JurPC Web-Dok. 190/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/20001510196

Hans-Ulrich Buckenberger *

Anmerkung zum Urteil des Kammergerichts vom 19.05.2000 ( 5 U 727/00) = JurPC Web-Dok. 189/2000

JurPC Web-Dok. 190/2000, Abs. 1 - 25


Das Urteil des Kammergerichts (KG) verdient in mehrerlei Hinsicht Aufmerksamkeit, wenngleich nicht zu allen erörterten Gesichtspunkten Zustimmung. Soweit ersichtlich, handelt es sich um das erste obergerichtliche Urteil, welche eine Streitigkeit zwischen Anwaltsnotaren zum Werbeauftritt in den neuen Medien zum Gegenstand hatte. Einige Aussagen des KG sind grundsätzlicher Art und haben über den spezifischen Streitstoff hinaus Bedeutung.JurPC Web-Dok.
190/2000, Abs. 1
1.Werbung von Rechtsanwälten auf einer Website im Internet(1), welche sich am Sachlichkeitsgebot nach § 43 b BRAO orientiert, scheint inzwischen für alle Gerichte eine nicht mehr problematisierungsbedürftige Selbstverständlichkeit geworden zu sein. Wohl deshalb hat das KG nur kursiv geprüft, ob insoweit für Anwaltsnotare andere Maßstäbe gelten könnten. Allerdings hatte der dortige Kläger, sicher auch im eigenen Interesse, zu diesem Aspekt keine Beanstandungen vorgetragen. Im Ergebnis ist dem Gericht allemal zuzustimmen: Abs. 2
1.1Solange ein Rechtsanwalt auf seiner Website a) lediglich implizit auf seinen Zweitberuf als Notar hinweist, b) insoweit weder auf sich (und sei es noch so sachlich, letztlich aber dennoch hervorgehoben) aufmerksam macht noch c) insoweit irgendwelche Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkte bewirbt, sollte man einen solchen virtuellen Auftritt unbeanstandet hinnehmen. Es ist nämlich nicht einzusehen, dass sich in denjenigen Bundesländern oder Regionen(2), die das Anwaltsnotariat kennen, die Angehörigen dieser Berufsgruppe nur deshalb in den neuen Medien verstecken müssten, weil sie gleichzeitig das Notaramt ausüben. Abs. 3
1.2Institutionelle Gralshüter, die routiniert Auswüchse auf Messing, Papier und anderen greifbaren Materialien verfolgen, müssen sich selbstkritisch fragen, ob ihnen nicht die Realität immer rascher und in ganz andere Dimensionen davoneilen wird. Die Anfänge sind bereits gemacht: Eine wachsende Anzahl von Internet-Dienstleistern sammeln akribisch Notaradressen und bieten sie, teilweise sogar datenbankartig ausgestaltet, als online-Informationsservice an ( und zwar als Fortentwicklung zu den herkömmlichen Datensammlungen auf CD-ROMs). Auch die Notarkammern einiger Bundesländer sehen mittlerweile - mit Recht - keine Bedenken mehr, komfortabel ausgelegte Adressverzeichnisse ihrer Mitglieder in das Internet zu stellen. Nicht genug damit: Wer in gängigen Suchmaschinen den Begriff "Notar" eingibt, stößt sogar auf Websites von Nur-Notaren, welche dort nicht nur auf die schlichte Existenz ihrer Kanzlei aufmerksam machen. Auf die Grenzen der Zulässigkeit solcher Internet-Werbung von Notaren ist gleich noch einzugehen (vgl. 3.).Abs. 4
2.Im Gegensatz zur Vorinstanz (LG Berlin, 103 O 182/99) hat das KG das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien bejaht, und zwar explizit im Hinblick (auch) auf ihre Notareigenschaft. Abs. 5
2.1Bereits in diesem Punkt ist die Urteilsbegründung (3. Abschnitt) nicht sehr überzeugend ausgefallen. Im Gegensatz zur Vorinstanz maß das KG der Tatsache keine Bedeutung zu, dass die Großstädte, in denen sich die Kanzleien der Parteien befinden, ca. 300 km auseinanderliegen. Auch die sehr strengen Residenzpflichten eines Notars (§§ 11 ff. BNotO) spielten für das KG keine Rolle. Entscheidend war für das KG offenbar nur die Tatsache des Auftritts der Parteien im Internet. Abs. 6
