JurPC Web-Dok. 77/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/200217585

Henning Wenzel *

Der Glücksfall Mitwohnzentrale.de

JurPC Web-Dok. 77/2002, Abs. 1 - 7


I. Hintergrund der Entscheidung

Im Zeitraum 1995/1996 begann die kommerzielle Erschließung des Internets(1). Durch das neue Medium erhofften sich die old economy genauso wie die new economy einen rasanten und profitablen Markt, an dem eine überdurchschnittlich hohe Unternehmensrendite langfristig zu erwirtschaften sei. In diesem hoch innovativen Wirtschaftssegment werden deshalb eine Reihe von neuen Dienstleistungen entwickelt. Auch wenn die übertriebenen Gewinnerwartungen inzwischen einer realistischeren Einschätzung gewichen sind, bleibt das Internet weiterhin ein starker Motor der Wirtschaftsentwicklung und der Beschäftigungssituation in Deutschland(2). Die Marktpräsens und ein dauerhaftes Bestehen im Internet hängen entscheidend von dem Bekanntheitsgrad und der strategischen Positionierung am Markt ab. In der gegenwärtigen Wohlstandsgesellschaft gibt es ein überreichliches Angebot von technisch gleich ausgereiften, nahezu homogenen Gütern, daher ist es in der old economy bereits wichtig, den Firmennamen im Bekanntheitsgrad durch gezielte Kommunikationspolitik zu erhöhen(3). Die new economy hat zudem mit einem weiteren entscheidenden Nachteil zu kämpfen. Das Internet wird von den Verbrauchern als weitläufig und unübersichtlich angesehen. Der Firmenname und der richtige "Internetauftritt" entscheiden mit über den Erfolg. Es kann daher nicht verwundern, dass die Unternehmen bemüht sind, für den Verbraucher kognitiv eingängige und produktspezifische Internetadressen zu wählen.JurPC Web-Dok.
77/2002, Abs. 1

II. Bewertung der Entscheidung

Bis zur Entscheidung des BGH war es lebhaft umstritten, inwieweit die Unternehmen zum Erreichen dieser Ziele auf Gattungsbegriffe und beschreibende Angaben zurückgreifen dürfen(4). Der BGH hat sich in erfreulich systematischer und argumentativ umfassender Weise des Themas angenommen und eine im Ergebnis zuzustimmende und in der Argumentation weitgehend überzeugende Entscheidung getroffen.Abs. 2

1. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher

Zunächst ist die eher beiläufig genutzte Definition klar hervorzuheben, nach der bei der Beurteilung im Rahmen der §§ 1, 3 UWG auf einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abzustellen ist, der das fragliche Werbeverhalten mit einer der Situation angemessenen Aufmerksamkeit verfolgt. Der Grad der Aufmerksamkeit ist abhängig von der jeweiligen Situation, wobei diese vor allem von der Bedeutung den beworbenen Waren oder Dienstleistungen für den angesprochenen Verbraucher abhängen(5). Begrüßenswert ist die Bestätigung eines Richtungswechsels zurück zur Privatautonomie als einem Leitprinzip unserer Rechtsordnung, nachdem der Mensch in eigener Verantwortung und als mündiger Bürger seine eigenen Belange selbst regelt. Ihm obliegt es, sich in entsprechender Weise informiert im Rechtsverkehr zu bewegen. Eines Schutzes bedarf es demnach nur dann nach §§ 1,3 UWG, wenn der Verbraucher nicht mehr sich in einem angemessenen Maße über das Produkt selbst, dessen Preise oder seiner Preiswürdigkeit informieren kann(6). Besondere Relevanz erfährt die Annahme hinsichtlich des Internet-Users. Auf Grund der komplexen technischen Struktur des Internets muss sich der Verbraucher mit dem Medium intensiv auseinandersetzen. Schnell erkennt der Nutzer, dass die angebotene Datenmenge im Internet unübersehbar groß ist und erst nach einer Systematisierung bezüglich des angestrebten Zweckes sinnvoll nutzbar ist. Richtig hat der BGH daher ausgeführt, dass der Verbraucher sich im allgemeinen über die Nachteile im Klaren ist, wenn die Internet-Adresse direkt eingeben wird, statt sich einer Suchmaschine zu bedienen. Er verzichtet rein aus Bequemlichkeit auf die ihm offenstehende Möglichkeit, sich umfassend zu informieren, obgleich dies in einem angemessenen Maße realisierbar ist. Eine unsachliche Beeinflussung kann in einem solchem Fall nicht angenommen werden(7).Abs. 3

