JurPC Web-Dok. 13/2008 - DOI 10.7328/jurpcb/200823112

Wolfgang Kuntz *

Verhindert § 32 BNotO die Digitalisierung der Notariatsbibliothek?

JurPC Web-Dok. 13/2008, Abs. 1 - 10


Kuntz, Wolfgang
Der Notar hat nach § 32 BNotO das Bundesgesetzblatt Teil I, das Gesetzblatt des Landes, das Bekanntmachungsblatt der Landesjustizverwaltung und das Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer zu halten (sog. "Pflichtbezug"). JurPC Web-Dok.
13/2008, Abs. 1
Sind die Notare damit bis auf weiteres verpflichtet, mit den Papierausgaben der Verkündungsblätter zu arbeiten und damit auf die Vorzüge elektronisch verfügbarer Sammlungen von Gesetzblättern zu verzichten? Sind Notare damit eine Berufsgruppe unter den Juristen, denen eine moderne Büroorganisation sozusagen von Gesetzes wegen verwehrt bleibt? Abs. 2
Der Gesetzgeber hatte bei Schaffung der Vorschrift ausschließlich die Papierfassungen der genannten Verkündungsorgane im Blick, da es andere Verbreitungsarten der Verkündungsblätter zur Zeit der Entstehung der Vorschrift noch nicht gab. § 4 DONot a.F. enthielt demgegenüber eine Regelung, wonach der Bezug als Mikrofilm ausdrücklich zugelassen wurde. Durch diese Regelung war dem Aufkommen der Mikroverfilmung Rechnung getragen worden. Die aktuelle Fassung des § 32 BNotO enthält demgegenüber keine klare Regelung über die Art des Bezuges der gesetzlich vorgeschriebenen Gesetzblätter. Abs. 3
Die Regelung des § 32 BNotO n.F. wirft daher zwei Fragen auf: zum einen, ob der Bezug der gesetzlich vorgeschriebenen Gesetzblätter auch über das Internet erfolgen kann oder ob der Notar seiner gesetzlichen Pflicht zum Bezug der Verkündungsblätter nur durch den Papierbezug gerecht werden kann und zum anderen, ob, wie und wie lange der Notar die Verkündungsblätter oder gegebenenfalls die Daten aufbewahren muss. Abs. 4
Aus dem Fehlen einer dem § 4 DONot a.F. für die Mikrofilme entsprechenden Vorschrift wird teilweise geschlossen, dass die Verkündungsblätter nur in Papier bezogen werden können. Der Online-Bezug reicht danach auch bei Nachweis eines entsprechenden Online-Abonnements nicht aus (so Lerch in Arndt, Sandkühler, Lerch, Kommentar zur BNotO, § 32 Rn. 6). Abs. 5
Die amtliche Begründung zur 3. Änderung der Bundesnotarordnung, durch die auch § 32 BNotO geändert wurde (vgl. BT Drucks. 13/4148, S. 28), zeigt hingegen, dass es dem Gesetzgeber um eine Öffnung und Erweiterung hinsichtlich der Bezugsmöglichkeiten, nicht um eine Einengung, ging. Dort heißt es: "…Da nicht festgeschrieben wird, in welcher Form die Veröffentlichungen zu halten sind, ist auch der Bezug als Mikrofilm oder andere Datenträger, die die gleiche Aktualität gewährleisten, zulässig." Abs. 6
Sinn der Vorschrift des § 32 BNotO ist es dabei nicht in erster Linie, den Notar zur Lektüre der entsprechenden Verkündungsorgane anzuhalten, sondern lediglich zu gewährleisten, dass der Notar die entsprechenden Texte verfügbar hat (Starke in Eylmann/Vaasen, BNotO, Kommentar, § 32 Rn. 1). Das ist bei einem Bezug über das Internet ebenso gewährleistet wie beim Papierbezug. Daher ist neben dem Bezug als Mikrofilm oder CD-ROM/DVD auch der Abruf aus dem Internet eine zulässige Form des "Haltens" im Sinne des § 32 BNotO. Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, dass es ein Nebenzweck der Vorschrift des § 32 BNotO sei, einen suggestiven Anreiz zur Lektüre der Verkündungsblätter zu schaffen. Diesem Zweck entspreche der Bezug in Papierform am besten, bei Bezug auf elektronischem Wege sei daher ein Ausdruck zweckmäßig, wenn nicht sogar erforderlich (so Kunzleiter in Bracker, Kommentar zur BNotO, 8. Aufl. 2006, § 32 Rn. 3). Abs. 7
