JurPC Web-Dok. 86/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/2002176113

Jan Skrobotz *

Probleme des elektronischen Verwaltungsakts

Anmerkungen zum Entwurf des 3. VwVfG-Änderungsgesetzes

JurPC Web-Dok. 86/2002, Abs. 1 - 51


A. E-Government: Hoffnungen und Hindernisse

Der Begriffe sind viele. Die "virtuelle Kommune" oder das "interaktive Rathaus", das "digitale Bürgerbüro" oder gar die spröde "vorverlagerte Stadtverwaltung" haben indes nicht die Popularität erreicht, die dem "E-Government"(1) zukommt. Der Begriff ist an "E-Commerce" angelehnt und lässt sich auch im "E-Vote" bzw. "Electronic Voting" wiederfinden, der Briefwahl per E-Mail(2). Der Bundesrat spricht von "e-Bürgerdiensten", die Kommunen anbieten möchten(3).JurPC Web-Dok.
86/2002, Abs. 1
Inhaltlich verbindet sich damit die Vorstellung, Lebensvorgänge wie Kaufen und Verkaufen, Verwalten und Administrieren, Wählen und Mitentscheiden über das Internet abzuwickeln. Als Vorteile dieses Mediums werden dessen Eigenart genannt, Zeit und Raum aufzuheben(4). Es ermöglicht, Informationen jederzeit an jedem Ort zur Verfügung zu stellen. Komplexe Sachverhalte lassen sich mit Hilfe der Computertechnik visualisieren und so einfacher begreifbar machen(5). Generell erscheint ein Abschied vom Medium Papier möglich, das beschrieben, transportiert, gelesen und gelagert werden muss und damit und durch etwaige Medienbrüche Ressourcen unnötig bindet(6).Abs. 2
Mit der neuen Informations- und Kommunikationstechnik sei die Verwaltung in der Lage, qualitativ verbesserte Dienstleistungen zeitlich und räumlich unbegrenzt, transparenter, effizienter, flexibler, unbürokratischer und zudem zu geringeren Kosten anzubieten(7). Das Internet unterstütze die Ziele der Verwaltungsmodernisierung nach ökonomischen Gesichtspunkten, dem sogenannten "New Public Management", NPM(8). Ziele des Internet-Einsatzes sind mit anderen Worten Verbesserung und Verbilligung der Verwaltungsarbeit(9).Abs. 3
Die Hindernisse eines breitflächigen Internet-Einsatzes für die Verwaltungsarbeit sind technischer, ökonomischer, soziologischer und nicht zuletzt rechtlicher Natur: Die Sicherstellung von Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der auf elektronischem Wege übertragenen Daten ist ein technisches Problem, das mit der elektronischen Signatur und entsprechender Verschlüsselungstechnik inzwischen lösbar ist(10). Beschaffung und Wartung der hierfür notwendigen Technik sowie die erforderliche Schulung der Benutzer ist sowohl auf Seiten der Verwaltung wie der Bürger auch eine finanzielle Frage(11). Probleme soziologischer bzw. psychologischer Art sind zum einen die Vorbehalte der Verwaltung gegen die herkömmliche Hierarchien unterminierende Technik(12); zum anderen ist das noch weithin fehlende Vertrauen der Benutzer in die Sicherheit der Technik zu erwähnen, das ausgerechnet durch Technik geschaffen werden soll(13).Abs. 4
Immer wieder wird jedoch die entgegenstehende oder unsichere Rechtslage als primäres Hindernis des E-Government hervorgehoben(14). Im Mittelpunkt stehen dabei Formvorschriften(15). Ob die Zahl der die Schriftform fordernden Regelungen nun genau 3.907 beträgt(16) oder nicht(17) ist sekundär; sie ist jedenfalls kaum überschaubar. Generell ist die öffentlichen Verwaltung um die papierne Akte zentriert(18), so dass bereits die Verwaltungspraxis die Schriftform erfordert(19).Abs. 5
Eine Regelung der elektronischen Form fehlt demgegenüber. Zwar ist sie bereits teilweise aufgrund der allgemeinen Formfreiheit des Verwaltungsverfahren zulässig. Auch ergibt die Auslegung bestehender Formvorschriften die Zulässigkeit elektronischer Übermittlung in Einzelbereichen(20). Größtenteils jedoch meint Schriftform auch im öffentlichen Recht die (papierne) Urkunde, so dass die elektronische Übermittlung ausscheidet(21). Dies macht eine Anpassung des VwVfG notwendig. Ebenso ist eine Regelung zur allgemeinen Zulässigkeit elektronischer Kommunikation erforderlich, die die hierfür notwendigen Voraussetzungen auf Seiten der Bürger wie der Verwaltung berücksichtigt(22). Diesem Ziel dient der Entwurf eines 3. VwVfG-Änderungsgesetzes(23).Abs. 6

B. Wesentlicher Inhalt des VwVfG-Entwurfs

I. Überblick

Der Entwurf besteht hauptsächlich aus drei Regelungen in den neu eingefügten §§ 3a und 37 Abs. 4 VwVfG. Im grundlegend neu gefassten § 33 Abs. 4 VwVfG finden sich zudem Vorschriften zur Beglaubigung elektronischer Dokumente. Hinzu kommen Änderungen bestehender Vorschriften, mit denen Besonderheiten der elektronischen Kommunikation Rechnung getragen wird(24).Abs. 7

II. Zulässigkeit elektronischer Kommunikation: § 3a Abs. 1 VwVfG-E

Elektronische Dokumente können gemäß § 3a Abs. 1 VwVfG-E übermittelt werden, soweit die Beteiligten den Zugang hierfür eröffnen. Diese Vorschrift berücksichtigt die vielerorts noch nicht hinreichende Ausstattung der Behörden mit Computern. Ebenso wenig ist eine Internet-Anbindung selbstverständlich, weder in der Verwaltung noch bei den Bürgern. Die Norm gibt damit den Beteiligten die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation, ohne sie dem Zwang zur Nutzung elektronischer Medien auszusetzen.Abs. 8
Wann der Zugang durch den jeweiligen Empfänger eröffnet ist, erläutert der Entwurf nicht. Die Begründung geht jedoch davon aus, dass eine Behörde sich mit dem Empfang elektronischer Nachrichten einverstanden erklärt hat, wenn sie auf einer Homepage oder ihrem Briefpapier eine E-Mail-Adresse ohne Vorbehalt verwendet. Bei Bürgern wird man hiervon nicht ohne weiteres ausgehen können. Häufig ist, zumindest im privaten Bereich, eine E-Mail-Adresse noch immer etwas leicht Exotisches, das mehr aus Prestigegründen den Briefkopf ziert. Hier wird man für die Eröffnung des Zugangs eine eindeutige Einladung zum Gebrauch der E-Mail-Adresse verlangen müssen.Abs. 9