2.2Offengelassen hat das Gericht, schon mangels Entscheidungsrelevanz, ob es in letzter Konsequenz Wettbewerbsverhältnisse sogar zwischen Notaren in Flensburg, Konstanz, Aachen und Frankfurt/Oder(3) angenommen hätte (um geographischen Extrempunkte der Bundesrepublik Deutschland in allen vier Himmelsrichtungen zu markieren). Rein unter dem Gesichtspunkt der Ubiquität des "World Wide Web", welcher unausgesprochen wohl auch dem KG vorschwebte, wäre dies konsequenterweise zu bejahen gewesen. Allerdings blieb die Frage offen, ob der sachlich und räumlich relevante Markt für die offerierten Dienstleistungen allein durch das deutsche Recht seine natürliche Grenze findet oder ob nicht auch weitere Faktoren, nämlich regional-rechtliche Spezialitäten und Traditionen, eine auch heute noch schwerlich verifizierbare bundesweite Mobilität der angesprochenen Verkehrskreise und dergleichen mehr die praktische Spürbarkeit eines Wettbewerbsverhältnisses noch weiter einschränken.Abs. 7
2.3Nach Auffassung des Verf. hätte sich angeboten, die inzwischen relativ gefestigte Rspr. zur Erhältlichkeit von Druckerzeugnissen an einem bestimmten "Tatort" als Orientierungsmarke zu verwenden(4). Nicht überall, wo Werbung zufällig und geringfügig "hingestreut" wird, soll sie nach den Intentionen ihres Veranlassers oder dem Verständnis des angesprochenen Publikums auch wirken. Ebenso wenig wie mittlerweile ein einziges Exemplar einer bewusst nicht bundesweit auftretenden Zeitung am Kiosk eines Hunderte von Kilometern entfernt liegenden Bahnhofs zur Begründung eines Gerichtsstands (noch) ausreicht, sollte man Werbung nicht schon deshalb als überall spürbar qualifizieren, weil sie über das WWW kommt. Allein der Zauber neuer Medien sollte also gleich nicht zur Entwicklung völlig neuer rechtlicher Grundsätze verleiten(5). In Grenzfällen, also wenn die sich befehdenden Notarkanzleien weiter auseinanderliegen als in eng angrenzenden Nachbarstädten mit hoher Kundenmigration, ist das jeweils erkennende Gericht besser beraten, vom jeweiligen Verfügungskläger die Glaubhaftmachung überzeugender Fakten zu verlangen statt der vermeintlichen eigenen Sachkunde und der juristisch-konstruktiven Phantasie freien Lauf zu lassen. Abs. 8
3.Das Gericht hat nicht näher geprüft, ob die Beklagten durch ihren Auftritt im Internet auch als Notare eine wettbewerbsbezogene Handlung vorgenommen hatten. Hier manifestieren sich weitere Defizite in den Urteilsgründen. Abs. 9
3.1Aus dem Wortlaut der Begründung zum Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnis (s.o. 2) kann man eine solche Schlussfolgerung des KG erahnen(6). Ferner hat das KG implizit und damit zu undifferenziert unterstellt, dass Notare im Internet prinzipiell werben dürften. Beim Urteil eines Oberlandesgericht, dessen grundsätzlichere Bedeutung auf der Hand lag, hätte man schon eine, zumindest knappe Auseinandersetzung mit der Kommentarliteratur zu § 29 BNotO erwartet(7), gerade weil diese anlässlich der Berufsrechtsnovelle für Notare vom 31.08.1998 ohnedies aktualisiert werden musste. Danach ist Notaren nicht mehr eine Werbung schlechthin, sondern nur noch die berufswidrige Werbung verboten(8). Diese legislatorischen Prinzipien bei geeigneten Anlässen zu konkretisieren ist ebenfalls Aufgabe der Rechtsprechung(9).Abs. 10
3.2Wenn das KG jedoch hier keinen Anlass zur Konkretisierung gesehen hatte, hätte es besser daran getan, im vorliegenden Falle den bloßen Hinweis der Beklagten auf ihre Notareigenschaft als wettbewerbsbezogene Handlung entweder gänzlich zu verneinen oder jedenfalls deren Spürbarkeit zu verneinen. Die unter Fußnote 6 zitierte Passage kann dagegen leicht ein Missverständnis dahingehend fördern, dass Notarwerbung großzügiger zu behandeln wäre, wenn sie virtuell im Kielwasser der (zulässigen) Anwaltswerbung zum "Surfen" geschickt wird. Auch insoweit sollte man keinen Unterschied zur klassischen Printwerbung machen: Die standesrechtlich zulässige Anwaltswerbung in einer lokalen oder überregionalen Zeitung erlaubt ebenfalls kaum mehr als den bloßen Hinweis auf die gleichzeitige Notareigenschaft des Werbenden.Abs. 11
4.Augenmaß hat dagegen das KG angesichts der - zudem ohne Glaubhaftmachung vorgetragenen - Behauptung des Klägers bewahrt, durch das Voranstellen des Notars in der Titelzeile der Homepage der Beklagten wären beim Publikum irreführende Vorstellungen im Sinne von § 3 UWG erzeugt worden. Abs. 12
