmethode der AG zur Herausarbeitung von Grundmustern der Gemeinschaftsrechtssetzung auch für andere Bereiche des Privatrechts nutzbar gemacht werden. Das gelte auch für das Recht des geistigen Eigentums. Abs. 3

Den zweiten thematischen Block der Tagung, "Substantive IP Law",eröffnete Prof. Dr. Matthias Leistner, LL.M. (Cambridge) (Universität Bonn). Er untersuchte in seinem Vortrag, ob "Common Principles of Secondary Liability"existieren. Die besondere Problematik dieses Themas liege darin, dass die Grundsätze für mittelbare Haftung nicht nur in den Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten untereinander divergierten, sondern dass sie auch national bei den verschiedenen Immaterialgüterrechten unterschiedlich gehandhabt würden. Daher sei das Problem der mittelbaren Haftung ein Matrix-Problem. Nach einer Betrachtung der bestehenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts stellte Leistner fest, dass dieses Raum für gewisse gemeinsame Prinzipien ließe. Hiernach untersuchte er exemplarisch das nationale Recht Deutschlands, Großbritanniens und Frankreichs in Hinblick auf die mittelbare Haftung. Trotz großer Unterschiede in den Voraussetzungen und Rechtsfolgen der mittelbaren Haftung gebe es gemeinsame Elemente in den Rechtsordnungen dieser drei Staaten. So verlangten diese regelmäßig für die Bejahung einer mittelbaren Haftung ein objektives Element, die Vergrößerung des Risikos einer unmittelbaren Verletzung durch den potenziellen mittelbaren Verletzer. Darüber hinaus müsse als subjektives Element hinzutreten, dass jener eine Art Vorsatz oder Kenntnis hinsichtlich der möglichen unmittelbaren Verletzung habe. Schließlich müsse der potenzielle mittelbare Verletzer eine Sorgfaltspflicht gegenüber dem Verletzten haben. Für die Harmonisierung der mittelbaren Haftung schlug Leistner vor, der Rechtsprechung bestimmte Kategorien vorzugeben, welche die Unterschiede zwischen den einzelnen Schutzrechten des geistigen Eigentums berücksichtigten und die trotzdem die rechtliche Unsicherheit bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus mittelbarer Haftung in verschiedenen Ländern der Gemeinschaft beseitigen würden. Abs. 4

Im nächsten Vortrag untersuchte Prof. Dr. Alberto Musso(Universität Bologna) die Rechtfertigung der Rechte des geistigen Eigentums: "Grounds of Protection. How far Does the Incentive Paradigm Carry?" Die Frage, ob der Anreizgedanke und moralische Argumente die bestehenden Rechte des geistigen Eigentums legitimierten, müsse stets neu gestellt werden. Diese Rechte seien nur gerechtfertigt, wenn die Interessen des Rechtsinhabers und der Allgemeinheit zu einem angemessenen Ausgleich gebracht würden. Im Grundsatz sehe die Europäische Gemeinschaft das geistige Eigentum als Anreiz zur Förderung von Kultur und Technologie an, ohne die Notwendigkeit von Beschränkungen dieser Rechte im Interesse der Allgemeinheit zu vernachlässigen. Aber es gebe Tendenzen den Schutz für Objekte des geistigen Eigentums ohne Rücksicht auf deren Qualität auszudehnen. Diesen solle man begegnen, indem man das Schutzniveau je nach Schutzgegenstand spezifisch ausgestalte und gegebenenfalls reduziere. Mussostellte sich ausdrücklich gegen einen "one size fits all"-Ansatz im Recht des geistigen Eigentums. Die EG habe das Problem zwar erkannt, aber noch keine ausreichenden Schritte unternommen. Abs. 5

