JurPC Web-Dok. 119/2001 - DOI 10.7328/jurpcb/200116597

Dirk Eßer *

Die Veröffentlichungspflicht der Gerichte und das Internet

JurPC Web-Dok. 119/2001, Abs. 1 - 15


Die deutschen Gerichte stehen spätestens seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.1997(1) vor der Aufgabe, die Veröffentlichung ihrer Entscheidungen selbst in die Hand zu nehmen. Gleichzeitig mit dieser Herausforderung ist mit dem Internet ein völlig neues Medium auf den Plan getreten, das sich zur Bewältigung dieser Aufgabe geradezu anbietet. Von einer Veröffentlichungspraxis, die die Möglichkeiten des Internets zu nutzen versteht, ohne der Versuchung zu erliegen, Information um ihrer selbst willen zu verbreiten, können Justiz und Bürger nur profitieren. Erste entsprechende Angebote(2) haben sich bereits als große Erfolge erwiesen. Die Justizverwaltungen sind daher nunmehr insgesamt am Zug, für die Gerichte umgehend die Möglichkeit zu schaffen, ihre Entscheidungen, soweit vom Bundesverwaltungsgericht deren Veröffentlichung gefordert wird, im Internet bereitzustellen.JurPC Web-Dok.
119/2001, Abs. 1
Aus dieser Möglichkeit ergeben sich mehrere Forderungen an eine sinnvolle Handhabung der Veröffentlichung von Entscheidungen im Internet:Abs. 2

1.Authentizität der veröffentlichten Fassung

Die Entscheidungen müssen dabei - soweit datenschutzrechtlich zulässig - unverändert, insbesondere ungekürzt, veröffentlicht werden. Bloße Leitsatzsammlungen als Form der Rechtsprechungsdokumentation sind nach allgemeinem Empfinden nicht mehr zeitgemäß, das Gleiche gilt für - aus welchem Grund auch immer - gekürztes Entscheidungsmaterial: der Konsument einer Gerichtsentscheidung, sei es der Justiz-"Profi" oder der aus privatem Interesse an einer Entscheidung interessierte Bürger, kann für sich in Anspruch nehmen, über die Frage der Relevanz von Teilen der Entscheidung für seine Meinungsbildung oder sein Informationsinteresse selbst zu entscheiden. Die Zeiten, da man die Lektüre von Leitsätzen als die optimale Information über die Rechtsprechung ansah, sind Vergangenheit.Abs. 3

2.Beschränkung auf die Original-Entscheidung

Darüber hinaus sollte eine justizeigene Internetdatenbank indes keine weiteren Informationen zu den Entscheidungen bieten; die Veröffentlichungspflicht ist mit der Bereitstellung des nicht aufbereiteten Volltextes erfüllt. Insbesondere verbietet es sich, durch Bereitstellung redaktioneller Bestandteile, vor allem von Leitsätzen, in faktische Konkurrenz zu den gewerblichen Anbietern redaktioneller Leistungen zu treten. Solche Leistungen, also Zeitschriften, Entscheidungssammlungen und gewerbliche Datenbanken, werden für jeden, der sich fachlich mit juristischen Fragen befaßt, auch in Zukunft unverzichtbar sein. Würde die Justiz selbst auf diesem Gebiet tätig und die Öffentlichkeit mit solchen Leistungen - womöglich gar unentgeltlich - versorgen, hätte dies unausweichliche Konsequenzen für die Lebensfähigkeit vieler Verlage und damit für Vielfalt und Qualität des Angebots an juristischer Literatur in der Zukunft. Abs. 4
Für den Verzicht auf eine - wie auch immer geartete - redaktionelle Aufbereitung der Entscheidungen spricht auch der Aspekt der Akzeptanz eines Internetdatenbankprojektes innerhalb der Richterschaft. Derzeit besteht in Deutschland keine allgemeine Pflicht zur Verfassung amtlicher, also vom Entscheidungsverfasser (Richter oder Spruchkörper) stammender Leitsätze. Soweit solche Leitsätze verfaßt werden, geschieht dies freiwillig. Bei dieser Freiwilligkeit sollte es verbleiben. Angesichts der durchweg hohen Arbeitsbelastung der Richter verbietet sich jede intern verursachte Mehrbelastung von vorneherein. Dies gilt umso mehr, als die Justiz bei der Auswahl der durch Einstellung in das Internet zu veröffentlichenden Entscheidungen auf die Mitwirkung der Richterschaft angewiesen ist. Für die Erfüllung der Veröffentlichungsverpflichtung ist, wie bereits gezeigt, eine redaktionelle Aufbereitung nicht erforderlich. Abs. 5
Angesichts leistungsfähiger Retrieval-Software kann auch mit einer bloßen Volltextsuche in einer entsprechenden Datenbank mit akzeptablen Resultaten gearbeitet werden. Die bereits existierenden Angebote im Internet sind dafür gute Beispiele.Abs. 6