Mit der reinen Möglichkeit des Abrufs aus dem Internet darf es aber angesichts der geforderten Aufbewahrungsverpflichtung noch nicht sein Bewenden haben. Denn ebenso gut könnte der Notar dann auf die Papierausgabe mit dem Argument verzichten, er werde die Verkündungsblätter in der Bibliothek des nächsten Landgerichts im Bedarfsfalle einsehen. Dies genügt nicht. Es ist daher zu fordern, dass der Notar die im Internet verfügbaren Texte entweder fortlaufend ausdruckt und aufbewahrt oder aber die Verkündungsblätter fortlaufend als Dateien abspeichert und auf Disketten, CD-ROM, DVD, auf seinem PC oder einem Server ablegt. Dabei wird in der Literatur ein Zeitraum von 5 Jahren, nach anderer Ansicht von mindestens 10 Jahren für die Aufbewahrung angenommen. Die Fristen sollten richtigerweise aber nicht starr angewendet werden, sondern entsprechend des Zwecks gehandhabt werden, dass der Notar solange Zugriff auf die Daten behält, wie die Daten von Bedeutung sind. Nach dieser Ansicht darf der Notar die Blätter aussondern, sobald der Zugriff in anderer Weise gesichert und gewährleistet ist (so Kunzleiter in Bracker, aaO, § 32 Rn. 6). Abs. 8
Die Bundesnotarkammer hat im Rundschreiben 27/2003 vom 25.05.2003 ebenfalls die Auffassung vertreten, dass ein Abruf aus dem Internet eine zulässige Form des Bezuges der Pflichtpublikationen ist. Zusätzlich hat auch die Bundesnotarkammer gefordert, dass bei einem Bezug über das Internet ein Ausdrucken oder ein Abspeichern der Daten auf Festplatte, CD-ROM oder Disketten hinzukommen müssen, um der Aufbewahrungspflicht des Notars zu genügen.
(http://www.bnotk.de/Service/Rundschreiben/RS.2003.27.Pflichtpublikationen.html)
Abs. 9
Fazit ist demnach für die Notare: es ist möglich, modern und zeitgemäß mit elektronisch verfügbaren Verkündungsblättern zu arbeiten. Nach richtiger Ansicht ist die Regelung des § 32 BNotO für den Bezug und die Aufbewahrung der Verkündungsblätter auf elektronischem Wege offen. Man kann sogar einen Schritt weiter gehen: die Digitalisierung der Bibliothek erlaubt dem Notar erst durch die Möglichkeit der automatisierten Suche in vollständigen elektronischen Archiven das, was § 32 BNotO bezwecken will. Nämlich die jederzeitige und rasche Verfügbarkeit der Original-Gesetzesquellen am Arbeitsplatz.
JurPC Web-Dok.
13/2008, Abs. 10
* Wolfgang Kuntz ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Valentin & Schmieden, Saarbrücken, Mitarbeiter der Recht für Deutschland GmbH und für die Gemeinsame Kommission "Elektronischer Rechtsverkehr" des EDV-Gerichtstages e.V. tätig.
[ online seit: 22.01.2008 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Kuntz, Wolfgang, Verhindert § 32 BNotO die Digitalisierung der Notariatsbibliothek? - JurPC-Web-Dok. 0013/2008