JurPC Web-Dok. 24/2006 - DOI 10.7328/jurpcb/200621221

Claas Hanken *

Die Generalklausel zur elektronischen Kommunikation in den Verwaltungsverfahrensgesetzen

JurPC Web-Dok. 24/2006, Abs. 1 - 69


I n h a l t s ü b e r s i c h t
1. Einleitung
2. § 3a Bundes-VwVfG und wortgleiche Landesregelungen
3. Unterschiede zur Bundesregelung in einzelnen Ländern
a)  Thüringen
b) Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen
c) Hamburg und Schleswig-Holstein
4. Zusammenfassung

1. Einleitung

Das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) vom 25.05.1976 (BGBl I 1976, S. 1253), neu gefasst durch Bek. v. 23.01.2003 (BGBl. I, S. 102) wurde durch das dritte Verwaltungsverfahrensänderungsgesetz vom 21.08.2002 mit Wirkung am 01.02.2003 auf den elektronischen Rechtsverkehr vorbereitet. Für das Handeln von Verwaltungsträgern in den Bundesländern kommen allerdings die jeweiligen Landeverwaltungsverfahrensgesetze zur Anwendung (zur Modifikation des Begriffs der Schriftform in den Bundesgesetzen siehe Bundestags-Drucksache 14/9000, S. 28). In § 3a Abs. 2 Bundes-VwVfG wird (wie schon zuvor für das Zivilrecht in § 126a BGB) generalklauselhaft geregelt, dass eine gesetzlich angeordnete Schriftform bei Verwendung der qualifizierten elektronischen Signatur nach Signaturgesetz durch die elektronische Form ersetzt werden kann. JurPC Web-Dok.
24/2006, Abs. 1
Abgesehen von wenigen landesrechtlich bedingten Besonderheiten stimmen die auf Grundlage des § 1 Abs. 3 VwVfG erlassenen Landesverwaltungsverfahrensgesetze inhaltlich weitgehend überein (in diesem Zusammenhang ist auf den Beschluss zur Simultangesetzgebung vom 20.02.1976 hinzuweisen, abgedruckt bei Ulrich Stelkens / Heinz Joachim Bonk / Michael Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, Einl. Rn. 60; ferner § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Abs. 2
Bei der Übernahme des Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetzes in Landesrecht haben die Länder zwei unterschiedliche Wege gewählt. Zum einen gibt es Vollgesetze, in denen der Wortlaut des Bundesgesetzes vollinhaltlich wiederholt und durch landesrechtliche Besonderheiten ergänzt wird. Abs. 3
Bei den so genannten Verweisungsgesetzen beschränkt sich das Landesgesetz auf eine Verweisung auf das Bundes-VwVfG und regelt nur die Abweichungen gegenüber dem Bundesgesetz. Die Verweisungen können dynamisch (Berlin, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt) oder statisch (Niedersachsen) sein. Abs. 4
Im Folgenden soll betrachtet werden, ob und inwiefern sich die verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen der Länder zur Einführung der elektronischen Form von § 3a Bundes-VwVfG unterscheiden und versucht werden, mögliche Folgen für die Entwicklung des E-Government in Deutschland daraus herzuleiten. Abs. 5

2. § 3a Bundes-VwVfG und wortgleiche Landesregelungen

§ 3a des Bundes-Verwaltungsverfahrensgesetzes lautet:
"Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Abs. 6
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Abs. 7
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln." Abs. 8
Die dynamische Verweisung in Berlin (VwVfGBln), Rheinland-Pfalz (LVwVfG), Sachsen (SächsVwVfG) und Sachsen-Anhalt (VwVfG LSA) führt zur Anwendbarkeit des § 3a Bundes-VwVfG in diesen Bundesländern. Abs. 9
Die statische Verweisung des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Niedersachsen (Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz - NVwVfG) wurde durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.12.2004 (Nds. GVBl. S. 634) dahingehend geändert, dass mit Ausnahme der II 1, 2, 61 Abs. 2, §§ 78, 94 und §§ 100 bis 101 die Vorschriften des Bundes-VwVfG in der Fassung vom 23. Januar 2003 gelten. Abs. 10
Zu § 3a Bundes-VwVfG wortgleiche Regelungen wurden in Bayern (Art. 3a BayVwVfG, eingefügt durch Gesetz vom 24.12.2002, GVBl. S. 975), Brandenburg (§ 3a VwVfGBbg, Gesetz vom 17.12.2003, GVBl. I S. 293), Bremen (§ 3a BremVwVfG, Gesetz vom 09.05.2003, Brem.GBl. S. 219) und im Saarland (§ 3a SVwVfG, Gesetz vom 08.10.2003, Amtsbl. 2003, S. 2875) erlassen. Abs. 11

