JurPC Web-Dok. 127/2004 - DOI 10.7328/jurpcb/200419391

Jan Gerd Mietzel *

Ein "salomonisches" Urteil und seine Folgen - Anmerkung zur Entscheidung des LG Oldenburg in Sachen schulenberg.de (Urteil vom 14.05.2003 - 5 O 3852/02 = JurPC Web-Dok. 128/2004)

JurPC Web-Dok. 127/2004, Abs. 1 - 19


Inhaltsübersicht:

1. Bisherige Rechtsprechung
2.Das Urteil im Fall "schulenberg.de"
3. Folgen
4. Fazit
In der 155. Ausgabe des "Domain-Newsletter" (abrufbar unter http://www.domain-recht.de/archiv/155.htm), die eine Woche vor Verkündung des vorgenannten Urteils erschien, hieß es im Hinblick auf die anstehende Entscheidung noch: "Und wenn alles mit rechten Dingen zugeht und dort die Rechtsprechung für Städtedomains greift, verliert die klagende Gemeinde den Rechtsstreit um die weidlich von Kinderchören, Architekten, Buchhändlern und anderen Namensträgern genutzte Domain". Die hohe Plausibilität dieser unerfüllt gebliebenen Prognose soll im Folgenden zunächst anhand eines Rückblicks auf die bisherige Rechtsprechung verdeutlicht werden (1.), bevor das Urteil des LG Oldenburg näher analysiert wird (2.) und insbesondere seine Folgen (antizipierte sowie letztendlich eingetretene) eine eingehende Darstellung erfahren (3.).JurPC Web-Dok.
127/2004, Abs. 1

1.Bisherige Rechtsprechung

Die Konstellation einer Gebietskörperschaft, die gegen einen gleichnamigen Domaininhaber auf Freigabe der mit dem gemeinsamen Namen korrespondierenden Domain klagt, stellte zu jenem Zeitpunkt, als das LG Oldenburg mit ihr befasst wurde, keinesfalls ein domainrechtliches Novum dar, sondern war zuvor bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen (s. LG Erfurt v. 31.1.2002 - 3 O 2554/01, JurPC Web-Dok. 74/2002 - suhl.de; OLG Koblenz v. 25.1.2002 - 8 U 1842/00, JurPC Web-Dok. 52/2002 - vallendar.de; LG Flensburg v. 18.10.2001 - 3 O 178/01, JurPC Web-Dok. 321/2002- hasselberg.de; OLG München v. 11.7.2001 - 27 U 922/00, JurPC Web-Dok. 236/2001- boos.de; LG Coburg v. 13.6.2001 - 12 O 284/01, JurPC Web-Dok. 212/2001- tschirn.de; LG Leipzig v. 8.2.2001 - 11 O 8573/00, JurPC Web-Dok. 6/2002 - waldheim.de). Unabhängig davon, ob der Domaininhaber sein Namensrecht - wie in den Fällen "suhl.de" und "hasselberg.de" - auf einen bürgerlichen Namen oder - wie in den übrigen Entscheidungen - auf eine Firmen- bzw. Geschäftsbezeichnung stützte, war die Klage der Gebietskörperschaft hier stets als unbegründet abgewiesen worden.Abs. 2
Die erkennenden Gerichte waren dabei auch schon vor der Entscheidung des BGH im Fall "shell.de" (BGH v. 22.11.2001 - I ZR 138/99, JurPC Web-Dok. 139/2002) davon ausgegangen, dass der Streit zweier Gleichnamiger um eine Internetdomain grundsätzlich nach dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität entschieden werden müsse, wobei zur Bestimmung der Priorität auf den Zeitpunkt der Domainregistrierung und nicht etwa auf die erstmalige Benutzung des Namens außerhalb des Internets abzustellen sei (a.A. ist diesbezüglich nur das LG Erfurt v. 31.1.2002 - 3 O 2554/01, JurPC Web-Dok. 74/2002, S. 11 - suhl.de, das unter gänzlicher Ablehnung des Prioritätsgrundsatzes als tragfähigem Kriterium für einen angemessenen Interessensausgleich aber ebenfalls zu einer Klageabweisung kommt). Abs. 3
Nur im Falle einer überragenden Bedeutung der klagenden Gebietskörperschaft - so die einhellige Meinung der bisherigen Rechtsprechung (s. bspw. OLG Koblenz v. 25.1.2002 - 8 U 1842/00, JurPC Web-Dok. 52/2002, Abs. 40 - vallendar.de oder LG Flensburg v. 18.10.2001 - 3 O 178/01, JurPC Web-Dok. 321/2002, S. 4 - hasselberg.de) - könne der Prioritätsgrundsatz durchbrochen und dem Domaininhaber die Aufgabe seiner durch die frühere Registrierung erlangten Rechtsposition abverlangt werden. Eine solche überragende Bedeutung wurde in keiner der oben zitierten Entscheidungen angenommen. Nach welchen Kriterien sie ggf. zu bestimmen wäre, ist damit noch offen. Festzuhalten bleibt allerdings, dass das LG Erfurt im Fall "suhl.de" auch eine Einwohnerzahl von etwa 45.000 für die Annahme eines entsprechenden Bekanntheitsgrades noch nicht hat ausreichen lassen (kritisch dazu: Weihrauch/Engel, MittDPatAnw 2003, 184 [185]).Abs. 4

