JurPC Web-Dok. 33/2009 - DOI 10.7328/jurpcb/200924229

Lars Jaeschke *

Haftung des Admin-C für Verletzung von Rechten am Firmennamen durch Tippfehlerdomains

- Anmerkung zum Urteil des LG Stuttgart vom 27.01.2009, 41 O 101/08 KfH (nicht rechtskräftig) = JurPC Web-Dok. 30/2009 -

JurPC Web-Dok. 33/2009, Abs. 1 - 17


I n h a l t s ü b e r s i c h t
I.   Zusammenfassung
II.   Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch
      1.)     Verletzung der Rechte von Markenrechtsinhabern durch Tippfehlerdomains
      2.)     Haftung des Admin-C für diese Markenrechtsverletzungen
III.   Ergebnis
Das Landgericht Stuttgart hat in einem aktuellen Urteil vom 27.01.2009 die Haftung des Admin-C für Rechtsverstösse durch Tippfehlerdomains erfreulicherweise bejaht. Offen ist, ob der Rechtsstreit in die Berufung vor das OLG Stuttgart geht. JurPC Web-Dok.
33/2009,   Abs. 1

I.   Zusammenfassung

Nach Auffassung der Klägerin standen ihr Unterlassungsansprüche gegen den Beklagten unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten zu. Zum einen aus Art. 14 Abs. 1, 3; 97 Abs. 2, 3 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO) i.V.m. § 14 Abs. 5 MarkenG. Zum anderen bestünden zivilrechtliche Unterlassungsansprüche der aus Art. 14 Abs. 2 GMVO i.V.m. §§ 12, 823, 1004 Abs. 1 analog BGB wegen Verletzung der Namensrechte der Klägerin an ihrem Firmennamen (vgl. LG Hamburg, GRUR-RR 2007, 44, 45 — bundesliag.de). Der Beklagte meinte, dass das Zurverfügungstellen als Admin-C ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Haftung für Rechtsverletzungen durch Anmeldung von Tippfehlerdomains begründe. Abs. 2
Das Landgericht Stuttgart hat nun entschieden, dass die Registrierung von Tippfehlerdomains jedenfalls eine Verletzung der Rechte der Klägerin an ihrer Firmenbezeichnung darstelle, für welche der Admin-C hafte. Ob eine Markenrechtsverletzung vorlag, konnte dahinstehen. Abs. 3
Das darüber hinaus regelmäßig auch eine Markenrechtsverletzung durch Tippfehlerdomains vorliegt, ergibt sich aus folgenden Überlegungen. Abs. 4

II.   Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch

Markenrechtsinhabern stehen in diesen Fällen Unterlassungsansprüche aus Art. 14 Abs. 1, 3; 97 Abs. 2, 3 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO) i.V.m. § 14 Abs. 5 MarkenG zu, weil schon die Registrierung von Tippfehlerdomains Markenrechte verletzt für die Admin-C nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung verantwortlich sind. Abs. 5

1.)   Verletzung der Rechte von Markenrechtsinhabern durch Tippfehlerdomains

Die Registrierung von Tippfehlerdomains verletzt gemäß Art. 9 Abs. 1 b) GMVO die Markenrechte von Rechteinhabern  (vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2004, Az.: I ZR 65/02, MMR 2005, 313ff. — mho.de). Abs. 6
Der BGH hat ausdrücklich entschieden, dass eine Beeinträchtigung berechtigter geschäftlicher Interessen dann gegeben ist, wenn ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain "de" benutzt und sich damit unbefugt ein Recht an diesem Namen anmaßt. Ein solcher unbefugter Namensgebrauch liege schon in der Registrierung einer Domain, weil bereits damit die den berechtigten Namensträger ausschließende Wirkung einsetzt. Daher könne derjenige, dem an dieser Bezeichnung ein eigenes Namensrecht zusteht, bereits gegen die Registrierung eines Domainnamens durch einen Nichtberechtigten vorgehen (vgl. BGH, MMR 2005, 313, 315 — mho.de; BGH,  MMR 2002, 382 — shell.de; BGH, MMR 2003, 726 — maxem.de). Abs. 7
Diese Beurteilung des BGH hat sich inzwischen auch in Bezug auf sogenannte Tippfehlerdomains als ständige Rechtsprechung durchgesetzt (vgl. z.B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.09.2003, Az.: 2 W 27/03, MMR 2004, 38ff.; LG Hamburg, Urteil vom 31.08.2006, Az.: 315 O 279/06, GRUR-RR 2007, 44 ff. — bundesliag.de; OLG Hamburg, Urteil vom 14.12.2005, Az.: 5 U 36/05, MMR 2006, 226 ff. — combit.de/kompit.de; OLG Hamburg, Beschluss vom 24.03.2006, Az.: 3 W 34/06, BeckRS 2007 01762). Abs. 8
So hat etwa da LG Hamburg entschieden, dass die Inhaberin einer Marke und einer gleichlautenden Domain Unterlassungsansprüche gegen eine Tippfehlerdomain hat, wobei die Störung des Namensrechts schon in der Registrierung der Domain liege, auch ohne dass Inhalte hinterlegt sind (LG Hamburg, Urteil vom 31.08.2006, Az.: 315 O 279/06, GRUR-RR 2007, 44 ff. — bundesliag.de; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.09.2003, Az.: 2 W 27/03, MMR 2004, 38ff.). Abs. 9
Mithin kommt es bei der inaktiven - ebenso wie bei der aktiven - Homepage nur darauf an, ob der Domaininhaber zur Kennzeichenbenutzung auf Grund eigener existenter oder (unmittelbar) nach der Domainregistrierung begründeter Rechte berechtigt war. Auf das Prioritätsprinzip in der Ausprägung, wie es für Domainnamen gefunden hat (first come, first served), kann sich nur derjenige berufen, dem ein besseres Recht unter kennzeichenrechtlichen Gesichtspunkten zusteht (OLG Hamburg, MMR 2006, 226, 229 — combit.de/kompit.de, Anm. Karl). Abs. 10

