JurPC Web-Dok. 23/2002 - DOI 10.7328/jurpcb/200217236

Hajo Rauschhofer *

Domaingrabbing-Fälle in der praktischen Verfolgung - Domainübertragung im einstweiligen Rechtsschutz -

JurPC Web-Dok. 23/2002, Abs. 1 - 19


Trotz der inzwischen klaren Rechtsprechung(1) kommen in der Praxis immer wieder eindeutige Fälle des sogenannten Domaingrabbings vor. Der Beitrag stellt die tatsächliche Situation dar, beleuchtet die Entwicklung der neueren Rechtsprechung und weist auf zu berücksichtigende Maßnahmen bei der Durchsetzung der Ansprüche hin.JurPC Web-Dok.
23/2002, Abs. 1

I. Überblick

Zur Begrifflichkeit des "Domaingrabbings" sei klargestellt, dass es sich dabei nicht um die Registrierung einer Vielzahl von Domains handelt, sondern um solche Fälle, in denen ein Unternehmenskennzeichen oder eine Marke als Domain von einem Dritten registriert wird und dieser für die Übertragung mehr oder weniger offen ein "Lösegeld" fordert(2).Abs. 2

1. Vorgehensweise von Domaingrabbern und Passivlegitimation

Während es früher noch "Domain gegen Geld" in oft unverblümter Weise hieß, sind die meisten Domaingrabber in Kenntnis der Rechtsprechung heute etwas sensibler geworden und fragen an, ob man sich nicht "einigen" könne. Bei "professionellen" Domaingrabbern, insbesondere kleinen Internetagenturen, findet sich zudem die neue Spielart mit der Behauptung, dass die Domain nicht für den als Domain-Inhaber selbst Eingetragenen, sondern im Kundenauftrag registriert worden sei, jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen die Kundendaten nicht preisgegeben werden dürften. Nach dem Herausgabeverlangen habe man jedoch mit dem Kunden gesprochen, der die Übertragung gegen Zahlung eines meist fünfstelligen Betrags anböte. Häufig dürfte es sich hier um reine Schutzbehauptungen zur Beseitigung der Passivlegitimation handeln. Vergleichbar mit dem Grundbuch - ohne dass dies formaljuristisch oder rechtsdogmatisch gemeint ist - kommt es immer nur auf den eingetragenen Inhaber der Domain an. Der Domaininhaber ist nach III. Abs. 1 der DENIC-Registrierungsrichtlinien(3) der Vertragspartner der DENIC und damit der an der Domain materiell Berechtigte.Abs. 3
In einem konkret entschiedenen Fall, bei dem vorgetragen wurde, die Beklagte habe mit einem Dritten einen Vertrag auf Übertragung der streitgegenständlichen Domain geschlossen und sei daher nicht passivlegitimiert, stellte das Landgericht Saarbrücken zutreffend auf die "formale Inhaberstellung an einer Domain" ab(4). Überdies vertrat das Gericht im übrigen die Auffassung der Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit eines solchen Vertrags. In Gerichtsverfahren gilt es für die Konstellation, in der ein formeller Domain-Inhaber vorgibt, die Domain für einen Dritten zu halten, klar herauszuarbeiten, dass es nur auf die Angabe als Inhaber ankommt(5). Nach Auffassung des OLG München ist zwar hinsichtlich Unterlassungsansprüchen bezüglich einer Domain passiv legitimiert, wer sich bei der Registrierung eines Domain-Namens als "administrative contact" (administrativer Kontakt) eingetragen lässt(6). Dies ist im Ergebnis häufig richtig, da regelmäßig Inhaber und "admin-c" zusammenfallen. Genau genommen muss jedoch zwischen dem als Inhaber Eingetragenen und dem administrativen Ansprechpartner (admin-c) als die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, "die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden"(7), differenziert werden.Abs. 4

