JurPC Web-Dok. 66/2006 - DOI 10.7328/jurpcb/200621561

Günter Frhr. v. Gravenreuth *

Zur Diskussion:
Rechtsprobleme zur "Domainpfändung"

JurPC Web-Dok. 66/2006, Abs. 1 - 21


I n h a l t s ü b e r s i c h t
I. Namensdomains
1. Einmalige Namen
2. Verwertung einer Familien- oder Firmennamendomain
3. Spitz-, Nick- und Künstlernamen-Domains
II. Domain als Arbeitsmittel
III. Verbot des an den Pranger Stellens
IV. Auskunftsansprüche gegenüber einem Provider und/oder der DENIC
V. Publizität der WHOIS-Datenbanken
Gläubiger, darunter auch Justizkassen und Finanzämter(1) haben relativ rasch erkannt, dass eine Internetdomain etwas ist, wo man Pfändungen vornehmen kann. Bereits im Juli 2000 gab es bundesweit min. 21 Pfändungsbeschlüsse, wovon 35 Domains betroffen waren(2). Es ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Zahl damals bereits wesentlich höher lag. Die erste Beschwerdeentscheidung eines Landgerichts (LG Essen(3)) gab es bereits am 22. 09.1999. JurPC Web-Dok.
66/2006, Abs. 1
Strittig war, ob und was genau Gegenstand einer entsprechenden Pfändung sein kann. Das LG Essen(4) hat die Pfändbarkeit bejaht, das LG München I sie in einem Fall(5) grundsätzlich verneint und in einer weiteren Entscheidung(6) (Familiennamensdomain) offen gelassen. Abs. 2
Der BGH hat in der Entscheidung vom 05. Juli 2005(7) nunmehr klargestellt, dass die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, welche dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen, Gegenstand eines Pfandrechts sein können. Nicht pfändbar ist die Domain als solches. Trotz dieser Klarstellung verbleiben noch offene Rechtsfragen. Abs. 3

I. Namensdomains

Neben Phantasiebezeichnungen, produkt- und tätigkeitsbezogenen Domainbezeichnungen, gibt es einen sehr großen Anteil von Domains, welche den Firmen- oder Familiennamen wiedergeben. Das LG München I(8) hat entschieden, dass derartige Domains zumindest dann nicht pfändbar sind, wenn der Familienname des Schuldners und die Domain identisch sind. Diese Entscheidung ist vom Grundsatz her beizupflichten, sie bedarf jedoch einer entschränkenden Differenzierung. Abs. 4

1. Einmalige Namen

Diese Entscheidung des LG München I ist insoweit vom Grundsatz her in all jenen Fällen anwendbar, in denen die Domain Abs. 5
a)identisch mit dem Familien- und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen, bzw. mit der im Handelsregister eingetragenen Firmierung(9) ist und Abs. 6
b) dieser Name/Firmierung in Deutschland einmalig ist.
In diesem vom LG München I entschiedenen Fall bestand die Domain nur aus dem Familiennamen des Schuldners. Der Familienname ist nicht sehr häufig, es gibt jedoch bundesweit immerhin 72 Telefonbucheinträge mit diesem Familiennamen. Unter Berücksichtigung der Argumente der BGH-Entscheidung "shell.de"(10) liegt keine Einmaligkeit des Namens vor. Wenn der BGH bereits bei einer berühmten Firmierung eine entsprechende kennzeichenrechtliche Einmaligkeit fordert (und deswegen eine Domainübertragung abgelehnt hat), dann ist nicht einsichtig, wieso ein relativ normaler Familienname im Vollstreckungsrecht bessergestellt sein soll. Da die Forderung nach dieser Entscheidung des LG München I durch eine dann herbeigeführte Aufrechnungslage erloschen ist, war eine Anrufung des BayObLG nicht mehr möglich. Abs. 7
Jedoch selbst bei einmaligen aus Vor- und Familiennamen bestehenden Domains ist eine weitere Einschränkung geboten. Im Rahmen eines anderen Vollstreckungsverfahrens wurde festgestellt, dass eine Frau eine aus ihrem Vor- und Familiennamen bestehenden Domain hatte und diese Namenskombination in Deutschland wohl einmalig ist. Insoweit wäre diese Domain nicht pfändbar gewesen. Die betreffende Frau hat jedoch diese Domain bei SEDO zum Verkauf angeboten. Wenn der Schuldner und Domaininhaber selber bekundet, dass er diese Domain abgeben will, dann müsste auch eine Pfändung möglich sein. Dieser Fall wurde letztlich nicht entschieden, da die Schuldnerin die Forderung vorher beglichen hat(11). Abs. 8

