<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><entscheidung typ="Verfassungsbeschwerde"><leitsaetze>  <leitsatz>    <verknuepfung_gesetz adresse="http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__261.html">§ 261 Absatz 2 Nummer 1 des Strafgesetzbuchs</verknuepfung_gesetz> ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatten.  </leitsatz>  <leitsatz>    Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind bei der Anwendung des § 261 Absatz 2 Nummer 1 StGB verpflichtet, auf die besondere Stellung des Strafverteidigers schon ab dem Ermittlungsverfahren angemessen Rücksicht zu nehmen.    </leitsatz></leitsaetze><tenor><einleitung>Im Namen des Volkes</einleitung>  In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden ... gegen<beschwerdegegenstand>  <urteil>    das <verknuepfung_urteil adresse="http://www.lg-frankfurt-main.de/entscheidungen/2003_01_15_5-4_KLs_74-92.html">Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2003</verknuepfung_urteil> - 5/4 KLs 74/92 Js 33628.7/96 (St 1/01) -,  </urteil>  <urteil>    das <verknuepfung_urteil adresse="http://www.bgh.de/entscheidungen/2001_07_04_2_StR_513-00.html">Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 2001</verknuepfung_urteil> - 2 StR 513/00 -,  </urteil>  <urteil>    das <verknuepfung_urteil adresse="http://www.lg-frankfurt-main.de/entscheidungen/2000_05_04_5-17_KLs_92.html">Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Mai 2000</verknuepfung_urteil> - 5/17 KLs 92 Js 33628.7/96 -  </urteil></beschwerdegegenstand>hat das Bundesverfassungsgericht ...</tenor><gruende>  <grund>  Die Beschwerdeführer sind Rechtsanwälte. Sie wenden sich gegen ihre strafgerichtliche Verurteilung wegen Geldwäsche durch Annahme eines Strafverteidigerhonorars und wegen Begünstigung in Tateinheit mit Geldwäsche im Zusammenhang mit der Entgegennahme freigegebener Sicherheitsleistungen.  </grund>  <grund>  ...  </grund></gruende></entscheidung>
