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| Stand: 07.02.2012 | Herausgeber: Prof. Dr. Maximilian Herberger | Home Impressum E-Mail an die Redaktion | |
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Erster Abschnitt Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen | ||
§ 1 a.F. Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den einzelnen davor zu schützen, daß er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. (2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch 1. öffentliche Stellen des Bundes, 2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie a) Bundesrecht ausführen oder b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt, 3. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten in oder aus Dateien geschäftsmäßig oder für berufliche oder gewerbliche Zwecke verarbeiten oder nutzen. (3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende Einschränkungen: 1. Für automatisierte Dateien, die ausschließlich aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend erstellt und nach ihrer verarbei- 2. Für nicht-automatisierte Dateien, deren personenbezogene Daten nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt sind, gelten nur die §§ 5, 9, 39 und 40. Außerdem gelten für Dateien öffentlicher Stellen die Regelungen über die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten in Akten. Werden im Einzelfall personenbezogene Daten (4) 1Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. 2Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. (5) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden. |
§ 1 n.F. (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. (2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch 1. öffentliche Stellen des Bundes, 2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie a) Bundesrecht ausführen oder b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt, 3. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht-automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt aus-schließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. (3) 1Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. 2Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt. (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden. (5) 1Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland. 2Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine außerhalb der Europäischen Union belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. 3Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu |
Begründung: Zu Absatz 2 Nr. 3: Während der bisherige Absatz 2 Nr. 3 positiv die Tätigkeiten benannte, bei deren Vorliegen das Bundesdatenschutzgesetz zur Anwendung gelangte, schließt die Richtlinie in Artikel 3 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich generell (zum Anwendungsbereich der Richtlinie, insbesondere zum Dateibegriff, vgl. die Begründung zu § 3) nur solche Datenverarbeitungen von ihrem Anwendungsbereich aus, die von einer "natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen werden". Alle übrigen Datenverarbeitungen durch nicht-öffentliche Stellen werden daher - soweit es sich um automatisierte Verarbeitungen oder um (nicht-automatisierte) Dateien handelt (vgl. hierzu die Begründung zu § 3 Abs. 2) - vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst. Die Vorschrift des Absatzes 2 Nr. 3 war dementsprechend zu ändern. Zu Absatz 3: Absatz 3 war in Umsetzung von Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie aufzuheben, da die Richtlinie eine entsprechende Einschränkung des Anwendungsbereichs nicht vorsieht. zu Absatz 5: Artikel 4 der Richtlinie geht hinsichtlich des Anwendungsbereichs nationalen Datenschutzrechts im grenzüberschreitenden Datenverkehr - anders als das derzeit geltende Bundesdatenschutzgesetz - im Grundsatz nicht vom Territorialprinzip, sondern vom Sitzprinzip aus. Danach richtet sich das insoweit anzuwendende nationale Recht nicht nach dem Ort der Verarbeitung, sondern nach dem Sitz der verantwortlichen Stelle. Als Ausnahme hiervon gilt aber wieder das Territorialprinzip, wenn die verantwortliche Stelle aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union unterhält. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch diese Niederlassung gilt dann das nationale Datenschutzrecht des Landes, in dem sie belegen ist. Diese Regelung der Richtlinie stellt einen Kompromiss dar zwischen den Belangen der Wirtschaft einerseits: Diese soll ihr gewohntes nationales Datenschutzrecht "exportieren" dürfen und sich nicht durch unbekannte Datenschutzvorschriften in ihrer unternehmerischen Tätigkeit eingeschränkt sehen müssen. Andererseits wird dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit insbesondere im Zusammenhang mit den Schutzrechten der von derartigen Daten- Absatz 5 Satz 1 setzt daher insoweit Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie um. Ausweislich des Erwägungsgrundes 19 der Richtlinie "setzt eine Niederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats die effektive und tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung voraus. Die Rechtsform einer solchen Niederlassung, die eine Agentur oder eine Zweigstelle sein kann, ist in dieser Hinsicht nicht maßgeblich."Zur Erläuterung des Begriffs Niederlassung kann auf die Definition der Niederlassung in § 42 Abs. 2 Gewerbeordnung verwiesen werden. Dieser zufolge ist eine Niederlassung vorhanden, wenn der Gewerbetreibende einen zum dauernden Gebrauch eingerichteten, ständig oder in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutzten Raum für den Betrieb seines Gewerbes besitzt. Zur Ersetzung des Begriffs "speichernde Stelle" durch den Begriff der "verantwortlichen Stelle" wird auf die Begründung zu § 3 Abs. 7 verwiesen. Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie will - vom Grundsatz des Sitzprinzips ausgehend - verhindern, dass ein möglicherweise geringerer Datenschutzstandard als der in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorhandene in den Fällen zur Geltung kommt, in denen Datenerhebungen, -verarbeitungen oder -nutzungen innerhalb der Europäischen Union durch außerhalb der Europäischen Union belegene speichernde Stellen vorgenommen werden. Die Richtlinie erklärt daher für diese Fälle - als Ausnahme - das Territorialprinzip für anwendbar. Mit Blick auf das im Bundesdatenschutzgesetz im übrigen geltende Territorialprinzip ist der Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie umsetzende Absatz 5 Satz 2 daher lediglich deklaratorisch. Er ist gleichwohl notwendig als Anknüpfungspunkt zum einen für die Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie umsetzende Verpflichtung der speichernden Stelle zur Benennung eines Vertreters in diesen Fällen (Absatz 5 Satz 3). Zum anderen ist Absatz 5 Satz 2 erforderlich für die Umsetzung der aus deutscher Sicht ausnahmsweisen Geltung des Sitzprinzips in den Fällen, in denen Datenträger nur zum Zweck der Durchfuhr durch das Inland eingesetzt werden (Absatz 5 Satz 4). Die Verpflichtung zur Benennung eines Vertreters will Transparenz in den Fällen sicherstellen, in denen die speichernde Stelle in einem Drittstaat belegen ist. Sowohl Betroffene als auch Aufsichtsbehörden sollen einen geeigneten Ansprechpartner haben, dem insoweit Mittlerfunk- Absatz 5 Satz 4 findet Anwendung, wenn Übertragungswege benutzt werden, ohne dass von den personenbezogenen Daten Kenntnis genommen wird. Von einer Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie umsetzenden Regelung konnte mit Blick auf die einschlägigen Regelungen des Völkerrechts abgesehen werden. Absatz 5 Satz 5 stellt klar, dass sich das Kontrollrecht der Aufsichtsbehörden auch auf die Fälle erstreckt, in denen aufgrund der Regelung des Absatzes 5 das Recht anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Anwendung gelangt. |
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§ 2 a.F. Öffentliche und nicht-öffentliche (1) 1Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. 2Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht. (2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes und sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. (3) 1Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn 1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder 2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht. (4) 1Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. 2Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes. |
Hinweis: |
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§ 3 a.F. Weitere Begriffs- (1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). (2) 1Eine Datei ist 1. eine Sammlung personenbezogener Daten, die durch automatisierte Verfahren nach bestimmten Merkmalen ausgewertet werden kann (automatisierte Datei), oder 2. jede sonstige Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merk-malen geordnet, umgeordnet und ausgewertet werden kann (nicht-automatisierte Datei). (3) 1Eine Akte ist jede sonstige amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienende Unterlage; dazu zählen auch Bild- und Tonträger. 2Nicht hierunter fallen Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. (4) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. (5) 1Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. 2Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren: 1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung, 2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten, 3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten (Empfänger) in der Weise, daß a) die Daten durch die speichernde Stelle an den Empfänger weitergegeben werden oder b) der Empfänger von der speichernden Stelle zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft, 4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken, 5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten. (6) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt. (7) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, daß die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. (8) Speichernde Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst speichert oder durch andere im Auftrag speichern läßt. (9) 1Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der speichernden Stelle. 2Dritte sind nicht der Betroffene sowie diejenigen Personen und Stellen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten oder nutzen. |
§ 3 n.F. (1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). (2) 1Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. 2Eine nicht-automatisierte Datei ist jede nicht-automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die ___ gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann ___. (3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen. (4) 1Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. 2Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren: 1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung, 2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten, 3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht 4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken, 5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten. (5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt. (6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. (6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren. (7) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt. (8) 1Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält. 2Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. 3Dritte sind nicht der Betroffene sowie diejenigen Personen und Stellen, die im Inland oder im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen. (9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. <§ 3 Abs. 10 entfällt> ___ |
