JurPC Web-Dok. 46/2009 - DOI 10.7328/jurpcb/200924345

Marcus Hirschfelder *

Open Access - Grundlagen, internationale Vorgaben, rechtliche Umsetzbarkeit

JurPC Web-Dok. 46/2009, Abs. 1 - 35


I n h a l t s ü b e r s i c h t
I.   Einleitung
II.   Grundproblematik und Lösungsansatz "Open Access"
III.   Internationale und europarechtliche Vorgaben
IV.   Der Schrankenkatalog der Richtlinie 2001/29/EG
V.   Gesetzgebungsinitiativen in Deutschland
VI.   Auswirkungen auf die wissenschaftliche Informationsversorgung
VII.   Bisherige Änderungsvorschläge
VIII.   Reformbedarf
IX.   Änderungsvorschlag für die RL 2001/29/EG

I.   Einleitung

Wissen dient als Motor für die geistige, kulturelle, wirtschaftliche und letztlich damit für die gesamtgesellschaftliche Entwicklung. Wissenschaftlicher Fortschritt baut denknotwendig auf bestehenden Forschungsergebnissen auf. Die Frage des Zugangs zu den Ergebnissen wissenschaftlicher Forschung berührt damit alle Forschungsdisziplinen gleichermaßen. Wie ist es jedoch um die wissenschaftliche Informationsversorgung in Deutschland und Europa tatsächlich bestellt? Welche internationalen und europarechtlichen Vorgaben bestehen für die rechtliche Regelung der Zugangsfrage? Welche Auswirkungen haben die bestehenden Vorgaben auf die wissenschaftliche Informationsversorgung? JurPC Web-Dok.
46/2009,   Abs. 1

II.   Grundproblematik und Lösungsansatz "Open Access"

Mit der so genannten Zeitschriftenkrise wurde die Problematik des Zugangs zu wissenschaftlichen Publikationen zunehmend thematisiert. Durch finanziell angespannte Haushaltslagen in den Ländern stagnierten auch die Etats der wissenschaftlichen Bibliotheken oder wurden gar gekürzt. Folge war eine Reduzierung der Bestellung wissenschaftlicher Fachzeitschriften, was wiederum eine Preiserhöhung seitens der Verlage und in der Folge einen weiteren Bestellrückgang nach sich zog.[1]Im Online-Bereich wurden die Verlagsangebote zwar stetig ausgebaut, auch hier sind jedoch erhebliche Preissteigerungen zu verzeichnen. Abs. 2
Bedenklich erscheint diese Entwicklung insbesondere im Hinblick auf die Finanzierung der Forschungsergebnisse durch die öffentliche Hand: Letztere finanziert häufig nicht nur über die Personalkosten den Wissenschaftler selbst und stellt die Forschungseinrichtung zur Verfügung, sondern muss in einem dritten Schritt die erworbenen Erkenntnisse von den Verlagen in Form wissenschaftlicher Publikationen wiederum zurückkaufen.[2]Abs. 3
Die durch den technischen Fortschritt, die Entwicklung des World Wide Web und Internetveröffentlichungen möglich gewordene zeitnahe, weltweite und uneingeschränkte Publikation wissenschaftlicher Arbeiten birgt zur Beantwortung der Zugangsfrage neue Möglichkeiten. Die Open Access Bewegung fordert einen möglichst freien und ungehinderten Zugang zu öffentlich finanzierten wissenschaftlichen Forschungsergebnissen, um zum einen dem Gebot der wirtschaftlichen Verwertung von Steuergeldern gerecht zu werden und zum anderen einen größtmöglichen Nutzen aus der Forschung zu erzielen. Der Gedanke der common goods, also das Verständnis der gewonnenen Erkenntnisse als Allgemeingüter, erfährt in diesem Zusammenhang neue Bedeutung. Abs. 4
Vorgeschlagen werden derzeit zwei alternative Strategien zur Umsetzung des Open Access Gedankens: Zum einen die Etablierung eigener Open Access Zeitschriften (Golden Road), zum anderen die Archivierung durch den Autor selbst auf einer eigenen Webseite (Green Road). Als Golden Road wird die Forderung nach der Schaffung und Etablierung von Open Access Zeitschriften bezeichnet.[3]Gemeint ist hierbei immer eine Erstveröffentlichung nach Open Access Grundsätzen, wohingegen die Green Road eine Erstveröffentlichung stets durch einen Verlag und erst eine Zweitveröffentlichung nach Open Access Grundsätzen durch den Autor selbst oder ein Online-Repositorium vorsieht. Daneben wird neuerdings als weiterer Ansatz die Möglichkeit des Institutional Archiving diskutiert, also das Erstellen und Betreiben staatlicher Online-Repositorien. Abs. 5
Die Frage stellt sich, inwieweit die Forderungen und Lösungsstrategien der Open Access Bewegung nach einem möglichst ungehinderten Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen im Einklang mit bestehenden rechtlichen Vorgaben stehen oder ob ggf. eine Änderung der Vorgaben notwendig erscheint. Abs. 6