4.1Mit Recht hat das KG zunächst keinen Anhaltspunkt für eine Vorstellung beim Publikum dahingehend feststellen können, dass der "Nur-Notar" (§ 3 Abs. 1 BNotO) "etwas Besseres" wäre als der Anwaltsnotar (§ 3 Abs. 2 BNotO). Soweit Bundesländer justizministerielle Vorschriften zur Amtsbezeichnung eines Notars erlassen haben(10), sind diese nicht einmal durchweg in Juristenkreisen, geschweige denn einem nennenswerten Anteil des Laienpublikums bekannt. Hier hätte das KG sogar mutig einen Schritt weitergehen und die wettbewerbsrechtliche Relevanz solcher Ordnungsvorschriften unter dem Titel "Irreführungsgefahr" a limine verwerfen können.Abs. 13
4.2Im Gegensatz zu den Klägern ist das KG nicht der Versuchung erlegen, bei der Wertung der Irreführungsgefahr quasi die Verbraucherbrille durch die Juristenbrille zu ersetzen. Anders ausgedrückt: Der Werbungsempfänger, den sich die dortigen Kläger offenbar vorstellten, war im Hinblick auf nicht alltägliche Rechtsvorschriften extrem kundig, in seinen Schlussfolgerungen dagegen extrem unkundig. Solche und ähnliche Zerrbilder des "Otto Normalverbrauchers" hätten Anwälte, denen noch an Bodenhaftung gelegen ist, keinem deutschen Gericht suggerieren sollen. Das Rechtsverständnis anderer Mitgliedsstaaten der EU lässt sich dagegen von pragmatischeren Ansätzen leiten und hat daher erfolgreich die Rspr. des EuGH beeinflusst. Die Ergebnisse sind jedenfalls nachweisbar: Zum Zeitpunkt der Entscheidung hatte sich, ohne dass das KG dies noch explizit zu erwähnen brauchte, die judiziell als relevant qualifizierte Gefahr der Irreführung auf den Horizont eines verständigen Verbraucher reduziert. Abs. 14
4.3Bei der Prüfung unter § 1 UWG (Fallgruppe: Wettbewerbsvorteil durch Rechtsverstoß) hat das KG zudem überzeugend verneint, dass, selbst bei Annahme eines Ordnungsverstoßes, die Beklagten(11) einen relevanten Wettbewerbsvorsprung erlangt hätten.Abs. 15
5.Die Ausführungen des KG, und zwar a) zur Funktion von Suchmaschinen, b) der unterschwelligen Beeinflussung von Suchergebnissen und c) der Erschleichung von sog. "Ranking-Vorteilen" sind relativ knapp ausgefallen. Methodisch gesehen, war dies richtig. Allerdings sollen hier einige Gesichtspunkte vertieft werden, welche das KG elegant umgehen konnte.Abs. 16
5.1Das KG hatte es im vorliegenden Fall insoweit relativ leicht gehabt, als das von den Klägern vorgelegte Material (u.a. Ausdrucke von Bildschirminhalten mit den Ergebnissen der Suchmaschinen "Web.de" und "alles klar") nicht deren eigene Behauptung abstützte, durch das Voranstellen von "Notar" in der Kopfzeile ihrer Homepage hätten die Beklagten Ranking-Vorteile erlangt. Die Obliegenheit für eine Partei, die Schlüssigkeit ihres eigenen Beweismaterials vor der schriftsätzlichen Einreichung kritisch auf eventuelle Tretminen und "Boomerangs" zu untersuchen, bestand allerdings schon vor dem virtuellen Zeitalter; auch in der angeblich neuen Ära sollte sich jedoch niemand darauf verlassen, dass mit High-Tech weniger vertraute Gerichte alles abnehmen würden. Die Prozessparteien und deren Anwälte sind wiederum gut beraten, wenn sie sich bei Streitigkeiten auf diesem nicht trittsicheren Gebiet lieber einmal zu viel als einmal zu wenig sachkundig beraten lassen.Abs. 17
5.2Dieser Rat ist einstweilen auch angebracht, wenn Möglichkeiten und Grenzen der Beeinflussung von Suchmaschinen diskutiert werden. Wäre dies so leicht wie es die Kläger glaubten und den Beklagten unterstellten, hätte die Internet-Gemeinde solche Dienstleister längst mit sofortiger Nicht-Beachtung abgestraft.Abs. 18
5.2.1Die Verhältnisse sind allemal komplizierter. Schon die Definition einer Suchmaschine bereitet Probleme. Das renommierte Regionale Rechenzentrum für Niedersachsen (RRZN) der Universität Hannover, welches die sehr leistungsfähige Meta-Suchmaschine "MetaGer" betreibt, weigert sich in einem Fragen- und Antwortenkatalog unter dem Titel "Die MetaGer FAQ"(12), dazu überhaupt eine verkürzte und knappe Definition zu geben und verweist den Leser ironisch auf Monographien in der Universitätsbibliothek. Erläutert wird unter der dortigen Ziff. 1 nur die Funktionsweise einer Meta-Suchmaschine, nämlich "eine Suchmaschine, welche ... Suchdienste parallel nach den eingegebenen Suchworten absucht und alle Ergebnisse zusammenfasst".Abs. 19
