JurPC Web-Dok. 114/2005 - DOI 10.7328/jurpcb/20052010112

Jan Fritz Geiger, Maximilian Herberger *

Die Panoramafreiheit aus methodischer Sicht - eine Anmerkung zu BGH, Urteil vom 05.06.2003, Az. I ZR 192/00 "Hundertwasser-Haus"(1)

JurPC Web-Dok. 114/2005, Abs. 1 - 9


Der I. Senat hat in seinem Urteil die verbreitete, meist aber nicht weiter begründete Auffassung(2) bestätigt, daß sich die sogenannte Panoramafreiheit(3) aus § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG lediglich auf bildliche Vervielfältigungen eines Bauwerks von einem "allgemein zugänglichen Standort"(4) aus beschränkt. Die unbefangene Lektüre der geltenden Normfassung legt eine solche Einschränkung nicht nahe. Dort heißt es:
"Zulässig ist, Werke die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht."
JurPC Web-Dok.
114/2005, Abs. 1
Das hat zunächst mit der Zugänglichkeit scheinbar nichts zu tun. Insbesondere lässt sich hieraus keine Begrenzung der sogenannten Panoramafreiheit auf die von den genannten öffentlichen Orten mit "unbewaffneten Auge wahrnehmbaren"(5) Ansichten der urheberrechtlich geschützten Werke ableiten. Der einzige denkbarer Ansatzpunkt für eine grammatische Auslegung in diese Richtung läge im Wortsinn der Präposition "an". Dieser erscheint aber viel zu vage und vieldeutig, um eine Einschränkung von dieser Reichweite zu tragen. In den Entscheidungsgründen wird das vom Senat vertretene Ergebnis daher folgerichtig ausschließlich mit systematischen und teleologischen Erwägungen untermauert, wobei wohl letztlich das Argument den Ausschlag gibt, daß Schrankenbestimmungen die dem Urheber zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht übermäßig beschränken dürfen(6). Im übrigen wird die bereits zitierte Literaturauffassung als Begründung herangezogen.Abs. 2
Dem Ergebnis wird zuzustimmen sein. Eine methodisch interessante Frage ist nun die, ob auch die Entstehungsgeschichte im Sinne der "historischen Auslegung" zur Stützung dieses Resultats herangezogen werden kann. Es fällt auf, daß der Wortlaut der Norm seit 1875 im wesentlichen unverändert geblieben ist. Ausgangspunkt dieser Betrachtung muß das "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Bildenden Künste vom 09.01.1876" (KG) sein. Dort heißt es in der vom Reichstag am 13.12.1875 beschlossenen Fassung unter § 6:

"Als verbotene Abbildung ist nicht anzusehen: (...) 3. die Nachbildung von Werken der bildenden Künste, welche auf oder an Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend sich befinden. Die Nachbildung darf jedoch nicht in derselben Kunstform erfolgen"(7)
Abs. 3
In der entsprechenden nach Absicht des Gesetzgebers inhaltsgleichen(8) Nachfolgevorschrift unter § 20 des "Gesetzes Nr. 3287 betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 09.01.1907" (KUG)(9) findet man folgende Regelung:

"Zulässig ist die Vervielfältigung von Werken, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, durch malende oder zeichnende Kunst oder durch Photographie. Die Vervielfältigung darf nicht an einem Bauwerk erfolgen."
Abs. 4
Die Vorschrift wurde dann etwas modifiziert unter § 60 in den Entwurf des Urheberrechtsgesetzes vom 09.09.1965 übernommen(10), in der verabschiedeten Fassung des Urheberrechtsgesetzes fand sich die Bestimmung dann unter § 59 im Urheberrechtsgesetz(11). An dieser Stelle ist sie bis heute verblieben.Abs. 5
Die Wendung "sich bleibend befinden an öffentlichen..." hat sich im Gesetzeswortlaut unverändert bis heute gehalten. Sie geht auf einen Beschluß des Reichstages vom 13.12.1875 nach kontroverser Diskussion zurück. Aus diesen Beratungen, die dem Gesetzesbeschluß des Reichstages am 13.12.1875 vorhergingen, ergibt sich aber, daß der historische Gesetzgeber eine solche einschränkende Auslegung zwar nicht unmittelbar beabsichtigt, wohl aber vorausgesetzt hat. In der zunächst vorgeschlagenen und beratenen Fassung des Entwurfs sollte § 6 KG folgenden Wortlaut haben:

"Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen (...) 3. die Nachbildung von Werken der plastischen Kunst, welche auf Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend aufgestellt sind. Die Nachbildung darf jedoch nicht in plastischer Form stattfinden(12)"
Abs. 6
Hier legt bereits die Präposition "auf" eine Begrenzung, nämlich die räumlich-topographische Zugehörigkeit des Werks im Sinne eines Grundstücksbestandteils zur Grundfläche der Straße bzw. des Platzes fest. In der Diskussion wurde diese Formulierung dann als zu eng kritisiert. Seinerzeit dachte man nämlich bei den "Werken der plastischen Kunst" vor allem an die vielfach das Straßenbild prägenden Denkmale, Monumente, Statuen und Ornamente. In diesem Zusammenhang wurde dann nachdrücklich auf Fresken und Reliefs hingewiesen wurde, die nicht auf Straßen oder Plätzen aufgestellt, sondern an den an der Straße anliegenden Bauten angebracht waren(13). Nach dem Wortlaut des Entwurfs würden letztere dann, weil nicht zur Straßen- oder Platzfläche gehörend, nicht mehr unter diesen Erlaubnistatbestand fallen und wären dann mithin einer freien Nachbildung entzogen. Diese Differenzierung wurde als willkürlich empfunden(14), zumindest befürchtete man Auslegungsprobleme. Abs. 7
Bei der Suche nach einem geeigneteren Abgrenzungskriterium wurde versucht, so zu argumentieren, daß bleibende Werke allein durch ihre Lage an öffentlichen Straßen zu einem Gemeingut werden könnten, dessen Nutzung in bestimmten Grenzen jedermann freistehen müsse. Dies müsse auch im Gesetzestext zum Ausdruck kommen(15). Auf diesen Erwägungen beruhte dann der Änderungsantrag zweier Reichstagsabgeordneter, der zu der bis heute im wesentlichen fortbestehenden Formulierung des hier interessierenden Tatbestandsmerkmals "sich befinden an" führte(16), das in dieser Gesetzesfassung noch ergänzend neben die Präposition "auf" trat. Letztlich handelt es sich hier um den -dem öffentlichen Recht entlehnten- Rechtsgedanken der Widmung zum Allgemeingebrauch als Annex der Straßennutzung, wobei an die Stelle des Widmungsaktes die räumlich-faktische Nähebeziehung -vermittelt durch die optische Wahrnehmbarkeit- tritt. Aus dieser fehlenden Eigenständigkeit folgt aber, daß diese Integration in den Gemeingebrauch der Straße nicht weiter reichen kann als die jedermann freistehende Straßennutzung selbst. Somit wird das urheberrechtlich geschützte Werk nur in dem Umfang Gemeingut, soweit es vom "Gemeingut Straße" aus selbst optisch allgemein zugänglich, d. h. von der öffentlich und jedermann zur Benutzung freistehenden Fläche sinnlich erfahrbar und wahrnehmbar ist. Bemerkenswert erscheint, daß auch die Betrachtung des historischen Wortlautes des Verbs "sich befinden" in eine ganz ähnliche Richtung weist. Im modernen Sprachgebrauch steht dieses figürliche Wort mit dem Reflexivpronomen als Synonym für "anwesend sein" oder "sich an einem bestimmten Ort aufhalten"(17), es bezeichnet die Lokalisierbarkeit. Hier stellt sich sofort die Frage, unter welchen Voraussetzungen davon gesprochen werden kann, daß sich ein Bauwerk an einer Straße oder einem Platz aufhält. Auch eine Interpretation der Lokalisierbarkeit im Sinne von Erreichbarkeit führt nicht weiter, denn es sind kaum Bauwerke vorstellbar, die nicht von öffentlichen Wegen oder Straßen erreichbar sind. Insofern stellt sich das Problem in vergleichbarer Weise wie oben bei der Auslegung der Präposition "an". Ein taugliches Abgrenzungskriterium lässt sich hierdurch also nicht gewinnen. Anders verhält es sich aber, wenn man auf die Entstehungsgeschichte dieses Wortes rekurriert. Seine historische Wurzel findet dieses Verbum im althochdeutschen "befindan" bzw. dem mitteldeutschen "bevinden" und hatte zusätzlich zu dem obengenannten Bedeutungsinhalt auch den Wortsinn "wahrnehmen und empfinden"(18). Dieser Inhalt bestand noch längere Zeit parallel zur später aufkommenden gegenwärtigen Verwendung fort, ungefähr bis etwa Ende des neunzehnten Jahrhunderts(19). Danach hat dann endgültig eine Bedeutungsverengung stattgefunden, indem die überkommene konkurrierende Bedeutung in Vergessenheit geriet(20). Für das hier zu erörternde Problem des Verständnisses von "sich befinden an" heißt das: Was von einer öffentlichen Straße, einem öffentlichen Ort aus wahrgenommen werden kann, befindet sich auch dort. Dies ist nichts anderes als der althochdeutsche, im täglichen Sprachgebrauch längst ungebräuchlich gewordene Wortsinn. Wollte man die Frage, die sich hier erkenntnistheoretisch stellt, zuspitzen, so hätte man zu diskutieren, ob etwas aus sich heraus existieren kann, oder die Existenz materieller Dinge allein auf Wahrnehmung und Konvention beruht und hieran als notwendige Bedingung gebunden ist. Die verschiedenen Bedeutungen des Wortes "sich befinden" -und letztlich auch der heutige Gesetzestext- lassen diese Frage unentschieden und deuten nur an, daß es sich dabei um äquivalente Betrachtungsweisen handelt. Abs. 8
Zusammenfassend kann sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs also nicht nur auf teleologische und systematische Argumente stützen, auch Entstehungsgeschichte und historischer Wortlaut legen das gefundene Ergebnis zur Auslegung des § 59 S. 1 UrhG nahe. Selbst wenn man der historisch genetischen Auslegungsmethode keine ausschlaggebende Bedeutung zumessen mag, lässt sich doch nicht leugnen, daß auch sie zur Klärung beizutragen vermag.
JurPC Web-Dok.
114/2005, Abs. 9