III.   Internationale und europarechtliche Vorgaben

Die Forderung nach einer freien Verfügbarkeit wissenschaftlicher Publikationen berührt naturgemäß die Urheberrechte der Werkschaffenden. Den Autoren wissenschaftlicher Werke stehen als Urheber umfassende Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem geschaffenen Werk sowohl nach internationalen und europäischen Vorgaben als auch nach deutschem Urheberrecht zu. Hierzu gehören insbesondere das Recht, das Werk zu verbreiten, zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen. Die Urheberrechte sind als geistiges Eigentum Bestandteile des Eigentumsbegriffes und unterliegen als solche dem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Hintergrund und zu befürworten ist, dass dem Urheber bzw. Autor durch diese umfassende Rechteeinräumung und autarke Stellung erst die Möglichkeit eröffnet wird, eine geistig-schöpferische Leistung über die drucktechnische Vervielfältigung und den Verkauf finanziell zu verwerten. Abs. 7
Anerkannt ist jedoch auch die Notwendigkeit eines Zugangs der Allgemeinheit zu urheberrechtlich geschützten Werken. Der historischen Entwicklung und Systematik des Urheberrechts immanent war und ist daher die gleichzeitige Schaffung von Schranken zugunsten der Allgemeinheit. Die Rechte des Urhebers auf der einen Seite werden durch Rechte der Allgemeinheit auf der anderen Seite eingeschränkt. Das Urheberrecht als solches ist daher seit Beginn seiner Entwicklung von einer Abwägung der Interessen der Urheber an einer möglichst umfassenden Verwertung ihrer Werke gegenüber den Interessen der Allgemeinheit an einem möglichst ungehinderten Zugang gekennzeichnet. Abs. 8
Eine Untersuchung der einschlägigen internationalen Vorgaben - wie der Revidierten Berner Übereinkunft, dem TRIPS-Abkommen oder der WIPO-Verträge - zeigt dass alle behandelten internationalen Vereinbarungen neben der Festschreibung von urheberrechtlichen Schutzrechten auch Regelungen enthalten, die im Interesse der Allgemeinheit Teilhaberechte an urheberrechtlich geschützten Werken normieren. Abs. 9
Mit der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft bestehen urheberrechtliche Vorgaben für die Mitgliedstaaten der EU zusätzlich auf europäischer Ebene, die bei der Ausgestaltung des nationalen Rechts zu beachten sind. Ziel der Richtlinie ist laut Erwägungsgrund (1) die Vereinheitlichung des Rechtsraumes, der Schutz des Binnenmarkt-Wettbewerbs vor Verzerrungen, sowie letztlich dahinter stehend die Schaffung eines europäischen Urheberrechts.[4]Der erste Teil der Richtlinie diente dabei im Wesentlichen der Umsetzung der internationalen Vorgaben des WCT und des WPPRT.[5]Abs. 10