3.Option: Justizinternes Arbeitsmittel

Eine andere Frage ist es, auf welche Weise sich die Justiz das Ergebnis ihrer Bemühungen, die Veröffentlichungspflicht zu erfüllen, für ihre eigene Arbeit zu Nutze macht. Eine Internetdatenbank mit redaktionell nicht bearbeiteten Volltexten wird sicherlich keine umfassende Rechtsprechungsrecherche zu einer bestimmten Rechtsfrage bieten können, zumal wenn sie nur die Rechtsprechung einzelner Gerichte oder Bundesländer beinhaltet. Will man der eigenen Richterschaft mehr bieten, liegt es auf der Hand, den Richtern die Möglichkeit zu eröffnen, für den eigenen und justizinternen Gebrauch auf freiwilliger Basis mehr zu tun als für das Internet erforderlich, also etwa die Entscheidung mit Leitsätzen, einer Titelzeile, einer Normenkette etc. zu versehen. Auch ohne dieses Mehr an Aufbereitung stellt eine Internetdatenbank, die alle richtungsweisenden Entscheidungen eines Gerichts oder eines Landes im Volltext enthält, selbstverständlich ein hilfreiches Arbeitsmittel dar.Abs. 7
In Nordrhein-Westfalen ist darüber hinaus geplant, die Möglichkeit zur ausschließlich justizinternen Bereitstellung von Entscheidungen zu schaffen. Damit soll die Papierflut abgelöst werden, die durch die Versorgung des nachgeordneten Bereichs, der Staatsanwaltschaften und Bezirksrevisoren mit der Rechtsprechung bestimmter Spruchkörper verursacht wird. Die daraus resultierenden, meist als Generalakten, z. B. bei einer Kammer des Landgerichts, geführten Entscheidungssammlungen sind praktisch unverwertbar, weil man in ihnen nicht recherchieren kann. Durch die bisherige Praxis kann dem Adressatenkreis folglich nur die aktuelle Rechtsprechung zur Kenntnis gebracht werden, ohne daß ein wirkliches Hilfsmittel entsteht. Eine reine Internetdatenbank kann dieses Problem nicht lösen, weil mit der Einstellung in eine solche Datenbank jede Entscheidung veröffentlicht wäre. Zu einer Veröffentlichung seiner gesamten Rechtsprechung dürfte kaum ein Spruchkörper bereit sein; eine Verpflichtung zur Veröffentlichung besteht indes insoweit auch nicht. Die Lösung ist das Intranet der Behörde bzw. das übergreifende Intranet der Justizverwaltung eines Bezirks oder Bundeslandes: hier können auch unveröffentlichte Entscheidungen für die justizinterne Information bereit gestellt werden. Abs. 8

4.Gleichbehandlung der Wettbewerber

Eine solche Bereitstellung der richtungsweisenden Entscheidungen im Internet erfüllt auf geradezu ideale Weise die Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts, alle Interessenten bei der Versorgung mit den Entscheidungen gleich zu behandeln. Mit der Einstellung einer Entscheidung in eine entsprechende allgemein zugängliche Datenbank haben alle Interessenten sekundengenau gleichzeitig Zugriff auf sie. Daß jeder potentielle Interessent Zugriff auf eine im Internet verfügbare Datenbank hat oder haben kann, ist mittlerweile eine Selbstverständlichkeit. Die meisten Verlage etwa treten selbst im Internet auf.Abs. 9

5.Anfragen nach Entscheidungsabschriften durch Private

Die Versorgung von Privatpersonen kann indes (noch) nicht allein über das Internet gewährleistet werden, weil noch nicht davon ausgegangen werden kann, daß jeder Private Zugang zum Internet hat. Die Versendung von Papierfassungen von Urteilen, die - etwa nach § 299 ZPO - von Privatpersonen angefragt werden, ist daher zunächst noch erforderlich. Allerdings bringt eine Internetdatenbank auch in diesem Bereich Vorteile: an die Stelle eines umfangreichen Verwaltungsverfahrens, das sich heutzutage an den Eingang einer Anfrage nach einem Entscheidungsabdruck bei Gericht anschließt, tritt - für den Fall, daß die angefragte Entscheidung bereits im Internet veröffentlicht wurde - lediglich die Fertigung eines Ausdrucks der Entscheidung und dessen Versendung. Zudem dürfte, weiter steigende Internetnutzung vorausgesetzt, die Zahl der Anfragen insgesamt deutlich zurückgehen, wenn die Bezugsquelle Internetdatenbank erst einmal zu größerer Bekanntheit gelangt ist. Abs. 10