III. Elektronische Form erfüllt die Schriftform, § 3a Abs. 2 VwVfG-E

§ 3a Abs. 2 S. 1 VwVfG-E ist die zentrale Vorschrift des Entwurfs. Hiernach erfüllt die durch qualifizierte elektronische Signatur gekennzeichnete elektronische Form grundsätzlich die Schriftform. Fachgesetze können dies ausschließen, was eine ausdrücklichen Regelung erfordert. Auch ohne Gesetzesänderung erfüllt die elektronische Form die Schriftform nicht, wenn die Übergabe einer Urkunde zur Erfüllung des Formerfordernisses notwendig ist, etwa nach § 5 Abs. 2 S. 1 BRRG.Abs. 10
Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 SigG ist es möglich, eine qualifizierte elektronischen Signatur auch pseudonym zu benutzen. Eine solche Signatur erfüllt nach § 3a Abs. 2 S. 3 VwVfG-E nicht die Schriftform.Abs. 11
Diese Ausnahme nach S. 2 und die nach S. 1 möglichen besonderen Anforderungen der Fachgesetze gelten gemäß § 3a Abs. 2 S. 4 des Entwurfs nicht bei grenzüberschreitenden Diensten zu einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum. Hier genügt die qualifizierte elektronische Signatur, die der fortgeschrittenen elektronischen Signatur der Signaturrichtlinie 1999/93/EG entspricht. Der Begriff "grenzüberschreitender Dienst" entstammt Art. 3 Abs. 7 S. 3 der Richtlinie 1999/93/EG und ist auch dort nicht näher definiert. Es dürfte nicht zu verlangen sein, dass der beteiligte Bürger sich im Ausland aufhält, auch wenn dann ein "grenzüberschreitender Dienst" vorliegt. Nach dem Ziel der Signaturrichtlinie 1999/93/EG, "das gemeinschaftsweite Anbieten von Zertifizierungsdiensten" zu ermöglichen (Erwägungsgrund 10), ist auch auf den Sitz des Zertifizierungsdiensteanbieters abzustellen.Abs. 12

IV. Der elektronische Verwaltungsakt, §§ 3a Abs. 2, 37 Abs. 4 VwVfG-E

Bereits jetzt ist es möglich, einen Verwaltungsakt auf elektronischem Wege zu erlassen. Hierbei handelt es sich um einen "in sonstiger Weise" ergangenen Verwaltungsakt(25). Die ausdrückliche Erwähnung des "elektronischen Verwaltungsakts" in § 37 VwVfG-E soll die Gleichberechtigung dieser Form neben der schriftlichen verdeutlichen(26).Abs. 13
In Fortführung des Gedankens aus § 3a Abs. 2 VwVfG-E erfüllt auch der elektronische Verwaltungsakt die Schriftform, wenn er mir einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Wie auch jetzt ein schriftlicher Veraltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen muss (§ 37 Abs. 3 VwVfG), ist hier zudem erforderlich, dass ihr Name aus dem Zertifikat oder einem damit verbundenen qualifizierten Attributzertifikat erkennbar ist, § 37 Abs. 2 S. 3 VwVfG-E.Abs. 14
Aufgrund der besonderen Bedeutung kann es bei Verwaltungsakten erforderlich sein, ein besonderes Maß an kryptographischer Sicherheit sowie die Nachprüfbarkeit der Signatur auch nach langer Zeit sicherzustellen. Der Entwurf verzichtet in seiner gegenwärtigen Fassung darauf, Anforderungen an die kryptographische Qualität der Signatur zu formulieren. In § 37 Abs. 4 VwVfG-E ist vielmehr nur erwähnt, dass Rechtsvorschriften die dauerhafte Überprüfbarkeit einer Signatur vorschreiben können. Ein erstes Beispiel ist § 69 Abs. 2 S. 2 VwVfG-E für Verwaltungsakte, die das förmliche Verfahren abschließen. Darüber hinaus fehlen dem Gesetzentwurf in seiner gegenwärtigen Fassung Vorgaben zum elektronischen Verwaltungsakt.Abs. 15
Zudem ist nicht klar, wie der Begriff "dauerhafte Überprüfbarkeit" zu verstehen ist. Trotz der Ähnlichkeit in der Formulierung dürfte etwas anderes gemeint sein als bei der "dauerhaften Wiedergabe" des § 126b BGB; dort bedeutet "dauerhaft" im wesentlichen "nicht flüchtig". Eine Überprüfbarkeit "auf ewig" ist gegenwärtig nur gewährleistet bei akkreditierten Signaturen im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 4 SigG, die aber wohl kaum auf so versteckte Weise gemeint sein dürften. Es ist wohl zweckmäßigerweise auf die entsprechende Anwendung abzustellen.Abs. 16
Es werden ferner keine Aussagen dazu getroffen, welche Zertifizierungsstellen für die öffentliche Verwaltung in Betracht kommen. Es ist daher davon auszugehen, dass all diejenigen Zertifizierungsdiensteanbieter ausgewählt werden dürfen, deren Zertifikate den besonderen Anforderungen der §§ 3a, 37a VwVfG-E entsprechen. Auch die Bundesregierung spricht in einem Beschluss zum E-Government davon, die Zertifikate am Markt zu beschaffen(27).Abs. 17

V. Zugang elektronisch übermittelter Dokumente, § 41 Abs. 2 S. 2 VwVfG-E

Elektronisch übermittelte Dokumente - das heißt E-Mails - werden in der Regel unabhängig von der tatsächlichen Entfernung der Kommunikationspartner innerhalb kürzester Zeit übermittelt. In den allermeisten Fällen wird eine E-Mail dem Empfängerpostfach noch am gleichen Tag zugestellt. Eine tägliche Überprüfung der Mailbox ist jedoch zumindest Privaten kaum zuzumuten. Hierauf bezieht sich die Neufassung des § 41 Abs. 2 S. 2 VwVfG-E, der den Zugang am dritten Tag nach Absendung der E-Mail vermutet. Eine entsprechende Regelung wird in § 15 S. 2 VwVfG-E bezüglich der Post an einen Empfangsbevollmächtigten getroffen. Der Nachweis späteren oder fehlenden Zugangs soll so wenig wie bisher ausgeschlossen sein, §§ 41 Abs. 2 S. 3, 15 S. 3 VwVfG-E.Abs. 18