5.2.2Die Suchergebnisse werden nicht wahllos, sondern nach Relevanz-Kriterien gewichtet, wofür jeder Betreiber einen eigenen Ranking-Algorithmus entwickelt hat und diesen ständig fortpflegt. Die genaue Funktionsweise dieses Algorithmus ist Betriebsgeheimnis des Betreibers(13). Bei aller gebotenen Vorsicht kann man jedoch sagen, dass das Ranking nicht so sehr von der Reihenfolge der vom Anmelder eingegebenen Suchbegriffe abhängt als von deren Häufigkeit. Aber auch insoweit wird Manipulationsversuchen ein Riegel vorgeschoben: Durch "Spamming", also sinnloses Wiederholen von Suchbegriffen (etwa nach dem Motto "Notare, Notare, Notare ...") kann ein Anmelder deshalb keinen Platzvorteil erlangen, weil solche Manipulationsversuche durch (mehr oder weniger ausgereifte) Spam-Erkennungs-Algorithmen identifiziert werden und automatisch zu einem Ranking-Verlust "nach unten" führen. Abs. 20
5.2.3Generell (dies brauchte das KG ebenso wenig, und schon gar nicht durch Anhörung eines Sachverständigen zu vertiefen) erlangt nur derjenige gewisse Vorteile im Ranking bei Suchmaschinen, welcher seine Seitentexte, aber auch die bei der Anmeldung mitgelieferter Meta-Tags(14) sorgfältig gestaltet. Die optimierte Platzierung strategischer Schlüsselwörter sowie deren Anteil am übrigen Text ist dabei nur ein Teil der Aufgaben, welche der Anmelder, im eigenen Interesse, entweder selbst bewältigen muss oder, schon wegen des Aufwands an Zeit und Erfahrungswissen, besser den Fachleuten überlassen sollte(15).Abs. 21
6.Abschließend ein Exkurs: Im vorliegenden Rechtsstreit spielte keine größere Rolle (schon weil die Beklagten dies substantiiert bestritten hatten), ob Ranking-Vorteile auch in Zusammenwirken mit den Betreibern von Suchmaschinen oder mit Dritten erzielt werden können. Abs. 22
6.1Die Möglichkeit, "Listung gegen Geld", also Spitzenplätze in der sichtbaren Ausgabe zu erkaufen, wird von Karzauninkat(16) knapp beschrieben. Fischerländer(17) beschreibt wiederum die Option, dass Suchmaschinen die Zahl externer Links auf eine Website (quantitativ), aber auch das Renommé der externen Link-Setzer (qualitativ) bewerten; das dazu gehörige Schlagwort heißt "Link Popularity". Abs. 23
6.2Einflussnahmen solcher Art durch standesrechtlich nicht-gebundene Gewerbetreibende verstoßen nach Auffassung des Verf. so lange nicht gegen § 1 UWG (Fallgruppe: Behinderung von Konkurrenten) wie nicht gleichzeitig das gezielte "Verbannen" eines Mitbewerbers auf einen ungünstigeren Listenplatz miterkauft wird(18). Gleiche Überlegungen gelten für eine Förderung der eigenen "Link Popularity", solange nicht an derjenigen eines Konkurrenten tückisch manipuliert wird.Abs. 24
6.3Gehen solche Einflussnahmen dagegen von einem Notar aus, ist, trotz aller Liberalisierung in der Verkehrsauffassung, der Umfang der standesrechtlich noch zulässigen Werbung verlassen und mithin (auch) ein Verstoß gegen § 1 UWG gegeben. Dies gilt zwangsläufig auch für alle anderen Berufe, die besonderes Vertrauen und Ansehen beim Publikum für sich in Anspruch nehmen und nicht zuletzt deshalb einer strengen Standes- oder Berufsaufsicht unterliegen, also namentlich Patent- und Rechtsanwälte, aber auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker sowie öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige(19). Allerdings gerät hier der wertausfüllungsbedürftige Begriff der "guten Sitten" auf den Prüfstand. Akzeptieren dagegen(20) breite Kreise der Bevölkerung ohne größeren Vertrauensverlust, dass selbst solche Berufsgruppen "mit immer härteren Bandagen kämpfen" und selbst dort die Macht des kapitalkräftigeren Marktteilnehmers entscheidet, muss auch der Verf. seine Aussage, notgedrungen und mit Bedauern, revidieren.
JurPC Web-Dok.
190/2000, Abs. 25

