JurPC Web-Dok. 177/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/2002179186

Ralf Winter *

Unverlangte E-Mail-Werbung: Gedanken zur Wiederholungsgefahr

JurPC Web-Dok. 177/2002, Abs. 1 - 27


Inhaltsübersicht

I. Einleitung
II. Problemstellung
III. Die "unsubscribe"-Funktion
1. Funktionsweise
2. Rechtliche Würdigung
3. Fazit
IV. Anti-Spam-Filter
1. Funktionsweise
2. Rechtliche Würdigung
3. Fazit
V. Zusammenfassung

I. Einleitung

Bei den bisherigen Entscheidungen, die einen Unterlassungsanspruch bzgl. unverlangter E-Mail-Werbung bejahen, fällt die Auseinandersetzung mit der für diesen Anspruch notwendigen Wiederholungsgefahr(1) regelmäßig unproblematisch aus. Die Gerichte beschränken sich i. d. R. darauf festzustellen, dass die ohnehin zu vermutende Wiederholungsgefahr "grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu beseitigen" sei(2) und werten dementsprechend das Fehlen dieser Erklärung als "Indiz für das Bestehen der Wiederholungsgefahr"(3).JurPC Web-Dok.
177/2002, Abs. 1
Dies fußt auf der Rechtsprechung des BGH, wonach im Regelfall eine vorangegangene Verletzung(4) eine tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr begründet(5), und auch bei deliktischen Ansprüchen die Wiederholungsgefahr im Grundsatz nur entfällt, wenn der Verletzer eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt(6). Scheint die diesen Grundsätzen des BGH folgende Judikatur auf den ersten Blick durchaus überzeugend, soll sie hier dennoch problematisiert werden.Abs. 2

II. Problemstellung

Die Rechtsprechung des BGH ist zunächst richtig für die Fälle, in denen dem Verletzten jede Möglichkeit fehlt, die Wiederholungsgefahr selbst zu beseitigen. Dies wird deutlich bei der gerade im vorliegenden Kontext immer wieder angeführten unerwünschten Briefkastenwerbung(7): Kommt es trotz eines entsprechenden Aufklebers zum Einwurf von Werbematerial, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass derselbe Störer auch künftig den Willen des Briefkasteninhabers missachten und es zu weiteren Störungen kommen wird. Diesen wird der Gestörte allenfalls das Druckmittel einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entgegensetzen können; wirklich verhindern aber kann er weitere Störungen nicht, da jede Möglichkeit fehlt zu selektieren, was in den Briefkasten gelangt.Abs. 3
Fraglich ist, ob möglicherweise der Empfänger elektronischer Post es hier einfacher hat. Jedenfalls weisen sowohl Provider als auch Werbetreibende auf Möglichkeiten hin, die einem Mailbox-Inhaber (weitere) unerwünschte Werbebotschaften ersparen können. Es erscheint angezeigt, diese Möglichkeiten vorzustellen und zu beleuchten, wie die Rechtsprechung sie zu bewerten hat.Abs. 4

III. Die "unsubscribe"-Funktion

Zu der so genannten "unsubscribe"-Funktion hat sich bislang, soweit ersichtlich, nur das LG Braunschweig(8) geäußert: Das Gericht hat klargestellt, dass es demjenigen, der beim Besuch einer Homepage dort seine E-Mail-Adresse hinterlässt und sodann Werbung erhält, zumutbar ist, sich durch das Zurücksenden einer E-Mail aus dem Werbeverteiler wieder auszutragen (austragen = engl. to unsubscribe).Abs. 5

1. Funktionsweise

Damit ist Grundlegendes über die Wirkungsweise der in Rede stehenden Funktion gesagt: Sie ermöglicht es dem Empfänger von E-Mail-Werbung, seine Adresse aus einem E-Mail-Verteiler zu entfernen. Dies geschieht in der Regel durch das Zurücksenden einer E-Mail, die - meist in der Betreffzeile - ein bestimmtes Wort (z. B. "remove") enthalten oder an eine eigens für diesen Zweck eingerichtete E-Mail-Adresse gesendet werden muss. Angeboten wird auch die Möglichkeit, die Adresse über eine Routine auf der Homepage des Werbetreibenden auszutragen, die in der Regel direkt über einen Verweis (Link) innerhalb der Werbemail aufgerufen werden kann.Abs. 6