2. Markenrecht und sittenwidrige Schädigung

Ein weiterer Spielraum wird dadurch eröffnet, in dem die weitgehend restriktive markenrechtliche Rechtsprechung dogmatisch zutreffend auf Branchennähe von Unternehmen(8) oder Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne bei Waren oder Dienstleistungen abstellt, infolgedessen ein markenrechtlicher Anspruch bei fehlender Nähe/Verwechslungsgefahr ausscheidet. Soweit das Markenrecht dem Grunde nach Anwendung findet, scheidet grundsätzlich auch ein Berufen auf Namensrecht aus, um nicht der markenrechtlichen Wertung zuwider zu laufen(9). Entscheidend für eine diesbezügliche Bewertung ist grundsätzlich neben der Domain der Inhalt der Homepage, da er erst über das Angebot inhaltlich Auskunft geben kann(10).Abs. 5
Stellt sich insoweit der Inhaber einer Domain geschickt an und gibt ein geschäftliches Handeln in einem abweichenden Bereich vor, so dass eine Verwechslungsgefahr ausscheidet, muss ihm die sittenwidrige Absicht nachgewiesen werden. Hier behelfen sich einige Gerichte mit dem "Kunstgriff", dass für diesen Nachweis bereits das Fehlen eines nachvollziehbaren Interesses getragen von einem unterstellten wirtschaftlich motivierten Verhalten ausreichen soll(11). Anders sah dies noch das LG München in einer früheren Entscheidung: Die bloße Registrierung einer Internetadresse bzw. Domain und weiterer Domains in deren Umfeld stelle für sich keine den Vorwurf der Sittenwidrigkeit i.S.v. § 1 UWG oder § 826 BGB begründende Behinderung dar(12). Es müsse ausschließlich die Absicht bestehen, die Domain für einen anderen zu "sperren", um ihn an der Nutzung der Domain zu hindern, insbesondere um finanzielle Vorteile aus einem späteren Verzicht auf die Domain zu ziehen(13). Wenn auch dogmatisch diskussionsfähig, lässt sich jedenfalls mit guten Gründen sowohl ein Unterlassungs- als auch Übertragungs- zumindest aber Löschungsanspruch unter den dargestellten Voraussetzungen nach § 826 BGB begründen, da bereits die Reservierung einer Domain in die Rechte des Markeninhabers eingreift(14).Abs. 6
Wie in anderen Bereichen des Internet-Rechts auch, bleibt abzuwarten, welche Anforderungen von der Rechtsprechung an den Nachweis letztendlich vorgegeben werden. Regelmäßig macht sich das Gericht jedoch mit sicherem Gespür ein Bild vom konkretem Einzelfall.Abs. 7