3. Unterschiede zur Bundesregelung in einzelnen Ländern

a) Thüringen

Thüringen
§ 3a ThürVwVfG (eingefügt durch Gesetz vom 25.11.2004, GVBl. S. 853): Abs. 12
Elektronische Kommunikation
[Abs. 1 wortgleich mit Bundesregelung]Abs. 13
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes - SigG - vom 16. Mai 2001 - BGBl. I S. 876 - in der jeweils geltenden Fassung) zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüssel-Inhabers (§ 2 Nr. 9 SigG) nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Abs. 14
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes [nicht übernommen: "elektronisches"] Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln." Abs. 15
Der Landesgesetzgeber hat die Verweise auf das Signaturgesetz konkretisiert ("qualifizierte elektronische Signatur", "Signaturschlüssel-Inhaber"). In Absatz 3 wurde "elektronisches" in Satz 1 wohl als redundant angesehen. Abs. 16

b) Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen

Baden-Württemberg
§ 3a LVwVfG (eingefügt durch Gesetz vom 14.12.2004, GBl. S. 884): Abs. 17
"Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Für elektronische Dokumente an Behörden, die verschlüsselt oder signiert sind oder sonstige besondere technische Merkmale aufweisen, ist ein Zugang nur eröffnet, soweit dies ausdrücklich von der Behörde festgelegt oder im Einzelfall zwischen Behörde und Absender vereinbart wurde.Abs. 18
[Abs. 2 und 3 wortgleich mit Bundesregelung]Abs. 19
(4) Erfolgt eine Antragstellung in elektronischer Form, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen."Abs. 20
Hier wird die Regelung zur Zugangseröffnung in Absatz 1 ergänzt (ausdrückliche Festlegung oder Vereinbarung im Einzelfall). Abs. 21
Absatz 4 befasst sich mit Mehrfertigungen und sonstigen Antragsunterlagen. Der Abschnitt ist leider undeutlich formuliert (vgl. hierzu die klarere Regelung in Schleswig-Holstein, siehe unten 3.c). Statt von einer Übermittlung in Papierform ist von einer Übermittlung "in schriftlicher Form" die Rede (diese könnte nach Abs. 2 durch die elektronische Form ersetzt werden). Abs. 22
Aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass tatsächlich die Übermittlung in Papierform gemeint ist (insbesondere für die Beteiligung weiterer Stellen, die noch nicht zur Verarbeitung elektronischer Dokumente in der Lage sind, siehe Landtags-Drucksache 13/3661 vom 18.10.2004, S. 34). Abs. 23
Hessen
§ 3a HVwVfG (eingefügt durch Gesetz vom 21.03.2005, GVBl. I Nr. 8 vom 29.03.2005 S. 218): Abs. 24
"Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Bei Behörden erfolgt die Eröffnung des Zugangs durch Bekanntmachung über die Homepage. Die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen sind anzugeben.Abs. 25
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Abs. 26
[Abs. 3 wortgleich mit Bundesregelung]"Abs. 27
Auch in Hessen findet sich in Absatz 1 eine nähere Ausgestaltung der Zugangseröffnung. Vorgesehen ist eine Bekanntmachung über die Homepage unter Angabe der technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen. Abs. 28
Zudem wird die dynamische Verweisung auf das Signaturgesetz konkretisiert. Abs. 29
Mecklenburg-Vorpommern
§ 3a VwVfG M-V (eingefügt am 24.03.2004, GVBl. Nr. 5, S. 106): Abs. 30
"Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Bei Behörden erfolgt die Eröffnung des Zugangs für Verwaltungsverfahren durch öffentliche Bekanntmachung; darin werden auch die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen angegeben. Für Landesbehörden erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 2 im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern.Abs. 31
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Abs. 32
[Abs. 3 wortgleich mit Bundesregelung]"Abs. 33
In Mecklenburg-Vorpommern erfolgt die Zugangseröffnung gemäß Absatz 1 durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen. Bei Landesbehörden hat die Bekanntmachung über das Amtsblatt zu erfolgen. Abs. 34
Es wird explizit auf das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) verwiesen (siehe Landtags-Drucksache 4/799 vom 24.09.2003, S. 27 und 34). Abs. 35
Nordrhein-Westfalen
§ 3a VwVfG.NRW (eingefügt durch Gesetz vom 06.07.2004, GVNW Nr. 23/2004): Abs. 36
"Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Bei Behörden erfolgt die Eröffnung des Zugangs durch Bekanntmachung über die Homepage. Die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen sind anzugeben.Abs. 37
[Abs. 2 und 3 wortgleich mit Bundesregelung]"Abs. 38
Auch in Nordrhein-Westfalen wurde die Zugangseröffnung weiter ausgestaltet. Vorgeschrieben ist eine Bekanntmachung über die Homepage unter Angabe der technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen. Abs. 39