6.Freigabe auch für kommerzielle Nutzung

Nach Auffassung des Verfassers kann - und sollte - der Inhalt einer Internetdatenbank, die sich an den bisher ausgeführten Vorgaben orientiert, auch für die kommerzielle Nutzung durch Verlage und sonstige Interessenten freigegeben werden. Auf der Web-Seite des Bundesverfassungsgerichts erfolgt die Bereitstellung derzeit noch unter dem Vorbehalt: "Frei für den privaten Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts." Dieser Vorbehalt kennzeichnet das Internetangebot als Teil der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesverfassungsgerichts. Es spricht allerdings nichts dagegen, die eingestellten Entscheidungen auch für die kommerzielle Nutzung durch Verlage und sonstige Interessenten freizugeben. Der Entscheidungstext selbst unterliegt nach § 5 Abs. 1 UrhG nicht dem Urheberrechtsschutz. Enthält die Internetdatenbank - wie vom Verfasser vorgeschlagen - keine wie immer geartete redaktionelle Leistung, so unterfällt damit ihr gesamter Inhalt nicht dem Urheberrechtsschutz. Zugleich muß dieser Inhalt, wenn es sich um eine richtungsweisende Entscheidung im Sinne des zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts handelt, seitens der Gerichte veröffentlicht werden. In dieser Situation kann in Bezug auf den bloßen Entscheidungstext auch kein Einwand aus § 63 Abs. 3 BHO vorgebracht werden(3). Diese Vorschrift bestimmt, daß "Vermögensgegenstände" nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden dürfen. Muß die Justizverwaltung aber einen Entscheidungstext ohnehin veröffentlichen und behält sie kraft Gesetzes keinerlei urheberrechtliche Position daran, so ist fraglich, welcher "Vermögensgegenstand" bei ihr verbleibt. Dies gilt umso mehr, wenn sie - aus Gründen der Bürgernähe und Öffentlichkeitsarbeit - die Entscheidungen für den privaten Gebrauch kostenfrei verfügbar macht(4). Bedenken hinsichtlich der Offenlegung der Herkunft und der Authentizität der Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht. In jedem Medium (Zeitschriften, Datenbanken etc.) werden selbstverständlich die Angaben zu Gericht und Entscheidungsdatum mitgeteilt werden, weil die Information über den Inhalt eines Urteils sonst sinnlos wäre. Aus demselben Grund kann - wie auch bei den herkömmlichen Formen der Veröffentlichung - darauf vertraut werden, daß der Inhalt der Entscheidungen nicht verändert wird: schon aus Gründen der Seriosität wird jeder kommerzielle Nutzer der Internetdatenbank von selbst darauf achten.Abs. 11

7.Gegenstand der Veröffentlichungspflicht

Die Veröffentlichungspflicht der Gerichte bezieht sich nur auf eine Teilmenge aller gerichtlichen Entscheidungen. Es versteht sich von selbst, folgt aber auch aus dem genannten Urteil, daß eine Verpflichtung zur Publikation aller gerichtlichen Entscheidungen nicht besteht:Abs. 12
Aus den Darlegungen des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, worauf sich die Veröffentlichungspflicht bezieht, ist zum einen ersichtlich, daß ausschlaggebend zunächst die Sicht des Entscheidungsverfassers ist. Dies entspricht inhaltlich der bisherigen Praxis, nach welcher die Richterschaft die erste Auswahl trifft und die für veröffentlichungswürdig befundenen Entscheidungen auf den unterschiedlichsten Wegen der Publikation zuführt. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt indes, es dabei nicht zu belassen; vielmehr soll diese Auswahl - seitens der Justizverwaltung - um solche Entscheidungen ergänzt werden, "an deren Veröffentlichung ersichtlich ein öffentliches Interesse besteht", was in der Regel bei entsprechenden Anfragen aus der Öffentlichkeit der Fall sein soll(5).Abs. 13
Diese Ausführungen, die volle Zustimmung verdienen, haben zwei Folgen: erstens bestimmt letztlich das öffentliche Interesse, was veröffentlicht werden muß, zweitens muß aber insgesamt nur "eine Auswahl" veröffentlicht werden. Daraus wiederum ergibt sich ein wichtiger Schluß: Das öffentliche Interesse manifestiert sich nur in Anfragen nach individuell bestimmten, also dem Anfragenden nach Inhalt, Datum und/oder Aktenzeichen bekannten Entscheidungen. Dagegen besteht ein schützenswertes Interesse an der Publikation einer unbestimmten Vielzahl von Entscheidungen nicht. Anfragen, die darauf zielen, etwa alle Entscheidungen eines Gerichts aus einem bestimmten Zeitraum oder zu einem bestimmten Thema, alle Entscheidungen eines Spruchkörpers oder eines ganzen Gerichts zu erhalten, sind dagegen unbeachtlich. Bei anderer Beurteilung dieser Frage wäre nicht nur eine nicht mehr zu bändigende Informationsflut die Folge, sondern auch die Schwelle zur Desinformation überschritten. Auch müßte ein unvertretbarer Aufwand getrieben werden, um unsinnige Informationen (etwa Entscheidungen ohne Begründung) ins Internet zu stellen - man denke nur an die erforderliche Anonymisierung. Schließlich besteht für ein solch ausuferndes "Informationsrecht" auch kein Bedürfnis, da selbstverständlich nach wie vor jede - konkrete - Entscheidung auch auf herkömmlichem Wege veröffentlicht werden kann. Jeder Richter muß also bereits jetzt mit der Veröffentlichung jeder seiner Entscheidungen rechnen.Abs. 14

