JurPC Web-Dok. 100/2009 - DOI 10.7328/jurpcb/200924591

Markus Burger, Sarah Holderied, Isabelle Kögel, Sascha Königsberg, Julia Kuhn, Benedikt Linder, Anke Rothnauer, Esther Seibt, Denis Werner *

Juristische Blogs - eine Bestandsaufnahme

JurPC Web-Dok. 100/2009, Abs. 1 - 39


Im Februar 2009 wurde ein Praxis-Workshop mit einer Gruppe von Jurastudenten unter der Leitung des Rechtsinformatikzentrumsder LMU München ins Leben gerufen. Dieser hatte zum Ziel, das zum Teil unüberschaubare Angebot an deutschsprachigen juristischen Blogs nach festgelegten Maßstäben zu systematisieren und die Ergebnisse in einem Artikel zu präsentieren. Grundlage aller Teilnehmer war der vorher besuchte Kurs Rechtsinformatik II(1) an der LMU München. Das Projekt sollte dabei überwiegend online im Sinne des Web 2.0-Gedanken realisiert werden und in einem Wiki stattfinden. Als Arbeitsplattform wurde in Zusammenarbeit mit Ralf Zosel(2) das JuraWiki(3) ausgewählt. Darüber hinaus wurden regelmäßig Treffen im Internet unter Verwendung von Skype organisiert um den Arbeitsablauf und auftretende Probleme, auch organisatorischer Natur, besprechen zu können. JurPC Web-Dok.
100/2009,   Abs. 1
Als Zielgruppe des zu schreibenden Artikels einigte sich die Gruppe auf eine weite Fassung. Nicht nur das juristische Fachpublikum, welches sich für die neuen Medien und das Web 2.0 interessiert und damit grundlegende Vorkenntnisse in diesem Bereich hat, sondern auch Studenten und vermeintliche Laien, die für ihre juristischen Arbeiten und zur Weiterbildung andere Medien als die klassische Fachliteratur benutzen möchten, sollten angesprochen werden. Abs. 2
   
   
INHALTSÜBERSICHT   1. Das Phänomen Blawg
      1. Der Begriff Blog
      2. Technische Merkmale
         1. RSS
         2. Trackbacks/Pingbacks
      3. Die Blawgosphäre
   2. Der Kriterienkatalog
      1. Die Kriterien der GermanBlawgs
      2. Die Kriterien des Workshops
   3. Ergebnisse der Untersuchung
      1. Verteilung auf Rechtsgebiete
      2. Autoren und Betreiber
      3. Werbung
      4. W3C-Test
      5. Regionale Verteilung
      6. Gesamtbewertung
   4. Probleme
      1. Verwendung von Web 2.0
      2. Systematisierung
   5. Zitierfähigkeit
      1. Zeitraum der Verfügbarkeit
      2. Qualität und Seriosität
   6. Schlusswort (Fazit)

Das Phänomen Blawg

Um sich dem Thema zu nähern war es für die Gruppe zunächst erforderlich sich mit dem Phänomen Blawg auseinanderzusetzen und die Begriffe so gut wie möglich zu definieren. Da das Internet jedoch bereits hervorragende Definitionen bietet, wurde beschlossen auf bestehende Artikel größtenteils weiterführend zu verweisen um sich primär den wichtigen Ergebnissen der Systematisierung und dem Umgang mit dem Web 2.0 widmen zu können. Abs. 3

Der Begriff Blog

Zuerst wurde der Begriff Blog näher betrachtet. Dieser setzt sich aus den Wörtern World Wide Web und Log für Logbuch zusammen und heißt somit frei übersetzt so viel wie Logbuch im Netz. Die ersten Blogs tauchten Mitte der 1990er Jahre auf und stellten größtenteils Webseiten dar, auf denen die Betreiber periodisch Einträge über ihr eigenes Leben machten. Sie wurden deshalb auch lange Zeit als Online-Tagebücher bezeichnet. Charakteristisch für Blogs ist die chronologische Auflistung der Einträge, auch Postings oder Posts genannt, wobei sich die neuesten Einträge in umgekehrter Reihenfolge an oberster Stelle befinden. In den meisten Fällen können Besucher der Seite eine eigene Meinung zu einem Eintrag, einen sogenannten Kommentar veröffentlichen und die eingestellten Themen diskutieren. Abs. 4
Durch die Verwendung von benutzerfreundlichen Softwarelösungen wiesen derartige Webseiten bald ein rasantes Wachstum auf. Technorati, eine der größten Suchmaschinen speziell für Weblogs, gibt hierzu jährlich eine Statistik über die Gesamtheit aller Blogs, der sogenannten Blogosphäre, heraus und verzeichnete im Jahr 2008 über 133 Millionen Blogs im Vergleich zu lediglich 4 Millionen Blogs aus dem Jahr 2004. Abs. 5