2. Rechtliche Würdigung

Es liegt auf der Hand, dass - wenn der Absender von E-Mail-Werbung eine von ihm angebotene "unsubscribe"-Funktion Ernst nimmt - der Empfänger hierdurch den Erhalt weiterer Werbemails verhindern und so eine Wiederholungsgefahr selbst ausräumen kann. Die zentrale und von der Rechtsprechung bisher kaum erörterte Frage ist aber, ob eine solche Mitwirkungshandlung dem Empfänger unerwünschter E-Mail-Werbung insbesondere unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten abverlangt werden kann.Abs. 7
Die Entscheidung des LG Braunschweig beantwortet diese Frage nicht. Hier nämlich fehlt es bereits an einer wie auch immer zu qualifizierenden Beeinträchtigung; denn wer beim Besuch einer Homepage seine E-Mail-Adresse hinterlässt, willigt damit zumindest konkludent in den Erhalt von Werbemails ein(9). Ist aber die Werbung nicht unverlangt, kann der Werbetreibende nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet sein; eine Klage muss erst recht scheitern. Dem Empfänger bleibt mithin nichts anderes übrig, als durch eine Austragungsmitteilung, die eben auch elektronisch erfolgen kann, kundzutun, dass er künftig keine Werbung mehr erhalten möchte. Die Frage, ob ihm dies zumutbar ist, stellt sich nicht.Abs. 8
Auch eine Entscheidung des LG Berlin vom 14.11.2000 hilft mit Blick auf die vorliegende Fragestellung nicht weiter, da das Gericht nicht auf die Wiederholungsgefahr, sondern auf die Verletzung selbst abstellt.Abs. 9
Insoweit freilich ist richtig, dass eine "grundsätzlich unzulässige Handlung nicht dadurch rechtmäßig (wird), dass der Rechtsgutsinhaber die Beeinträchtigung durch eigene Abwehrmaßnahmen hätte verhindern können"(10). Dass diese Maßnahmen ihm "nicht aufgezwungen werden"(11) können, lässt aber gerade hinsichtlich der Wiederholungsgefahr schon deshalb jeden Beleg vermissen, weil aus einer Rechtsgutsverletzung zunächst allenfalls ein Schadensersatzanspruch(12) folgt, der mit einem Unterlassungsanspruch nicht identisch ist(13). Die Anforderungen, die an die Gläubiger dieser Ansprüche zu stellen sind, können folglich durchaus verschieden sein.Abs. 10
Für die Frage nach der Zumutbarkeit ist demnach auf allgemeine Prinzipien zurückzugreifen. Indessen kann es praktisch und taktisch durchaus sinnvoll sein, eine angebotene "unsubscribe"-Funktion zu nutzen. Ihr Funktionieren unterstellt, bietet sie eine Möglichkeit, jedenfalls weitere Werbung desselben Absenders relativ unkompliziert zu unterbinden. Bleibt hingegen - aus welchen Gründen auch immer - eine Austragungsmitteilung unbeachtet, sind damit wesentliche Weichen für ein erfolgreiches Unterlassungsbegehren gestellt. Denn es kann nicht zweifelhaft sein, dass weitere Beeinträchtigungen durch unverlangte Werbemails jedenfalls dann zu befürchten sind, wenn eine E-Mail-Adresse gegen den Willen ihres Inhabers Bestandteil einer Verteilerliste (Mailingliste) ist und somit mehr oder weniger regelmäßig angesprochen wird.Abs. 11
Dem materiellen Recht indessen ist eine Mitwirkungspflicht des Gestörten, die sich auf das Ausräumen der Wiederholungsgefahr bezieht, in aller Regel fremd. Im vorliegenden Zusammenhang leuchtet dies unmittelbar ein, wenn man bedenkt, warum nach jedenfalls weit überwiegender Auffassung das Zusenden unverlangter E-Mail-Werbung eine Rechtsgutsverletzung darstellt. Denn wenn, wie zutreffend argumentiert wird, die Beschäftigung mit unverlangter E-Mail-Werbung auf Kosten und Zeit des Empfängers eine "unzumutbare Belästigung"(14) ist, so wäre es abwegig, wollte man den Empfänger verpflichten, noch mehr Kosten und Zeit für eine Austragungsmitteilung aufzuwenden. Ein grundsätzlich bestehender Aufwendungsersatzanspruch(15) des Empfängers muss insoweit schon deshalb außer Betracht bleiben, weil - von der Realisierbarkeit ganz abgesehen - der Zeitaufwand des Empfängers hier regelmäßig außen vor bleibt(16).Abs. 12