IV.   Der Schrankenkatalog der Richtlinie 2001/29/EG

Die Richtlinie 2001/29/EG enthält Rechte des Urhebers und Schranken zugunsten der Allgemeinheit und gibt damit den europäischen Rahmen vor. Die Richtlinie zählt die Schrankentatbestände in einem abschließenden Katalog auf. Da es sich insoweit um verbindliche europarechtliche Vorgaben handelt, bleibt den Mitgliedsstaaten auf nationalstaatlicher Ebene die Schaffung neuer Schrankentatbestände, die nicht im Katalog der Richtlinie enthalten sind, verwehrt. Abs. 11
Die Untersuchung der in der Richtlinie enthaltenen Schrankenbestimmungen zeigt jedoch weiterhin, dass die aufgeführten Schranken zugunsten der Wissenschaft und Allgemeinheit nicht geeignet sind, dem Interesse von Wissenschaft und Allgemeinheit an einem möglichst ungehinderten Zugang zu Information gerecht zu werden. Problematisch ist zum einen die Komplexität der gewählten Regelung, die für den einzelnen Wissenschaftler nur schwer erkennen lässt, welche Nutzungshandlung zulässig sein soll. Zum anderen sind viele der Gesetzesmerkmale zu unbestimmt, so dass weitere Bedenken gegen die bestehende Regelung unter dem Aspekt der Normenklarheit bestehen. Abs. 12
Ebenso erweist sich im Hinblick auf die hinter der Richtlinie stehenden Harmonisierungsbestrebungen der lediglich fakultative Charakter vieler Schrankenbestimmungen als problematisch. Häufig haben die Mitgliedsstaaten von den fakultativen Vorgaben in verengender Form Gebrauch gemacht oder nur von denjenigen Schrankenregelungen Gebrauch gemacht, die ihrem bisherigen nationalstaatlichen status quo entsprachen. Hier droht letztlich eine weitere Zersplitterung des europäischen Rechtsraums, die dem Harmonisierungsziel der Richtlinie entgegen läuft. Abs. 13
Im Ergebnis kann anhand einer Untersuchung des derzeit geltenden Schrankenkataloges der Richtlinie gezeigt werden, dass die bestehenden Schranken nicht ausreichend sind, um eine ausreichende wissenschaftliche Informationsversorgung im Interesse von Wissenschaft und Allgemeinheit sicherzustellen.[6]Vielmehr zeigte sich im Verlauf der Untersuchung, dass die Abwägung der Urheber- und Allgemeinwohlinteressen bisher häufig zugunsten der Verwerterinteressen ausfiel. Eine Neujustierung erscheint daher unter erneuter Berücksichtigung der Allgemeinwohlbelange notwendig. Abs. 14
  Abs. 15