8.Ausblick

Wünschenswert sind Internetdatenbanken, in denen der Volltext wichtiger Entscheidungen aller Gerichte enthalten und für jedermann unbeschränkt und kostenlos zugänglich sind. Mittels solcher Datenbanken kann die Justiz ihre Veröffentlichungspflicht effektiv und zuverlässig erfüllen und gleichzeitig auf anderen Gebieten Arbeitsaufwand reduzieren. Zusätzlicher Aufwand entsteht durch den Betrieb solcher Datenbanken für die Justiz nur in vertretbarem Maße. Insbesondere ist eine inhaltliche Aufbereitung der Entscheidungen weder erforderlich noch wünschenswert. Private, insbesondere die Angehörigen juristischer Berufe, profitieren von zeitnaher und kostenloser Information über die Arbeitsergebnisse der Justiz. Verlage und Anbieter kommerzieller Datenbanken können die Entscheidungen ohne viel Aufwand über diese Datenbanken beziehen und sodann ihre - auch in Zukunft unverzichtbare - Arbeit tun: das Material filtern und redaktionell aufbereiten.
JurPC Web-Dok.
119/2001, Abs. 15

Fußnoten:

(1) BVerwGE 104, S. 105 ff. = JurPC Web-Dok. 10/1998
(2) Besonders beeindruckend ist der Webauftritt des Bundesverfassungsgerichts gelungen: http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?entscheidungen. Dort finden sich alle Entscheidungen des Gerichts ab 1.1.1998 im Volltext, recherchierbar nach Datum und Aktenzeichen sowie über eine Volltextsuche erschlossen. Ein Großteil der richtungsweisenden Entscheidungen ist auch bei den Gerichten bereits im Internet veröffentlicht, die den Volltext zu denjenigen Entscheidungen anbieten, zu denen es Pressemitteilungen gibt, etwa das Oberlandesgericht Köln: http://www.olg-koeln.nrw.de/home/presse/Archiv_Presse_2001.htmoder das Landgericht Frankfurt (Main): http://www.landgericht.frankfurt-main.de.
(3) So für Gesetzestexte: Stöhr, NJW 1999, S. 1440 ff.
(4) Sachgerecht, wenn auch in Deutschland aus dem geltenden Recht - § 5 Abs. 2 UrhG ist nicht einschlägig - nicht herzuleiten, dürfte dagegen eine Verpflichtung der kommerziellen Nutzer der Datenbank sein, die Bezugsquelle für den Entscheidungstext anzugeben. Auf diese Weise verfährt etwa der Europäische Gerichtshof, auf dessen Webseite es heißt: "Die Wiedergabe der hier zur Verfügung gestellten Texte ist zulässig, sofern ein Hinweis auf die Quelle sowie die Unverbindlichkeit und Kostenfreiheit erfolgt.", vgl. http://www.curia.eu.int/de/jurisp/index.htm.
(5) Vgl. BVerwGE 104, S. 111. = JurPC Web-Dok. 10/1998
* Der Autor, Richter am Landgericht in Köln, ist beim Oberlandesgericht Köln Leiter des Teilprojektes "NRWE - Rechtsprechungsdatenbank Nordrhein-Westfalen" im Rahmen des Gesamtprojektes "NRW Justiz Online". In NRWE sollen künftig alle richtungsweisenden Entscheidungen nordrhein-westfälischer Gerichte im Volltext zur kostenlosen Nutzung im Internet bereit gestellt werden. Der Beitrag gibt die private Auffassung des Verfassers wieder und versteht sich als Anregung zur Diskussion.
[online seit: 14.05.2001]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Eßer, Dirk, Die Veröffentlichungspflicht der Gerichte und das Internet - JurPC-Web-Dok. 0119/2001