Den ersten Vortrag am Nachmittag hielt Prof. Dr. Annette Kur(Max-Planck-Institut für geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht München). Ob zweistufige Schutzsysteme im Recht des geistigen Eigentums ein gemeinsames Prinzip im Recht des geistigen Eigentums seien könnten, untersuchte sie unter dem Titel "Two-tier protection: Designs and Databases as Models?". Sowohl für den Schutz von Geschmacksmustern als auch für denjenigen von Datenbanken stünden jeweils zwei hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Reichweite unterschiedliche Immaterialgüterrechte zur Verfügung. Auch wenn Geschmacksmuster und Datenbanken auf den ersten Blick wenig gemeinsam hätten, könne das Konzept eines zweistufigen Rechtsschutzes für andere Gebiete des geistigen Eigentums übernommen werden. Kur nannte als Beispiel die Schaffung einer nicht registerpflichtigen Marke neben der hergebrachten Registermarke. Ihrer Auffassung nach könnten harmonisierte zweistufige Schutzsysteme helfen, Schwierigkeiten zu beseitigen, die momentan dem grenzüberschreitenden Handel abträglich seien. Abs. 6

Im Anschluss rückten die Schranken der Immaterialgüterrechte in den Blickpunkt. Prof. Dr. Jean-Luc Piotraut (Universität Metz) trug zu dem Thema "Limitations and Exceptions: Towards a European 'Fair Use' Doctrine?" vor. Mit der zunehmenden Harmonisierung der Schranken von Rechten des geistigen Eigentums sei der Ruf nach deren Verbindung laut geworden. Eine "Fair Use"-Doktrin, wie sie das Immaterialgüterrecht der USA kenne, habe offensichtliche Vor- und Nachteile. Übernähme man diese Doktrin in das Recht der Gemeinschaft, erhielte man einerseits eine flexible Schrankenregelung, die sich kulturellen und technologischen Veränderungen anpassen könnte. Andererseits würde Unklarheit darüber entstehen, welche Handlungen unter der "Fair Use"-Schranke erlaubt wären. Zwar könnten die bereits bestehenden Schranken des Schutzes von geistigem Eigentum in der EG, welche dieselben Grundlagen hätten, als Ausgangspunkt für eine gemeinsame "Fair Use"-Doktrin genutzt werden. Aber da die konkrete Ausgestaltung der bestehenden Schranken unter anderem aufgrund der Spielräume der Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung von Gemeinschaftsvorgaben heute divergiere, sei der Weg zu einer Harmonisierung noch weit. Zudem sei die "Fair Use"-Schranke auch in den USA nicht einheitlich auf alle Immaterialgüterrechte anwendbar. Ferner müsse man bedenken, ob die "Fair Use"-Doktrin möglicherweise nur in einem Common Law-System und nicht in den europäischen Rechtssystemen funktioniere. Piotrautsprach sich dafür aus, einen "Fair Use"-Ansatz zu entwickeln, der den europäischen Besonderheiten Rechnung trage und trotzdem über die große Anpassungsfähigkeit des Vorbildes aus den USA verfüge. Abs. 7

Prof. Dr. Jens Schovsbo (Universität Kopenhagen) beschloss den ersten Tag der Konferenz mit seinem Vortrag zum Thema "Free Movement of Goods and Exhaustion". Er arbeitete im Bezug auf den Erschöpfungsgrundsatz zwei gemeinsame Prinzipien des Immaterialgüterrechts in der Gemeinschaft heraus. Erstens gebe es ein gemeinsames Prinzip, dass Erschöpfung nur eintreten könne, wenn die Ware mit Zustimmung des Rechteinhabers in den Verkehr gebracht worden sei. Aus einer Analyse der einschlägigen EuGH-Rechtsprechung leitete Schovsbo ab, dass diese Zustimmung keine Rechtsfigur des Vertragsrechts, sondern eine des Rechts des geistigen Eigentums sei. Zweitens gebe es innerhalb der EG ein gemeinsames Prinzip der Erschöpfung an sich. Dieses sei aber schwieriger nachzuweisen. So müsste zwar innerhalb der EG im Zusammenhang mit Parallelimporten auch regionale Erschöpfung von den Mitgliedsstaaten anerkannt werden. Andererseits seien diese nach Schovsbo nicht verpflichtet, die Erschöpfung in ihren nationalen Gesetzen zu regeln. Abschließend warnte Schovsbodavor, dass die Suche nach gemeinsamen Prinzipien in der Frage der Erschöpfung nicht dazu führen dürfe, dass formale Grundsätze ohne angemessene Berücksichtigung der Realität auf bisher ungeregelte Bereiche übertragen würden. Diese Gefahr bestehe etwa, wenn eine Erschöpfung beim Online-Verkauf urheberrechtlich geschützter Werke unter Hinweis auf die fehlende Verkörperung des Werks verneint werde. Abs. 8