Technische Merkmale

Diese rasante Verbreitung der Blogs wurde in technischer Sicht vor allem durch die sehr einfache Möglichkeit, Webseiten zu publizieren, erreicht. Dabei werden Content-Management-Systemeverwendet, die das Anlegen neuer Inhalte sowie die Veränderung auch für ungeübte Nutzer ermöglichen. Hinsichtlich des Designs besteht bei der Installation dann die Möglichkeit der Verwendung von Design-Schablonen, sogenannter Templates. Ein externer Webdesigner muss nicht mehr beauftragt werden. Aber auch die Nutzung von speziellen Internettechniken, die die Vernetzung der Blogeinträge untereinander und das Verfolgen neu veröffentlichter Beiträge erleichterten, war verantwortlich für diese Entwicklung. Zu nennen sind dabei die Verwendung von RSS-Feeds und das Setzen von Trackbacks/Pingbacks. Abs. 6

RSS

RSS steht für Really Simple Syndication. Es handelt sich um einen Service, der ähnlich einem Nachrichtenticker arbeitet. Die Überschriften der Inhalte werden mit einem kurzem Textanriss ausgelesen und mit einem Link zur eigentlichen Originalseite verbunden. Die Bereitstellung von Daten im RSS-Format wird als RSS-Feed bezeichnet (engl. to feed - im Sinne von versorgen, einspeisen, zuführen). Er liefert dem Leser automatisch die neuesten Einträge und kann abonniert werden. Zum Lesen eines RSS-Feeds können herkömmliche Webbrowser oder spezielle Programme(4) dienen, die auf die Ähnlichkeit zum Nachrichtenticker angepasst sind. RSS vereinfacht insbesondere die Beobachtung einer großen Menge von Quellen, in denen es eher selten zu Änderungen kommt, deren Aktualisierung der Leser aber gegebenenfalls nicht verpassen möchte. Ein weiterer Vorteil von RSS ist die Syndikation. Weil die Inhalte via RSS in einem standardisierten Format vorliegen, eignen sie sich auch für die maschinelle Weiterverarbeitung. So lassen sich mittels RSS beispielsweise Texte einer Webseite(5) automatisch in eine andere Webseite integrieren. Abs. 7

Trackbacks/Pingbacks

Als Trackback wird eine Funktion bezeichnet, mit der Weblogs Informationen über Backlinks in Form von Reaktionen bzw. Kommentaren durch einen automatischen Benachrichtigungsdienst untereinander austauschen können. In der wissenschaftlichen Fachliteratur könnte man sich Trackbacks etwa wie eine Informationsquelle vorstellen, die automatisch über Zitationen in anderen Quellen oder in der Sekundärliteratur benachrichtigt. Anstelle eines Kommentars beim ursprünglichen Artikel wird auf dem eigenen Blog ein Artikel geschrieben und ein Trackback gesetzt, um die eigene Meinung zum Artikel oder behandelten Thema zu äußern oder weiterführende Informationen zu bieten oder auch einfach nur um auf den Artikel auf dem eigenen Blog aufmerksam zu machen. Der Trackback wird dann als Kommentar auf der ursprünglichen Seite angezeigt. Abs. 8
Pingbacks sind hingegen sogenannte automatisierte Trackbacks. Dabei ist es nicht mehr notwendig, einen Trackback manuell zu setzen, sondern die Blogsoftware informiert automatisch alle Seiten, die im Artikel verlinkt wurden, dass ein Artikel mit Backlink veröffentlicht wurde. Daraufhin wird auf den verlinkten Seiten automatisch ein Kommentar eingetragen. Allerdings unterstützen nicht alle Blog-Systeme Pingbacks. Funktioniert der Pingback nicht, kann man manuell einen Trackback setzen. Abs. 9