V.   Gesetzgebungsinitiativen in Deutschland

Die Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft erfolgte in Deutschland bisher in zwei Gesetzgebungsverfahren. Die widerstreitenden Interessen - insbesondere der Forschungseinrichtungen auf der einen, sowie der Verleger auf der anderen Seite - traten im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens offen zu Tage. Abs. 16
Die Bundesregierung entschied sich, was die Umsetzung der Richtlinie anbelangt, für ein zweigeteiltes Vorgehen. Zunächst sollte im Hinblick auf die Umsetzungsfrist eine Regelung der zwingenden Vorgaben der Richtlinie im Wege eines ersten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft[7](so genannter 1. Korb) erfolgen. Mit dem zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft[8](2. Korb) hingegen sollten verschiedene, den Mitgliedstaaten überlassene freiwillige Regelungen in das deutsche Urhebergesetz übernommen werden. Der Gesetzentwurf passierte am 05. Juli 2007 den Bundestag und wurde dem Bundesrat vorgelegt, der am 21. September 2007 zustimmte. Die Änderungen traten am 01. Januar 2008 in Kraft. Der Bundesrat hat sich in seiner Pressemitteilung vom 21. September 2007 hierbei der Forderung des Aktionsbündnisses für Urheberrecht und Wissenschaft angeschlossen und befürwortet zur Umsetzung der Interessen von Wissenschaft und Forschung die Aufnahme der Arbeiten an einem 3. Korb.[9]Abs. 17
Bei der Umsetzung ins deutsche Recht setzen sich die auf europäischer Ebene vorgefundenen Problembereiche weiter fort. Die Umsetzung der Schrankenregelungen erweist sich auch hier hinsichtlich Komplexität und Normenklarheit als problematisch. Als Beispiel sei die Schranke des § 52a UrhG genannt, an der sich im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens kontroverse Diskussionen entzündeten. Die Vorschrift enthält Bestimmungen über die öffentliche Zugänglichmachung zugunsten von Wissenschaft und Forschung. Von den europäischen Vorgaben der Richtlinie wurde bspw. durch die Einschränkung auf kleine Teile eines Werkes oder Werke geringen Umfangs in zusätzlich verengender Weise Gebrauch gemacht, so dass im Ergebnis eine weitere Verschlechterung der Situation wissenschaftlicher Informationsversorgung zu konstatieren ist. Auch die Beschränkung auf Nutzungen, die nicht kommerziellen Zwecken dienen, stellt eine weitere, europarechtlich nicht initiierte Einengung des Anwendungsbereichs dar. Die Vorschrift wurde auf Druck der Verlagswirtschaft zunächst gem. § 137k UrhG bis zum 31.12.2006 befristet. Während der Befristung sollte eine Evaluierung der Auswirkungen der Schrankenregelung auf die Verlagswirtschaft untersucht werden. Da sich die seitens der Verlagswirtschaft erwarteten Umsatzeinbußen in dem befürchteten Ausmaß nicht bestätigten, wurde die Geltungsdauer zwischenzeitlich mehrfach verlängert, zuletzt bis 31.12.2012. Abs. 18
Bei der Umsetzung ins deutsche Recht lässt sich feststellen, dass der deutsche Gesetzgeber von den Möglichkeiten, die durch die Richtlinie 2001/29/EG im Bereich der Schrankenregelungen eröffnet werden, nur eingeschränkt Gebrauch gemacht hat. Auf Druck der beteiligten Interessenkreise, insbesondere der Verlagswirtschaft, die mit einer Anzeigen- und Protestkampagne versuchte, nicht unerheblichen Einfluss auf das Gesetzgebungsverfahren zu nehmen[10], wurden weitere Einschränkungen und Verengungen in die Schrankenbestimmungen aufgenommen, die in den Vorgaben der Richtlinie nicht zwingend enthalten sind. Abs. 19
Auch die mit dem Gesetzgebungsverfahren zum 2. Korb eingeführten Änderungen führten zu keiner Verbesserung. Mitbedingt wird dies durch die angesprochenen unpräzisen europarechtlichen Vorgaben. Bereits die Vorgaben der Richtlinie sind zu ungenau und bedürfen aus diesem Grund einer Präzisierung. Abs. 20

VI.   Auswirkungen auf die wissenschaftliche Informationsversorgung

Grundsätzlich obliegt es dem Urheber, ob bzw. wie er sein Werk veröffentlicht, verbreitet oder öffentlich zugänglich macht. Aufgrund einer Reihe von — in der Regel unberechtigten[11]— Vorbehalten gegen Open Access Veröffentlichungen erfolgen jedoch die meisten wissenschaftlichen Publikationen auf dem traditionellen Weg durch Veräußerung an einen Verlag. Neben der weiterhin möglichen unverbindlichen Förderung von Open Access Veröffentlichungen stellt sich daher die Frage, ob eine rechtliche Verankerung des Prinzips des freien Zugangs zugunsten von Wissenschaft und Allgemeinheit notwendig erscheint. Abs. 21
Die derzeit geltende Rechtslage und ihre Auswirkungen auf die wissenschaftliche Informationsversorgung geben Anlass, diese Forderung zu vertreten: Aufgrund des abschließenden Charakters des Schrankenkataloges der Richtlinie 2001/29/EG bleibt den Mitgliedsstaaten nach derzeit geltender europäischer Rechtslage die Schaffung neuer Schrankenbestimmungen versagt. Der Erlass neuer Schrankenregelungen auf nationaler Ebene, die das Vervielfältigungsrecht oder das Recht der öffentlichen Wiedergabe einschränken, ist demnach nach derzeit geltendem Recht grundsätzlich unzulässig. Auch eine flexible Reaktion der Mitgliedstaaten auf neue technologische Verfahren zur Vervielfältigung oder Verbreitung wird verhindert. Abs. 22
Die oben angesprochene Einschränkung bei der Verwendung zu mittelbar kommerziellen Zwecken führt zu einer erheblichen Verengung des Anwendungsbereichs der Schrankenregelung der Richtlinie zuungunsten der Wissenschaft. Dies führt zu der eingangs angesprochenen Problematik des limitierten Zuganges zu wissenschaftlicher Information. Oftmals kann der Zugang nur durch einen kostspieligen Ankauf der durch den Verlag - online oder in der klassischen Buchform - veröffentlichten Ergebnisse sichergestellt werden. Die in jüngerer Zeit zu beobachtende Preisstrategie der Verlage und damit verbundene Verknappungstendenzen führen zu immensen Benachteiligungen der Interessen von Wissenschaft, Forschung und Allgemeinheit. Gekennzeichnet ist diese Vorgehensweise von dem Versuch, die durch den Rückgang der Bestellungen im Printbereich entstehenden Verluste durch eine Preiserhöhung im Bereich der Online-Publikationen auszugleichen. Besonders im Bereich der Naturwissenschaften ist diese Entwicklung zu beobachten.[12]Dies erklärt auch, warum in diesem Bereich die Gegenbewegung mit dem Ziel einer kostenfreien Verfügbarmachung relevanter Information am weitesten gediehen ist.[13]Abs. 23

