JurPC Web-Dok. 30/2006 - DOI 10.7328/jurpcb/200621329

Alexander Konzelmann *

Tagungsbericht IRIS 2006 – Aus den Inhalten der Tagung 9. InternationalesRechtsinformatik-Symposion

JurPC Web-Dok. 30/2006, Abs. 1 - 16


Konzelmann, Alexander
Von 16. bis 18. Februar 2006 fand das 9. Internationale Rechtsinformatik Symposion (IRIS 2006) in Wien statt. Wie schon seit Jahren Tradition, erwies sich auch im Jahre 2006, dass die Inhalte der Tagung "Internationales Rechtsinformatik-Symposion IRIS", weder in toto rezipierbar noch anders als bloß ausschnittweise reproduzierbar waren. Alleine die tabellarische Ankündigung der Referenten, der Titel ihrer weit über einhundert Vorträge und deren Zuordnung zu Arbeitskreisen (Workshops) umfasste acht Seiten. Die Themen für Rechtsinformatiker vervielfältigen sich stetig und die sich verfestigenden Unterüberschriften sorgen für klarer umgrenzte Aufgabenstellungen und damit für fassbarere Forschungsvorhaben. Allerdings ist die Tagung "IRIS" bekanntlich zwar im universitären Umfeld beheimatet, aber Wesenszug der Rechtsinformatik stets unmittelbar mit der praktischen Anwendung und Umsetzbarkeit ihrer Projekte und Ideen befasst. Das Publikum und die Referentenschaft setzen sich seit Beginn zu einem großen Anteil aus praktischen Rechtsanwendern wie Notaren, Wirtschaftsberatern, Rechtsanwälten, Regierungsbeauftragten, Verwaltungsbeamten aus europäischen Institutionen, Verlagen und Betreibern von kommerziellen und staatlichen Rechtsdatenbanken zusammen. Tagungsort war ausnahmsweise Wien (bisher Salzburg). JurPC Web-Dok.
30/2006, Abs. 1
Inhaltsübersicht
1.  Veranstalter
2.  Plenarvorträge
3.  Rechtsinformation
4.  Visualisierung
5.  e-Commerce
6.  Datenschutzrecht
7.  Semiotik

1. Veranstalter

Die veranstaltenden Institutionen spiegeln diese befruchtende Heterogenität wider, es sind die Arbeitsgruppen Rechtsinformatik der Universitäten Wien und Salzburg sowie der österreichischen Computergesellschaft, das Wiener Zentrum für Rechtsinformatik, unterstützt von mehreren Verbänden, dem RIS und den österreichischen Bundesministerien für Finanzen und für Justiz. Hauptverantwortlich gestaltet und organisiert haben die Tagung die Herren Prof. DDr. Erich Schweighofer, Prof. Dr. Friedrich Lachmayer und Univ.-Ass. Mag. Mathias Drachsler. Die behandelten Schwerpunktthemen sind zwar inhaltlich gut abgrenzbar, jedoch alphabetisch oft nahe beieinander eingeordnet, denn sie lauten e-Government, e-Justiz, e-Taxation, e-Commerce, e-Publishing, e-Learning und e-Democracy (e-Voting), aber auch ohne "e" IT-Outsourcing, Semiotik, Rechtstheorie, Visualisierung, wissensbasiertes Prozessmanagement, Rechtsinformation, Juristische Informatiksysteme, Anwendungen, Theorie der Rechtsinformatik, Telekommunikationsrecht und unvermeidlich: Science Fiction (siehe Bericht von 2005). Da für die Tagung nur die drei Tage vom 16. bis zum 18.2.2006 zur Verfügung standen, mussten jeweils acht Workshops gleichzeitig stattfinden. Einzelheiten zum Tagungsprogramm, zu den Organisatoren und dem vielköpfigen wissenschaftlichen Komitee können der Internet-Adresse http://www.univie.ac.at/RI/IRIS2006/ entnommen werden. Ausgewählte Tagungsbeiträge werden im Tagungband beim Richard Boorberg Verlag erscheinen. Abs. 2