Begründung: Zu Absatz 2: Während für das BDSG 1977 noch der Dateibezug für die Anwendbarkeit des Gesetzes maßgebend war, hat das BDSG 1990 grundsätzlich jedes Speichermedium einbezogen und lediglich im nicht-öffent-lichen Bereich das Erfordernis des Dateibezugs beibehalten (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 a.F.). Die Richtlinie wiederum stellt - insofern vergleichbar dem BDSG 1977 - im Rahmen der Bestimmung des Anwendungsbereichs teilweise auf das Speichermedium "Datei" ab. Kriterien für den sachlichen Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes sind nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie nunmehr die automatisierte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sowie die nicht-automatisierte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten, die in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Das Kriterium der Datei ist für die Frage der Eröffnung des sachlichen Anwendungsbereichs des Bundesdatenschutzgesetzes nur noch von Bedeutung, soweit es um die nicht-automatisierte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten geht. Diesem Ansatz folgt die Definition der nicht-automatisierten Datei in Satz 2. Findet hingegen eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in einer automatisierten Datei statt, ist für die Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes nicht das Merkmal der automatisierten Datei von Relevanz, sondern nur und ausschließlich das der automatisierten Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung. Dementsprechend war die Definition der automatisierten Datei in Absatz 2 Nr. 1a.F. in Satz 1 zu ersetzen durch eine Definition der automatisierten Verarbeitung. Zu Satz 2: In Artikel 2 Buchstabe c definiert die Richtlinie "Datei" als "jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind (...)". Im Erwägungsgrund 27 der Richtlinie wird hierzu ausgeführt, dass "insbesondere der Inhalt einer Datei nach bestimmten personenbezogenen Kriterien strukturiert sein muss, die einen leichten Zugriff auf die Daten ermöglichen. Nach der Definition in Artikel 2 Buchstabe c können die Mitgliedstaaten die Kriterien zur Bestimmung der Elemente einer strukturierten Sammlung personenbezogener Daten sowie die verschiedenen Kriterien zur Regelung des Zugriffs zu einer solchen Sammlung festlegen." Der materielle Änderungsbedarf im Rahmen der Definition des Absatz 2 Satz 2 war daher beschränkt auf die Verdeutlichung des Merkmals "zugänglich" durch dessen ausdrückliche Aufnahme in die Definition anstelle der bisherigen Definitionsmerkmale "geordnet" und "umgeordnet", die der Zugänglichmachung dienen. Auf die Regelung des Absatzes 2 Satz 2 a.F. konnte aus folgenden Gründen verzichtet werden: Hinsichtlich der Einbeziehung von Akten in den Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes neuer Fassung gilt grundsätzlich, dass diese immer dann der Richtlinie und somit auch dem Bundesdatenschutzgesetz unterfallen, wenn sie unter den Begriff der nicht-automatisierten Datei subsumierbar sind. Relevanz erlangt dies im nicht-öffentlichen Bereich, da hier Akten bisher weitgehend vom Anwendungsbereich ausgenommen waren. Maßgeblich ist insoweit Erwägungsgrund 27 der Richtlinie, demzufolge die Richtlinie "bei manuellen Verarbeitungen lediglich Dateien erfasst, nicht jedoch unstrukturierte Akten. (...) Akten und Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter, die nicht nach bestimmten Kriterien strukturierbar sind, fallen unter keinen Umständen unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie." Anlässlich der Annahme der Richtlinie ist von Rat und Kommission folgende Erklärung unter Nr. 7 zu Protokoll gegeben worden: "Der Rat und die Kommission bestätigen, dass sich die Richtlinie nach der derzeitigen Definition in Artikel 2 Buchstabe c nur auf Dateien erstreckt, nicht aber auf Akten; die Kriterien, nach denen sich die Bestandteile einer strukturierten Sammlung personenbezogener Daten bestimmen lassen, sowie die Kriterien, nach denen diese Sammlungen zugänglich sind,können von jedem einzelnen Mitgliedstaat festgelegt werden; Akten und Aktensammlungen und die Deckblätter dazu können nicht unter die unter dem ersten Gedankenstrich genannte Definition fallen, wenn ihr Inhalt nicht in der Art einer Datei strukturiert ist." Absatz 2 Satz 2 war dementsprechend aufzuheben, da es für die Frage der Einbeziehung von Akten nicht mehr auf das Merkmal der automatisierten Auswertbarkeit ankommt. Ausschlaggebend ist anstelle dessen, ob eine nicht-automatisierte Datei vorliegt; eine manuelle Auswertbarkeit genügt insoweit. Zu Absatz 3: Der bislang in Absatz 4 geregelte Begriff des Erhebens findet sich nunmehr in Absatz 3. Da dem Begriff der Akte keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt, war die Definition der Akte in Absatz 3 Satz 1 a.F. aufzuheben; hinsichtlich der Aufhebung von Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz a.F. gilt, dass nach Erwägungsgrund 14 der Richtlinie grundsätzlich