Zuzugeben ist freilich, dass heutzutage der Kosten- und Zeitaufwand für das Abrufen bzw. Versenden einer E-Mail vielfach minimal ist(17). Dennoch wäre es systemwidrig, eine wie auch immer geartete Mitwirkungspflicht des Empfängers unverlangter E-Mail-Werbung anzunehmen. Dies zeigt deutlich ein Blick auf § 241 a BGB und § 661 a BGB: Während die erste Vorschrift den Verbraucher (§ 13 BGB) als Empfänger unbestellter Waren oder Dienstleistungen in jeglicher Hinsicht - selbst vom Schadensersatz nach vorsätzlicher Sachbeschädigung(18) - entpflichtet und so wettbewerbsrechtliche Verstöße abstellen will(19), verfolgt die zweite Vorschrift diesen Zweck(20) dadurch, dass sie eine Erfüllungshaftung für "Gewinnmitteilungen" begründet.Abs. 13
Dass unverlangte E-Mail-Werbung wettbewerbswidrig ist, ist anerkannt(21). Insoweit und angesichts der dargestellten Bemühungen des Gesetzgebers wäre es geradezu widersinnig, jedenfalls dem unter § 13 BGB fallenden Empfänger solcher Werbung Mitwirkungspflichten aufzubürden und damit unlautere Werbetreibende gegen eine direkte Inanspruchnahme zu schützen. Im unternehmerischen Verkehr kann nichts anderes gelten, mag auch ein Unternehmer (§ 14 BGB) weniger schutzwürdig sein als ein Verbraucher(22). Wenn nämlich einerseits unverlangte E-Mail-Werbung das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt(23) und andererseits rechtspolitisch es darum geht, unlautere Wettbewerbspraktiken zurückzudrängen, ist nicht einzusehen, weshalb ein Unternehmer weiter gehende Mitwirkungspflichten haben soll als ein Verbraucher. Solche besonderen Pflichten treffen einen Unternehmer überdies nur, wenn - vgl. etwa § 362 I HGB - bereits ein geschäftlicher Kontakt besteht. Bei einer bestehenden Geschäftsverbindung zwischen einem Werbetreibenden und einem Unternehmer jedoch dürfte in der Regel ein Einverständnis mit E-Mail-Werbung ohnehin zu vermuten sein(24), so dass eine Inanspruchnahme des Werbetreibenden schon an der fehlenden Rechtswidrigkeit scheitert.Abs. 14
Gegen die Pflicht, eine angebotene "unsubscribe"-Funktion (zunächst) zu nutzen, spricht weiter für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen ein Grund, der ebenso wie die Funktion selbst als Besonderheit bzgl. unverlangter E-Mail-Werbung gelten kann.Abs. 15
Man muss sich diesbezüglich vergegenwärtigen, dass Spammer in der Regel umfangreiche Adressenlisten erwerben oder diese selbst dadurch zusammenstellen, dass sie mittels bestimmter Software im Netz E-Mail-Adressen sammeln. Ob die jeweiligen Accounts (noch) bestehen bzw. aktiv(25) sind, dürfte bereits angesichts der Zahl der zusammengestellten Adressen zunächst regelmäßig unbekannt sein. Erst nach dem Massenversand einer E-Mail zeigen entsprechende Fehlermeldungen, welche Accounts nicht (mehr) existieren, während inaktive Anschlüsse in Folge fehlerloser Zustellung der Werbemail auch dann unerkannt bleiben. Dies ändert sich erst, wenn der Werbetreibende vom Inhaber eines E-Mail-Accounts ein Feedback - nichts anderes ist letztlich die Austragungsmitteilung - erhält und so feststellen kann, wer auf jeden Fall die Werbung zur Kenntnis genommen hat. Evident kann anhand solcher Erkenntnisse eine Mailingliste "optimiert" werden, wobei natürlich die eigentliche Aussage einer Austragungsmitteilung in ihr Gegenteil verkehrt wird, indem der Inhaber einer bekanntermaßen aktiven E-Mail-Adresse nun erst recht elektronische Werbung erhält.Abs. 16
Auf diesem Hintergrund ist zu konstatieren, dass jeder Empfänger unverlangter E-Mail-Werbung, der eine ihm angebotene "unsubscribe"-Funktion nutzt, sich der Gefahr weiterer Beeinträchtigungen aussetzt(26). Inwieweit diese Gefahr sich realisiert, hängt freilich von der oftmals nicht einzuschätzenden Seriosität des Werbetreibenden ab(27). Bleibt der Versender anonym, begründet dies ernstliche Bedenken an seiner Seriosität; von einer "unsubscribe"-Nachricht sollte jedenfalls dann abgesehen werden(28). Nicht zuletzt wegen dieser Einzelfallbezogenheit und der damit verbundenen Zweifel erscheint es unangebracht, die Inanspruchnahme des Störers auf Unterlassung grundsätzlich von der zuvor vergeblichen Nutzung einer solchen Funktion abhängig zu machen(29).Abs. 17