2. Plenarvorträge

Der Eröffnungsvortrag von Michaela Strasser, Universität Salzburg, hatte das Thema docta ignorantia Explizites Nichtwissen als wissenschaftliche Erkenntnismethode. Unter anderem wurde das absichtliche sich-Nichtaneignen von Wissen als Methode des Wissensmanagements angesprochen. Ein Plenarvortrag von Wolfgang Fellner vom österreichischen Bundesministerium der Justiz über e-Justiz in Österreich berichtete von Sparmaßnahmen und Verfahrensvereinfachungen durch den konsequenten Einsatz von sicherer IT-Kommunikation zwischen Anwälten und Justiz und stellte Preise vor, die sein Haus von der Europäischen Kommission für e-Government-Projekte erhalten hatte (e-Europe Awards for e-Government Good Practice). Ein Plenarvortrag von Günther Schefbeck vom Parlament in Wien stellte unter der Überschrift "Transparenz und Partizipation in der elektronischen Demokratie" dar, was außer dem bekannten Thema der elektronischen Stimmabgabe noch zum Bereich e-Demokratie gehört: Die Schaffung von Transparenz über die parlamentarische Arbeit für Außenstehende und für die Parlamentarier selbst durch sinnvoll strukturierte Vorhaltung von Informationen zu den laufenden Entscheidungsprozessen im internen und externen Netz, die Elektronifizierung der Bearbeitungsschritte im Gesetzgebungsverfahren selbst, die computergestützte Vorbereitung und Dokumentation von Abstimmungen, die online-Information der Bürger durch demokratische Entscheidungsträger, internetgestützte Konsultation von interessierten Kreisen vor Anlauf förmlicher Gesetzgebungsverfahren, reziproke informelle Kommunikation mit Betroffenen und Wahlkreisangehörigen sowie elektronische Petitionswege. Der Redner postulierte, dass die Ergebnisse solcher Abläufe "wirkmächtig" sein müssen zur Vermeidung potemkinscher Prozesse mit reiner Ventilfunktion. Er reizte zum Widerspruch mit der These, Demokratie sei kein rational, sondern ein emotional basiertes Willensmodell, das heißt, dass sich in ihr nicht die "richtige" Meinung durchsetzen soll, sondern die der Mehrheit. Zwar solle gerne rational entschieden werden, aber bitte mit demokratischer Mehrheit. Dieses emotionale Element müsse jedes e-Demokratie-Projekt berücksichtigen. Als Ergebnis war festzuhalten, dass zwar die e-Demokratie da sei, aber die Eigendynamik der "neuen" Informations- und Kommunikationstechnologien nicht ausreiche, sondern dass zur Ausschöpfung der vorhandenen Entwicklungspotenzials im Sinne von e-Partizipation (Bürgerinitiativen, online-Wählerabsprachen) gesellschaftliche Dynamik auf individueller Basis notwendig sei. Nachfolgend seien zur Charakterisierung der Veranstaltung beispielhaft einige Referate aus dem Workshop "Rechtsinformation" erwähnt. Abs. 3