2.)   Haftung des Admin-C für diese Markenrechtsverletzungen

Der Admin-C haftet nach den Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung verschuldensunabhängig (st. Rspr., vgl. OLG Stuttgart, MMR 2004, 38ff.; OLG München, Urteil vom 20.01.2000, Az. 29 U 5819/99; Hoeren/Eustergerling, MMR 2006, 132ff.; vgl. AG Bonn, Urteil vom 24.08.2004, Az.: 4 C 252/04, MMR 2004, 826ff.) für die Verletzung von Markenrechten durch Tippfehlerdomains. Abs. 11
Nach ständiger Rechtsprechung kann derjenige, der — ohne Täter oder Teilnehmer zu sein — in irgendeiner Weise willentlich oder adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (BGH, GRUR 2004, 860, 864 — Internetversteigerung; BGH, GRUR 2007, 708, 711 — Internetversteigerung II). Der BGH hat sich in seinen "Internetversteigerungsentscheidungen" ausdrücklich zur uneingeschränkten Anwendbarkeit der Störerhaftung im Falle der Verletzung von Inmaterialgüterrechten bekannt: Abs. 12
"Soweit in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung gegenüber dem Institut der Störerhaftung zum Ausdruck kommt und erwogen wird, die Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu begründen, betrifft dies Fälle des Verhaltensunrechts, in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht. Im Falle der Verletzung von Inmaterialgüterrechten, die als absolute Rechte auch nach den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB Schutz genießen, sind die Grundsätze der Störerhaftung uneingeschränkt anzuwenden."Abs. 13
In Anknüpfung an diese BGH-Rechtsprechung hat unter anderem das OLG Stuttgart entschieden, dass der Admin-C verschuldensunabhängig als Störer für Markenverletzungen im Internet haftbar ist (OLG Stuttgart, aaO; OLG München, aaO). Das OLG Stuttgart ist bei seiner Entscheidung richtigerweise davon ausgegangen, "dass nach den DENIC-Registrierungsrichtlinien der administrative Ansprechpartner als Bevollmächtigter des Domaininhabers berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Wie dargelegt haftet derjenige als Störer, der in irgendeiner Weise, sei es auch ohne Verschulden, willentlich und adäquat kausal zum Wettbewerbsverstoß eines anderen beigetragen hat, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hat. Dadurch, dass der Bekagte mit seinem Willen als Kontaktperson bei der DENIC angegeben wurde, hat er einen Tatbeitrag geleistet. Auf Grund der Registrierungsbedingungen hat er auch die rechtliche Möglichkeit, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken" (OLG Stuttgart, MMR 2004, 38, 39). Abs. 14
Die gegenteilige Rechtsansicht ist letztlich auch nicht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen zu vereinbaren. Folge einer solchen Rechtsansicht wäre, dass für die deutsche Rechtsordnung faktisch nicht greifbare Rechtssubjekte, wie im vom Landgericht Stuttgart entschiedenen Fall der Domaininhaber in Dubai, hierzulande massive (Marken-)rechtsverletzungen begehen könnten und auch der von diesen benannte und mit deren Einwilligung agierende deutsche Admin-C — der ja "berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden"(OLG Stuttgart, MMR 2004, 38, 39) — für die Rechtsverletzungen nicht haftbar wäre. Damit würde die Möglichkeit eines "Geschäftsmodells" der kollektiven Markenrechtsverletzung im großen Stil auch zwischen kollusiv zusammenwirkenden Domaininhabern mit Sitz im Ausland und deutschen Admin-C geschaffen, welches die Rechtsordnung ad absurdum führen würde. Abs. 15
Dem haben das OLG Stuttgart und weitere Obergerichte zu Recht einen Riegel vorgeschoben. Das Landgericht Stuttgart ist dieser Rechtsprechung im Ergebnis zu Recht gefolgt ("..., wodurch nicht zuletzt die Möglichkeit von Rechtsmissbräuchen verhindert werden soll.", vgl. Urteil des LG Stuttgart vom 27.01.2009, S. 8). Abs. 16

III.   Ergebnis

Festzuhalten bleibt, dass nach der aktuellen Rechtsprechung u. a. des LG Stuttgart der Admin-C für Rechtsverletzungen durch Tippfehlerdomains haftet.
JurPC Web-Dok.
33/2009,   Abs. 17
* Dr. iur. Lars Jaeschke, LL.M. ist Rechtsanwalt in Frankfurt am Main.
[ online seit: 10.02.2009 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.


Zitiervorschlag: Jaeschke, Lars, Haftung des Admin-C für Verletzung von Rechten am Firmennamen durch Tippfehlerdomains - Anmerkung zum Urteil des LG Stuttgart vom 27.01.2009, Az.: 41 O 101/08 KfH - - JurPC-Web-Dok. 0033/2009