VI. Weitere Regelungen: §§ 3a Abs. 3, 33 Abs. 4 VwVfG-E

In weiteren Regelungen berücksichtigt der Entwurf die Besonderheiten elektronischer Dokumente und die damit verbundenen spezifischen Probleme: Anders als bei Urkunden kann es bei elektronischen Dokumenten Kompatibilitätsprobleme geben; noch benutzt nicht jedermann MS Word. Hierauf nimmt § 3a Abs. 3 VwVfG-E Bezug. Er bestimmt, dass der Empfänger eines Dokumentes, das "zur Bearbeitung nicht geeignet" ist, den Absender darauf hinzuweisen und um eine geeignete Form zu bitten hat; im Zweifel ist dies die der Urkunde.Abs. 19
Die Beglaubigung elektronischer Dokumente ist wesensmäßig etwas anderes als die herkömmliche Beglaubigung von Schriftstücken. Die damit zusammenhängenden Probleme regelt § 33 Abs. 4 VwVfG-E.Abs. 20

C. Würdigung des Gesetzentwurfs

I. Notwendige Regelung

Der Gesetzentwurf hat das begrüßenswerte Ziel, die Vorteile elektronischer Kommunikation auch für die Verwaltung nutzbar zu machen. Dies ist angesichts der immer stärker werdenden Verbreitung des Internet in der Wirtschaft und unter Privatpersonen drängender denn je, soll nicht die Verwaltung als einziger Bereich des öffentlichen Lebens von diesem Medium ausgeschlossen bleiben. Initiativen des Bundes wie MEDIA@Komm und "BundOnline 2005" zeigen den politischen Willen der Bundesregierung, nach Information und Kommunikation nun auch Transaktion über das Internet möglich zu machen(28). Damit wird zugleich einer Forderung der Länder entsprochen(29).Abs. 21
Die Zulassung elektronischer Kommunikation erfordert im rechtlich determinierten Verwaltungsrecht eine gesetzliche Lösung. Dies spricht gegen die Auffassung, die Vielzahl der Schriftformregelungen könne funktionsäquivalent auch dahingehend ausgelegt werden, dass ihnen unter Umständen auch elektronische Dokumente unterfallen(30). Noch immer ist der Begriff der Schriftform mit Papier als Informationsträger verbunden. Dies zeigt auch der vorliegende Gesetzentwurf, wenn er in vielen Vorschriften das Begriffspaar "schriftlich oder elektronisch" verwendet - so in §§ 37 Abs. 2 S. 1 und 2, 39 Abs. 1 S. 1, 41 Abs. 4 S. 1, 44 Abs. 2 Nr. 1 und anderswo.Abs. 22
Im einzelnen verdient der Entwurf jedoch Kritik. Das betrifft weniger die bleibende Unklarheit hinsichtlich der Frage, wann die Übersendung elektronischer Dokumente zulässig ist. Dies lässt sich angesichts der Vielzahl der Möglichkeiten im notwendig abstrakten Gesetz kaum genauer bestimmen. Vor allem aber die zweite zentrale Regelung, die pauschale Ersetzung der Schriftform mit der in § 3a Abs.2 S. 2 VwVfG-E definierten elektronischen Form, erfasst das Problem nur unzureichend. Hinzu kommen einzelne Kritikpunkte.Abs. 23

II. Unklarheiten in der Formulierung

Der Gesetzentwurf ergänzt das Verwaltungsverfahrensgesetz um zwei Formen, die elektronische Form mit und ohne qualifizierte elektronische Signatur. Dies wird jedoch verdunkelt durch die einheitliche Verwendung des Begriffs "elektronische Form" für beide Erscheinungsformen. Hinzu kommt in § 3a Abs. 3 S. 3 VwVfG-E das "elektronische Format".Abs. 24
Die einfache elektronische Form, in der Sprache des § 126b BGB die Textform, ist stets gemeint im bereits oben erwähnten Begriffspaar "schriftlich oder elektronisch". Die qualifizierte Form allerdings heißt ebenso "elektronische Form", vgl. § 3a Abs. 2 VwVfG-E. Das "elektronische Format" demgegenüber meint "Dateiformat eines elektronischen Dokumentes" und bezieht sich auf die verschiedenen Speicherformate der diversen am Markt erhältlichen Softwareprodukte, und nicht etwa eine bestimmte Form.Abs. 25
Die Begriffsverwirrung ist unnötig. Zuzugeben ist dem Entwurf, dass eine den neuen BGB-Regelungen entsprechende Formulierung zu suchen ist. Insofern ist die Formulierung des § 3a Abs. 2 VwVfG-E wohl kaum zu vermeiden. Das Begriffspaar "schriftlich oder elektronisch" könnte jedoch ohne Friktionen ersetzt werden durch einen Verweis auf die Textform, sei es die des § 126a BGB, oder - passender - eine in § 3a VwVfG-E zu definierende. Sofern der Entwurf jedoch auf die Besonderheiten elektronischer Dokumente abstellen möchte, so zum Beispiel in den Regelungen zur Beglaubigung in § 33 Abs. 4 VwVfG-E, so ist durch den Begriff des "elektronischen Dokumentes" die Verwechselungsgefahr zur elektronischen Form gering. Ausgeräumt kann sie durch die gleichwertige Formulierung "digitales Dokument". Beim "elektronischen Format" des § 3a Abs. 3 S. 3 VwVfG-E kann hingegen ganz auf den Zusatz "elektronisch" verzichtet werden, da sich der gesamte Satz eindeutig auf elektronische Dokumente bezieht.Abs. 26