3. Rechtsinformation

Aus dem Hause RDB stellte Maike Bielfeldt eine online-Handbibliothek für Rechtspraktiker vor, die derzeit sechs, im abgerundeten Zustand ca. zwanzig juristische Standardwerke, zumeist Kommentare im "Wälzer"-Format enthält und zu Beginn die Themen ABGB, AktG, StVO, EO (Exekutionsordnung, ein Zwangsvollstreckungsgesetz), Wohnrecht, FinanzstrafG, HGB, Verschmelzungsrecht und AVG abdeckt. In diesem Konzept sind insofern und in der Datenumsetzung vergleichbar den bundesdeutschen online-Kommentaren von juris online-Updates und historische Schichtenverwaltung vorgesehen. Die Updateversionen werden leider mit Nummern statt mit kalendarischen Geltungsdaten bezeichnet und alter Text wird im update rot dargestellt, aber die Aufbereitung ist mediengerecht und die Benutzerführung übersichtlich,. Etwas überdimensioniert wirkt hingegen der Begriff "Bibliothek" für die geringen Werkeanzahl. Abs. 4
Als programmierender Dienstleister der RDB referierte Jürgen Lintzel von der Firma Onlaw über DTD-Konzepte für die unterschiedlichen juristischen Textgattungen und erwog, zumindest einen gemeinsamen Grundbestand an Textelementen und Metadaten einheitlich festzulegen, um eine stromlinienförmige Weiterverarbeitung und differenzierte Suchmasken zu ermöglichen. Bei der Datenaufbereitung sei die Verwendung von XML zwingend, es sei auf werkspezifische Ausprägungen Rücksicht zu nehmen, ohne den erfassten Daten ihre Mehrfachverwendbarkeit zu nehmen, ohne händische Nacharbeit wäre ein strukturell ganz sauberer Datenbestand nicht zu gewährleisten. Hingegen könnten die Einbringung von Linkzielen und -Absprungpunkten sowie die Erstellung von Indizes ohne Qualitätsverlust automatisiert erfolgen. Abs. 5
Eine arbeitsrechtliche Normensammlung stellte Christian Wachter vom Österreichischen Gewerkschaftsbund vor. Diese ist unter www.sara-online.at im Internet, entstanden aus einem Druckwerk, welches aus den Nähten platzt, ohne jedoch umfassend zu werden und benutzerfreundlich gestaltet und verfügt über historische Geltungsstände. Sie bietet sogar einen RTF-download für die saubere Übernahme in Word an. Die Schnellsuche und die Erweiterung um die angekündigten sonstigen Datenbestände zum Arbeitsrecht allgemein fehlen noch. Abs. 6
Von der Firma LexisNexis ARD Orac stellten Richard Erdmann und Hansjörg Kudlich aktuelle und künftige Inhalte, Umfänge, Technologien, Nutzerführung sowie den international vereinheitlichenden Ansatz der Onlineportale von LexisNexis vor. Dabei wurde auf die Menge eigener und zugekaufter Inhalte und deren Relation zu den Mengen bei der RDB hingewiesen, zudem eine vehemente Abgrenzung der Geschäftsmodelle von denen im Hause Westlaw beschworen und etliche Krokodilstränen über den angekündigten Ausstieg von Westlaw aus dem deutschen online-Markt vergossen. In der anschließenden Diskussion versuchten RDB-Vertreter einerseits und LexisNexis-Leute andererseits, das Publikum hinsichtlich Fragen über Ablauf und Folgen der letztjährigen Kündigung der österreichischen Lizenzvereinbarung auf ihre Seite zu ziehen. Bei diesem Portal vertritt man den Ansatz, dass zur qualifizierten juristischen Beratung auch Wirtschaftsinformationen wie Registerauskünfte gehören und dass ein professioneller Zugriff auf komplex strukturierte Informationen mit multifunktionaler Recherche- und Ausgabetechnologie gerne auch mit einer auf den ersten Blick kompliziert und unübersichtlich aussehenden Homepage daherkommen darf und dass es ganz normal ist, wenn ein gewisser Schulungsbedarf entsteht. Im Gegenteil, man legt großen Wert auf "die Vermeidung des Google-Effekts", womit Referent Kudlich die Situation beschrieb, dass man entweder mangels Kontextsensibilität einer allgemeinen Suchmaschine eine große Anzahl irrelevanter Treffer erhalte oder aber an einer Differenzierung scheitere, weil z.B. unbemerkt bleibe, dass es den Suchbegriff noch ein weiteres Mal gibt, aber mit einem entscheidenden Zusatz wie z.B. einer Jahreszahl bei einer Vorschriftenabkürzung. Interessant war die mitgeteilte Beobachtung, dass immerhin vier bis fünf Prozent der Nutzer eine komplexe Suche wünschen, aber dass auch diese eigentlich nur ein Eingabefeld wollen, wenn es mit genügend Hintergrundprogrammierung ausgestattet ist. Die internen und externen Links in den vorgeführten Datenbanken sind (abgesehen von ein paar Ausnahmen in der Onlinehilfe) umfassend und sinnvoll, Suchen sind nachträglich einschränkbar, alte Suchen sind speicherbar. Neben den Eingabefeldern fehlt es noch an instruktiven Beispielseingaben. Ergebnisse können in den Formaten RTF, DOC oder HTML nicht nur geladen, sondern auch an eine Mailadresse versandt werden und die Aufbereitung zum Druck bietet individuelle Optionen. Abs. 7