VII.   Bisherige Änderungsvorschläge

Die bisher diskutierten Änderungsvorschläge beschränkten sich lediglich auf das nationale Urheberrecht. Ein Vorschlag sah in einem neuen § 43 Abs. 2 UrhG eine Anbietungspflicht des Urhebers gegenüber der Hochschule vor.[14]Die Hochschule sollte innerhalb einer sechsmonatigen Frist entscheiden, ob sie das Werk veröffentlicht. Die vorgeschlagene Regelung stellt jedoch inhaltlich einen neuen Schrankentatbestand dar, der aufgrund des abschließenden Charakters des Schrankenkatalogs der Richtlinie 2001/29/EG auf mitgliedstaatlicher Ebene unzulässig ist. Abs. 24
Gleiches gilt für einen weiteren Vorschlag, der im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens zum 2. Korb aufgegriffen wurde, und ein Zweitveröffentlichungsrecht in einem neuen § 38 UrhG vorsah, wonach dem Urheber ein unabdingbares Recht zukommen sollte, sein Werk 6 Monate nach der Erstveröffentlichung anderweitig — also bspw. auf der eigenen Webseite — öffentlich zugänglich zu machen.[15]Beide Vorschläge sind jedoch ihrer Intention wie auch ihren Wirkungen nach als neue Schranken der Urheberrechte zugunsten der Wissenschaft und Allgemeinheit zu qualifizieren. Die Vorschrift dient ihrem Sinngehalt nach nicht den Interessen des Urhebers an der Verwertung des Werkes, sondern den Allgemeinwohlinteressen an einem möglichst umfassenden Zugang zu Werken. Aufgrund des abschließenden Charakters des Schrankenkatalogs der Richtlinie 2001/29/EG sind neue Schranken auf mitgliedsstaatlicher Ebene jedoch unzulässig. Abs. 25