c) Hamburg und Schleswig-Holstein

Hamburg
§ 3a HmbVwVfG (eingefügt durch Gesetz vom 18.11.2003, HmbGVBl. Nr. 48, S. 537): Abs. 40
"Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger einen Zugang hierfür eröffnet. Abs. 41
[Abs. 2 und 3 wortgleich mit Bundesregelung]Abs. 42
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass ein auf Landesrecht beruhendes Schriftformerfordernis auch durch andere als mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene elektronische Dokumente gewahrt werden kann. Die Identität des Urhebers des elektronischen Dokuments sowie die Unversehrtheit und Authentizität der Daten ist auf eine der Schriftform gleichwertige Weise sicherzustellen. Die technischen Einzelheiten regelt die Rechtsverordnung.Abs. 43
In Absatz 1 wurde das Adverb "hierfür" umgestellt, der Regelungsgehalt entspricht § 3a Abs. 1 Bundes-VwVfG. Abs. 44
Abs. 4 sieht Ersetzung der Schriftform durch andere als im SigG vorgesehene technische Verfahren vor. Über diese Vorschrift soll er ermöglicht werden, unabhängig von den in der Praxis aufgetretenen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Verbreitung und Nutzung qualifizierter elektronischer Signaturen eine rasche Umsetzung des "E-Government-Fahrplans" des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg zu ermöglichen (eingehend dazu Bürgerschafts-Drucksache 17/1777 vom 26.11.2002, S. 7 und Drucksache 17/1091 vom 24./25.06.2002). Es geht hierbei konkret um ein Single-Sign-on-Verfahren wie es etwa beim "Government Gateway" in Großbritannien eingesetzt wird (Bürgerschafts-Drucks. 17/1777, S. 7). Abs. 45
Schleswig-Holstein
§ 52a LVwG SH (eingefügt durch Gesetz vom 15.06.2004, GVOBl. Schl.-H. 2004 S. 153): Abs. 46
"Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit die Empfängerin oder der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Abs. 47
(2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person der Signaturschlüsselinhaberin oder des Signaturschlüsselinhabers nicht ermöglicht, ist nicht zulässig. Abs. 48
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, teilt sie dies der Absenderin oder dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mit. Macht eine Empfängerin oder ein Empfänger geltend, sie oder er könne das von der Behörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihr oder ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln. Abs. 49
(4) Soweit der zuständigen Behörde ein Antrag in elektronischer Form übermittelt wurde, kann sie erforderliche Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in Papierform verlangen.Abs. 50
(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass ein auf Landesrecht beruhendes Schriftformerfordernis auch durch andere als mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene elektronische Dokumente gewahrt werden kann. Die Identität der Urheberin oder des Urhebers des elektronischen Dokuments sowie die Unversehrtheit und Authentizität der Daten ist auf eine der Schriftform gleichwertige Weise sicherzustellen. Die Rechtsverordnung regelt auch die technischen Einzelheiten."Abs. 51
Absatz 1 bis 3 bleiben inhaltlich unverändert, sie werden lediglich geschlechtsneutral umformuliert (Gender-Anpassung). Abs. 52
Nach Absatz 4 können zusätzlich zum elektronischen Antrag Mehrfertigungen und ergänzende Unterlagen in Papierform verlangt werden. Abs. 53
Absatz 5 der Landregelung ist parallel zu § 3a Abs. 4 HmbVwVfG aufgebaut und enthält entsprechende Regelungen (hiermit wird die Beteiligung am "HamburgGateway" ermöglicht, vgl. Landtags-Drucksache 15/2938 vom 23.09.2003, S. 37 f.) Abs. 54