III. Keine Funktionsäquivalenz der elektronischen Form

1. Gleichstellung aufgrund Gleichwertigkeit von Signatur- und Schriftform
Mit § 3a Abs. 2 VwVfG-E geht der Entwurf einen ähnlichen Weg, wie ihn der Gesetzgeber bereits für das FormG mit den §§ 126 Abs. 3, 126a BGB(31) wählte: Grundsätzlich ersetzt danach die unter Bezugnahme auf das SigG definierte elektronische Form die Schriftform. Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Regelung. Diese sind indes im FormG parallel zur pauschalen Gleichstellung erfolgt, derweil sie für das öffentliche Recht noch nicht in Sicht sind. Lediglich für das Steuerrecht wird in Einzelvorschriften die elektronische Übermittlung von Verwaltungsakten oder Anzeigen etwa im Grunderwerbssteuergesetz ausgeschlossen(32).Abs. 27
Begründet wird die pauschale Gleichstellung hier wie dort mit der Funktionsäquivalenz von Signatur und Unterschrift(33). Und tatsächlich können mit der elektronischen Signatur wesentliche Funktionen der Schriftform nachgebildet werden, zum Teil sogar besser als bei der herkömmlichen Schriftform(34). Dies gilt jedoch nicht für alle Funktionen in gleichem Maße.Abs. 28
2. Fehlende Warn- und Identifikationsfunktion
Als Funktionen der Unterschrift wurden herausgearbeitet Abschluss-, Identitäts-, Echtheits- und Warnfunktion; der Entwurf zum FormG nennt zusätzlich die von der Echtheitsfunktion schwer zu unterscheidende Verifikationsfunktion(35). In den Diskussionen zum Signaturgesetz wurden in der Literatur Bedenken hinsichtlich der Identifikations- und der Warnfunktion der Signatur deutlich(36). Diese sprach die Begründung des FormG zumindest an, wenn sie sie auch nicht ausräumte. Der Begründung des hier in Rede stehenden Gesetzentwurfs sind sie dagegen nicht einmal mehr die Erwähnung wert. Der Vollständigkeit halber seien sie daher hier kurz genannt.Abs. 29
Eine gültige qualifizierte elektronische Signatur beweist die Signierung mit Hilfe der Signaturkarte. Die Verbindung zum berechtigten Karteninhaber wird wie bei der EC-Karte durch eine geheimzuhaltende PIN sichergestellt. Anders gewendet: Die Identitätsfunktion der Signatur ist abhängig von der Unausforschbarkeit der PIN. Wie (un)zuverlässig aber ein derartiges System im Prinzip ist, beweist die Problematik der unberechtigten Benutzung von EC-Karten(37). Allerdings erfolgt die Sicherung der Signaturkarte mit einer sechsstelligen PIN, und daher im Vergleich zur EC-Karte mit erhöhter Sicherheit. Doch scheint auch der Entwurf zum FormG wenig überzeugt, wenn er auf eine baldige Besserung durch bislang kaum marktgängige biometrische Sicherungsmechanismen hofft(38).Abs. 30
Die Eigenschaft der Unterschrift, dem Unterschreibenden die Rechtserheblichkeit seines Tuns vor Augen zu führen, wird Warnfunktion genannt. Dieser "Effekt" wird nicht durch die Eingabe einer PIN, und ebenso wenig durch ein rasch weggeklicktes Bildschirmfenster erzeugt(39). Der Gesetzentwurf zum FormG formuliert es so: "Zwar dürfte die Schriftform im Moment wenigstens aus subjektiver Sicht noch einen größeren Schutz vor Übereilung gewährleisten. Hierbei ist nämlich zu bedenken, dass die Schriftform die Aufgabe des Warnens und des Schutzes vor Übereilung in erster Linie aufgrund ihrer langen Tradition und nicht wegen ihrer inhaltlichen Ausgestaltung so gut zu erfüllen vermag. Diese Tradition konnte sich bei elektronischen Dokumenten bisher ... noch nicht entwickeln." Ein "aber" folgt dem "zwar" nicht(40).Abs. 31
3. Fehlende Seriositätsfunktion
Fünf andere Funktionen der Schriftform sind die der Urkunde: Diese perpetuiert die Erklärung, die damit leichter als das gesprochene Wort wieder und wieder zur Kenntnis genommen und überprüft werden kann, durch den Erklärungsempfänger genau wie durch Dritte. Damit hat die Urkunde Beweisfunktion, da sie den Beweis über die abgegebene Erklärung erleichtert. Dies dient auch der Kontrolle des Erklärten und der Erklärenden, etwa durch Behörden(41). Ein weiterer Aspekt ist die Fähigkeit, ein Recht einmalig zu verbriefen, die sog. Transportfunktion etwa von Wertpapieren(42).Abs. 32
Eine fünfte, bislang nicht recht beachtete Funktion der Urkunde ist die Seriositätsfunktion. Der Informationsträger Papier genießt traditionell eine hohe Wertschätzung, die sich auch auf die Information selbst erstreckt und Schriftlichem erhöhte Seriosität und Glaubwürdigkeit verleiht. Die besondere Form warnt in bestimmten Fällen den Empfänger insbesondere einseitiger Erklärungen und weist ihn auf die erhöhte Seriosität der Mitteilung hin. Dies gilt vor allem dann, wenn das Gesetz die Übermittlung durch eingeschriebenen Brief fordert(43).Abs. 33
Die Schriftform und damit die Urkundsform ist für eine Erklärung stets dann vorgeschrieben, wenn dieser Erklärung für den Empfänger eine besondere Wichtigkeit zukommt. Dies gilt zum Beispiel für die Kündigung im Arbeitsrecht, § 623 BGB(44), genau wie - zumindest bis zum Inkrafttreten des FormG - im Wohnraummietrecht, § 564a BGB a. F(45). Gleiches gilt für die Zurückweisung von Ansprüchen des Reisenden durch den Reiseveranstalter, § 651g Abs. 2 S. 3 BGB(46).Abs. 34
Im öffentlichen Recht ist die obligatorische Schriftform(47) weitaus häufiger anzutreffen als im Zivilrecht. Das hat seinen Grund darin, dass hier einseitigen Erklärungen viel öfter einschneidende Wirkung zukommt und der Empfänger daher besonders gewarnt werden muss. Zu nennen sind die schriftliche Androhung von Zwangsmaßnahmen nach § 13 Abs. 1 S. 1 VwVG, und etwa der Verweis im Schulrecht, der schriftlich zu ergehen hat(48).Abs. 35
Dies wird wie gezeigt inzwischen auch für das Privatrecht anerkannt. Hier beginnt der Gesetzgeber sich von dem Irrtum zu befreien, die Teilnehmer am Rechtsverkehr stünden sich gleichberechtigt und gleich mächtig gegenüber. Immer zahlreichere verbraucherschützende Normen verdrängen oder ergänzen die allgemeinen Regelungen des BGB in mehr und mehr Bereichen. Sie setzen dabei auch und gerade auf die warnende Funktion einer schriftlichen Mitteilung gegenüber dem als schwächer angesehenen Verbraucher(49). Dies zeigen Mietrecht, Arbeitsrecht und etwa auch das Reiserecht.Abs. 36
Diese Funktion der Urkunde als "Warnfunktion gegenüber dem Empfänger" zu bezeichnen(50), ist jedoch missverständlich. Dies macht auch nicht hinreichend die gegenläufige Zielrichtung deutlich: Während die Warnfunktion den Erklärenden vor Übereilung schützen soll, soll durch die hier Seriositätsfunktion genannte Funktion der Urkunde der Empfänger auf die Wichtigkeit der Erklärung hingewiesen werden. Mit anderen Worten: Den Erklärenden soll die strengere Form im Zweifel vom Handeln abhalten, während der Empfänger zum Handeln geradezu angehalten werden soll(51).Abs. 37
Einer elektronischen Nachricht kommt diese Funktion nicht zu. E-Mails sind relativ unverbindlich. Ihnen fehlt die unmittelbare Visualisierbarkeit. Sie sind flüchtig, und ganz einfach spurlos zu löschen. Sie sind Teil der virtuellen Welt, in der sich Kommunikationspartner unbefangener ausdrücken. Linguistische Untersuchungen zeigen, dass in E-Mails eine "neue Form der Schriftlichkeit" entsteht(52). Elektronische Medien werden für netzwerkartige, informelle, kooperative Kommunikation benutzt. Wie anderes Nicht-Schriftliche werden auch E-Mails als rechtlich nicht verbindlich angesehen(53). Generell messen juristische Laien formlosen Erklärungen mindere Bedeutung zu(54). Diese verbreitete Auffassung sollte, so irrig sie ist, jedenfalls dann berücksichtigt werden, wenn es dem Gesetzgeber um den Schutz der genannten juristischen Laien zu tun ist. Neben dem angeführten Verbraucherschutz im Zivilrecht betrifft dies wie gezeigt in nicht geringem Maße das öffentliche Recht.Abs. 38
Das erkennt auch der Gesetzentwurf an, wenn er ausführt: "Daneben sind jedoch auch Fallgestaltungen denkbar, wo aufgrund der besonderen Bedeutung des Rechtsaktes die elektronische Form - zumindest gegenwärtig - ausgeschlossen bleiben soll." Nicht zu Unrecht wird auf die besondere Bedeutung des Rechtsaktes abgehoben. Auch ist es richtig, elektronischen Medien die Seriositätsfunktion nicht für ewig abzusprechen. Es ist indes mehr als zweifelhaft, ob es tatsächlich in absehbarer Zukunft zu einer elektronischen "ausfertigende Unterzeichnung von Gesetzen durch den Bundespräsidenten"(55) kommen wird.Abs. 39