2. Schlussfolgerungen für die Anwendbarkeit von Gattungsbegriffen

Der BGH hat in erfreulich eindeutiger Art und Weise entschieden, Gattungsbegriffe als Teil einer Internet- Adresse zuzulassen. Zwar ist inzwischen anerkannt, dass die in Deutschland geltenden Gesetze im Ansatz auch auf das Internet anzuwenden sind, allerdings müssen dabei die Besonderheiten des Internets beachtet werden. Das starke Fortschreiten des Internethandels ist auch auf eine große technische Flexibilität zurückzuführen, wobei die mangelnde rechtliche Regelungsdichte sich auf die Entwicklung ebenfalls positiv auswirkte. Mit der Entscheidung des BGH wird auch einer Praxis Rechnung getragen, die das Internet bisher bestimmte, indem im Vertrauen auf ein gesetzliches Verbot viele Unternehmen derartige Begriffe registrieren ließen und erhebliche Investitionen tätigten. Allerdings weist der BGH darauf hin, dass eine Verwendung von Gattungs- oder beschreibenden Begriffen nicht per se zulässig sind.Abs. 4
a. Mehrfachnutzung des Gattungsbegriffes
Der BGH geht in seiner Entscheidung davon aus, daß die Registrierung eines Gattungsbegriffes als Domain-Name missbräuchlich ist, wenn der Anmelder die Verwendung des Begriffs dadurch blockiert, daß er gleichzeitig andere Schreibweisen des registrierten Begriffs unter der selben Top-Level-Domain oder dieselbe Bezeichnung unter anderen Top-Level-Domains für sich registrieren lässt. Dagegen wird eingewendet, es werde in dem Fall nur ein dem Internet inhärenter Vorteil genutzt, der mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar sei(8). Der Wettbewerber habe nämlich als erster reagiert und die in der Ausgangssituation für alle gleichermaßen bestehenden Chancen am geschicktesten genutzt. Die Situation sei mit der eines "pfiffigen" Marktteilnehmers vergleichbar, bei der der Wettbewerber sich alle Werbeflächen einer Stadt reservieren lasse, um diese eventuell später zu nutzen. Übersehen wird hingegen die Bedeutung und Wirkung des Internets bei dieser Sichtweise. Internet reicht in seiner Entfaltung deutlich über die Stadtgrenzen hinaus, vielmehr wird unter der Top-Level-Domain ".de" das gesamte Bundesgebiet erfasst. Selbst eine Präsenz über die Bundesgrenzen hinaus ist durch das Internet bei Verwendung der Top-Level-Domain ".com" möglich. Soll die Situation mit der Werbung vergleichbar sein, so muss der "pfiffige" Wettbewerber alle Werbeflächen bundesweit reservieren lassen. Dies mag einem Wettbewerber eventuell kurzfristig tatsächlich gelingen, auf mittlere Sicht wird es zur Insolvenz des Unternehmens führen. Daher ist eine Präsenz der Konkurrenten im Werbebereich schon aus Kostengründen nach kürzester Zeit wieder möglich. Anders hingegen bei der Reservierung von Domains. Hier wird eine einmalige Registrierungsgebühr von der Denic e.G. verlangt, die zur Zeit 116 Euro beträgt(9). Für ein Unternehmen ist es daher ohne weiteres möglich, eine Vielzahl von anderen Schreibweisen oder die selbe Bezeichnung unter sämtlichen anderen Top-Level-Domains für sich registrieren zu lassen. Das besondere am Internet ist die Möglichkeit, die für sich registrierten Domains als reine Weiterleitungsdomains zu nutzen. Der Verbraucher wird immer wieder zu dem selben Anbieter weitergeleitet, obgleich er versucht, einen anderen Wettbewerber zu finden. Nicht die Bequemlichkeit des Verbrauchers hindert ihn an dem Auffinden anderer Wettbewerber, sondern der Wettbewerber selbst schaltet das Auffinden durch technische Einrichtungen aus. Die Situation ist damit mit der vergleichbar, bei der der Wettbewerber vor dem Ladengeschäft seines Konkurrenten durch Maßnahmen die Kunden abfängt(10). In beiden Fällen wird es dem anderen Anbieter unmöglich gemacht, seine Leistung dem Kunden anzubieten, wodurch dem Verbraucher die Chance genommen wird, sich umfassend in einem angemessenen Maße zu informieren(11). Dementsprechend kann ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegen. Zu beachten ist dabei die konkrete Lage des Falles(12), es kommt mithin auf die Anzahl und die Ausgestaltung der Weiterleitungsdomains an.Abs. 5
b. Irreführungsgefahr
Als Grenze der Zulässigkeit einer Nutzung wird vom BGH auch die Irreführung im Sinne des § 3 UWG herangezogen. Eine Irreführung ist eine Angabe, wenn Sie dazu geeignet ist, beim angesprochenen Publikum eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen(13). Es reicht dabei aus, wenn es sich bei den getäuschten Kunden um einen nicht ganz unbeachtlichen Teil der Umworbenen handelt(14), wobei die Rechtsprechung einen solchen Teil bereits bei einer Quote von 10 bis 15 % annimmt(15). Bislang haben überwiegend akademisch gebildete Personen das Internet genutzt(16). Mit der Kommerzialisierung des Internets sind aber auch vermehrt andere Bevölkerungsschichten am Rechtsverkehr im Internet beteiligt, weshalb nicht mehr von vornherein auf einen kenntnisreicheren Verbraucher abgestellt werden kann(17). Dennoch ist es falsch, den "unmündigen Verbraucher" in dieser Konstellation als typischen User anzunehmen. Die Rechtsprechung muss auch bei dieser rechtlichen Wertung beim Ausgangspunkt des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers bleiben. Der informierte und verständige Verbraucher geht zunächst in aller Regel davon aus, dass die Domain wie ein Firmenname fungiert, wie dies zum Beispiel bei amazon.de oder ebay.de aber auch Siemens oder Karstadt der Fall ist. Der Anbieter will mit der Domainbezeichnung eine für den Internetnutzer kognitiv eingängige Bezeichnung schaffen, mit der eine Unterscheidung und Zurechnung möglich wird, wie sie bislang mit der Firma unter anderem auch beabsichtigt war(18). Eine Gattungsbezeichnung hat damit an sich nicht die Wirkung einer Irreführung. Erst wenn die Gestaltung der konkreten Homepage in der Verknüpfung mit der Adresse den Eindruck einer Alleinstellung am Markt bei dem User erweckt, kann von einer Irreführung gesprochen werden. Eine Irreführung kann demzufolge nur in den seltenen Grenzfällen in Betracht kommen(19), in denen die optische und inhaltliche Aufmachung der Homepage offensichtlich eine Monopolstellung vermittelt. Wenn der Inhalt der Website dagegen sachlich, auf das Produkt begrenzt und nicht übertrieben ist, bedarf es eines Hinweises auf weitere Wettbewerber nicht.Abs. 6