2.Das Urteil im Fall "schulenberg.de"

Das LG Oldenburg weicht in seiner Entscheidung gleich in mehrfacher Hinsicht von der bisherigen Rechtsprechung im Bereich des Domainrechts ab. So geht es in der Einleitung seiner Urteilsgründe offensichtlich davon aus, ein Domaininhaber könne sich bereits mit dem Moment der Registrierung und unabhängig jedweder außerhalb des Internets bestehender (bzw. über die Domainnutzung qua Verkehrsgeltung erworbener) Namens- oder Kennzeichenrechte auf den Schutz des § 12 BGB berufen. Schon in diesem Zusammenhang wird - unter Heranziehung der BGH-Entscheidung im Fall "shell.de" - auf die Priorität der (Domain-)Anmeldung verwiesen. Der "Prioritätsjüngere" (also der im Hinblick auf die Domainanmeldung zu spät gekommene) könne sich aber - so führt das LG Oldenburg weiter aus - auf "bessere Rechte nach § 12 BGB stützen", wenn entweder die Domainregistrierung ohne eigenes Benutzungsrecht erfolgt sei und dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintrete, oder wenn in Fällen der Gleichnamigkeit eine Interessenabwägung dazu führe, dass der "Prioritätsältere" (also der Domaininhaber) den Namen nur mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz führen dürfe. Abs. 5
In der Interessenabwägung, die sich an diese Ausführungen anschließt, geht das LG Oldenburg nun (anders als der BGH im Fall "shell.de" und möglicherweise aufgrund einer Fehlinterpretation dieser Entscheidung) nicht von der Priorität der Registrierung als Grundregel zur Lösung des Gleichnamigenkonflikts aus. Vielmehr stellt das LG Oldenburg fest, das Internet sei "kein abgeschlossener Raum, in dem allein Priorität [gelte], während die Namensführung außerhalb des Internets völlig ohne Betrachtung [bleibe]". Unter Hinweis auf die besseren Rechte der älteren und bekannteren Gemeinde, kommt die Kammer dann zur Annahme einer Namensverletzung. Abs. 6
In diesem Zusammenhang muss insbesondere die Bemerkung verwundern, der Domaininhaber wolle "im Internet seinen Nachnamen als Einziger unter der TLD ‚.de' führen, ohne auf die namensrechtlichen Interessen anderer Rücksicht nehmen zu müssen", denn die Domain war unter der Überschrift "Möglichst viele Webseiten mit Bezug zum Namen Schulenberg" ausdrücklich für die Verlinkung mit den Domains Gleichnamiger zur Verfügung gestellt worden und wies auf der Eingangsseite bereits die Verbindung zu mehreren Namensgleichen auf. Abs. 7
Interessanterweise war es gerade dieses praktizierte Domain-Sharing, in dem das OLG Oldenburg in seinem die Berufung zurückweisenden Beschluss (OLG Oldenburg v. 30.09.2003 - 13 U 73/03, MMR 2004, 34 = JurPC Web-Dok. 97/2004) später eine entscheidende Abwertung des Rechtsschutzinteresse des beklagten Domaininhabers erblickte (dazu schon ausführlich: Mietzel, MMR 2004, 34 [36]).Abs. 8
In der Abwägung zwischen einem Unterlassungsanspruch und dem (bloßen) Anspruch auf Anbringung eines Hyperlinks, mit der das LG Oldenburg seine Diskussion der widerstreitenden Interessen abschließt, wird auf die insoweit bereits bestehende Möglichkeit der Gemeinde, über die streitgegenständliche Domain auf ihre unter "schulenberg-harz.de" existente Internetpräsenz hinzuweisen, lediglich insofern Bezug genommen, als das LG Oldenburg feststellt, es sei einer Feriengemeinde nicht zuzumuten, dass Interessenten sie auf der privaten Internetpräsenz einer "nahezu unbekannten und wenig bedeutenden Person" vorfänden. Damit gibt die Entscheidung einem Unterlassungsanspruch den Vorzug. Abs. 9
Ein Anspruch auf Freigabe der Domain wird allerdings - nun wieder unter ausdrücklicher Berufung auf die Entscheidung des BGH im Fall "shell.de" - abgelehnt, weil es der Gemeinde hierzu an dem notwendigen hohen Bekanntheitsgrad mangele. Letztere Einschätzung dürfte im Hinblick auf die 430 Einwohner der klagenden Gemeinde und die von ihr (als Ferienort) vorgehaltene Zahl von lediglich 600 Gästebetten sicherlich zutreffen.Abs. 10