IV. Fehlende Skalierung der Sicherheit

Anders noch als in der Fassung vom Juli 2001 begnügt sich der Entwurf nunmehr mit der Gleichstellung von Schriftform und elektronischer Form. Ausnahmen werden nur hinsichtlich der dauerhaften Überprüfbarkeit, nicht auch hinsichtlich der kryptographischen und administrativen Qualität der Signaturmechanismen gemacht. Das Angebot des Art. 3 Abs. 7 Signaturrichtlinie 1999/93/EG, für den öffentlichen Bereich besondere Anforderungen an Signaturen zu stellen, wird damit ebenso wenig angenommen wie das des § 1 Abs. 3 SigG.Abs. 40
Das ist verwunderlich. Bereits früh wurde in der Literatur darauf hingewiesen, dass anders als bei Anbietern mit Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 SigG, die nachgewiesene Sicherheit bieten, die Sicherheit qualifizierter elektronischer Signaturen nach § 2 Nr. 3 SigG bis zum Beweis im Gerichtsverfahren nur behauptet ist(56). Der entstehende Eindruck, der Urheber des Entwurfs ignoriere den auch in der Signaturrichtlinie anerkannten besonderen Sicherungsbedarf des Staates, ist umso erstaunlicher, als dies nicht allein für einen begrenzten Bereich, sondern ausnahmslos für alle Bereiche gilt, in denen jetzt sicher nicht ohne Grund die Schriftform gefordert ist.Abs. 41

V. Zugang

In §§ 41 Abs. 2 S. 2 sowie 15 S. 2 VwVfG-E vermuten den Zugang einer E-Mail am dritten Tag nach der Absendung. Anders als im FormG(57) wird für das Verwaltungsrecht also ausdrücklich eine Regelung getroffen, nicht zuletzt, da es anders als im BGB hier bereits Vorschriften zur Postlaufzeit gibt.Abs. 42
Die Regelung ist bemerkenswert einfach. Zum einen wird generell auf den dritten auf die Absendung der E-Mail folgenden Tag verwiesen. Dies berücksichtigt hinreichend, dass der "Lauf" einer E-Mail im heterogenen und hierarchiearmen Internet schlechthin nicht zu kontrollieren ist. Daher kann es zu einer "sofortigen", doch auch zu einer um mehrere Stunden verzögerten Einlieferung in das Empfängerpostfach kommen(58). Insofern ist die Pauschalisierung positiv zu bewerten.Abs. 43
Mit der Einlieferung ist die E-Mail indes noch nicht noch nicht zugegangen. Zwar befindet sie sich nun im Herrschaftsbereich des Empfängers. Für Zugang ist aber nach der gängigen Definition zudem erforderlich, dass die Kenntnisnahme erwartet werden kann. Dies wird auch bei der gegenwärtigen Fassung des Gesetzentwurfs nicht hinreichend berücksichtigt. Zwar liegt eine wesentliche Verbesserung darin, dass nunmehr nicht schon der Zugang am nächsten Tag vermutet wird(59). Die Überprüfung des E-Mail-Kontos auch an jedem dritten Tag ist jedoch einem Privaten gegenwärtig nicht zuzumuten, allenfalls eine wöchentliche(60). Während die Öffnung des Briefkastens alltäglich und ohne besonderen zeitlichen und vor allem technischen Aufwand möglich ist, erfordert das "Mail checken" zumindest einen Computer, der gebootet und mit dem Internet verbunden sein muss(61).Abs. 44
Wer erst einmal den elektronischen Zugang gemäß § 3a Abs. 1 VwVfG-E eröffnet hat, wird mit der hier angesprochenen Regel damit dem faktischen Zwang ausgesetzt, zumindest zweimal wöchentlich nach Mails zu schauen. Ob angesichts dieser Konsequenz daher tatsächlich so viele Private das E-Government-Angebot annehmen, dass sich die erheblichen Investitionskosten durch die versprochenen Rationalisierungsgewinne ausgleichen lassen(62), ist zweifelhaft. Anders mag dies in der Wirtschaft aussehen, wo der Computer bereits seit langem, und nun auch der Internetanschluss zur Standardausstattung gehören. Eine differenzierte Regelung wäre daher angebracht(63).Abs. 45