Fußnoten:

(1) Terminologisch folgt der Verfasser Waldenberger, AfP 4/98, 373, dortige Fußnote 3: Website als "Gesamtheit der im World Wide Web (WWW) unter einer bestimmten Adresse aufrufbaren Informationen, also eine Homepage mit nachgeordneten Webseiten". Meist wird verkürzt der Gesamtinhalt als "Homepage" bezeichnet, so auch das KG in seinem hier besprochenen Urteil.

(2) Vgl. die - historisch bedingten - besonders komplizierten Verhältnisse in Baden-Württemberg, aber auch in Nordrhein-Westfalen

(3) Einmal davon abgesehen, ob es in diesen Städten überhaupt Anwaltsnotare gibt; vgl. FN 2

(4) In diesem Sinne erörtern Baumbach/Hefermehl (§ 24 UWG, RZ 6 c) Wettbewerbsverstöße auf einer Homepage im Internet direkt nach denjenigen in Presseerzeugnissen. Allerdings kann am Standort des Servers, auf dem der Betreiber die Werbung empfangen hat, nur dann ein Gerichtsstand begründet werden, wenn "der Verletzer keinen Wohnsitz und keine Niederlassung im Inland hat". Im Ergebnis gleich, wenn auch zu diesem Punkt in der Begründung unklar: LG Düsseldorf, WM 1997, 1444, 1445.