Doris Liebwald, derzeit Universität Wroclaw, unterzog die Neuerungen in den vorgestellten Datenbanken einem Check hinsichtlich Oberfläche, Funktionalität und Inhalt. Zu RDB, SARA und LexisNexis sind einige der vorgetragenen Lob- und Tadel-Punkte in die obigen Abschnitte eingeflossen. Zum Angebot von lexUnited aus der Schweiz wurde festgehalten, dass eine Benutzerstudie mit 387 Anwälten durchgeführt und weitgehend offengelegt worden sei. Unter anderem habe sie ergeben, dass 84% die "einfache Suche" bevorzugen. Unter www.lexunited.com findet sich eine übersichtliche Suchmaske als Rechercheplattform für die Inhalte von 35 schweizerischen juristischen Fachblättern sowie für Entscheidungen und Rechtsvorschriften aus Deutschland, Österreich, Schweiz und europäischer Union. Der Sprung vom Indexdokument zum Volltext ist gebührenpflichtig. Abs. 8
Albrecht Berger von der Europäischen Kommission wies auf die Existenz eines europäischen Forums der Gesetz- und Amtsblätter hin. Deren Arbeitspapiere seien zu finden beim Kapitel "Activities" unter der Adresse http://forum.europa.eu.int/irc/opoce/ojf/info/data/prod/html/index.htm. Das Ziel dieser Arbeitsgruppe ist es, die Produktion der Amtsblätter zu rationalisieren und die Inhalte weiter gehend zu nutzen als bisher. Die aktuellen Themen des Forums sind die XML-basierte Erfassung der Rechtsquellen, die Authentifizierung der elektronischen Fassung, die elektronische Archivierung der publizierten Textmengen sowie die Einschätzung der Interessenlage der Bezieher von Amtsblättern. Es sei durch Beobachtung von Nutzern in unterschiedlichen Diensten davon auszugehen, dass den Normalbürger das Verkündungsblatt als solchen nicht interessiert, nur der nicht authentische Lesetext des geltenden Rechts; bisher gebe es sieben authentische elektronische Verkündungsblätter und auch sieben unterschiedliche technische oder politische Lösungen dazu und alle funktionierten. Abs. 9
Pascale Berteloot vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Kommission berichtete über den Entwicklungsstand bei Eur-Lex, dem online-Dienst dieses Amtes. Für die neu beigetretenen Länder seien nun in allen ihren Amtssprachen (mit geringen Lücken in maltesisch) und in 216 Bänden pro Sprache die bisher erlassenen Rechtsvorschriften fertig gestellt worden (sogenannter acquis communautaire, nicht konsolidierte Rechtsakte). Das Notifikationssystem Lex-Alert sei zwar arbeitsfähig, müsse aber mit geringer Nutzerzahl starten, weil noch Probleme mit Spamfiltern zu erwarten seien, wenn die Notifikations-Mails in großer Zahl versandt würden. Man müsse wirksam vermeiden, dass der Kommissionsserver auf eine Blacklist gerate. Die Pläne für 2006 lauteten: Mehr Informationen zu den nationalen Umsetzungsmaßnahmen aufnehmen, PDF-Dokumente für die Rechtsprechungssammlung vorhalten, HTML für die konsolidierten Texte aus dem vorhandenen XML erstellen, Webservices und RSS bereitstellen, am 9.5.2006 mit der Domain *.eu starten und dabei Links von außen konstant zu halten, Prelex in eur-lex zu integrieren, Nutzungsstudien durchzuführen und unter n-lex.eu eine gemeinsame Suchmaske zu nationalen legislativen Datenbanken aufzubauen. Dabei soll der gesamte Dienst laut einem Parlamentsbeschluss von 2002 kostenlos bleiben. Erich Schweighofer meldete Zweifel am Kosten-Nutzen-Verhältnis der Dokumentationsarbeit des Amtes für amtliche Veröffentlichungen an und schlug alternativ vor, einen sehr schnellen rein textbasierten Service mit XML-Struktur als Basisdienst anzubieten und die Mehrwertschöpfung durch alles weitere, insbesondere die Verlinkung und die Erschließung privaten Anbietern via Lizenz zu überlassen. Abs. 10
Dietmar Jahnel von der Universität Salzburg stellte einen leider auf Österreich beschränkten intellektuell bestückten Bibliographiedienst in den Datenbanken "RIDA" vor, der in vielen Fällen unmittelbar zum Volltext führt. Michael Nentwich vom Institut für Technologiefolgen-Abschätzung zeigte die Fortschritte einer in Frageform aufbereitete Wissensdatenbank zum Thema Urheberrecht. Die Software für diese online-Datenbank wurde neu entwickelt. Auf einer einzigen Maske kann man eine Frage eingeben und eine Antwort dazu erhalten, wobei über Auswahlfunktionen wählbar ist, ob es sich um eine kurze Übersicht oder um eine detaillierte Antwort handeln soll, welcher Zielgruppe der Fragesteller angehört, welche Sprache das Programm, die Fragen und Antworten haben sollen, und für welche Rechtsordnung die Antwort gelten soll, wobei jeweils die internationalrechtlichen für die vorgewählte Rechtsordnung mit-geltenden Urheberrechtsbestimmungen und fakten mit berücksichtigt werden. Die Software ist fertig, allerdings gibt es erst dreißig beantwortete Fragen in zwei Sprachen und gültig für die Rechtsordnung in Österreich. Der Referent sucht Mitstreiter für die Inangriffnahme der inhaltlichen Arbeit. Abs. 12