VI. Pseudonym

§ 3a Abs. 2 S. 3 VwVfG-E verhindert den pseudonymen Zugang zur Verwaltung. Dies ist konsequent: Wenn die Identität des Bürgers unerheblich ist, wie z. B. bei allgemeinen Auskünften, genügt anonymes Handeln, das heißt es dürfte bereits die Notwendigkeit einer Signatur fehlen. Ist die Identität dagegen von Belang, kann ein Pseudonym schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung kommen.Abs. 46
Eine Ausnahme besteht nach § 3a Abs. 2 S. 4 VwVfG-E für Signaturen in "grenzüberschreitenden Diensten" (zum Begriff oben B.III). Offenbar fühlte sich der Urheber des Gesetzentwurfs durch Art. 3 Abs. 7 der Signaturrichtlinie 1999/93/EG an einer strengeren Regelung gehindert. Diese Vorsicht ist indes nicht notwendig. Die Richtlinie verlangt nur eine Gleichstellung der fortgeschrittenen elektronischen Signatur mit der Schriftform (Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie). Eine solche muss jedoch die Identifizierung des Inhabers ermöglichen (Art. 2 Nr. 2 b) der Richtlinie); dies ist bei einem Pseudonym nicht ohne weiteres möglich.Abs. 47

VII. Behördeneigene CA

Eine Frage schließlich klammert der Gesetzentwurf vollständig aus, offenbar weil sie seinem Urheber nicht als Problem bewusst ist: Die nach der Zertifizierungsstelle der Verwaltung. Das BMI geht von der privatwirtschaftlichen Erbringung dieser Dienstleistung auch für den Staat aus. Dies beweist der vorliegende Gesetzentwurf mit seinem Schweigen und der im BMI vorbereitete Kabinettsbeschluss zum E-Government ausdrücklich(64).Abs. 48
Die Problematik einer solchen Regelung wurde bereits 1998 erwähnt(65): die nunmehr mögliche Abhängigkeit staatlicher Hoheitsakte von privater Signierung. Privatwirtschaftliche Unternehmen wären in der Lage, über die Gültigkeit behördlicher oder gerichtlicher Akte zu entscheiden. Ein Verwaltungsakt, der statt unterschrieben zu sein signiert ist, bedarf zur Erfüllung des § 3a Abs. 2 VwVfG-E des Zertifikats einer Zertifizierungsstelle. Bezeichnet diese das Zertifikat in ihrem öffentlichen Verzeichnis als abgelaufen, wäre der Akt wegen Formmangels möglicherweise als unwirksam oder zumindest als rechtswidrig und damit aufhebbar zu betrachten. Auch der umgekehrte Fall, die unrichtige Bezeichnung einer Signatur als gültig, ist denkbar. Dass dies, wenn es fälschlicherweise geschieht, nach § 5 Abs. 1 S. 2 unzulässig und gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 bußgeldbewehrt ist, nimmt dem Zertifizierungsdiensteanbieter nicht die faktische Möglichkeit, nach Belieben über die Gültigkeit einzelner Signaturen zu entscheiden. Der Staat würde seine Autorität nicht mehr wie bisher aus sich selbst beziehen, sondern müsste sich hierbei auf dienstvertraglich mit ihm verbundene Private stützen; eine Neuerung im deutschen Staatsverständnis.Abs. 49
Möglich ist demgegenüber der Betrieb einer Zertifizierungsstelle durch die Verwaltung selbst. Dass dies technisch machbar ist, zeigt das erfolgreiche Projekt "Sphinx" des BSI(66). Die rechtliche Zulässigkeit auch unter dem Regime der Signaturrichtlinie 1999/93/EG zeigt Erwägungsgrund 12, der ausdrücklich die Erbringung derartiger Dienstleistungen durch eine "öffentliche Stelle" erwähnt. Ein Beispiel hierfür ist die vom finnischen Einwohnerregister angebotene Signaturkarte(67).Abs. 50