II. Durchsetzung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

Ein weiteres praktisches Problem liegt darin, dass die Klageverfahren in der Hauptsache einen ganz erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen. Auch wenn dem Kläger letztlich ein Anspruch auf Unterlassung und Übertragung(15) bzw. Freigabe zugesprochen wird(16), bedingt die Dauer eines Verfahrens faktisch den weitgehenden Verlust der Domain für Marketingmaßnahmen über einen Zeitraum von Jahren. In Kenntnis dessen müssen sich Kennzeicheninhaber immer wieder auf die Zahlung von zwar nicht als solchen deklarierten, gleichwohl im Ergebnis diese Funktion erfüllenden "Lösegeldern" zurückziehen.Abs. 8
Einzig denkbarer Weg zur Beseitigung solcher Ungerechtigkeiten kann somit nur der Weg über das einstweilige Verfügungsverfahren sein. Nachdem im April 2000 das Landgericht München I sowohl Bedenken hatte, ob durch Beschluss eine einstweilige Verfügung, gerichtet auf die Zustimmung zur Übertragung einer Internetdomain, überhaupt erlassen werden kann, als auch wegen einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache Bedenken hatte(17), verblieb es bei der oben dargestellten Zeitproblematik(18). Dennoch ließ das OLG Frankfurt in der Entscheidung mediafacts.de durchblicken, dass eine Freigabe im konkreten Einzelfall dann in Betracht käme, wenn "bereits im Eilverfahren sichere Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Reservierung einer Internet-Domain durch den Antragsgegner allein darauf abzielt, den Antragsteller im Sinne von § 826 BGB sittenwidrig zu schädigen"(19). Das LG Frankfurt/M. schloss sich dieser Ansicht in einem weiteren Beschluss nicht an(20), wobei das Verfahren durch außergerichtliches Anerkenntnis zur Domain-Übertragung nicht weiter durchgeführt wurde und somit nicht als abschließende Rechtsmeinung zu bewerten sein könnte.Abs. 9
In einem klaren Fall, bei dem die Antragstellerin sowohl Inhaberin nationaler und europäischer Markenrechte war, als auch die Zeichenfolge der Domain bis auf den Zusatz der Rechtsform vollständig dem Unternehmenskennzeichen entsprach und der Antragsgegner unverblümt ein Lösegeld von DM 30.000,00 gefordert hatte, erließ das Landgericht Wiesbaden als nach Kenntnis des Verfassers erstes deutsches Gericht eine einstweilige Verfügung dahingehend, dass dem Antragsgegner geboten wurde, gegenüber dem Deutschen Network Information Center (DENIC), derzeit Rechenzentrum Universität Karlsruhe, den Verzicht auf die Domain "z....de" Zugunsten der Antragstellerin zu erklären(21).Abs. 10
Das Gericht folgte insoweit der Argumentation der Antragstellerin und stellte zu Recht fest, dass durch diese vorsätzliche unerlaubte Schädigung der Antragstellerin der Verfügungsgrund indiziert sei, da der Antragstellerin durch das Fortbestehen der Reservierung durch den Antragsgegner ein zunehmender Schaden entstehen würde, der nur auf diese Weise vermieden werden könne.Abs. 11
Entgegen der Rechtsprechung der Landgerichte München(22) und Frankfurt(23) nahm das Landgericht Wiesbaden somit die Hauptsache vorweg. Zwar gilt der Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Eine einstweilige Verfügung darf die Hauptsache jedoch dann vorwegnehmen, wenn andernfalls ein Hauptsacheurteil zu spät kommen würde(24). Gerade dies tritt jedoch für ein Unternehmen, das unter seinem schlagwortartigen Kennzeichen im Internet für potentielle Kunden nicht oder nur schwer erreichbar ist, ein. Bei einer zu unterstellenden Prozessdauer von ein bis zwei Jahren wird es dem Unternehmen nicht nur schwer fallen, den auf § 826 BGB gestützten Schadensersatzanspruch zu beziffern, da es in Unkenntnis über die Anzahl der so abgehaltenen Kunden bleibt. Dem Kennzeicheninhaber ist vor allem aber ein wichtiger Kommunikationsweg abgeschnitten, so dass zumindest ein Teil der intuitiv suchenden, potentiellen Kunden von der Homepage abgehalten werden. Richtig ist daher nach meinem Dafürhalten, dass das Vorwegnahmeverbot in klaren Fallkonstellationen des Domaingrabbings seine Grenzen im grundgesetzlichen Gebot des effektiven Rechtsschutzes findet, da dem Kennzeichenberechtigten nur auf diese Weise ein solcher gewährt werden kann.Abs. 12
Erfreulicherweise schloss sich jüngst das Landgericht Saarbrücken dieser Rechtsauffassung ebenfalls an und erkannte durch Urteil im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, dass die Übertragung der Domain einen schnellen und effektiven Rechtsschutz schaffe(25). Das Gericht begründete den Übertragungsanspruch (!) auch damit, dass, würde der bisherige Domaininhaber nur gelöscht, die Domain jedermann zur Registrierung zur Verfügung stünde und, würde der Zeitpunkt nicht genau abgestimmt oder aber eine direkte Übertragung der Domain auf den Berechtigten nicht durchgeführt, der Rechtsschutz des Markeninhabers dadurch vereitelt würde, dass ein Dritter die Domain auf sich registriert. Hier allerdings übersah das Gericht die Möglichkeit der Sicherung einer Domain durch einen sog. Dispute-Eintrag(26).Abs. 13