Fußnoten:

(1) Im Volltext bei www.bundesgerichtshof.de unter dem Aktenzeichen abrufbar
(2) Statt vieler: Schricker-Vogel, UrhG, 2. Aufl.(1999), § 59, RN 10
(3) Zur rechtlichen Beurteilung in Österreich: Schmidtmayr und Knyrim, JurPC, www.jurpc.de/aufsatz/20010071.htm
(4) So der Leitsatz a)
(5) so z. B. die wörtliche Formulierung bei Fromm/Nordemann-Nordemann, Urheberrecht, 8. Aufl.(1994), § 59 RN 2
(6) Entscheidungsgründe c) bb) 1, S. 8 unten
(7) RGBl. 1876, 4 ff.(5)
(8) Osterrieth/Marwitz, KUG, 2. Aufl.(1929), § 20, Anm. I 1
(9) RGBl. I 1907, Nr. 3, S. 10-11
(10) So die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Dr. IV/270 v. 23.03.1962, 76, hierzu auch instruktiv die Übersicht in UFITA 45(1965), 292
(11) BGBl. I 1965 v. 16.11.1965, S. 1272-1273
(12) Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Deutschen Reichstags, 2. Legislaturperiode, III. Session 1875/76, 2. Band, S. 1536, unten
(13) nicht unmittelbar in diesem Zusammenhang, aber die Problematik durchaus erkennend Berichterstatter Abgeordneter Dr. Wehrenpfennig, Stenographische Berichte der Verhandlungen des Deutschen Reichstages, 2. Legislaturperiode, III. Session, Erster Band, 25. Sitzung am 11.12.1875, S. 575, l. Sp., unten u. r. Sp. oben
(14) "ein Wespennest juristischer Kontroversen", so der Abgeordnete Dr. Grimm, a. a. O., S. 578, l. Sp. unten
(15) so der Abgeordnete Dr. Braun, a. a. O., S. 579, r. Sp. unten unter Bezugnahme auf den Volksspruch "Wer da bauet an den Straßen, muß sich viel gefallen lassen", dieser Gemeingutsgedanke, zur Widmung verstärkt, findet sich sogar noch in der Begründung zum Regierungsentwurf zum Urheberrechtsgesetz v. BT-Dr. IV/270 a. a. O., ähnlich auch z. B. Schricker-Vogel, UrhG, 2. Aufl.(1999), § 59, RN 9 m. w. N.
(16) Modifizierter Antrag der Abgeordneten Dr. Braun und Ackermann, Stenographische Berichte, wie vor, 26.Sitzung am 13.12.1875, S. 594, l. Sp. unten bis r. Sp. Mitte
(17) Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Erster Band, Wiesbaden und Stuttgart (1980), S. 556, l. Sp.
(18) Brockhaus-Wahrig, ebenda
(19) Jakob und Wilhelm Grimm, deutsches Wörterbuch, Leipzig, 1854, 3. Band, Sp. 1261 Ziff. 6, lit. a. und Sp. 1262, lit. f, ebenso Daniel Sanders, Wörterbuch der deutschen Sprache, Leipzig 1876, 1. Band, S. 445
(20) so expressis verbis Alfred Götze (Hrsg.), Trübners Deutsches Wörterbuch, 1. Band, Berlin, 1939, S. 256
* Dr. rer. nat. Jan Fritz Geiger ist Rechtsanwalt in Kaiserslautern, Dr. jur. Maximilian Herberger ist Professor für Bürgerliches Recht, Rechtstheorie und Rechtsinformatik und Direktor des Institut für Rechtsinformatik an der Universität des Saarlandes.
[online seit: 07.10.2005]
Zitiervorschlag: Autoren, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Geiger, Jan Fritz, Die Panoramafreiheit aus methodischer Sicht - eine Anmerkung zu BGH, Urteil vom 05.06.2003, Az. I ZR 192/00 "Hundertwasser-Haus" - JurPC-Web-Dok. 0114/2005