Die Blawgosphäre

Im juristischen Umfeld haben Blogs in den letzten Jahren eine ernst zu nehmende Entwicklung erfahren. Im Sprachgebrauch hat sich dabei die Begrifflichkeit "Blawg", eine sprachliche Abwandlung der Wörter "Blog" und "law" herausgebildet. Da auch unter den Blawgs eine große Fluktuation herrscht, erfreuen sich Seiten, die die Gesamtheit aller juristischen Blogs, die sogenannte Blawgosphäre abbilden - genannt seien die Übersicht der GermanBlawgs(6) und die Seite Jurablogs.com - großer Beliebtheit. Letztere versteht sich dabei als Portalangebot, das selbst keine eigenen Inhalte veröffentlicht, sondern sämtliche Einträge der teilnehmenden Blogs per RSS-Feed automatisiert einspeist. Die Blawgosphäre hält auf diese Weise insgesamt relevante Fachinformationen im großen Umfang(7) bereit, die es lohnen würde, auch aufgrund des kostenfreien und einfachen Zugangs, für juristische Arbeiten heranzuziehen. Als das BVerfG in einer Entscheidung (8) aus dem Jahre 2006 einen Blawg, wie selbstverständlich, neben der klassischen Literatur zitierte, erhob es Weblogs zur anerkannten juristischen Publikationsform. Abs. 10

Der Kriterienkatalog

Nachdem die Begriffe in der Gruppe geklärt waren bestand der nächste Arbeitsschritt des Praxis-Workshops darin einen Kriterienkatalog zu erstellen, nach welchem die Blawgs sortiert und kategorisiert werden konnten. Ein erstes Problem stellte sich dabei bereits beim Erstellen des Kataloges heraus. So galt es für die große Vielfalt an Blogs zuerst einmal einheitliche Kriterien zu finden, anhand derer eine sinnvolle Untergliederung und angemessene, den Inhalt würdigende Bewertungen vorgenommen werden konnten. Dabei haben sich alle Teilnehmer des Workshops an Kriterien orientiert, die zum Teil auch im vorangegangenen Rechtsinformatikkurs II (RI-2) vorgestellt wurden. Daneben wurden die bereits bestehenden Kriterien der GermanBlawgs zur Grundlage gemacht. Abs. 11

Die Kriterien der GermanBlawgs

Um in die Liste der GermanBlawgs im JuraWikiaufgenommen zu werden muss nach dortiger Betrachtung zuerst ein klassisches Weblog(9) vorliegen. Weitere Merkmale sind die Lebendigkeit, die freie Zugänglichkeit der Inhalte sowie die Behandlung von juristischen Themen im weiteren Sinne. Zuletzt sollte das Blog schwerpunktmäßig deutschsprachig sein oder in einer anderen Sprache über Recht aus dem deutschen Sprachraum berichten. Über diese grundlegenden Merkmale hinaus wurden mit der Gruppe weitere Kriterien erarbeitet. Abs. 12