(5) Vgl. auch Fezer, WRP 2000, 699, welcher (dort allerdings im Zusammenhang mit der Rechtsentwicklung zu Domainnamen) sogar das Szenario ausmalt, dass "das Recht online und offline auseinanderdriften" könnte.

(6) "... werben die Antragsgegner (auch) in B. um Mandanten. Es sind durchaus Fälle denkbar, in denen ein potentieller B....er Mandant einen Notar in H. aus dem Internet suchen könnte ..." (Hervorhebung vom Verf.).

(7)Das KG zitiert nur Abs. 1, nicht jedoch auch Abs. 2 dieser Norm. Der Kommentar von Arndt/Lerch/Sandkühler (4. Aufl.) erwähnt in seiner Kommentierung zu § 29 Abs. 2 explizit auch das Problem der Homepage-Werbung eines Anwaltnotars. Nach Auffassung von Sandkühler (aaO, § 29 II 2, RZ 16) "kann es ... bei der Installation einer Homepage im Internet geboten sein, auf den Zusatz "Notar" zu verzichten, wenn sonst der Eindruck gewerblichen Verhaltens als Notar entstehen könnte." Dieses einzelfallbezogene Wertungskriterium hilft kaum weiter. Praktikabler erscheint folgende Verfahrensweise: Erwähnung der Notaramtes der betroffenen Sozien auf der Eingangsseite (der eigentlichen Homepage der Website) sowie ggf. bei deren Einzelvorstellung. Bei der Darstellung ihrer spezifischer Qualifikationen und Leistungen muss dagegen die Berufsbezeichnung "Notar" dagegen grundsätzlich unterbleiben. Allerdings gesteht auch Sandkühler (aaO, RZ 11; dort ohne spezifischen Bezug zum Internet-Auftritt) dem Notar Informationen zur Lage und den Dienststunden seiner Kanzlei, zu seinen Sprachkenntnissen sowie die Titelerwähnung bei Publikationen und der Ausübung zulässiger Nebenämter zu (dazu eigene Vorschläge unter FN 9).

(8) Sandkühler, aaO, RZ 1, und zwar unter Bezug auf BVerfGE 76, 196. Daher geht es wiederum zu weit, wenn das KG im drittletzten Abschnitt, im Zusammenhang mit § 29 Abs. I BNotO und Nr. VII RL Not wiederum von einem "Werbeverbot der Notare" spricht.

(9) Vorschläge des Verf.: Zusätzlich zu den (unter FN 7 erwähnten) allgemeinen Angaben sind für den Internet-Auftritt aller Arten von Notaren jedenfalls folgende Informationen zuzulassen: 1. Äußerlich jede nicht-aufdringliche Gestaltung der Website, wobei die Innovationen des professionellen Web-Designs eher gefördert als unnötig gebremst werden sollten. 2. "Electronic publishing", soweit es sich in den Grenzen der Amtswürde und Seriosität hält und nicht erkennbar auf die Akquisition eines konkreten Mandats abzielt. 3. Allgemeine Informationen zu den Aufgaben eines Notars (was auch durch einen Hyperlink zur Website der regional zuständigen Notarkammer erledigt werden kann). 4. Gebührenrechtliche Informationen. Zumindest bei den Informationen nach 3. und 4. könnten, sogar im öffentlichen Interesse, Kenntnisdefizite abgebaut werden.

(10)"Rechtsanwalt und Notar" vgl. z.B. Ziff. 11 der Verfügung des Berliner Senators vom 01.07.1991 oder § 9 der AVNot des Niedersächsischen Ministers der Justiz vom 22.11.1994.

