JurPC: Internet-Zeitschrift für Rechtsinformatik
 
Stand: 07.02.2012 Herausgeber: Prof. Dr. Maximilian Herberger Home Impressum E-Mail an die Redaktion

Günter Frhr. v. Gravenreuth *

Open source und fremder Code nach zwingendem nationalem Recht

JurPC Web-Dok. 209/2004, Abs. 1 - 17


Open-source-Programme kommen verstärkt aus der Computerfreak-Nische heraus und finden zunehmend Anwendung bei Gewerbe, Industrie und Verwaltung. Open-source Software ist zumeist lizenzrechtlich der GNU General Public License" (GNU-GPL) unterstellt (deutsche Übersetzung der Free Software Foundation bei http://www.gnu.de/gpl-ger.html) . Eine der wesentlichen Regelungen ist der GNU-GPL ist, dass derartiger Software JurPC Web-Dok.
209/2004, Abs. 1
    a) (im wesentlichen) frei und kostenlos kopier- und nutzbar ist, Abs. 2
    b) der Quellcode offengelegt wird, Abs. 3
    c) das Recht besteht, den Quellcode zu verändern, sofern Abs. 4
    d) man diesen veränderten Code wieder "GNU-GPL" unterstellt. Abs. 5
GNU/GPL ist an das amerikanische Copyright--System" angepasst und bringt teilweise Rechtsprobleme bei der Anwendung nationalen Rechts (in Deutschland z.B. bei Haftungsfragen und der in GNU-GPL nicht geregelten Verwertungsarten: "Vermietung"). Das Recht derartiger Open-source-Programme zu verändern ist hiervon nach deutschem Recht jedoch nicht tangiert. Abs. 6
Es gibt jedoch gesetzgeberische Überlegungen, den Vertrieb von Bildbearbeitungsprogrammen nur dann zuzulassen, wenn das Einscannen und Bearbeiten von Geldscheinen nicht möglich ist. Hiermit soll Geldfälschung erschwert werden (Gesetzesentwurf: http://www.ecb.de/pub/legal/c_25520031024en00080008.pdf) Abs. 7
Hierzu muss ein "Counterfight Deterrence-System" (CDS), also ein kurzes Programm, welches von einem Konsortium im Auftrag der Zentralbanken der G/10 entwickelt wurde, in den Programmcode des Bildbearbeitungsprogramms eingebunden werden. Dieser Programmcode soll jedem Hersteller eines Bildbearbeitungsprogramms, also auch Open-source-Programmierer zur Verfügung gestellt werden. Abs. 8
Er wird jedoch nur als ausführbares Programm (Objectcode), d.h. nicht im Quellcode ausgeliefert. Es liegt auf der Hand, dass praktisch jede Sicherheitssoftware ihre Sicherheit u.a. auch aus der Vertraulichkeit ihres Quellcodes ableitet. Wer den Quellcode kennt kann Umgehungslösungen finden. Abs. 9
Die vollständige Einbindung eines neuen Moduls in einem Open-source-Programm, beispielsweise dem Bildbearbeitungsprogramm "Gimp" beinhaltet zwingend eine Veränderung dieses Programms, d.h. der eingebundene Code müsste demnach Abs. 10
    a) im Quellcode veröffentlicht und Abs. 11
    b) wiederum GNU/GPL unterstellt werden. Abs. 12
Der fragliche Programmcode des "Counterfight Deterrence-System" kann aber niemals im Quellcode der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden. Seine Einbindung in ein Open-source-Programm, welches unter GNU/GPL gestellt ist, führt somit zu einem Widerspruch mit GNU/GPL. Das Open-source-Bildbearbeitungsprogramm "Gimp" könnte dann in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, da es entweder das "Counterfight Deterrence-System" nicht hätte oder gegen einen wesentlichen Grundsatz der GNU/GPL, nämlich der Offenlegung des Quellcodes verstoßen würde. Abs. 13
Ein Lösung wäre ein als selbstständige Software ausgeliefertes "Counterfight Deterrence-System" . Dieses könnte dann über Sprungadressen im Open-source-Bildbearbeitungsprogramm bei dessen Programmlauf (zwingend) aufgerufen werden. Dieses "Counterfight Deterrence-System" würde selbstständige Software nach § 3 3.Abs. GNU-PPL nicht unter diese Lizenz fallen: Abs. 14

§ 3 3. Abs. GNU-PPL

"Diese Anforderungen gelten für das bearbeitete Datenwerk als Ganzes. Wenn identifizierbare Teile des Datenwerkes nicht von dem Programm abgeleitet sind und vernünftigerweise als unabhängige und eigenständige Datenwerke für sich selbst zu betrachten sind, dann gelten diese Lizenz und ihre Bedingungen nicht für die betroffenen Teile, wenn Sie diese als eigenständige Datenwerke weitergeben. Wenn Sie jedoch dieselben Abschnitte als Teil eines Ganzen weitergeben, das ein auf dem Programm basierendes Datenwerk darstellt, dann muß die Weitergabe des Ganzen nach den Bedingungen dieser Lizenz erfolgen, deren Bedingungen für weitere Lizenznehmer somit auf das gesamte Ganze ausgedehnt werden - und somit auf jeden einzelnen Teil, unabhängig vom jeweiligen Autor.
...

Abs. 15
Ferner bringt auch das einfache Zusammenlegen eines anderen Datenwerkes, das nicht auf dem Programm basiert, mit dem Programm oder einem auf dem Programm basierenden Datenwerk auf ein- und demselben Speicher- oder Vertriebsmedium dieses andere Datenwerk nicht in den Anwendungsbereich dieser Lizenz." Abs. 16
Nur dann würde die Sprungadressen im Open-source-Bildbearbeitungsprogramm im Quellcode offen liegen und von jedem Programmierer (nach GNU-GPL legal) wieder abgeändert werden können. Ohne einem Sprung zum "Counterfight Deterrence-System" gibt jedoch keine Sicherheit davor, dass das Open-source-Bildbearbeitungsprogramm und der Farbdrucker zur "Hausbank" wird.
JurPC Web-Dok.
209/2004, Abs. 17
* Günter Freiherr von Gravenreuth ist Rechtsanwalt in München.
[online seit: 01.06.2004]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.