Die Kriterien des Workshops

Begonnen werden sollte die Systematisierung mit dem Namen des Blawgs, der URL und der Erfassung der jeweiligen Betreiber. Zudem sollten die Blawgs daraufhin untersucht werden, ob sie sich einem bestimmten Rechtsgebiet zuordnen lassen, ob eine bestimmte Zielgruppe erreicht werden soll und was das eigentliche Ziel des Blawgs ist. Diese Ziele konnten z.B. die Information über aktuelle Entscheidungen oder rechtliche Entwicklungen, die Lehre, aber auch der juristische Alltag in einer Kanzlei sein. Auch der Zeitpunkt der Erstellung des Blawgs sollte erfasst werden. Ferner der Beruf des Autors, um die Zitierfähigkeit der Artikel besser einschätzen zu können. Der Umfang des Blawgs, also die Anzahl der seit Bestehen geschriebenen Einträge sowie die Lebendigkeit anhand des Datums des letzten Updates waren Kriterien für den Vergleich etablierter Seiten zu vermeintlichen Neulingen in der Blawgosphäre. Hierzu wurde die Übersicht von Jurablogs.com benutzt. Des Weiteren sollte bewertet werden, ob sich der Blawg mit aktuellen Rechtsthemen auseinander setzt. Da sich manche Blawgs mit speziellem Landesrecht befassen, befand die Gruppe auch den Ort bzw. das Bundesland prüfenswert. Abs. 13
Ein sicherlich sehr subjektives Kriterium stellte das Layout bzw. das Design der Blawgs dar. Hierbei wurde sich darauf verständigt zu beurteilen wie das Blawg auf den Leser wirkt, wie gut man sich in dem Blawg als Laie zurechtfinden kann und ob es einen modernen, übersichtlichen Eindruck hinterlässt. Um einigermaßen eine Vergleichbarkeit zu schaffen wurden dabei Schulnoten vergeben. Die Barrierefreiheit der einzelnen Seiten war ferner ein Kriterium, dass in seiner Gesamtheit und der Vielzahl der Blawgs nur schwer zu bewerten war. Grundvoraussetzung für barrierefreie Internetseiten ist jedoch die Einhaltung von Webstandards, insbesondere gültigem HTML und XHTML. Deshalb sollte die Überprüfung der Quellcodes der Blawgs auf Konformität durch das W3C - The World Wide Web Consortium vorgenommen werden. Dabei werden verschiedene Fehler und Warnungen angezeigt, deren Anzahl erfasst werden sollte. Abs. 14
Ob sich Werbung auf dem Blawg befindet oder nicht sollte für die Frage der Seriosität des jeweiligen Blawgs geprüft werden. Manche Seiten beinhalten zudem zusätzliche Links und Informationen, die für den Leser durchaus von Interesse sein können. Es kann sich dabei z.B. um Links zu anderen nennenswerten Blawgs oder weiterführende juristische Seiten zum Thema handeln. Diese Informationen sollten ebenfalls in die Bewertung einfließen. Abschließend sollte jeder Blawg von den Studenten mit einem persönlichen Fazit und einer Schulnote bewertet werden. Abs. 15
Jedem Teilnehmer des Praxis-Workshops wurden für die Bewertung dieser Kriterien eine Gruppe von Blawgs zur eigenständigen Bearbeitung zugewiesen. Abs. 16

Ergebnisse der Untersuchung

Bei der Auswertung wurden die gesammelten Daten dann wieder zusammengeführt. Im Rahmen der wöchentlich stattfindenden Skypetreffen machte sich die Gruppe dann Gedanken, welche Ergebnisse der Recherche für den Leser interessant wären und bereitete diese dann zum Teil grafisch auf. Im Folgenden werden einige dieser Daten genannt. Die Gesamtzahl der zu bewerteten Blawgs zum Zeitpunkt der Bearbeitung belief sich auf 224, von denen jedoch nur 152 das Kriterium Lebendigkeit erfüllten. Abs. 17

Verteilung auf Rechtsgebiete

Die folgende Grafik veranschaulicht, welche Rechtsgebiete von Blawgs schwerpunktmäßig behandelt werden (10).Dabei fällt auf, dass das öffentliche Recht, insbesondere das Verwaltungsrecht kaum spezifisch vertreten ist. Demgegenüber bilden allgemeinjuristische Blawgs ohne besonderen Schwerpunkt die größte Gruppe. Nicht besonders überrascht hat die starke Präsenz des Informations- und Medienrechts wegen der zu erwartenden starken Affinität der Blogbetreiber zu diesen Rechtsgebieten.
Abs. 18

Autoren und Betreiber

Nicht immer waren nur Juristen an den Blawgs beteiligt, sondern auch Journalisten, Betriebswirte und weitere Berufsgruppen. Diese wurden in der nachfolgenden Übersicht unter dem Stichpunkt "Andere" zusammengefasst. Die Untersuchung ergab hierbei eine deutliche Dominanz der Berufsgruppe der Rechtsanwälte. Im Vergleich dazu gibt es relativ wenig studentische Blawgs oder solche, die von Referendaren geschrieben werden.
Abs. 19

Werbung

Erfreulich war die Erkenntnis, dass auf lediglich 36 Blawgs Werbung zu finden war und dass diese nur relativ dezente Verwendung fand. Dabei nahm die Eigenwerbung, z.B. für die eigene Kanzlei, verfasste Bücher, Produkte usw., noch den größten Teil der Werbung ein. Jedoch stieß die Gruppe bei der Auswertung auch auf Seiten, die eher an den Onlineshop einer Firma, als an einen Blawg erinnerten. Abs. 20

W3C-Test

Die Prüfung auf einen konformen Quellcode im W3C-Test ergab, dass lediglich 26 Blawgs einen konformen Quellcode hatten, 10 konnten gar nicht erst geprüft werden und 187 hatten keinen konformen Quellcode. Abs. 21