(11)Die beanstandete Reihenfolge "Notare l Rechtsanwälte" befand sich lediglich, und zwar eine Zeitlang auf der Startseite (Homepage), während bei der individuellen Vorstellung auf den Unterseiten die Amtsbezeichnung "Rechtsanwalt und Notar" korrekt wiedergegeben wurde.

(12)http://meta.rrzn.uni-hannover.de/faq.html - dort unter Ziff. 5

(13) Vgl. Ziff. 40 der o.g. "FAQ" ; auch die unter FN 15 zitierten Autoren betonen diese Erkenntnis. Die Gründe liegen auf der Hand: Das Publikum soll auf die Seriosität solcher Dienste vertrauen. Da sich diese mehr oder weniger aus Werbeeinnahmen finanzieren, legen auch die Sponsoren Wert darauf, dass der gute Ruf ihrer Absatzmittler erhalten bleibt und diese unverändert häufig angesteuert werden.

(14) Dies sind besondere HTML-Befehle, welche die Website für die Suchmaschine beschreiben und Schlüsselwörter angeben. Dass Meta-Tags keine Angaben enthalten dürfen, welche mit dem Inhalt der Website nichts zu tun haben oder kennzeichen- oder wettbewerbsrechtliche Verstöße enthalten, sollte eigentlich selbstverständlich sein (so auch Leupold/Bräutigam/Pfeiffer, WRP 2000, 575, 590, dortige FN 81).

(15) Im Internet sind Anleitungen unter Titeln wie "Tipps und Tricks für die Suchmaschinen-gerechte Gestaltung von Web-Seiten" publiziert, so unter den URLs http://www.suchmaschinentips.de(Heiner Boyn), http://www.suchmaschinentricks.de(Stefan Fischerländer), http://www.suchfibel.de(Stefan Karzauninkat) u. dgl. mehr. Die Effizienz einzelner "Tricks" wird von den Autoren z.T. unterschiedlich bewertet, was die Empfehlung des Verf. oben im Text noch verdeutlichen mag.

(16)Vgl. oben FN 15. Dieser Autor führt jedoch nicht näher aus, ob und welche wirtschaftliche Bedeutung solche Maßnahmen inzwischen erlangt haben.

(17) Vgl. wiederum oben FN 15. So kann z.B. das Link, welches von weltbekannten Webkatalogen wie "Yahoo" gesetzt wird, von anderen Suchmaschinen als besonders rangfördernd bewertet werden.

(18) Eine andere Frage ist dagegen, ob eine solche "erkaufte" Einflussnahme auf das Ranking von Suchmaschinen bei der Ausgabe deutlich als gewerbliches Angebot bezeichnet werden muss, was Leupold/Bräutigam/Pfeiffer (WRP 2000, 575, 590) mit guten Gründen bejahen.

(19) Erst recht ist Unzulässigkeit zu bejahen, wenn man mit Leupold/Bräutigam/Pfeiffer (vgl. vorherige FN) in solchen Fällen eine Pflicht zur Kennzeichnung als gewerbliches Angebot bejaht. Eine solche aggressive Werbung dürfte bei Rechtsanwälten über das Sachlichkeitsgebot von § 43 b BRAO hinausgehen.

(20) Was im Zuge einer Globalisierung des Wettbewerbs durchaus vorstellbar ist und dann auch durch entsprechende Verkehrsbefragungen verifiziert werden könnte.
* Dr. jur. Hans-Ulrich Buckenberger ist Rechtsanwalt in Hannover und war von 1976 - 1993 als Syndikus für internationale Industriekonzerne tätig. Dr. Buckenberger ist auch zur Rechtsanwaltschaft in Brüssel zugelassen.
Anmerkung der Redaktion:
Vgl. die der Anmerkung zugrundeliegende Entscheidung des Kammergerichts vom 19.05.2000 - 5 U 727/00 - = JurPC Web-Dok. 189/2000.
[online seit: 24.10.2000]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Buckenberger, Hans-Ulrich, Anmerkung zum Urteil des Kammergerichts vom 19.05.2000 (5 U 727/00) - JurPC-Web-Dok. 0190/2000