Der zweite Tag der Tagung wurde von Prof. Dr. Marcus Norrgård(Hanken School of Economics Helsinki) mit einem Vortrag zu "Enforcement and Data Protection" eingeleitet. Dieser war der erste im Themenblock "Enforcement and Fundamental Rights". Norrgård wies darauf hin, dass die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums in jüngerer Zeit einerseits stark gefördert worden sei, dass es aber andererseits starke Widerstände gegen diese Tendenz gebe. Inhaltlich setze sich die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums aus zwei Bestandteilen zusammen. Sie enthalte ein prozessuales Element, welches beispielsweise Fragen eines fairen Verfahrens vor Gericht beinhalte, sowie eine materielle Komponente, die etwa die Voraussetzungen von Schadenersatzansprüchen umfasse. Diese beiden Seiten würden von unterschiedlichen Prinzipien beherrscht, welche weniger bei der Umsetzung von Gemeinschaftsvorgaben in nationales Recht als vielmehr bei der Interpretation der Gesetze eine Rolle spielten. Um diese Auslegung gemeinschaftsweit zu harmonisieren, sei es wichtig, den grenzüberschreitenden Austausch zwischen den nationalen Gerichten der Mitgliedsstaaten und jenen in der Rechtswissenschaft zu intensivieren. Dies könne dazu beitragen, Unterschiede in den Rechtssystemen der Mitgliedsstaaten besser zu verstehen und so langfristig die Harmonisierung der Rechtsanwendung fördern. Demgegenüber habe die Harmonisierung der Regelungen zur Durchsetzung von Immaterialgüterrechten durch Rechtsakte der Gemeinschaft und durch die Rechtsprechung des EuGH keine ausreichenden Resultate erzielt. Abs. 9

Der zweite Redner des Vormittages war Prof. Dr. Christophe Geiger(Universität Straßburg), der über "Intellectual Property Rights and Fundamental Rights" sprach. Nicht zuletzt durch die Annahme des Vertrages von Lissabon habe die Bedeutung von Grundrechten im Rechtssystem der Europäischen Union zugenommen. Grundrechte würden in der EU nicht nur gegenüber der öffentlichen Gewalt, sondern auch zwischen Privatpersonen angewendet. Die Grundrechte könnten daher auch ein Mittel sein, um die Interessen der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums und der Allgemeinheit in Einklang zu bringen. Sowohl das Recht der Mitgliedsstaaten als auch das Gemeinschaftsrecht inklusive des EGV müsse unter Berücksichtigung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten angewendet werden. Die Grundrechte stünden zudem für hohe ethische Werte, die im internationalen Recht weithin anerkannt seien. Daher könnten die Grundrechte dazu beitragen, eine ausgewogene Gesetzgebung und eine angemessene Anwendung der Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums vor Gericht zu gewährleisten. Dies gelte nicht nur für Europa sondern weltweit. Die Grundrechte könnten auch dazu beitragen, die Legitimitätskrise der Rechte des geistigen Eigentums zu überwinden. Abs. 10