4. Zusammenfassung

In vielen Ländern verweist das Verwaltungsverfahrensgesetz direkt auf die Bundesregelung (Berlin, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Niedersachsen) oder es wurden wortgleiche Normen in das Landesrecht aufgenommen (Bayern, Brandenburg, Bremen, Saarland). Abs. 55
In den Landesregelungen für Thüringen, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern wurde der Verweis auf das Signaturgesetz konkretisiert. Abs. 56
Vorgenommene Detailänderungen am Gesetzeswortlaut (Thüringen, § 3a Abs. 3 ThürVwVfG; Hamburg, § 3a Abs. 1 HmbVwVfG; Gender-Anpassung in Schleswig-Holstein) wirken sich nur unerheblich auf den Sinngehalt der Norm aus. Abs. 57
Allerdings gestalten mehrere Länder die Zugangseröffnung (§ 3a Bundes-VwVfG) näher aus. Nach der Bundesregelung kann schon die Angabe der E-Mail-Adresse als Eröffnung des Zugangs angesehen werden. Wohl um zu verhindern, dass etwa Gemeindeverwaltungen unvorbereitet mit elektronisch signierten E-Mails kontaktiert werden, haben mehrere Länder die Zugangseröffnung einschränkend normiert. Abs. 58
•Baden-Württemberg: ausdrückliche Festlegung oder Vereinbarung im Einzelfall Abs. 59
•Hessen und Nordrhein-Westfalen: Bekanntmachung über die Homepage unter Angabe der technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen Abs. 60
•Mecklenburg-Vorpommern: öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen, bei Landesbehörden sogar Bekanntmachung über das Amtsblatt vorgeschrieben Abs. 61
Damit weist zumindest § 3a VwVfG M-V hier einen in der Praxis spürbaren Unterschied zur bundesrechtlichen Regelung auf. Abs. 62
Zwei Landesregelungen sehen ergänzend vor, dass zusätzlich zum elektronischen Antrag Mehrfertigungen und ergänzende Unterlagen in Papierform verlangt werden können (Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein). Die entsprechende Regelung für Baden-Württemberg ist unklar formuliert. Abs. 63
Hamburg und Schleswig-Holstein haben ihr Verwaltungsverfahrensrecht - über die Bundesregelung hinausgehend - um die Möglichkeit zur Ersetzung der Schriftform durch andere als im Signaturgesetz vorgesehene technische Verfahren erweitert. Auf diese Weise soll es für beide Länder ermöglicht werden, das Problem der schleppenden Verbreitung von Signaturkarten nach SigG zu umschiffen. Das mag aus regionaler Sicht sinnvoll erscheinen, für die Schaffung der angestrebten gemeinsamen Basisinfrastruktur für die öffentliche Verwaltung in Deutschland ist dieser Schritt wohl eher kontraproduktiv. Abs. 64
Kann noch von Simultangesetzgebung gesprochen werden - Verabschiedung des Landes-VwVfG "alsbald nach Verabschiedung des Bundesgesetzes" (oben genannter Simultangesetzgebungs-Beschluss) -, wenn zwischen dem Erlass der Bundesregelung und der entsprechenden Landesregelung zwei Jahre vergehen (Thüringen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Hessen)? Abs. 65
Eine Frist von zwei Jahren ist, wenn man die immer kürzeren Innovationszyklen im Bereich der Informationstechnik betrachtet, eine lange Zeit. Abs. 66
Sollte der über Jahrzehnte verfolgte Vereinheitlichungswille im Verwaltungsverfahrensrecht gerade dort, wo es um die Festlegung technischer Grundlagen geht in den Hintergrund rücken? Abs. 67
Die geschilderte Entwicklung beim Erlass der Verwaltungsverfahrensgesetze weist starke Parallelen zu den Gesetzgebungsvorhaben im Meldewesen auf, einem anderen Bereich mit hoher Relevanz für E-Government. Dort ist ein Rahmengesetz des Bundes in Landesregelungen umzusetzen (Neufassung des Melderechtsrahmengesetzes vom 19.04.2002, BGBl. I 1342). Hierbei kommt es trotz Grundkonsens in vielen Ländern zu deutlichen Verzögerungen und technischen Umwegen - mit schädlichen Folgen für die Durchsetzung von notwendigen Standards. Abs. 68
Es bleibt nur zu hoffen, dass die nationale E-Government-Strategie von Bund, Ländern und Kommunen (www.deutschland-online.de) insbesondere vom Bund mit verstärktem Engagement vorangetrieben wird. Die öffentliche Verwaltung kann zukünftig nur leistungs- und wettbewerbsfähig sein, wenn sie die Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnik zur Effizierungssteigerung nutzt. Vorraussetzung hierfür ist, dass Bund und Länder ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich weiter intensivieren und besser koordinieren.
JurPC Web-Dok.
24/2006, Abs. 69
* Dipl.-Jur. Claas Hanken hat sein Studium der Rechtswissenschaften mit wirtschaftswissenschaftlicher Zusatzausbildung an der Universität Osnabrück im Jahr 2000 mit 1. Juristischem Staatsexamen und Diplom abgeschlossen. 2001 ist er mit der Mitherausgeberschaft einer juristischen Lehrbuchreihe im Springer Verlag (Heidelberg) betraut worden. Von 2000 bis 2002 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Technischen Universität Chemnitz, Fakultät für Wirtschaftswissenschaften, Lehrstuhl Jura I tätig. Seit Januar 2003 arbeitet er als Wissenschaftler am Institut für Informationsmanagement Bremen und betreut unter anderem das Projekt „E-Government Akademie“. Claas Hanken ist seit 2003 Datenschutzbeauftragter der ifib GmbH und Justitiar der Stiftung Digitale Chancen.
[online seit: 17.02.2006 ]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Hanken, Claas, Die Generalklausel zur elektronischen Kommunikation in den Verwaltungsverfahrensgesetzen - JurPC-Web-Dok. 0024/2006