Regionale Verteilung

Bei der Verteilung auf die verschiedenen Regionen konnte festgestellt werden, dass es keine spezifischen Blogger-Hochburgen gibt. Interessant war jedoch, dass in Großstädten mehr gebloggt wird als auf dem Land und dass Berlin als Hauptstadt insgesamt in der Anzahl der Blogger sogar den zweiten Platz einnimmt.
Abs. 22

Gesamtbewertung

Schließlich wurde für den Artikel ausgewertet, wie die Bewertung hinsichtlich des abschließenden Fazits und der Benotung der einzelnen Blawgs unter den Studenten ausgefallen war. In der zugrundeliegenden Untersuchung erhielten 43 Prozent der Blawgs das Prädikat "sehr gut" und "gut", 30 Prozent "befriedigend" und 19 Prozent "ausreichend". Lediglich 7 Prozent der Blawgs wurden mit "mangelhaft" bewertet und 1 Prozent wurde für "ungenügend" erachtet. Dies beweist, dass die am Praxis-Workshop Beteiligten den untersuchten Blawgs mehrheitlich eine überdurchschnittliche Qualität zubilligen und diese in ihre tägliche Arbeit mit juristischer Fachinformation einbeziehen würden. Abs. 23
Auf die Darstellung eines individuellen Rankings und die Nennung einzelner Blawgs wurde bewusst verzichtet, da aufgrund einzelner subjektiver Bewertungskriterien die Benotung von Blawgs ein schwieriges Unterfangen bleibt. Hierfür sollten eher rein objektive Kriterien verwendet werden, auch wenn damit natürlich noch keine Aussage über die inhaltliche Qualität der Beiträge getroffen ist. Derartige Rankings bleiben demgemäß umstritten. Abs. 24

Probleme

Da bei der praktischen Umsetzung des Workshops auch etliche Probleme auftraten, einigte sich die Gruppe darauf, nicht nur die Ergebnisse der Recherche, sondern auch diese Erfahrungen im Artikel wiederzugeben. Darauf soll im Folgenden eingegangen werden. Der erste Teil ist dabei Problemen gewidmet, die sich bei der Arbeit mit dem Web 2.0 ergaben, der zweite Teil solchen, die bei der Anwendung der Kriterien auf die Blawgs auftauchten. Abs. 25

Verwendung von Web 2.0

Ein eher unerwartetes Problem stellte die Verwendung des Web 2.0 als Arbeitsplattform dar. Die Bearbeitung der Artikel im JuraWiki gestaltete sich schwieriger als erwartet. Die Unerfahrenheit im Umgang mit einem Wiki führte zu einer anfänglichen Scheu vor dem Ändern und der Diskussion der aufgeteilten Bereiche des zu bearbeitenden Artikels. Die Zusammenarbeit beschränkte sich daher meist nur auf die Korrektur von Rechtschreibfehlern. Gründe dafür waren zum einen, dass man dem Verfasser nicht zu nahe treten wollte, zum anderen, dass unterschiedliche Auffassungen eher bei den wöchentlichen Onlinetreffen, jedoch nicht im Wiki diskutiert wurden, so dass die erhoffte Kommunikation unter Verwendung des Web 2.0 nur zögerlich entstehen konnte. Dies führte dann auch bei der Anwendung der Kriterien zu massiven Problemen, die oft erst im Nachhinein erkannt wurden. So wurden manche Kriterien unterschiedlich aufgefasst oder missverstanden. Besonders deutlich wird dies an Beispielen wie den Kriterien Pagerank und Aktualität. Sollte sich ersteres doch eigentlich auf die allgemeine Gewichtung der Blogs im WWW beziehen, so verwendeten viele Teilnehmer jedoch irrtümlich das interne Ranking der teilnehmenden Blawgs von Jurablogs.com. Daraufhin musste dieses Kriterium aus der Bewertung gestrichen werden. Bei dem Kriterium Aktualität lag das Problem darin, was unter diesem Begriff zu verstehen war. Wurde bei der Erstellung dieses Kriteriums eigentlich nach der Auseinandersetzung mit aktuellen Entscheidungen oder Diskussionen im Recht gefragt, so wurde dies von einigen Studenten dahingehend missverstanden, dass die Aktualität der Bearbeitung des Blogs gemeint war. So trivial diese Beispiele auch wirken mögen, sie erforderten ein erhebliches Mehr an Arbeit, da auf diese Weise intensive klärende Gespräche und Nachbearbeitungen der Kriterienkataloge nötig wurden. Abs. 26