III. Vorgehensweise

Für das praktische Vorgehen in solchen Fällen sei empfohlen, dass der erste Schritt noch vor dem Absenden einer Abmahnung immer ein Antrag bei der Deutschen Network Information Center e.G.(27) auf Setzung eines Dispute-Eintrages ist. Der Dispute-Eintrag bewirkt, dass bis zu einem Antrag auf Löschung der Inhaber einer Domain nicht mehr über diese verfügen kann, so dass das Spiel von "Hase und Igel", wie dies seinerzeit in der Sache krupp.de vonstatten ging, in dem die Domain während des Verfahrens übertragen wurde (und werden konnte), der Boden entzogen ist. Entsprechende Formulare im pdf-Format lassen sich dort abrufen(28). Zusammen mit dem Dispute-Eintrag sollten gleichzeitig aussagekräftige Unterlagen wie Handelsregisterauszüge oder Markenurkunden übermittelt werden.Abs. 14
Soweit die Abmahnung eine Reaktion des Gegners hervorruft, sollte dieser zur Erklärung dahingehend gedrängt werden, woraus er ein Recht an der Domain herleite und bestenfalls schriftlich dazu bewogen werden, eine Lösegeldforderung zu beziffern, um der Rechtsprechung zu § 826 BGB bestmöglich Rechnung tragen zu können.Abs. 15
Fruchtet dies nicht oder bleibt die Abmahnung reaktionslos, ist der Gang in das einstweilige Rechtsschutzverfahren anzuraten, soweit der Verfügungsgrund nicht durch Zeitablauf widerlegbar ist. Bei Domain-Streitigkeiten besteht zudem der Vorteil, dass gemäß § 32 ZPO der Gerichtsstand am Ort der inkriminierten Handlung gegeben ist, somit überall dort, wo die Seite unter der streitgegenständlichen Domain abrufbar ist. Demgemäss muss überlegt werden, an welchem Gericht mit der jeweils "günstigeren" Rechtsprechung ein solcher Verfügungsantrag gestellt wird.Abs. 16
Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei Ansprüchen aus Namensrechten und § 826 BGB im Grunde jedes Landgericht zuständig ist. Soweit es sich indes um professionelle, sprich gewerbliche Anbieter handelt und daher zumindest dem Grunde wegen des Handelns im geschäftlichen Verkehr Markenrecht Anwendung findet, sind die entsprechenden Sonderzuständigkeiten für Kennzeichenstreitsachen nach § 140 MarkenG zu beachten(29).Abs. 17

IV. Schutz des Anspruchsgegners

Durch Übertragung/Freigabe der Domain wird zwar tatsächlich die Hauptsache insoweit vorweggenommen. Dem Antragsgegner bleibt aber danach noch immer die Möglichkeit, etwaige gegenteilige Rechtspositionen zu vertreten und die Domain durch Beantragung eines (eigenen) Dispute-Eintrages beim Deutschen Network Information Center gleichzeitig zu sichern, infolgedessen ein Antragsteller als neuer Domaininhaber nicht weiter über die Domain an Dritte verfügen kann. Der Antragsgegner bleibt insoweit bis zur Löschung des Dispute-Eintrages vor einer Verfügung des Antragstellers über die Domain weitgehend geschützt. Im Wege des Schadensersatzes nach § 945 ZPO oder spätestens in einem Hauptsacheverfahren könnte bei einer zu Unrecht erlassenen einstweiligen Verfügung dann wiederum die Rückübertragung der Domain verlangt werden, die durch den Dispute-Eintrag gesichert wurde.Abs. 18

V. Ausblick

Zusammenfassend kann in einem Rückblick auf die letzten fünf Jahre der Domainrechtsprechung festgestellt werden, dass früher oder später die meisten Gerichte die sich stellenden Probleme der Kennzeicheninhaber gegenüber dem rechtswidrig Handelnden, jedoch aus formalen Gründen schwierig Beizukommenden, erkannt haben. Während an frühere Entscheidungen zu erinnern ist, die noch eine kennzeichenmäßige Verwendung bei einer Domain negierten(30), so ist dies heute einhellige Jurisdiktion. Es bleibt abzuwarten, aber auch zu hoffen, dass sich die Rechtsprechung den ersten beiden Entscheidungen aus Wiesbaden und Saarbrücken anschließt, um bei eindeutigen Sachverhalten effektiven Rechtsschutz gewähren zu können. Zu berücksichtigen ist desgleichen, dass der Einwand, wonach etwaige Schäden im nachhinein geltend gemacht werden können, häufig rechtstheoretischer Natur sind, da entsprechende Mittel beim Anspruchgegner erfahrungsgemäß zum Teil nicht zur Verfügung stehen.
JurPC Web-Dok.
23/2002, Abs. 19

Fußnoten:

(1) z.B. OLG Düsseldorf WRP 1999, 343 - "ufa.de" -; LG München NJW-RR 1998, 973 - "juris.de" = JurPC Web-Dok. 32/1998; KG NJW 1997, 3321; OLG München MMR 2000, S. 104 - "rolls-royce.de = JurPC Web-Dok. 113/2000; OLG Karlsruhe MMR 1999, 171 - zwilling.de = JurPC Web-Dok. 113/1998; LG Mannheim K&R 1998, 558 - brockhaus.de; LG München CR 2001, 191 - champagner.de; OLG Frankfurt/M. CR 2000, 615 - weideglueck.de = JurPC Web-Dok. 86/2000.
(2) Renk , NJW 1999, 3587 (3588); Hoffmann, NJW 2001, Beilage zu Heft 14, 16 a.A. LG Düsseldorf, Urteil v. 06.07.01, Az.: 38 O 18/01 - literaturen.de = JurPC Web-Dok. 8/2002.
(3) http://www.denic.de/doc/faq/vergaberichtlinie.html
(4) LG Saarbrücken, JurPC Web-Dok. 175/2001, Abs. 26
(5) für .de-TLDs zu finden unter http://www.denic.de/servlet/Whois
(6) OLG München MMR 2000, 277
(7) III. 2. DENIC-Registrierungsrichtlinien, aaO. s. Fn. 3
(8) so z. B. OLG Frankfurt/M. WRP 2000, 772 - alcon.de = JurPC Web-Dok. 103/2000.
(9) OLG Frankfurt/M. WRP 2000, 772 - alcon.de = JurPC Web-Dok. 103/2000
(10) z.B. LG Frankfurt/M. 1998, 974 lit.de; OLG Dresden MMR 1999, 589 - cyberspace.de = JurPC Web-Dok. 183/1999; OLG Hamm NJW-RR 1999, 631 - pizza-direkt.de
(11) OLG Frankfurt/M. CR 2000, 615 - weideglueck.de = JurPC Web-Dok. 86/2000; LG München CR 2001, 191 - champagner.de
(12) So auch Hoeren/Sieber-Viefhues, Handbuch MMR, Kap. 6, Rz. 163; a.A. Renk , NJW 1999, 3587 (3588)
(13) OLG München MittdtPatA 2000, 512
(14) OLG München MMR 2000, 277; LG Frankfurt/M. NJW-RR 98, 974 für das Namensrecht
(15) kritisch dazu Viefhues NJW 2000, NJW 2000, 3239 (3242)
(16) OLG München MMR 1999, 487 - shell.de = JurPC Web-Dok. 104/2000; LG München I NJW 1998, 973 - juris.de = JurPC Web-Dok. 32/1998; LG Frankfurt/M. 1998, 974 lit.de; LG Hamburg CR 1999, 47 - eltern.de
(17) LG München I MMR 2001, 61
(18) so auch OLG München Urteil vom 20. April 2000; Az.: 6 U 5868/99 - intersearch.de
(19) OLG Frankfurt/M. MMR 2000, 752
(20) LG Frankfurt/M. Beschluss v. 27.9.2001, Az.:2-03 O 387/01
(21) LG Wiesbaden, JurPC Web-Dok. 26/2002
(22) LG München I MMR 2001, 61
(23) LG Frankfurt/M. Beschluss v. 27.9.2001, Az.:2-03 O 387/01
(24) OLG München CR 1991, 731
(25) LG Saarbrücken JurPC Web-Dok. 175/01
(26) Dazu. III.
(27)http://www.denic.de
(28) http://www.denic.de/doc/recht/formulare/einrichtungdispute.pdf
(29) Dazu: Fezer, MarkenR, 2. Aufl. § 140, Rz. 2
(30) so 1996 noch die 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - inzwischen aufgegeben; LG Köln GRUR 1997, S 291 - huerth.de = JurPC Web-Dok. 8/1997; NJW-RR 1998, 976 - pulheim.de = JurPC Web-Dok. 10/1997.
* Dr. Hajo Rauschhofer ist als Rechtsanwalt in der Kanzlei Andreä, Pfeiffer, Rosa, Dr. Westenberger und Prof. Dr. Scholz in Wiesbaden tätig und daneben seit Sommersemester 1998 Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Wiesbaden. Seine Tätigkeitsgebiete sind Online-Recht, Medienrecht, EDV-Recht und Wettbewerbsrecht. Homepage: http://www.rechtsanwalt.de bzw. http://www.rauschhofer.de. E-Mail: kanzlei@rechtsanwalt-wiesbaden.de.
[online seit: 18.02.2002]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Rauschhofer, Hajo, Domaingrabbing-Fälle in der praktischen Verfolgung - Domainübertragung im einstweiligen Rechtsschutz - JurPC-Web-Dok. 0023/2002