D. Fazit

Die wünschenswerte Ausräumung rechtlicher Hindernisse auf dem Weg zum "E-Government" ist eine umfangreiche Aufgabe, die durch den vorliegenden Gesetzentwurf nur unzureichend umgesetzt wird. Kritikwürdig ist neben der mehrdeutig verwendeten "elektronischen Form" insbesondere der voreilige Verzicht auf den Informationsträger Papier, dessen Seriositätsfunktion durch elektronische Nachrichten nicht erfüllt wird. Die Frage des Zugangszeitpunkts einer E-Mail ist zu undifferenziert geregelt. Die Notwendigkeit einer verwaltungseigenen Zertifizierungsstelle erkennt der Entwurf nicht. Insgesamt erscheint der Gesetzentwurf verbesserungsfähig. Ob damit die rechtlichen Voraussetzungen des E-Government noch in dieser Legislaturperiode geschaffen werden, bleibt abzuwarten.
JurPC Web-Dok.
86/2002, Abs. 51
(1) Boehme-Neßler, Electronic Government: Internet und Verwaltung, NVwZ 2001, S. 374; Eifert, Electronic Government als gesamtstaatliche Organisationsaufgabe, ZG 2001, S. 115; Holznagel/Krahn/Werthmann, Electronic Government auf kommunaler Ebene - Die Zulässigkeit von Transaktionsdiensten im Internet, DVBl. 1999, S. 1477.
(2) Vgl. von Lackum/Werner, Verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Electronic Voting, JurPC Web-Dok. 137/2001, m. w. N.
(3) BR-DrS 231/00, S. 2.
(4) Zu diesem Aspekt siehe Stransfeld, Rechtliche Herausforderungen der Informationsgesellschaft, in: Tauss/Kollbeck/Mönikes (Hrsg.), Deutschlands Weg in die Informationsgesellschaft, Baden-Baden 1996, S. 684.
(5) Vgl. zur Nutzung von Computermodellen in Genehmigungsverfahren Roßnagel, Möglichkeiten für Transparenz und Öffentlichkeit im Verwaltungshandeln - unter besonderer Berücksichtigung des Internet als Instrument der Staatskommunikation, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann (Hrsg.), Verwaltungsrecht in der Informationsgesellschaft, Baden-Baden 2000, S. 257 (280).
(6) Vgl. Roßnagel, Zur Regelung des elektronischen Rechtsverkehrs, in: Tauss/Kollbeck/Mönikes (Hrsg.) (FN 4), S. 652.
(7) Roßnagel, Die elektronische Signatur im Verwaltungsrecht, DÖV 2001, S. 221.
(8) Boehme-Neßler (FN 1), S. 375. Zum NPM siehe Schedler/Proeller, New Public Management, Bern u.a. 2000. In Deutschland wird auch der Begriff "Neues Steuerungsmodell", NSM, verwendet, ebd. S. 5.
(9) Ebenso die Einschätzung der Wirtschaftsprüfergesellschaft KPMG, in: KPMG/BMWi, Einsatzmöglichkeiten der elektronischen Signatur in öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft, http://www.sicherheit-im-internet.de/download/esig_abschlussbericht.pdf, S. 17.
(10) Zur Funktionsweise der elektronischen Signatur und asymmetrischer Verschlüsselung siehe nur Redeker, Geschäftsabwicklung mit externen Rechnern im Bildschirmtextdienst, NJW 1984, S. 2390 (2394); Rüßmann, Das Beweisrecht elektronischer Dokumente, JurPC 1995, S. 3212 (3217).
(11) Zu den erheblichen Kosten etwa des Bremer Beitrags zum Städtewettbewerb MEDIA@Komm siehe KPMG/BMWi (FN 9), S. 61.
(12) Siegfried, Online-Dienstleistungen der Verwaltung unter Nutzung der digitalen Signatur, in: Deutsches Institut für Urbanistik (Difu) (Hrsg.), Ausgangssituation, Rahmenbedingungen und Hintergründe für die Umsetzung der MEDIA@Komm-Projekte, http://www.mediakomm.net/documents/Bd2.pdf, S. 20 (23).
(13) Zu diesem Konflikt siehe Hoeren, Internet und Recht, NJW 1998, S. 2849 (2854); vgl. auch Kumbruck, Der unsichere Anwender, DuD 1994, S. 20.
(14) Siegfried (FN 12), S. 24; KPMG/BMWi (FN 9), S. 20.
(15) Vgl. Boehme-Neßler (FN 1), S. 378; Eifert, Online-Verwaltung und Schriftform im Verwaltungsrecht, K&R Beilage 2/2000, S. 11(12); Holznagel/Krahn/Werthmann, (FN 1), S. 1481.
(16) So zuerst Roßnagel (FN 6), S. 652 mit FN 1; ebenso ders., Die digitale Signatur in der öffentlichen Verwaltung, in: Kubicek u. a. (Hrsg.), Multimedia@Verwaltung, Jahrbuch Telekommunikation und Gesellschaft 1999, S. 158 (160). Ihm offenbar folgend Deutscher Städtetag, Digitale Signatur auf der Basis multifunktionaler Chipkarten, 1999, S. 47; KPMG/BMWi (FN 9), S. 12.
(17) Kritisch Eifert (FN 15), S. 12: Die Zahl beruhe auf einer kontext-insensitiven Juris-Recherche und sei daher wenig aussagekräftig.
(18) Roßnagel, in: Kubicek u. a. (FN 16), S. 160.
(19) Badura in: Erichsen (Hrsg.), Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Auflage 1998, § 38 Rdnr. 5.
(20) Hierzu Eifert (FN 15), S. 12 ff.
(21) Ebenso Catrein, Moderne elektronische Kommunikation und Verwaltungsverfahrensrecht, NWVBl. 2001, S. 50 (51 f.).
(22) Zu diesem Aspekt Schmitz, Moderner Staat - Modernes Verwaltungsverfahrensrecht, NVwZ 2000, S. 1238 (1243).
(23) Text mit Begründung unter http://www.bmi.bund.de/Annex/de_8126/Gesetzentwurf_als_PDF-Download.pdf (Stand 16. 07. 2001). Text mit Stand 6. 12. 2001 unter http://www.staat-modern.de/projekte/beschreib/Daten/g_verwaltungsverfahren.pdf.
(24) Vgl. auch den Beitrag von Ibisch, Der elektronische Verwaltungsakt - ein neuer Dokumententyp im Verwaltungsverfahrensgesetz, JurPC Web-Dok. 210/2001. Siehe ferner Catrein (FN 21), S. 50; Schmitz (FN 22), S. 1243; Rosenbach, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des VwVfG, DVBl. 2001, S. 332.
(25) Roßnagel (FN 7), S. 222. A. A. Eifert (FN 15), S. 18, der auch die elektronische Kommunikation unter einen sehr weiten Begriff der Schriftlichkeit fasst; ähnlich der Entwurf in der Begründung zu § 37, S. 45.