Systematisierung

Auch bei der Systematisierung der Blogs fanden sich schon bald erste Hindernisse. Als schwierig zu definieren waren unter anderem die Abgrenzung von juristischen zu nichtjuristischen Blogs, sowie innerhalb der juristischen Angebote eine Unterteilung in ernsthafte oder eher persönliche und dem Humor verpflichtete Seiten. Diesen oft sehr subjektiv geprägten Kriterien gerecht zu werden erforderte zum einen eine klare Abgrenzung der Zielgruppe, sowie Absprachen unter den Teilnehmern um annähernd gleiche Ergebnisse zu erzielen. Hierbei zeigten sich unterschiedliche Standpunkte, die es in Einklang zu bringen galt. Vor allem die eindeutige Identifizierung der Zielgruppe erwies sich als problematisch. Zum einen wird sie von den Blawgs selbst nicht genannt, zum anderen lassen die Blawgbeiträge häufig keine eindeutige Fokussierung auf eine bestimmte Zielgruppe erkennen. Abs. 27
Weitere Probleme zeigten sich bei Kriterien wie dem Design. So ist es wohl auch hier eher dem persönlichen Empfinden überlassen, welche Art der Seitengestaltung für übersichtlich und gut gegliedert, oder aber für überladen und verwirrend gehalten wird. Gleiches gilt für die Seriosität eines Angebots. Eine auf Vorlagen basierende Seite, die durch den Anbieter mit Werbung versehen wird wird bei dem einen oder anderen Betrachter ungewollt den Eindruck einer gewissen Unseriosität hervorrufen, andere wiederum dürften den gleichbleibenden und daher vertrauten Aufbau für positiv erachten, über die meist relativ dezent gehaltene Reklame wird dann geflissentlich hinweggesehen. Abs. 28
Eine Intention des Praxis-Workshops war es ferner besonders wertvolle Blawgs herauszufiltern, die man bei Bedarf auch wissenschaftlich verwenden kann. Auch wenn auf die Nennung einzelner Blawgs letztendlich verzichtet wurde, stellte sich der Gruppe dennoch die Frage der grundsätzlichen Zitierfähigkeit von Blawgs. Abs. 29

Zitierfähigkeit

Das Kriterium der Zitierfähigkeit, also der Eigenschaft von Blawgs in wissenschaftlichen Arbeiten als schriftliche Quelle zu fungieren, ist bezüglich Internetseiten seit langem umstritten(11). Die relative Neuartigkeit des Mediums Internet im juristischen Alltag und die Eigenheiten von Blogs bergen Hindernisse, die die unreflektierte Zitierung in Frage stellen. Bezüglich der Zitierfähigkeit kommt es daher auf mehrere Aspekte an. Zum einen natürlich auf die Qualität der Inhalte und das Renomee des Autors(12) und zum anderen, ob die angegebene Informationsquelle auch dauerhaft nachprüfbar ist. Abs. 30

Zeitraum der Verfügbarkeit

Ein großes Manko der online verfügbaren Informationen ist nach wie vor die ungewisse Dauer der Verfügbarkeit. Klassische Printpublikationen werden seit Jahrhunderten in Bibliotheken verwahrt. Quellenverweise darauf sind aus diesem Grunde auch noch nach langer Zeit nachvollziehbar. Im Gegensatz dazu ist die Dauer, innerhalb der ein Blogbeitrag unter einer angegebenen URL-Adresse abrufbar ist, kaum abschätzbar. Genauso schnell und einfach wie Artikel entstehen, könnten sie auch wieder aus dem Netz verschwinden. Ein Beleg durch eine nicht mehr einsehbare Quelle wäre im wissenschaftlichen Bereich wertlos. Abs. 31
Möglicherweise ist aber die mangelnde Dauerhaftigkeit doch nur eine Kinderkrankheit des Internets, der mit wachsender Bedeutung mehr Aufmerksamkeit geschenkt wird. So erging im Jahr 2006 das Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek, aufgrund dessen die Deutsche Nationalbibliothek (DNB) seitdem auch bestimmte Teile des Internets in ihr Archiv aufnimmt. Weblogs werden derzeit allerdings noch nicht erfasst (13), durch die Verordnung zur Pflichtablieferung von Netzpublikationen sind diese jedoch bereits für die Archivierung vorgesehen. Die technische Durchführbarkeit einer derartigen "Online-Bibliothek" zeigt das gemeinnützige, aber auch umstrittene Projekt archive.org mit der sogenannten Wayback Machine. Dort werden automatisiert Kopien von Webseiten angefertigt und jedermann zur Verfügung stellt. Abs. 32
Bei der Speicherung aller Blawgs können jedoch auch rechtliche Schwierigkeiten entstehen. Diese sind vor allem urheberrechtlicher Natur. Der Sammelumfang der DNB beschränkt sich deshalb auf Textinhalte, die von "öffentlichem Interesse" sind. Autoren, die Blogs zitieren wollen, könnten somit auch zukünftig, aufgrund von Auslegungsunsicherheiten, nicht mit Gewissheit davon ausgehen, dass bestimmte Blogeinträge dauerhaft zitierbar bleiben. Ebenso ist im Einzelfall unklar, ob der Betreiber seiner Ablieferungspflicht nachkommt bzw. das Blog überhaupt erfasst wurde. Dieses Problem könnte man begegnen, indem, ähnlich wie bei der Sicherheitsprüfung von Onlineshops, Zertifikate vergeben werden, die über die regelmäßige Archivierung Auskunft geben. Ein Siegel im Blawg, das als Beleg auf eine externe Nachweisseite verlinkt, läge auch im Interesse des Betreibers, der somit seine erhöhte Zitierbarkeit kenntlich macht. Abs. 33