2.   Verwertung einer Familien- oder Firmennamendomain

Soweit die Nutzungsrechte an einer Familien- oder Firmennamendomain pfändbar sind, so muss logischerweise auch eine Verwertung dieser Rechte möglich sein. Es gibt älter umstrittene Entscheidungen(12), wonach bereits die Reservierung einer Domain eine Namensleugnung wäre. Der BGH hat in den Entscheidungen "shell.de" und "maxem.de" (13) ausgeführt, dass "nur" ein Freigabeanspruch hinsichtlich dieser Domain besteht, da möglicherweise ein Dritter bessere Recht an dieser Domain besitzt. Da bei der "maxem.de" der dortige Kläger wohl keinen "Disput"-Antrag(14) gestellt hatte, ging die Domain z. B. an einen anderen Namensträger, der nach der Domainfreigabe schneller war. Es ist sehr fraglich, ob der Pfandgläubiger an einem Nutzungsrecht einer Familien- oder Firmennamendomain durch diese Pfändung dieselbe Rechtsposition Dritten gegenüber besitzt, wie der bisherige Domaininhaber und Pfandschuldner. Eine Verwertung derartiger Domains kann jedoch in der Weise erfolgen, dass der Erwerber des gepfändeten Rechts ebenfalls ein Träger dieses Familien- oder Firmennamens ist. Eine derartige Lösung wird von der Rechtsprechung in einem nur scheinbar gänzlich anders gelagert Fall angeboten. Es ist von der Rechtsprechung(15) anerkannt, dass in einer Markenanmeldung eine Benutzungsabsicht für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu sehen ist. Die Dienstleistung "Rechtsvertretung" darf nur von Personen vorgenommen werden, welche nach dem Rechtsberatungsgesetz hierzu berechtigt sind. In Folge einer 1:1-Übernahme des Warenverzeichnisses aus der NIZZA-Klassifikation gibt es die "Rechtsvertretung" in einer großen Anzahl von Marken, wobei die jeweiligen Inhaber (z. B. Automobilkonzerne) selbst zur Erbringung dieser Dienstleistung nicht berechtigt sind. Das OLG Schleswig(16) sah hierin trotzdem keine wettbewerbswidrige Begehungsgefahr, da der Markeninhaber diese Marke auch an jemand hätte lizensieren können, der zur "Rechtsvertretung" berechtigt ist. Ebenso können die gepfändeten Familien- oder Firmennamendomains im Rahmen der Verwertung an jemanden übertragen werden, der zur Namens-/Firmierungsführung berechtigt ist. Abs. 9

3. Spitz-, Nick- und Künstlernamen-Domains

Es ist von der Rechtsprechung(17) anerkannt, dass man aufgrund älterer Kennzeichenrechte nicht gegen eine jüngere Spitz- oder Nicknamendomain vorgehen kann, wenn der jeweilige Domaininhaber nachweisen kann, dass er diesen Spitz- oder Nicknamen seit längerer Zeit nachhaltig führt. Es stellt sich daher die Frage, ob die Nutzungsrechte an derartigen Domains gepfändet werden können. Spitz- oder Nicknamen sind nicht mit einem Familien- oder Firmennamen gleichzusetzen. Ein Familienname kann (bis auf wenige Ausnahmen) nicht geändert werden, der Nutzer eines Spitz- oder Nicknamens ist auf die Weiterführung dieses Spitz- oder Nicknamens jedoch nicht angewiesen, insbesondere benötigt er keine entsprechende Domain. Insoweit ist die Pfandmöglichkeit zu bejahen. Abs. 10
Anders sieht es bei einem im Pass eingetragenen Künstlernamen(18) aus. Im Gegensatz zu Spitz- oder Nickname tritt er im geschäftlichen Verkehr an die Stelle des Familiennamens. Insoweit ist er mit diesem gleichzusetzen. Abs. 11