3. Fazit

Es bleibt festzuhalten, dass eine Mitwirkungspflicht des Empfängers unverlangter E-Mail-Werbung i. S. einer Austragungsmitteilung nicht gefordert werden kann. Hierfür fehlt einerseits im Regelfall der Rechtsgrund; andererseits ist ein solches Verlangen angesichts der Gefahr, gerade durch eine Austragungsmitteilung weitere Werbemails zu provozieren, jedenfalls unzumutbar. Eine zwar angebotene, aber nicht genutzte "unsubscribe"-Möglichkeit kann folglich für den Erfolg eines einschlägigen Unterlassungsanspruchs keine Rolle spielen. Es kommt insoweit vielmehr allein darauf an, ob Rechtsgutsverletzung und - was anhand der hierfür längst entwickelten Grundsätze zu bewerten ist - Wiederholungsgefahr vorliegen.Abs. 18

IV. Anti-Spam-Filter

Die Gefahr, weitere unerwünschte E-Mails zu provozieren, besteht beim Einsatz eines Anti-Spam-Filters mangels Kontakt mit dem Werbetreibenden nicht. Dessen ungeachtet hat jüngst das AG Dachau die Möglichkeit, unerwünschte von erwünschten Nachrichten zu filtern, als "noch nicht ausgereift"(30) bezeichnet. Dies freilich wirft die Frage auf, wie denn ein ausgereifter Anti-Spam-Filter aussehen muss, und ob ein solcher überhaupt denkbar ist.Abs. 19

1. Funktionsweise

Dies lässt sich jedenfalls dann bezweifeln, wenn empfangene E-Mails lediglich nach Absenderadressen bzw. Schlüsselwörtern selektiert und sodann gelöscht oder zur Verfügung gestellt werden. Dieser Vorgang kann, sofern der Provider dies anbietet, bereits auf dem Server oder - nach dem Herunterladen der Nachrichten - auf dem PC des Empfängers etwa durch dessen E-Mail-Client stattfinden. In beiden Fällen ist es Sache des Anwenders, die Filterkriterien zu definieren(31), da nur er weiß, welche Inhalte er zur Kenntnis nehmen möchte und welche nicht.Abs. 20
Indessen liegt hier auch die Schwäche benutzerdefinierter Anti-Spam-Filter: Die wirkungsvolle Vergabe von Schlüsselwörtern setzt voraus, dass diese in unerwünschten E-Mails enthalten sind, aber eben auch nur dort. Die Verwendung etwa des Begriffs "Newsletter" als Schlüsselwort ist schon deshalb ungeeignet, weil dieser Begriff durchaus Bestandteil erwünschter elektronischer Angebote sein kann, mag er gleichfalls von Spammern verwendet werden. Überdies können bestimmte Absenderadressen als alleiniges Filterkriterium schon deshalb nicht das Mittel der Wahl sein, weil Anti-Spam-Filter auch Spammern bekannt sind. Daher spricht nichts für die Annahme, dass regelmäßig dieselbe Absenderadresse verwendet wird. Mithin dürfte unerlässlich sein, unerwünschte Nachrichten - sofern diesbezüglich weitere Belästigungen ernstlich zu befürchten sind - auf taugliche Schlüsselwörter oder andere brauchbare Filterkriterien zu analysieren, um anhand der so gewonnenen Erkenntnisse sinnvolle Filterregeln zu definieren.Abs. 21