3.Folgen

Das LG Oldenburg formuliert im Hinblick auf die von ihm antizipierten Folgen seines Urteils: "Wenn auf diese Weise [das heißt: bei Ablehnung eines Freigabeanspruchs unter gleichzeitiger Verurteilung zur Nutzungsunterlassung] die direkte Eingabe der Domain ‚schulenberg.de' zu keinem Ergebnis führt, weil der Beklagte diese Bezeichnung blockiert, ohne sie führen zu dürfen, muss der Nutzer eben doch eine Suchmaschine einsetzen". Abs. 11
Die damit beschriebene Situation hätte im Endeffekt für beide der am Rechtsstreit beteiligten Parteien eine Verschlechterung dargestellt, die kaum noch zu übertreffen gewesen wäre. In Anlehnung an das volkswirtschaftliche Kriterium der Pareto-Effizienz, das eine Situation kennzeichnet, in der kein Individuum besser gestellt werden kann, ohne dass dabei zumindest ein anderes Individuum schlechter gestellt würde, könnte man die vom LG Oldenburg billigend in Kauf genommenen Folgen seiner Rechtsprechung als einen absolut Pareto-ineffizienten Zustand bezeichnen. Der Domaininhaber hätte den Besitz an der Domain behalten, diese aber nicht mehr für seine Internetpräsenz nutzen, sondern höchstens noch seinen E-Mail Verkehr darüber abwickeln können. Für die Gemeinde wäre es dabei geblieben, dass sie die Domain nicht für ihre Zwecke hätte verwenden können, während die Chancen, unter ihrer Domain "schulenberg-harz.de" gefunden zu werden, sich sogar verschlechtert hätten. Geht man nämlich von einer Suche im Wege der direkten Eingabe des Domainnamen aus, würde ein die Gemeinde Suchender seine Nachforschungen sicherlich eher einstellen, wenn er unter "schulenberg.de" auf eine leere Seite oder eine Fehlermeldung stieße, als wenn er dort auf die Domain eines Namensgleichen träfe.Abs. 12
Gänzlich absurd wird das vom LG Oldenburg intendierte Ergebnis, wenn man sich vor Augen führt, dass der Domaininhaber seine für ihn nun praktisch unbrauchbar gewordene Domain ohne weiteres an einen seiner (laut Telefonbucheintrag) mehreren hundert Namensvetter hätte veräußern können, denen unter der Domain dann - unbeeinträchtigt durch das ergangene Urteil - der Aufbau einer neuen Internetpräsenz möglich gewesen wäre. Die Gemeinde Schulenberg hätte daraufhin bestenfalls einen erneuten Unterlassungsanspruch erwirken können. Ein Weg, der im Interesse des Steuerzahlers hoffentlich unbeschritten geblieben wäre. Abs. 13
Die realen Folgen des Urteils decken sich aber nicht mit den vom LG Oldenburg antizipierten. Dieses hat nämlich bei seiner Differenzierung zwischen Unterlassungs- und Freigabeanspruch die Registrierungsbedingungen der DENIC e.G. übersehen, die unter § 7 [Kündigung und Sperrung] Abs. 2 d) vorsehen: "Die DENIC kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund kündigen, […] wenn in einem rechtskräftigen gerichtlichen Titel festgestellt ist, dass der Kunde nicht berechtigt ist, die Domain zu nutzen". Abs. 14
Zur Kündigung seitens der Denic e.G. bedarf es also gar keines rechtskräftig festgestellten Freigabeanspruchs. Der vom LG Oldenburg angenommene Nutzungsunterlassungsanspruch reicht dazu bereits aus. So ist es im konkreten Fall zwischenzeitlich auch gekommen. Dem Domaininhaber wurde gekündigt und die Domain fiel aufgrund des vor Klageerhebung bewirkten Dispute-Eintrags an die klagende Gemeinde. Hier trat also genau die Folge ein, die das LG Oldenburg eigentlich nicht gewillt war, im Wege seines Urteils zu bewirken.Abs. 15