VIII.   Reformbedarf

Rechtspolitisch wird die Richtlinie 2001/29/EG von dem Ziel getragen, eine weitere Harmonisierung des europäischen Rechtsraumes im Bereich urheberrechtlicher Regelungen voranzutreiben. Eine Analyse der europäischen Vorgaben zeigt indes, dass aufgrund des fakultativen Charakters wichtiger Schrankenbestimmungen sowie der Komplexität und Unklarheit einzelner Regelungsmerkmale eine weitere Zersplitterung des Rechtsraums festzustellen ist. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch verschiedene seitens der EU in Auftrag gegebene Studien[16], insbesondere durch die Studie zu Umsetzung und Auswirkungen der Richtlinie 2001/29/EG in den Mitgliedstaaten.[17]Abs. 26
Letztere gelangt hinsichtlich des Harmonisierungsziels der Richtlinie zu dem Ergebnis, dass zwar hinsichtlich der dem Urheber zustehenden Rechte ein ausreichender Grad an Harmonisierung geschaffen wird. Gleichzeitig wird jedoch festgestellt, dass im Bereich der Schrankenregelungen aufgrund des fakultativen Charakters vieler Regelungen und der Tatsache, dass die Umsetzung oftmals im Ermessen der Mitgliedstaaten steht, die Richtlinie ihrem Harmonisierungsziel nicht gerecht wird. Hier sei eine Zersplitterung in den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen zu verzeichnen, die gerade im Bereich der Online-Veröffentlichungen zu erheblichen Unterschieden führe.[18]Weiterhin wird festgestellt, dass die Verwendung unklarer Rechtsbegriffe zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führe.[19]Ebenso wird bezüglich der Zukunftsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Regelungen kritisiert, dass zahlreiche Regelungen nur den derzeitigen Stand der technologischen Entwicklung berücksichtigen. Der abschließende Charakter des Schrankenkataloges sei hierbei wenig geeignet, auf künftige technologische Veränderungen zu reagieren. Gerade im Bereich der Online-Publikation seien flexible Regelungen durch die Mitgliedstaaten notwendig, um auf Veränderungen des Marktes reagieren zu können.[20]Durch die genannten Kritikpunkte sei ebenfalls eine Unausgewogenheit zwischen Rechten der Urheber und den Schrankenbegünstigten zu verzeichnen.[21]Abs. 27
Die insoweit beeindruckend klaren und eindeutigen Ergebnisse der Studie bestätigen die oben angesprochenen und vorgefundenen Problemkreise. Letztlich zeigt sich jedoch auch, dass Lösungsansätze nicht auf nationalstaatlicher sondern auf europäischer Ebene zu suchen sind. Die Europäische Kommission nahm zwischenzeitlich die Studie und die darin zum Ausdruck kommenden Missstände zum Anlass, im Juli 2008 ein Grünbuch mit dem Titel "Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft" zu veröffentlichen, das bereits auf eine entsprechende gesetzgeberische Initiative hindeutet.[22]Abs. 28
Zweck dieses Grünbuchs ist es, eine Diskussion darüber in Gang bringen, in welcher Form Informationen, die für Forschung, Wissenschaft und Unterricht von Belang sind, am besten online verbreitet werden können. Darüber hinaus werden eine Reihe von Themen angesprochen, die mit der Rolle des Urheberrechts in der wissensbestimmten Gesellschaft in Zusammenhang stehen. Das Grünbuch besteht aus zwei Teilen: Im einem ersten Teil geht es um allgemeine Fragen im Zusammenhang mit den Schranken der Rechte der Urheber, die in der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehen sind. Im zweiten Teil geht es speziell um die für die Wissensverbreitung relevanten Schrankentatbestände sowie darum, ob diese Ausnahmen im digitalen Zeitalter ausgeweitet werden sollten. All diese Fragen sollen im Grünbuch objektiv und aus Sicht von Verlagen, Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archiven, Forschern, Menschen mit Behinderungen und der breiten Öffentlichkeit erörtert werden. Abs. 29