(26) Vgl. auch Ibisch (FN 24), JurPC Web-Dok. 210/2001, Abs. 12.
(27) Beschluss der Bundesregierung zur Sicherheit im elektronischen Rechts- und Geschäftsverkehr mit der Bundesverwaltung vom 16. Januar 2002; http://www.bmi.bund.de/Annex/de_16048/Kabinettbeschluss_zur_digitalen_Signatur.pdf, S. 5 und 8.
(28) Zu den Stufen der Interaktion siehe Holznagel/Krahn/Werthmann, (FN 1), S. 1478.
(29) Aufforderung des Bundesrats an die Bundesregierung, e-Bürgerdienste zuzulassen: BR-DrS 231/00, S. 2.
(30) So Eifert (FN 15), S. 18.
(31) Zum Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr (BGBl. I 2001, 1542) siehe Hähnchen, NJW 2001, S. 2831.
(32) S. 19 des Entwurfs mit Stand Juli 2001 (FN 23).
(33) Für das FormG: BT-DrS 14/4987, S. 15 ff.; für das VwVfG-E: S. 35 des Entwurfs (FN 23).
(34) Grundlegend Bizer, Das Schriftformprinzip im Rahmen rechtsverbindlicher Telekooperation, DuD 1992, S. 169 (171).
(35) BT-DrS 14/4987, S. 16.
(36) Malzer, Die Initiativen von Bundesregierung und Bundesnotarkammer zur digitalen Signatur, in: BNotK (Hrsg.), Drittes Forum Elektronischer Rechtsverkehr, Köln 1997, Tagungsband, S. 61 (70); Müglich, Neue Formvorschriften für den E-Commerce, MMR 2000, S. 7 (10); Scheffler/Dressel, Vorschläge zur Änderung zivilrechtlicher Formvorschriften, CR 2000, S. 378.
(37) Müglich (FN 36), S. 10.
(38) BT-DrS 14/4987, S. 16. Zum Stand der Biometrie siehe Büllingen/Hillebrand, Biometrie als Teil der Sicherungsinfrastruktur?, DuD 2000, S. 339.
(39) Ausführlich Scheffler/Dressel (FN 36), S. 382 f.; ebenso Malzer (FN 36), S. 70 f.
(40) BT-DrS 14/4987, S. 17.
(41) Palandt/Heinrichs, § 125 Rdnr. 1; Malzer, Zivilrechtliche Form und prozessuale Qualität der digitalen Signatur nach dem Signaturgesetz, DNotZ 1998, S. 96 (103); Spindler, Der neue Vorschlag einer E-Commerce-Richtlinie, ZUM 1999, S. 775 (788) erwähnt die Kontrollfunktion der Formvorschriften des Steuerrechts.
(42) Hierzu Mellulis, Zum Regelungsbedarf bei der elektronischen Willenserklärung, MDR 1994, S. 109 (112).
(43) So der Zivilrechtausschuss des DAV in seiner Stellungnahme zum Entwurf des FormG; im Internet unter http://www.anwaltverein.de/03/05/99/16_99.html, Abs. III, unter Verweis auf § 121 Abs. 4 AktG, § 51 Abs. 1 GmbHG.
(44) BT-DrS 14/4987, S. 22: Arbeitsplatz als "einzige Einnahmequelle".
(45) Zivilrechtsausschuss des DAV (Fn. 43), Abs. V.
(46) Hierzu Geis, Die elektronische Signatur als Bestandteil rechtssicheren Geschäftsverkehrs, in: Geis (Hrsg.) Die digitale Signatur, 2000, S. 155 (165).
(47) Schriftlichkeit meint hier die Form der Urkunde und erfordert nicht stets eine Unterschrift, § 37 Abs. 4 VwVfG.
(48) Für Berlin: § 55 BerlSchulG Abs. 2 Nr. 1.
(49) Siehe Geis (Fn. 46), S. 165; Zivilrechtsausschuss des DAV (Fn. 43), Abs. III und V.
(50) So Geis (Fn. 46), S. 165, und der Zivilrechtsausschuss des DAV (Fn. 43), Abs. III.
(51) Ähnlich Geis (Fn. 46), S. 165.
(52) Schlobinski, in: Die Zeit 13/2001; http://www.zeit.de/2001/13/Media/200113_ce_chatten_macht.html; ähnlich Androutsopoulos/Schmidt, SMS-Kommunikation, 2001, http://www.ids-mannheim.de/prag/sprachvariation/tp/tp7/SMS-Kommunikation.pdf, S. 25: "informelle Schriftlichkeit in den neuen Medien."
(53) Vgl. Drösser, Die Zeit 6/2002, http://www.zeit.de/2002/06/Media/200206_t-e-mail.html.
(54) Westerhoff, Formvorschriften und kein Ende?, JR 1997, S. 485 (490).
(55) Begründung zum VwVfG-E (FN 23), S. 39.
(56) Roßnagel (FN 7), S. 225.
(57) Für das Zivilrecht hatte der Bundesrat eine Regelung angeregt, vgl. BT-DrS 14/4987, S. 35: Die Bundesregierung versprach in ihrer Gegenäußerung eine Prüfung der Frage, verwies jedoch auf § 130 BGB und die "umfängliche Rechtsprechung", BT-DrS 14/4987, S. 42. Eine besondere Regelung erfolgte nicht.
(58) Dies berücksichtigten diejenigen Forderungen in der Literatur nicht, die einen sofortigen Zugang forderten. So Rosenbach, Elektronische Datenverarbeitung und das Verwaltungsverfahrensgesetz, NWVBl. 1997, S. 326 (330).
(59) So noch der Entwurf Stand 16.07.2001 (FN 23).
(60) So Herwig, Zugang und Zustellung in elektronischen Medien, MMR 2001, S. 145 (147).
(61) So auch der Zivilrechtsausschuss des DAV (Fn. 43), Abs. IV.
(62) So die Entwurfsbegründung (FN 23), S. 1 und 39.
(63) Ebenso der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum FormG, BT-DrS 14/4987, S. 35.
(64) Beschluss der Bundesregierung (FN 27), S. 5: "Zertifikate ... werden am Markt beschafft."
(65) Hoeren (FN 13), S. 2853.
(66) Fell/Viebeg, Sphinx, DuD 1999, S. 536; Fell, Interoperabilität in PKI-Anwendungen, DuD 2001, S. 536 (537).
(67) Vgl. http://www.sahkoinenhenkilokortti.fi/default.asp?todo=setlang&lang=uk.
* Jan Skrobotz war Student der Rechtswissenschaft in Berlin und Oslo. Bereits im Studium hat er sich vertieft mit dem Recht der Technik, insbesondere der neuen Medien, befasst. Nach dem Ersten Juristischen Staatsexamen im Januar 2001 begann er mit der Promotion zum Dr. jur. bei Prof. Dr. Gerrit Manssen, Uni Regensburg. Thema der Arbeit ist das e-Government, d.h. der Einsatz der Signatur in der öffentlichen Verwaltung. Jan Skrobotz ist Kommentator zum SigG im von Prof. Manssen herausgegebenen Kommentar des "Telekommunikations- und Multimediarechts".
[online seit: 10.06.2002]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Skrobotz, Jan, Probleme des elektronischen Verwaltungsakts - JurPC-Web-Dok. 0086/2002