Qualität und Seriosität

Ein weiteres wesentliches Kriterium, anhand dessen die Zitierfähigkeit beurteilt werden kann, ist die inhaltliche Qualität eines Blawgs. Eine wertvolle Informationsquelle zeichnet sich in der Regel durch die verlässliche und seriöse Behandlung relevanter Themen aus. Problematisch ist, dass im Gegensatz zu Printmedien, die auf die Gunst ihrer Leserschaft angewiesen sind um wirtschaftlich überleben zu können, Blawgs praktisch keinem Korrektiv unterliegen und teilweise auch mit anders gearteter Zielrichtung betrieben werden. Nicht jeder oder besser gesagt die wenigsten Einträge in einem Blawg haben eine wissenschaftliche Publikation zum Ziel. Vielmehr wird oft in knapper Form über aktuelle Entwicklungen oder auch über den juristischen Alltag gebloggt. Die überwiegende Anzahl der untersuchten Seiten wird zudem von höchstens zwei Personen betreut. Anders als bei den etablierten Medien fehlt es damit den meisten Angeboten an einem größeren Lektorat, das für ein Mindestmaß an Ausgewogenheit und Objektivität sorgt. Dadurch könnte die Grenze zwischen professioneller Informationsvermittlung und tendenziöser Meinungsbildung verschwimmen. Abs. 34
Bei der Beurteilung der Blogs bezüglich ihrer Seriosität war zudem vor allem die Abgrenzung von wissenschaftlich wertvollen zu eher humoristisch verwendeten Angeboten problematisch. So sind persönliche Tagebücher von Anwälten, die zumeist sehr subjektiv geschrieben sind, sicher von geringerem wissenschaftlichen Wert. Für Kollegen, die mit fachlichen Informationen schon zu genüge versorgt sind und auch für den juristischen Laien können sie aber durchaus eine willkommene Abwechslung liefern. Es bleibt damit zusammenfassend zu sagen, dass es manchen Blawg-Betreibern leider an der Ernsthaftigkeit ihrer Einträge fehlt und damit deren Inhalt für juristische Arbeiten häufig nicht zu verwenden ist. Zudem drängt sich der Verdacht auf, dass manche Blawgs in erster Linie der Bekanntmachung des Betreibers dienen und damit eine subtile Form des Marketings darstellen. Doch muss diese Motivation der Qualität nicht zwangsläufig entgegenstehen. Denn langfristig hängt der angestrebte Erfolg maßgeblich von den Zielen des Betreibers und dem Nutzen ab, den die Leser aus dem Blawg ziehen können. Der Verweis auf einen Blawg in dem bereits erwähnten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zeigt jedoch, dass auch Blawgbeiträge grundsätzlich im juristischem Umfeld zitierfähig sind. Abs. 35

Schlusswort (Fazit)