2. Rechtliche Würdigung

Das Definieren sachgerechter Filterregeln aber kostet Zeit und - sofern dies online geschieht - auch Geld. Insofern freilich gilt das oben bereits Ausgeführte: Unverlangte E-Mail-Werbung ist nicht zuletzt deshalb zu Recht unzulässig, weil "dem Empfänger nicht nur eine Tätigkeit aufgezwungen wird, sondern er hierfür auch noch Kosten zu tragen und sein technisches Gerät einzusetzen hat, während der Werbetreibende […] bequem und ungewöhnlich kostengünstig an potentielle Kunden herantreten kann"(32). Es hieße, diese Bewertung auf den Kopf zu stellen, würde man vom Empfänger verlangen, sich zeit- und kostenaufwendig dafür einzusetzen, dass künftige unzulässige Handlungen gegen ihn gleichsam abgefangen werden(33). Letzteres ist ohnehin nur möglich, wenn bereits auf dem Server des E-Mail-Providers die Spreu vom Weizen getrennt wird. Geschieht dies hingegen erst auf dem PC des Empfängers, sind u. a. bereits Übertragungskosten aufgewendet worden. Es ist dann von untergeordneter Bedeutung, ob der Empfänger die erhaltenen Nachrichten manuell filtert, oder ob seine Software dies erledigt. Jedenfalls sind gegen den Willen des Empfängers Informationen in seine unmittelbare Sphäre gelangt. Ob freilich damit sogleich sein Recht auf negative Informationsfreiheit (Art. 5 I GG) beeinträchtigt ist(34), mag hier offen bleiben.Abs. 22
Eine Verletzung dieses Rechts liegt jedenfalls fern, wenn das Filtern bereits durch den Provider stattfindet. Zwar gilt eine E-Mail mit dem Eingang beim Provider als zugegangen(35); hierauf abzustellen, erscheint jedoch im vorliegenden Zusammenhang zu formalistisch. Hier nämlich geht es nicht darum, wann jemand eine Information gegen sich gelten lassen muss, sondern inwieweit er ihr ausweichen kann. Bei einer E-Mail, die unmittelbar auf dem Server des Providers gelöscht wird, ist ein Ausweichen unproblematisch; der "Empfänger" kommt in keiner Weise damit in Berührung. Auch ist wegen der sofortigen Löschung beispielsweise ein Überlaufen der Empfängermailbox nicht zu befürchten; Übertragungskosten fallen nicht an. Insgesamt stellt sich daher ein Anti-Spam-Filter - so der Provider ihn zur Verfügung stellt und ungeachtet aller rechtlichen Bedenken - als für den Empfänger prinzipiell durchaus taugliches Mittel dar, (weiterer) belästigender E-Mail-Werbung zu entgehen.Abs. 23
Dennoch muss über die bereits geäußerten Bedenken hinaus die Frage erlaubt sein, warum es angesichts der (noch) vorherrschenden Rechtsprechung und der (gegenwärtigen) Unzulänglichkeiten von Anti-Spam-Filtern Sache des Empfängers sein soll, sich vor wiederholt unerwünschter E-Mail-Werbung zu schützen. Der deutsche User - das ist zuzugeben - ist "vom flüchtigen und unverständigen zum aufgeklärten und informierten Verbraucher ‚aufgestiegen'"(36) . Wer ihn jedoch mit dieser Begründung in Anspruch nehmen oder gar zur Duldung von Beeinträchtigungen verpflichten will, verkennt Ursache und Wirkung. Denn aufgeklärt und informiert wird niemand durch die im Grundsatz schrankenlose Hinnahme eines jeden Angebots, sondern durch die kritische Selektion von Informationen. Genau diese Selektion aber ist zumindest momentan über providerseitig angebotene Anti-Spam-Filter nicht sicher zu bewerkstelligen. Auch wenn sie es vielleicht zukünftig sein wird, gilt es immer noch, Zumutbarkeitserwägungen anzustellen. Spätestens hier muss aus rechtlicher Sicht - von einer fehlenden Rechtsgrundlage ganz abgesehen -eine auf das Ausräumen der Wiederholungsgefahr gerichtete Mitwirkungspflicht des Empfängers unerwünschter E-Mail-Werbung scheitern. Denn während dieser, so er sich hierzu überhaupt kompetent fühlt, zeit- und kostenintensiv Filter konfigurieren muss, ist vom Werbetreibenden schlicht zu verlangen, dass er ausschließlich erwünschte elektronische Werbung versendet. Dies ist eine erfüllbare Forderung, zumal der wirtschaftliche Erfolg als belästigend empfundener Werbung äußerst zweifelhaft sein dürfte.Abs. 24