II. Domain als Arbeitsmittel

Die Unpfändbarkeit einer Domain kann sich analog § 811 Nr.5 ZPO daraus ergeben, dass eine Domain zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners erforderlich ist. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn sich die Domain im Rechtsverkehr durchgesetzt hat und deshalb nicht mehr ohne weiteres gegen eine andere ausgetauscht werden kann(19). Dies wurde in einem Fall vom LG Mönchengladbach(20) mit folgender Begründung verneint: Abs. 12
"Denn es bleibt dem Schuldner unbenommen, sich nur mit geringem finanziellen und tatsächlichen Aufwand ggfls. eine Ersatzdomain zu beschaffen. Insofern sind die Ausführungen des Schuldners zur Behinderung seiner zukünftigen Tätigkeit als Web-Designer unbegründet."Abs. 13
In einem vom LG Essen(21) entschiedenem Fall scheiterte es an der fehlenden Substanziierung als Arbeitsmittel. Das der Schuldner mit der Verwertung (oder bei einer Austauschpfändung) alle Suchmaschineneinträge und e-mail- Adressen verliert, wird als unbeachtlich angesehen(22). Die Unpfändbarkeit einer Domain analog § 811 Nr.5 ZPO dürfte sich daher auf wenige Sonderfälle beschränken. Abs. 14

III. Verbot des an den Pranger Stellens

Als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist es untersagt(23), jemanden als Schuldner "an den Pranger zu stellen". So hat beispielsweise das LG Köln(24) einen Portalbetreiber dafür haftbar gemacht, dass er es duldete, dass ein Dritter einen Porsche zum Verkauf anbot, mit der Begründung: "wegen Privatinsolvenz - der Wagen ist das dreifache wert!". Abs. 15
Warum ein Schuldner nicht zahlt, kann unterschiedlichste Gründe haben. Es muss nicht zwingende eine Zahlungsunfähigkeit vorliegen, es kann auch eine Zahlungsunwilligkeit sein oder der Schuldner hat wichtige Gründe unterschiedlichster Art gegen die Pfändung seiner Domain. Allein die wertneutrale Information über eine Domainpfändung ist insoweit noch kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Schuldners. In der auch online aufrufbaren Markenrolle des DPMA werden beispielsweise auf Antrag des Gläubigers auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gem. § 29 MarkenG in eine Marke eingetragen. Abs. 16

IV. Auskunftsansprüche gegenüber einem Provider und/oder der DENIC

Bei einer Kontenpfändung muss man das Konto des Schuldners nicht angeben. Es werden trotzdem alle Konten dieses Schuldners bei der Bank als Drittschuldnerin gepfändet. Es stellt sich daher die Frage ob auch eine Pfändungsbeschluss z.B. mit dem Inhalt die "Domain d###.de und alle weiteren bei der Drittschuldnerin registierten Domains" zu pfänden möglich ist. Ich vermag keine Gründe zu sehen, die dem entgegenstehen. Das AG Geislingen(25) hat ein entsprechende Beschlüsse erlassen. Abs. 17
Ob ein Provider und/oder die betreffende NIC (z. B. die DENIC) Drittschuldner ist, ist umstritten(26). In der BGH-Entscheidung "Domainpfändung"(27) war die DENIC (neben dem Beklagten) Partei ohne ausdrücklich als Drittschuldnerin genannt zu sein. Abs. 18
In der Literatur(28) wird die (nicht näher begründete) Ansicht vertreten, dass das DPMA bei einer Markenpfändung nicht Drittschuldner ist. Dies ist insoweit vertretbar, als eine Marke ein sonstiges Recht darstellt und das DPMA dieses Recht (nach der Markeneintragung) nur noch verwaltet. Rechteinhaber ist der Markeninhaber. Dem gegenüber sind nur Domains unterhalb der Topleveldomains (de, com, org, net etc.) reservierbar. Wenn der BGH bei der o. g. Entscheidung "Domainpfändung" sich darauf stützt, dass die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis gepfändet werden, dann ist es nur logisch, wenn man die Vertragspartner - die NIC's - als Drittschuldner ansieht(29). (Die DENIC bleibt allerdings auch nach der zitierten BGH-Entscheidung bei ihrer bisherigen Rechtsauffassung(30)). Insoweit müsste nicht nur die Pfändung der Rechte einzeln, dem Gläubiger oft nur zufällig bekannt gewordene Domain möglich sein, sondern die Pfändung der Rechte an allen Domains, welche bei einem als Drittschuldner benannten Provider oder der betreffenden NIC-Organisation registriert sind(31). Abs. 19