4. Visualisierung

Im Workshop Rechtsvisualisierung, moderiert durch Colette Brunschwig von der Universität Zürich, stellte Gernot Kocher von der Universität Graz anhand der Themenvorwahl "Darstellungen für Rechtserwerb und Rechtsverlust in mittelalterlichen Illustrationen" eine wissenschaftlich nach vielen Deskriptoren erschlossene Datenbank mittelalterlicher Bilder aus heterogenen Quellen vor. Es gibt demnach in erzählenden oder rein künstlerischen grafischen mittelalterlichen Darstellungen ausreichend Beispiele für juristisch relevante Statusübergänge, die symbolische Handlungen für Rechtserwerb und Rechtsverlust bei Gelegenheiten wie Klostereintritt, Tod, Geburt, Heirat, Schwertleite, Unterwerfung, Thronsetzung, Gefangennahme oder Taufe enthalten. Herbert Wegscheider von der Universität Linz präsentierte den dreidimensionalen "Würfel der Strafbarkeit", bestehend aus acht kleineren Würfeln mit je einer Aussparung, sodass in der Mitte Platz bleibt, um zentral einen Zylinder durch den Würfel zu schieben. Die neun Elemente haben verschiedene Farben und Positionen und symbolisieren die Fragestellungen, bei deren kumulativer Bejahung nach allgemeiner Strafrechtsdogmatik am Ende die Feststellung der Strafbarkeit steht (unten=Unrechtsebene, oben=Schuldebene, Zylinder=Handlung, links=strafbegründende Merkmale, rechts=strafaufhebende Merkmale, hinten in leichter Tönung=subjektive Elemente, vorne in satten Tönen=objektive Elemente. Das Modell ist aufgrund seiner Anschaulichkeit leicht einprägbar, am Bildschirm ebenso wie als 3D-Objekt für Präsentationen geeignet, verhindert ein Vergessen von Prüfstationen und zeigt, wie an jeder gedachten Schnittfläche die dort passenden Fragestellungen nach einem logischen Gesamtbild eingeordnet werden können. Für jeden StGB-Paragraphen alle Schnittflächen eines solchen Würfels für ein lehrreiches Computerprogramm mit allen passen den Fragen auszustatten dürfte an Arbeitsleistung allerdings die Verfassung eines Kommentars noch übersteigen. Alexander Konzelmann referierte über bereits vorhandene und noch fehlende Vorschriften über Bilder in Vorschriften. An dieser Stelle herrsche in Kreisen von Entwurfsverfassern kein ausreichendes Problembewusstsein, sodass in nachfolgenden Prozessen der elektronischen Weiterverarbeitung von Vorschriften vermeidbare Kosten entstehen, die auch öffentliche Haushalte belasteten. Abs. 13

