JurPC Web-Dok. /2004 - DOI 10.7328/jurpcb/20041912

Rainer Knyrim *

Anmerkung zur Entscheidung OGH 4 Ob 80/03y vom 29.4.2003 (= JurPC Web-Dok. 318/2003)

JurPC Web-Dok. 303/2003, Abs. 1 - 6


Die Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofes (OGH) ist zunächst vor allem deshalb interessant, weil sie die erste Entscheidung des OGH zum E-Commerce-Gesetz überhaupt ist, das am 1.1.2002 in Österreich in Kraft getreten ist. Der Fall gelangte ungewöhnlich schnell zum OGH. JurPC Web-Dok.
303/2003, Abs. 1
Interessant ist weiters, dass das zugrunde liegende Verfahren ein UWG-Verfahren war, das ein konkurrierendes Telefondienstleistungsunternehmen einleitete. Dies, obwohl das E-Commerce-Gesetz, auf das sich die Entscheidung stützt, Verwaltungsstrafen vorsieht. Offensichtlich schien dem Unternehmen der (kosten-)risikoreiche Weg über ein Zivilverfahren effektiver als die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens. Das E-Commerce-Gesetz wird verwaltungsstrafrechtlich durch die Bezirkshauptmannschaften sanktioniert, die sich, wie die Praxis in anderen Fällen zeigt, noch kaum mit dieser Materie befasst haben. Abs. 2
Interessant ist auch, dass vom angestrengten Verfahren, das nicht nur auf einen Verstoß gegen das E-Commerce-Gesetz abzielte, sondern auch eine Sittenwidrigkeit behauptete und am Rande eine Dialer-Problematik enthielt, letztlich nur mehr die Frage, ob und wie AGB im Internet präsentiert werden müssen, vor dem OGH überhaupt erörtert wurde. Dies ist zum Teil allerdings auch darauf zurückzuführen, dass der OGH Teile des Vorbringens wegen Verspätung zurückwies. Abs. 3
Die inhaltliche Entscheidung zeigt, dass das E-Commerce-Gesetz im Endeffekt gar nicht einen so großen Regelungsmechanismus mit sich brachte, wie viele vielleicht angenommen hatten. Im Ergebnis kam der OGH richtig zur Erkenntnis, dass auf einer Webseite, auf der nur Werbung betrieben wird - im vorliegenden Fall für eine Sexhotline - keine allgemeinen Geschäftsbedingungen zu enthalten sind, wenn auf dieser Webseite ein Vertragsabschluss nicht möglich ist und auch nicht bezweckt wird. Wie Zankl in einer Entscheidungsbesprechung darüber hinaus feststellt(1), wäre die Beklagte auch dann nicht verpflichtet gewesen, ihre AGBs online zu stellen, wenn ein Vertragsabschluss über die Webseite möglich gewesen wäre. Im konkreten Fall verteidigte sich die Beklagte sogar damit, dass sie überhaupt keine AGB habe, was der OGH aber wegen des Neuerungsverbotes nicht weiter behandelte. Selbst wenn die Beklagte AGBs gehabt hätte, hätte sie durch das E-Commerce-Gesetz nicht gezwungen werden können, diese online zu stellen. Wie Zankl richtig ausführt, zwingt § 11 des österreichischen E-Commerce-Gesetzes niemanden, AGBs online zu stellen. Diese Bestimmung sieht lediglich vor, dass für den Fall, dass die AGBs online gestellt werden, diese so zur Verfügung gestellt werden müssen, dass sie der Nutzer speichern und wiedergeben kann. Abs. 4
Die Vereinbarung und Geltung von AGB richtet sich hingegen wie bisher nach Zivilrecht. Dazu hat der OGH ebenfalls erst kürzlich festgehalten(2), dass AGB nur Kraft ausdrücklicher oder stillschweigender Parteienvereinbarungen gelten und der Vertragspartner die Möglichkeit haben musste, die AGB vor Vertragsabschluss zur Kenntnis zu nehmen. Es liegt daher im Online-Geschäft beim Anbieter, abzuschätzen, ob er seine AGBs online stellt oder diese dem Vertragspartner auf anderem Weg zugänglich macht oder das Risiko eingeht, dass diese nicht gelten. Abs. 5
Schade ist, dass der OGH nicht Gelegenheit hatte, auf die im Vorfeld des E-Commerce-Gesetzes viel diskutierte Frage zu Antworten, was denn ein Zur-Verfügung-Stellen an den Nutzer zum Speichern und Wiedergeben in der Praxis technisch genau bedeutet(3).
JurPC Web-Dok.
303/2003, Abs. 6

Fußnoten:

(1) Zankl, Online-AGB: Erste OGH-Entscheidung zum e-Commerce-Gesetz, ecolex 2003, 669.
(2)OGH 2 Ob 43/03t, 27.3.2003.
(3) Siehe dazu zB Zankl, E-Commerce-Gesetz - Kommentar und Handbuch, 131f oder Knyrim/Tonninger, Elektronischer Handel (E-Commerce) in Straberger, EU-Recht, Handbuch für die österreichische Rechtspraxis, 23.
* Dr. Rainer Knyrim ist Partner und Rechtsanwalt bei Preslmayr Rechtsanwälte, Wien - Homepage: http://www.preslmayr.at.
[online seit: 08.12.2003]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Knyrim, Rainer, Anmerkung zur Entscheidung OGH 4 Ob 80/03y vom 29.4.2003. - JurPC-Web-Dok. /2004