IX.   Änderungsvorschlag für die Richtlinie 2001/29/EG

Die erläuterten Missstände führen zu einem Änderungsbedarf für die RL 2001/29/EG. Ein denkbarer Lösungsansatz könnte die Archivierung und Vorhaltung eines elektronischen Exemplars jeder wissenschaftlichen Publikation durch die jeweiligen Nationalbibliotheken der Mitgliedsländer sein. Die technologischen Voraussetzungen für eine dauerhafte Archivierung der betreffenden Werke sind insoweit bereits vorhanden. Abs. 30
  Abs. 31
Die vorgehaltenen Inhalte könnten schließlich über die European Library[23]weithin zugänglich gemacht werden. Diese bietet bereits jetzt eine Suche in den Beständen der 47 Nationalbibliotheken an, mithin in 150 Millionen Datensätzen aus ganz Europa. Die Forderung nach einer europäischen Bibliothek wurde bereits im Jahr 2005 geäußert, mit dem Ziel, das kulturelle und wissenschaftliche Erbe Europas weltweit zugänglich zu machen.[24]In Zeiten der zunehmenden kommerziellen Digitalisierung ganzer Bibliotheksbestände, die der Gemeinfreiheit unterliegen[25], könnte durch die European Library ein zentraler Zugang zu wissenschaftlicher Information geschaffen werden. Durch das bereits bestehende europäische Webportal könnte ein weltweiter Zugang zu den an die Nationalbibliotheken der jeweiligen Länder abgelieferten wissenschaftlichen Informationen sowie eine nachhaltige Archivierung in elektronischer Form gewährleistet werden. Abs. 32
Die rechtliche Verankerung der vorgeschlagenen Regelung wäre aus den genannten Gründen auf europäischer Ebene, mithin in der Richtlinie 2001/29/EG, zu verorten. Abs. 33
Die Veröffentlichung des jüngsten Grünbuchs der Europäischen Kommission mit dem Titel "Urheberrechte in der wissensbestimmten Wirtschaft" lässt weitere Impulse für die Diskussion erwarten. Mit dem Start der Webseite der Europeana[26]findet die Entwicklung einen weiteren Fortgang. Grundlage ist eine Initiative der EU, eine digitale Bibliothek, ein Museum und gleichsam ein Archiv zu schaffen mit dem Ziel einer europaweiten Vernetzung von Kulturgütern wie Filmen, Texten, Musik und Bildern. Die Inhalte sollen über ein einheitliches Portal vorgehalten werden. Im November 2008 ging die Seite online und verzeichnete gleich in der ersten Stunde über 10 Millionen Zugriffe.[27]Später sollen auch wissenschaftliche Informationen über dieses Portal vorgehalten werden. In der Pressemitteilung der Deutschen Nationalbibliothek heißt es, man komme damit dem "Traum von der Verfügbarkeit des Weltwissens auf Knopfdruck" einen Schritt näher.[28]Abs. 34
Zumindest zeigen die verschiedenen Initiativen, dass bereits in eine entsprechende Richtung gedacht wird. Hier könnte die Arbeit einen Beitrag leisten zur Beantwortung der Frage, wie diese politische Absicht gesetzgeberisch umgesetzt werden könnte.
JurPC Web-Dok.
46/2009,   Abs. 35