5. e-Commerce

Im Workshop e-Commerce referierte - unter anderen - Paul Polanski von der Universität Breslau über die UN-Konvention von 2005 über die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel in internationalen Verträgen (CECIC). Das Ziel dieser Konvention scheint es hauptsächlich zu sein, bisherige UN-Konventionen zum internationalen Handel zu modernisieren, denn ihr Artikel 20 verfügt eine explizite Aktualisierung vieler bestehender Verträge, unter anderem des Abkommens über den internationalen Warenkauf CISG, um unter Kaufleuten die üblich gewordenen Vertragsschlüsse mittels elektronischen Datenaustauschs, Internetformular oder e-Mail als wirksame Willenserklärungen abzusichern. Allerdings stimmen manche Teilregelungen nicht mit den entstandenen Gewohnheiten unter Kaufleuten überein, die Konvention benutzt ihre eigenen Terminologien nicht immer trennscharf, unterscheidet nicht genau genug zwischen www-Formular, e-mail und elektronischem Datenaustausch. Auch behandelt sie webshops in allen Fällen als bloße invitatio ad offerendum. Insgesamt bedeutet die Konvention aber für den Referenten gegenüber dem vorherigen Rechtszustand einen klaren Fortschritt und er empfiehlt die Übernahme in nationales Recht. Auf Verbraucherverträge ist sie ihrem Wortlaut nach nicht automatisch anwendbar, nur zwischen Kaufleuten. Christian Szücs aus Salzburg berichtete zum Thema "Finanzinformationen online" über die tatsächliche Übung und die rechtliche Verpflichtung österreichischer börsennotierter Unternehmen zur Publikation anlegerrelevanter Finanzinformationen auf einer Homepage des Unternehmens oder der Finanzaufsichtbehörde. Von der Kanzlei Schönherr zeigt Kathrin Weber auf, welche Möglichkeiten es gibt, mithilfe des Internet die Einberufung, Durchführung und Gestaltung der Hauptversammlung zu entlasten. In diesem Bereich gibt es deutliche Differenzen zwischen den Re chtsordnungen von z.B. Deutschland, Österreich und den USA. In Deutschland kann die Einberufung im elektronischen Bundesanzeiger stattfinden, dort gibt es auch ein online-Aktionärsforum, die Satzung darf bestimmen, dass die Versammlung in Ton und Bild übertragen wird und es können Auskünfte in der Versammlung verweigert werden, wenn die Information vorher seit einer Woche auf der Webseite eingestellt war. Abs. 14