Die Teilnehmer des Praxis-Workshops haben sich jedoch nicht auf eine reine Untersuchung beschränkt, sondern möchten auch Möglichkeiten zur Verbesserung der Blawgs aus studentischer Sicht aufzeigen. Damit diese in weitaus größerem Umfang als bisher zu einer ernsthaften Erkenntnisquelle für die juristische Arbeit werden, müssten zunächst die noch fehlenden Rechtsgebiete abgedeckt werden. Es wäre auch wünschenswert, wenn sich der Betreiberkreis noch um Dozenten aus dem universitären Umfeld erweitern würde um auch die juristische Ausbildung adäquat zu berücksichtigen. Abs. 36
Die Untersuchung hat zudem gezeigt, dass die Mehrzahl der Blawgs von Einzelpersonen, überwiegend aus der Anwaltschaft, stammt. Ein Vorschlag für eine Qualitätssteigerung der Einträge könnte daher ein Zusammenschluss von Blawg-Betreibern sein. Dies würde es den einzelnen Autoren ermöglichen, sich auf ein bestimmtes Teilgebiet zu konzentrieren und im Zusammenwirken mit Co-Autoren ein Rechtsgebiet breiter und tiefer abzudecken. Abs. 37
Auch hinsichtlich der Gestaltung sind Verbesserungen denkbar. Neben der reinen Optik geht es hierbei vor allem um die Benutzerfreundlichkeit. Die selbstverständliche Nutzung des Internets, insbesondere des Web 2.0, erzeugt bei vielen Anwendern eine Erwartungshaltung hinsichtlich der Lesbarkeit der Seite, der Anordnung der Navigation etc...pp. Viele dieser Kriterien sind objektiv bestimmbar und geben bereits "Standards" vor, die zur besseren Nutzbarkeit wesentlich beitragen. Die Erfüllung der vorgegebenen W3C-Standards wäre zudem wünschenswert. Abs. 38
Abschließend bleibt festzuhalten, dass der Rechtsinformatik Praxis-Workshop für alle teilnehmenden Studenten eine wertvolle Erfahrung darstellte und das Phänomen Blawg allen näher gebracht hat. Auch die Arbeit mit dem Web 2.0 stellte sich als Bereicherung zum klassischen juristischen Studienalltag dar. Nur durch die gute Zusammenarbeit untereinander und der kompetenten Leitung durch Thomas Hofer und Tobias Pezolt konnte dieses Pilotprojekt realisiert werden. Auch ist Ralf Zosel, dem Betreiber der Plattform JuraWiki zu danken, der wesentlich dazu beigetragen hat, dass dieses Projekt verwirklicht werden konnte.
JurPC Web-Dok.
100/2009,   Abs. 39

Fußnoten

(1)    Der Kurs "Rechtsinformatik II" behandelt spezifisch juristische Anwendungen der Computertechnik, insbesondere die Arbeit mit elektronischer Fachinformation in On- und Offline-Datenbanken, juristischer Lernsoftware, e-learning sowie juristische PC-Anwendungen.
(2)    Ralf Zosel ist Gründer des JuraWiki
(3)    Das JuraWiki ist ein Wiki, das sich schwerpunktmäßig mit rechtswissenschaftlichen Themen befasst.
(4)    RSS-Reader oder auch Feedreader genannt
(5)    Z.B. aktuelle Pressemitteilungen des Bundesgerichtshofs
(6)    Wird seit 2004 als OPML-Datei von Rainer und Melanie Langenhan unter www.germanblawgs.de angeboten.
(7)    Auf Jurablogs.com wurden bereits mehr als 135.000 Artikel gesammelt.
(8)    BVerfG, 2 BvR 1339/06 vom 8.12.2006, Absatz-Nr. (20), http://www.bverfg.de /entscheidungen /rk20061208_2bvr133906.html
(9)    Vgl. Definition von oben.
(10)    Unter "sonstige Rechtsgebiete" fallen alle Rechtsgebiete, die nur vereinzelt aufgetaucht sind
(11)    http://www.jurpc.de/aufsatz/20000078.htm
(12)    Stellt das zitierte Werk sogar eine wissenschaftliche Publikation dar?
(13)    FAQ über das Sammeln der Netzpublikationen, http://www.d-nb.de/netzpub/info/np_faq.htm
* Die Genannten sind Studenten/innen an der Juristischen Fakultät München und Teilnehmer des Rechtsinformatik Praxis-Workshops, der von dem dortigen Rechtsinformatikzentrum veranstaltet wurde.
[ online seit: 19.05.2009 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Burger, Markus, Juristische Blogs - eine Bestandsaufnahme - JurPC-Web-Dok. 0100/2009