Im Anschluss ging es im letzten Themenblock der Veranstaltung um "Intellectual Property and Competition". Prof. Steven Anderman(Universität Essex) trug über "Intellectual Property and Competition Law: Protection and Access" vor. Seiner Auffassung nach seien das Recht des geistigen Eigentums und das Wettbewerbsrecht zwei getrennte Systeme. Das Recht des geistigen Eigentums stelle absolute Rechte zur Verfügung. Das Wettbewerbsrecht hingegen solle jedem Wettbewerber den Zugang zum Markt ermöglichen. Das Ziel beider Systeme sei die Steigerung des Gemeinwohls. Trotz dieses gemeinsamen Ziels komme es aber gelegentlich dazu, dass die strategische Nutzung von Rechten des geistigen Eigentums durch Marktteilnehmer unter Gesichtspunkten des Wettbewerbsrechts rechtswidrig sei, obwohl sie unter dem Gesichtspunkt des geistigen Eigentums nicht zu beanstanden sei. Immaterialgüterrechte schützten aber nicht vor der Anwendung des Wettbewerbsrechts auf den Inhaber. Beide Rechtssysteme müssten so ausgestaltet werden, dass sie das gemeinsame Ziel der Steigerung des Gemeinwohls auch in kritischen Situationen im Einklang verfolgen könnten. So solle das Recht des geistigen Eigentums Probleme des Zugangs zu geschützten Objekten intern so ausgestalten, dass ein Missbrauch verhindert werde. Das Wettbewerbsrecht solle hingegen Auffangtatbestände schaffen. Abs. 11
Den letzten Vortrag hielt Prof. Dr. Dirk Visser (Universität Leiden) zum Thema "Intellectual Property and Unfair Competition Law". Als Kernelemente sowohl des geistigen Eigentums als auch des Lauterkeitsrechts identifizierte er das Verbot von falschen Angaben ("misrepresentation") und das Verbot der widerrechtlichen Übernahme fremder Leistungen ("misappropriation"). Dies gelte nicht nur in Europa, sondern weltweit. Falsche Angaben verstießen gegen das Grundprinzip, dass man andere nicht täuschen solle. Die Übernahme fremder Leistungen falle unter das prinzipielle Verbot ungerechtfertigter Bereicherung. Genau bei diesen beiden Kernverboten weise die Gesetzgebung der EU-Staaten aber keine klare Trennlinie zwischen Immaterialgüter- und Lauterkeitsrecht auf. Das Lauterkeitsrecht diene häufig dazu, Lücken im System des Immaterialgüterrechts zu schließen. Es gebe zwischen beiden Systemen im Grunde keine großen Unterschiede. Abs. 12
Zum Abschluss der Tagung fasste Ohly die Ergebnisse zusammen. Er betonte die herausragende Bedeutung eines europaweiten Diskurses über gemeinsame Prinzipien des Rechts des geistigen Eigentums und identifizierte drei Hauptprobleme, die es hierbei zu lösen gelte. Erstens sei, wie das von Leistner verwendete Bild der Matrix zeige, die Komplexität des Unterfangens erheblich, da Unterschiede zwischen den Schutzrechten und unterschiedliche nationale Traditionen aufeinander träfen. Zweitens habe die Tagung zwar die Bedeutung europäischer Grundsätze unter Beweis gestellt, die die Anwendung der immaterialgüterrechtlichen Normen leiten könnten, doch über die Abwägung zwischen diesen Grundsätzen im Detail lasse sich nur schwierig ein Konsens erzielen. Drittens sei es im geistigen Eigentum möglicherweise schwieriger als im allgemeinen Zivilrecht, nach dem Vorbild der Acquis-Gruppe die bestehenden Grundsätze zu kodifizieren, ohne dabei rechtspolitisch zu gestalten. Das Recht des geistigen Eigentums sei rechtspolitisch aufgeladen, und bei der Formulierung übergreifender Prinzipien seien derartige Spannungsfelder offen zu legen. Ob die Tagung in ein Projekt überführt werde, müsse nun überlegt werden. Abs. 13
Ein greifbares Ergebnis wird die Tagung jedenfalls haben: Ein Tagungsband mit den Beiträgen der Referenten soll 2010 bei Mohr Siebeck erscheinen.
JurPC Web-Dok
11/2010, Abs. 14

Fußnote:

(1) http://www.acquis-group.org (Stand: 26. November 2009).
* Simon Apel ist Doktorand und Stipendiat im DFG-Graduiertenkolleg "Geistiges Eigentum und Gemeinfreiheit" an der Universität Bayreuth.
[ online seit: 19.01.2010 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Apel, Simon, Tagungsbericht: "Common Principles of European Intellectual Property Law" Internationale Tagung an der Universität Bayreuth, 20./21. November 2009 - JurPC-Web-Dok. 0011/2010