6. Datenschutzrecht

Im Arbeitskreis Datenschutzrecht hielt Gregor König von der Datenschutzkommission Wien einen Vortrag über Videoüberwachung aus datenschutzrechtlicher Sicht. Er beleuchtete österreichische Besonderheiten, insbesondere die Pflicht, aufzeichnende Videokameras als datenschutzrechtliche relevante Datenanwendung bei der Datenschutzkommission (DSK) zu registrieren. Hinsichtlich der Zulässigkeitsprüfung ist dann eine Vorabkontrolle vorgesehen. In diesem Bereich habe sich aber noch kein (Un-)rechtsbewusstsein gebildet und es gebe sehr viele unregistrierte aufzeichnende Videokameras, auch an Orten die nicht als öffentlich im Rechtssinne zu qualifizieren sind. Über die oftmals übersehenen oder übergangenen datenschutzrechtlichen Implikationen von customer relationship management-Systeme berichtete Rechtsanwalt Wolfram Proksch. Es gebe sehr vielfältige Erscheinungsformen von CRM-Systemen und es komme für die Zulässigkeitsprüfung jeweils darauf an, wer welche Informationen von wem wofür wie wann und wo erhebe. Der Referent wies darauf hin, dass es angeblich anonymisierte, in Wirklichkeit aber re-individualisierbare gebe, die datenschutzrechtlich als personenbezogene Daten eingeordnet werden. Weiterhin stellte er dar, dass es insbesondere in international strukturierten Unternehmen häufig sogenannte Informationsverbundsysteme gebe, bei welchen nach österreichischem Recht eine vorab-Kontrolle durch die Datenschutzkommission vorgeschrieben sei. Rechtsanwalt Rainer Knyrim berichtete vom sogenannten Wanderprediger-Syndrom eines Datenschutzrechtlers in Unternehmen. Er stoße in Beratungssituationen regelmäßig auf Erstaunen darüber, dass Daten nicht schrankenlos zu Unternehmenszwecken erhoben und verwendet werden können. Abs. 15

7. Semiotik

Ohne offensichtliche Bezüge zur Rechtsinformatik im strengen Sinne waren manche Beiträge in den Workshops Rechtstheorie und Semiotik. Erwähnenswert allerdings war das Referat von Peter Ebenhoch über die Typisierung juristischer Informationseinheiten mit DITA (Darwin Information Typing Architecture). Hierbei handelt es sich um einen von IBM im Bereich Technische Dokumentation entwickelten Standard. Er kommt zum Einsatz in Bedienungs- und Wartungsanleitungen, Produkt- und Ersatzteilkatalogen, die in vielen Sprachen rasch und modular verfügbar sein müssen. Es handelt sich um ein individuell weiterentwickelbares minimalistisches strukturiertes Schreiben. Dazu werden Texte in Informationsbausteine zerlegt und zuerst einmal nach "Beschreibung"/"Aufgabe"/"Information" (concept/task/reference) einer Grundtypisiserung zugeführt. Es gibt Software, die solcherart typisierte Informationseinheiten nach einer Metadatenstruktur regruppieren und in jeweils die anderen Typen umwandeln kann, und dabei die ursprüngliche Abstammung im Objekt selbst mitführt. Dies ist für technische Dokumentationen unmittelbar nützlich; die Vorgehensweise könnte nun auf juristische Informationstypen (Vorschrift, Definition, Verbot, Gebot, Verweisung, Begründung, Prüfungsschema, Kommentar, etc.) übertragen werden, weil DITA es weitere individuelle Typisierungen zulässt und unterstützt (siehe IX 04/2006). Weiterhin war das Referat interessant, weil es durch überspitzte Formulierungen zu einer Diskussion über juristische Expertensysteme und angebliche semantische Maschinen im juristischen Bereich herausforderte. Der Referent vertrat dabei die Ansicht, das Semantic Web (bestehend aus OWL, RDF und TopicMaps) werde scheitern und die juristischen Expertensysteme seien es schon. Nur der Mensch sei in der Lage, Semantik zu erzeugen, zu verändern oder zu verstehen, Maschinen könnten nur von Menschen angelegte Bedeutungen auswerten, denn Semantik könne nicht algorithmisch abgearbeitet werden, nur bereits vorhandene Bedeutungszumessungen könnten von Computern quantitativ-statistisch ausgewertet werde. Scheinbare Semantik-Maschinen, die gut liefen, wie Google, eBay oder Amazon, beruhten genau auf diesem Prinzip. Hierüber konnte in der Diskussion kein Konsens hergestellt werden.

JurPC Web-Dok.
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* Dr. iur. Alexander Konzelmann ist Lektor für Elektronische Medien beim Richard Boorberg Verlag, Stuttgart.
[online seit: 03.03.2006 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Konzelmann, Alexander, Tagungsbericht IRIS 2006 - Aus den Inhalten der Tagung 9. Internationales Rechtsinformatik-Symposion - JurPC-Web-Dok. 0030/2006