V. Publizität der WHOIS-Datenbanken

Bei den Patent- und Markenämtern ist es anerkannt, dass der in den dortigen Rollen geführte Markeninhaber auch tatsächlich Inhaber und Verfügungsberechtigter der Marke ist. Entgegenstehende zivilrechtliche Vereinbarungen mit Dritten sind allenfalls in Ausnahmefällen bei Kenntnis des Pfandgläubigers beachtlich. Abs. 20
Die WHOIS-Datenbanken der NIC-Organisationen sind keine öffentlichen Register. Sie sind nicht vergleichbar z.B. mit der Markenrolle beim DPMA. Währenddem Änderungen in der Markenrolle des DPMA mehrere Wochen dauern, sind Änderungen in den NIC-Datenbanken online relativ schnell zu bewerkstelligen. Dies bedeutet, dass wenn der Domaininhaber die Möglichkeit hat Änderungen in den NIC-Datenbanken schnell vornehmen zu lassen, dass dann auch unterbliebene Änderungen zu seinen Lasten gehen. Er hat dann selbst den Rechtschein gesetzt, dass er Inhaber der fraglichen Domain ist.
JurPC Web-Dok.
66/2006, Abs. 21

Fußnoten:

(1) Wenzel MMR, 2001, 321.
(2) c't 17/2000, S. 51
(3) LG Essen MMR 2000, 286
(4) vgl. Fn. 2.
(5) LG München I MMR 2001,319.
(6) LG München I MMR 2000,565.
(7) BGH MMR 2005,1311.
(8) LG München I MMR 2000,565.
(9) a. A: AG Bremen, ZAP EN-Nr. 112/2001, wonach die Domain, welche der Firmenbezeichnung einer britischen Inc. Entspricht, pfändbar ist.
(10) BGHZ 149, 191, 198 f.
(11) vgl. Fn: 10.
(12) So z.B. OLG Düsseldorf "ufa.de", MMR 1999,556; a.A: BGH "maxem.de" CR 200  3, 845.
(13) BGH, CR 2003, 845.
(14) Ein Disput-Antrag bei der DENIC ist aufgrund von Marken- oder Namensrechten möglich. Er bewirkt, dass diese Domain nicht ohne Zustimmung des Antragsstellers an einen Dritten übertragen werden kann. Nach ihrer Freigabe fällt sie automatisch dem Antragsteller zu.
(15) So z.B. OLG Köln MMR 2003, 136; OLG Hamburg Az.: 3 U 127/01.
(16) OLG Schleswig Az.: 7 W 2/00
(17) LG Bremen "spitzname.de" Az.: 12 O 428/98; LG Köln "Namensschutz von Pseudonymen" , Az.: 18 U 34/00, JurPC Web-Dok. 6/2002.
(18) Vgl. LG Frankfurt/Main, Urteil v. 14.01.2005 - Az: 3/12 O 113/04 "aventis.de"
(19) Wenzel MMR, 2001, 131, 135.
(20) LG Mönchengladbach MMR 2005,197.
(21) LG Essen MMR 2000, 286.
(22) Welzel MMR 2001, 131,135; HG Bern MMR 2000,214,217.
(23) Vgl. BVerfG "Schuldnerspiegel im Internet" BVerfGE 104,65.
(25) AG Geislingen (Az. 3 M 865/06 und 3 M 953/06) Beschlüsse vom April 200  6.
(26) Hierfür sprechen neben BGH MMR 2005,1311 das LG Düsseldorf ZUM 2002,155, wo die DENIC ausdrücklich als Drittschuldnerin benannt ist und AG Bad Berleburg, CR 2003,224 wonach bei einer Verwertung (Versteigerung) einer Domain der Zuschlag nur mit Zustimmung der DENIC vorgenommen werden kann.
(27) vgl. Fn. 7.
(28) So z.B. Ingerl/Rohnke Rdn. 10 zu § 29 MarkenG.
(29) Hierfür sprechen neben BGH MMR 2005,1311 das LG Düsseldorf ZUM 2002155, wo die DENIC ausdrücklich als Drittschuldnerin benannt ist und AG Bad Berleburg, CR 2003,224 wonach bei einer Verwertung (Versteigerung) einer Domain der Zuschlag nur mit Zustimmung der DENIC vorgenommen werden kann.
(30) Die DENIC zitiert dann: Welzel in MMR, 2001, 131 ff.
(31) a. A. Welzel MMR, 2001, 131,135 f., welcher insoweit auf die eidesstattliche Offenbarungsversicherung nach § 807 ZPO verweist.

* Günter Frhr. v. Gravenreuth, Dipl.-Ing. (FH), ist Rechtsanwalt in München.
[online seit: 19.05.2006 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Gravenreuth, Günter Freiherr von, Zur Diskussion: Rechtsprobleme zur "Domainpfändung" - JurPC-Web-Dok. 0066/2006