III. Ausblick

In der Zukunft ist es Aufgabe der Literatur und Rechtsprechung, klare Maßstäbe für Ausnahmesituationen zügig herauszuarbeiten, um für den Rechtsanwender die notwendige Rechtssicherheit zu schaffen. Von der Rechtsprechung ist ein klares Bekenntnis zu dem neu gefundenen Verständnis des Verbrauchers zu fordern, eine Anwendung hat auch bei der Gefahr der Irreführung stattzufinden.
JurPC Web-Dok.
77/2002, Abs. 7

Fußnoten:

(1) Härting, Internetrecht (1999), Rn. 288.
(2) Schmidt, in FAZ vom 09. Okt. 2001, S. 20.
(3) Wöhe, Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 20 Aufl. (2000), S. 576.
(4) Zu einem ausführlichen Meinungsstand siehe Hoeren, MMR 2001, S. 669 (669 f).
(5) BGH, GRUR 2000, S. 619 (621).
(6) Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl. (1999), Einl. UWG Rn. 647.
(7) So auch schon Sosnitza, K&R 2001, S. 111 (113).
(8) Hoeren, MMR 2001, S. 669 (671)
(9) Vgl. http://www.denic.de/DENICdb/domainreg/DENICdirect/preisliste.html
(10) Jacobs/ Hasselblatt in Handbuch des Wettbewerbsrecht, 2. Aufl. (1997), § 46 Rn. 2.
(11) Baumbach/Hefermehl, § 1 Rn. 214.
(12) Jacobs/Hasselblatt in Handbuch des Wettbewerbsrecht, § 46 Rn. 3.
(13) Härting, Rn. 283.
(14) Härting, Rn. 283.
(15) BGH, GRUR 1979, S. 716 (718); OLG Köln, GRUR 1983, S. 385 (385 f).
(16) Schwarz (Hrsg.)/ Peschel-Mehner, Recht im Internet, 5-2.2, S. 30.
(17) Freitag in Handbuch zum Internet-Recht, S. 402.
(18) Hüffer, in Staub, HGB §§1-105, 4. Aufl. (1995), § 17 Rn. 2.
(19) So auch Hoeren, MMR 2001, S. 669 (671).
* Henning Wenzel ist seit dem 15. August 2000  wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Wirtschafts- und Steuerrecht der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel am Lehrstuhl von Prof. Dr. Dieter Reuter. Vornehmlich beschäftigt er sich mit Fragen des Arbeits- und Gesellschaftsrechts, in letzter Zeit hat sich auch das Internetrecht zu einem weiteren Forschungsschwerpunkt entwickelt.
[online seit: 29.04.2002]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Wenzel, Henning, Der Glücksfall Mitwohnzentrale.de - JurPC-Web-Dok. 0077/2002