F u ß n o t e n
[1] Woll, Wissenschaftliches Publizieren im digitalen Zeitalter, S. 14, http://www.fbi.fh-koeln.de/institut/papers/kabi/volltexte/Band046.pdf (28.01.2009); über den Zeitraum von 1986-2003 sind nach einer Untersuchung der Association of Research Libraries Steigerungen des Durchschnittspreises einer Zeitschrift von über 200% zu verzeichnen; s. a. Bargheer, in: Hagenhoff, Svenja; Göttinger Schriften zur Internetforschung - Internetökonomie der Medienbranche, S. 173 (174), http://webdoc.sub.gwdg.de/univerlag/2006/mediaconomy_book.pdf(28.01.2009).
[2] Pflüger/Ertmann, ZUM 2004, 436 (439),  http://www.ub.uni-konstanz.de/kops/volltexte/2004/1337/pdf/Pflueger_2004.pdf(28.01.2009), S. 7 des PDF-Dokuments.
[3] Bargheer/Bellem/Schmidt, in: Spindler, Gerald; Göttinger Schriften zur Internetforschung - Rechtliche Rahmenbedingungen von Open Access Publikationen, S. 1 (7), http://www.lehrstuhl-spindler.uni-goettingen.de/extern/openaccess/leitfaden/(28.01.2009).
[4] Linnenborn, K&R 1999, 201 (201).
[5] WIPO-Urheberrechtsvertrag (WIPO Copyright Treaty, WCT) und WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WIPO Performances and Phonograms Treaty, WPPT), beide abgeschlossen in Genf am 20.12.1996; vgl. Erwägungsgrund (15) der Richtlinie 2001/29/EG.
[6] Dazu ausführlich: Hirschfelder, Anforderungen an eine rechtliche Verankerung des Open Access Prinzips, Verlag Alma Mater, Saarbrücken 2008.
[7] BGBl. I 2003, S. 1774, http://www.bmj.bund.de/media/archive/126.pdf(28.01.2009).
[8] Deutscher Bundestag, Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15.06.2006 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (2. Korb), BT-Drs. 16/1828, S. 6, http://dip.bundestag.de/btd/16/018/1601828.pdf(28.01.2009).
[9] Pressemitteilung des Bundesrates vom 21.09.2007, http://www.bundesrat.de/DE/presse/pm/2007/107-2007.html(28.01.2009).
[10] Vgl. die zwischenzeitlich vom Netz genommene Webseite des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, weiterhin abrufbar unter http://web.archive.org/web/*/http:/www.52a.de/(28.01.2009).
[11] Hierzu ausführlich: Hirschfelder, Anforderungen an eine rechtliche Verankerung des Open Access Prinzips, Verlag Alma Mater, Saarbrücken 2008.
[12] So auch Hilty, GRUR Int. 2006, 179 (180).
[13] Vgl. für die Naturwissenschaften das umfangreiche Open Access Archiv der Public Library of Science, www.plos.org (28.01.2009).
[14] Pflüger/Ertmann, ZUM 2004, 436 ff.,  http://www.ub.uni-konstanz.de/kops/volltexte/2004/1337/pdf/Pflueger_2004.pdf(28.01.2009).
[15] Hansen, GRUR Int. 2005, 378 ff.
[16] Europäische Kommission, Study on the economic and technical evolution of the scientific publication markets in Europe, http://ec.europa.eu/research/science-society/pdf/scientific-publication-study_en.pdf(28.01.2009).
[17] Europäische Kommission, Study on the implementation and effect in member states' laws of directive 2001/29/EG on the harmonisation of certain aspects of copyright and related rights in the information society, Final Report, http://www.ivir.nl/publications/guibault/Infosoc_report_2007.pdf(28.01.2009); Executive Summary of final Report, http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/docs/studies/infosoc-exec-summary.pdf (28.01.2009).
[18] Final Report, Fn. 17, S. 166; Executive Summary of final Report, Fn. 17, S. 4 f.
[19] Final Report, Fn. 17, S. 166; Executive Summary of final Report, Fn. 17, S. 5.
[20] Executive Summary of final Report, Fn. 17, S. 5.
[21] Executive Summary of final Report, Fn. 17, S. 6.
[22]Grünbuch der Europäischen Kommission, Urheberrecht in der wissensbestimmten Wirtschaft, KOM ( 2008) 466, http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2008:0466:FIN:DE:PDF(28.01.2009).
[23] http://www.theeuropeanlibrary.org/portal/libraries/map_en.html(28.01.2009).
[24] http://www.heise.de/newsticker/meldung/59118(28.01.2009).
[25] Vgl. Digitalisierungsprojekt von Google; s. a. Der Spiegel, Ausgabe 12/2007, S. 186 f; Artikel "Staubfreie Lektüre" in der Süddeutschen Zeitung vom 07.03.2007 sowie den Artikel "Google scannt deutsche Bücher" im Handelsblatt vom 07.03.2007.
[26] http://www.europeana.eu/portal/(28.01.2009)
[27] http://www.heise.de/newsticker /Digitale-Bibliothek-Europeana-kurz-nach-dem-Start-nicht-mehr-erreichbar--/meldung/119263(28.01.2009)
[28] http://www.d-nb.de/aktuell/presse/pressemitt_europeana.htm(28.01.2009)
* Dr. iur. Marcus Hirschfelder ist Rechtsanwalt und Partner in der Rechtsanwaltskanzlei Falkenstein & Hirschfelder in Saarbrücken. Der Beitrag stellt eine inhaltliche Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse und Thesen der Dissertation des Autors mit dem Titel "Anforderungen an eine rechtliche Verankerung des Open Access Prinzips" (Verlag Alma Mater, Saarbrücken 2008, ISBN-13: 978-3-935009-34-8) dar. Die Arbeit kann über den Verlag unter http://www.verlag-alma-mater.de/ bezogen werden.
[ online seit: 12.03.2009 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Hirschfelder, Marcus, Open Access - Grundlagen, internationale Vorgaben, rechtliche Umsetzbarkeit - JurPC-Web-Dok. 0046/2009