4.Fazit

Die vom LG Oldenburg vorgenommene Trennung zwischen einem bereits bei "relativ" höherer Bekanntheit der klagenden Gebietskörperschaft anzunehmenden Unterlassungsanspruch und einem nur bei hoher Bekanntheit zu gewährenden Freigabeanspruch findet in der bisherigen Rechtsprechung kein Vorbild und würde - auch wenn die Formulierung der DENIC-Registrierungsbedingungen sie nicht unmittelbar konterkarierte - kaum zu einem angemessenen Ergebnis führen. Abs. 16
Die bisherige Rechtsprechung hat im Konflikt zwischen Gebietskörperschaften und gleichnamigen Domaininhabern einen richtigen Weg eingeschlagen, der konsequent weiter beschritten werden sollte. Grundsätzliches Lösungsprinzip muss dabei der Grundsatz "first come, first served" bleiben. Die Annahme eines Freigabeanspruchs sollte die deutliche Ausnahme darstellen (vgl. u.a. OLG Koblenz v. 25.1.2002 - 8 U 1842/00, JurPC Web-Dok. 52/2002, Abs. 43 - vallendar.de sowie OLG München v. 11.7.2001 - 27 U 922/00, JurPC Web-Dok. 236/2001, Abs. 32 - boos.de). Abs. 17
Als Kriterium für die Feststellung eines solchen Ausnahmefalls dürfte die Einwohnerzahl der jeweiligen Gebietskörperschaft am besten geeignet sein. Zieht man hier die Grenze bei mindestens 100.000 Einwohnern, also der definitionsgemäßen Mindesteinwohnerzahl einer Großstadt, ist die Vergleichbarkeit zu einem Weltkonzern wie Shell oder ThyssenKrupp bzw. der immer wieder zitierten Stadt Heidelberg (mit 140.000 Einwohnern) hergestellt und - bei derzeit lediglich 82 deutschen Großstädten (Quelle: www.wissen.de) - für ein hohes Maß an Rechtssicherheit gesorgt. In allen übrigen Fällen bleibt der Anspruch auf Anbringung eines Hinweises oder Hyperlinks auf der Eingangsseite als - in der Entscheidung "vossius.de" (BGH v. 11.4.2002 - I ZR 317/99, JurPC Web-Dok. 155/2002) vom BGH propagiertes - "milderes Mittel". Abs. 18
Die Entscheidung des LG Oldenburg, die bedauerlicherweise durch die beschlussweise erfolgte Zurückweisung der Berufung in Rechtskraft erwachsen ist, wird insofern hoffentlich ein domainrechtlicher Einzelfall bleiben.
JurPC Web-Dok.
127/2004, Abs. 19
* Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Jan Gerd Mietzel ist Promotionsstudent am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf sowie freier Mitarbeiter der Kanzlei TIGGES Rechtsanwälte.
[online seit: 29.03.2004]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Mietzel, Jan Gerd, Ein „salomonisches“ Urteil und seine Folgen – Anmerkung zur Entscheidung des LG Oldenburg in Sachen schulenberg.de (Urteil vom 14.05.2003 – 5 O 3852/02 = JurPC Web-Dok. 128/2004) - JurPC-Web-Dok. 0127/2004