3. Fazit

Der Empfänger unverlangter E-Mail-Werbung kann nicht verpflichtet werden, durch den Einsatz von (noch) technisch unausgereiften Anti-Spam-Filtern daran mitzuwirken, dass er nicht wiederholt belästigt wird. Jenseits aller rechtlichen Gesichtspunkte, die so oder ähnlich schon bzgl. der "unsubscribe"-Funktion gelten und vorgetragen wurden, folgt dies jedenfalls daraus, dass ihm unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten eine direkte Inanspruchnahme identifizierbarer Störer möglich sein muss. Auch dann ist der Inhaber eines E-Mail-Accounts längst nicht aller Sorgen ledig: Notgedrungen muss er seine Aufmerksamkeit noch den Werbemails widmen, deren Absender nicht identifizierbar sind oder aus andern Gründen, z. B. weil sie aus dem Ausland operieren, praktisch(37) kaum auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Nicht zuletzt diese Belästigungen lassen es geboten erscheinen, wo immer möglich ein direktes Vorgehen gegen Spammer zuzulassen und auf theoretisch denkbare Mitwirkungspflichten des Empfängers zu verzichten.Abs. 25

V. Zusammenfassung

Es bleibt dabei: Der Versand unverlangter E-Mail-Werbung verstößt (noch) gegen § 823 I BGB(38). Ein Unterlassungsanspruch des Empfängers ist mithin immer dann gegeben, wenn eine Wiederholungsgefahr besteht, deren Vorliegen nach den üblichen Grundsätzen zu bewerten ist. Der Empfänger ist nicht verpflichtet, an der Beseitigung dieser Gefahr mitzuwirken. Es fehlt nicht nur ein Rechtsgrund; auch sind die theoretisch denkbaren Maßnahmen dem Gestörten nicht zumutbar. Während er einerseits unter Zeit und Kostenaufwand durch die Benutzung einer "unsubscribe"-Funktion weitere Beeinträchtigungen provozieren könnte, wendet er - so er hierzu überhaupt kompetent ist - für die Konfiguration eines Anti-Spam-Filters ebenfalls Zeit und Geld auf, ohne wegen systembedingter technischer Unzulänglichkeiten mit Sicherheit erfolgreich zu sein. Demgegenüber muss der Werbetreibende lediglich auf unerwünschte E-Mail-Werbung, deren Erfolg ohnehin zweifelhaft sein dürfte, verzichten.Abs. 26
Soweit angesichts dessen die einschlägige Judikatur die Mitwirkungsmöglichkeiten des Empfängers unverlangter E-Mail-Werbung allenfalls knapp abhandelt und für untauglich befindet, ist dem im Ergebnis zuzustimmen.
JurPC Web-Dok.
177/2002, Abs. 27

Fußnoten:

(1) Zum Begriff vgl. nur Palandt/Bassenge, BGB, 61. Aufl. (2002), § 1004 Rn. 32.
(2) LG Berlin, NJW-RR 2001, 628 (629).
(3) AG Brakel, JurPC Web-Dok. 25/1999, Abs. 10 = NJW 1998, 3209.
(4) Ob unerwünschte E-Mail-Werbung das Persönlichkeitsrecht des Empfängers verletzt oder eine Eigentumsstörung darstellt, wird unterschiedlich beantwortet. Bei Gewerbetreibenden jedenfalls liegt i. d. R. ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. - Hierzu kritisch Wurster, JurPC Web-Dok. 249/2001, Abs. 24.
(5) BGH, NJW 1994, 1281 (1283): "st. Rspr."; BGH, NJW 1986, 2503 (2505).
(6) BGH, NJW 1994, 1281 (1283).
(7) Vgl. dazu BGH, NJW 1989, 902 (904).
(8) LG Braunschweig, MMR 2000, 50 (51).
(9) So auch LG Berlin, NJW-RR 2001, 628 (629).
(10) LG Berlin, MDR 2001, 391.
(11) LG Berlin, MDR 2001, 391 (392).
(12) Zum Schadensersatz wegen Spamming vgl. AG Dachau, JurPC Web-Dok. 190/2001 = NJW 2001, 3488.
(13) Palandt-Bassenge, a. a. O. (o. Fn. 1), § 1004 Rn. 3; ausführlich Schwab/Prütting, Sachenrecht, 27. Aufl. (1997), Rn. 574.
(14) LG Berlin, MDR 2001, 391 (392).
(15) Vgl. nur Schwab/Prütting, a. a. O. (Fn. 13), Rn. 578 m. w. N.
(16) Palandt/Sprau, a. a. O. (o. Fn. 1), § 683 Rn. 8.
(17) Ablehnend zum Kostenargument bereits Jankowski, K&R 2000, 499.
(18) Vgl. nur G. C. Schwarz, NJW 2001, 1448 (1450).
(19) BT-Drs. 14/2920, Seite 14.
(20) Vgl. nur S. Lorenz, NJW 2000, 3305 (3306).
(21) So schon LG Traunstein, JurPC Web-Dok. 13/1998, Abs. 3 ff. = NJW-CoR 1998, 109; ferner Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl. (2001), UWG § 1 Rn. 70 a.
(22) Vgl. AG Dachau, Urt. v. 10.07.2001, a. a. O. (Fn. 12).
(23) LG Berlin, MMR 1999, 43.
(24) So auch LG Berlin, NJW-CoR 1998, 431.
(25) Als aktiver E-Mail-Account wird hier ein bestehender Anschluss bezeichnet, auf den sein Inhaber tatsächlich auch regelmäßig zugreift.
(26) Wie hier Kelm, DuD 1999, 27 (29).
(27) Gegen unseriöse Werbetreibende sind auch sog. Opt-Out-Listen, d. h. elektronische Robinson-Listen, ein eher zweifelhaftes Mittel. Sie können nämlich eine wertvolle Quelle sein, da die enthaltenen E-Mail-Adressen von ihren Inhabern als gültig bestätigt worden sind. - Vgl. hierzu Köhler/Arndt, Recht des Internet, 3. Aufl. (2001), Rn. 439.
(28) Vgl. die teltarif.de-Meldung vom 11.04.2002, http://www.teltarif.de/arch/2002/kw15/s7686.html.
(29) Anders aber wohl generell LG Braunschweig, MMR 2000, 50 (51); Vehslage, DuD 1999, 22, 24.
(30) AG Dachau, a. a. O. (Fn. 12); zustimmend Schrick, MMR 2000, 399 (405).
(31) Bereits vorkonfigurierte Filter, wie einige Provider sie verwenden, und solche, die etwa vor "Mailbomben" o. ä. schützen, sollen hier außer Betracht bleiben. Sie sind in vielen Fällen schon deshalb untauglich, weil der Anwender auf sie allenfalls eingeschränkt Einfluss nehmen kann, und sie daher oftmals des Guten zu viel sind.
(32) LG Berlin, MDR 2001, 391 (392)
(33) A. A. Leupold/Bräutigam/Pfeiffer, WRP 2000, 575 (594).
(34) Vgl. aber Fikentscher/Möllers, NJW 1998, 1337 (1342) m. w. Nachw.; a. A. AG Kiel, JurPC Web-Dok. 31/2000, Abs. 33 ff. = MMR 2000, 51 (53).
(35) Palandt-Heinrichs, a. a. O. (o. Fn. 1), § 130 Rn. 7 a.
(36) Köhler/Arndt, a. a. O. (o. Fn. 27), Rn. 439.
(37) Zur Behandlung grenzüberschreitender Fälle vgl. Köhler/Arndt, a. a. O. (o. Fn. 27), Rn. 438.
(38) So auch - trotz aller Bedenken - Köhler/Arndt, a. a. O. (o. Fn. 27), Rn. 439. - Dies dürfte auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, da dieser insoweit hinsichtlich der E-Commerce-Richtline der EU keinen Umsetzungsbedarf gesehen hat.
* Ralf Winter studiert an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn Rechtswissenschaften und bereitet sich zur Zeit auf das erste juristische Staatsexamen vor. Neben den juristischen Pflichtfächern gilt sein Hauptinteresse dem Telekommunikations- und Onlinerecht.
[online seit: 26.08.2002]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Winter, Ralf, Unverlangte E-Mail-Werbung: Gedanken zur Wiederholungsgefahr - JurPC-Web-Dok. 0177/2002