personenbezogene Ton- und Bilddaten dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfallen. Erwägungsgrund 15 der Richtlinie führt hierzu aus, dass "die Verarbeitung solcher Daten von der Richtlinie nur erfasst wird, wenn sie automatisiert erfolgt oder wenn die Daten, auf die sich die Verarbeitung bezieht, in Dateien enthalten oder für solche bestimmt sind, die nach bestimmten personenbezogenen Kriterien strukturiert sind, um einen leichten Zugriff zu ermöglichen". Maßgeblich für die Einbeziehung von Bild- und Tondaten ist daher die Möglichkeit der Subsumtion entweder unter den Begriff der automatisierten Verarbeitung im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 oder den der nicht-automatisierten Datei im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2. Zu Absatz 4 Satz 2 Nr. 3: Der Begriff der Übermittlung beinhaltet als notwendige Komponenten die Bekanntgabe, die speichernde Stelle als bekannt gebende Instanz sowie den Dritten im Sinne des Absatzes 8 als Adressaten. Der Begriff des Empfängers wurde in Absatz 5 Nr. 3 a.F. synonym neben dem des Dritten gebraucht. Eigenständige Bedeutung kam ihm nicht zu. Da in Umsetzung von Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie der weitergehende Begriff des Empfängers nunmehr in Absatz 8 Satz 1 definiert wird, war er in Absatz 4 Nr. 3 n.F. zur Vermeidung von Missverständnissen zu streichen bzw. durch den des Dritten zu ersetzen. Zu Absatz 6a: Neu aufzunehmen war eine Definition des Begriffs des Pseudonymisierens, da in § 3 a Satz 2 erstmals der vorrangige Einsatz (anonymer und) pseudonymer Formen der Datenverarbeitung vorgesehen ist. Zu Absatz 7: In Artikel 2 Buchstabe d Satz 1 der Richtlinie wird der Begriff des "für die Verarbeitung Verantwortlichen" definiert als "die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet". In Anpassung an diese Terminologie der Richtlinie wurde in Absatz 7 die Definition der speichernden Stelle durch die der verantwortlichen Stelle ersetzt. Zu Absatz 8: Absatz 8 Satz 1 setzt Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie um. Der Begriff des Empfängers ist sehr weit gefasst. Er umfasst neben dem Dritten, dem Betroffenen und denjenigen Personen und Stellen, die im Geltungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten oder nutzen, auch die verschiedenen Organisationseinheiten innerhalb einer speichernden Stelle. Die negative Definition des Begriffs des Dritten in § 3 Abs. 9 Satz 2 a.F. war in Umsetzung von Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie um die Personen und Stellen zu erweitern, die im Geltungsbereich der Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten der Mitgliedstaaten der Europäischen Union personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten oder nutzen. Die Wörter "Geltungsbereich dieses Gesetzes" wurden aus Gründen der Vereinheitlichung der Gesetzessprache nach Vollendung der Deutschen Einheit durch das Wort "Inland" ersetzt. Zu Absatz 9: Absatz 9 definiert die in Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie bezeichneten besonderen Kategorien personenbezogener Daten. ___ |
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§ 4 a.F. Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten und deren Nutzung sind nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat. (2) 1Wird die Einwilligung bei dem Betroffenen eingeholt, ist er auf den Zweck der Speicherung und einer vorgesehenen Übermittlung sowie auf Verlangen auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. 2Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. 3Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben. (3) 1Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 2 Satz 2 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. 2In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 2 Satz 1 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszweckes ergibt, schriftlich festzuhalten. |
§ 4 n.F. (1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. (2) 1Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. 2Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder 2.
oder b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass (3) 1Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über 1. die Identität der verantwortlichen Stelle, 2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und 3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss, zu unterrichten. 2Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. 3Soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären. (4) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. |
Begründung: In Absatz 1 wurde der Begriff "Erhebung" aufgenommen, um den Anforderungen der Richtlinie insoweit Rechnung zu tragen, als auch die Erhebung personenbezogener Daten im privaten Sektor dem Vorbehalt des Gesetzes zu unterstellen ist. Dies folgt daraus, dass in Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie die Erhebung als Unterfall der Verarbeitung betrachtet und die Verarbeitung nach Artikel 7 nur zulässig ist, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder die dort aufgeführten, in das nationale Recht zu übertragenden Voraussetzungen vorliegen. Die übrigen Änderungen des Absatzes 1 stellen sprachliche Präzisierungen dar. Absatz 2 greift den Rechtsgedanken von § 13 Abs. 2 a.F. auf, erweitert ihn aber in Nummer 2 a für den nicht-öffentlichen Bereich. Absatz 3 modifiziert § 13 Abs. 3 a.F. nach den Voraussetzungen des Artikels 10 der Richtlinie. Absatz 4 entspricht § 13 Abs. 4 a.F. |
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§ 4 a n.F. (1) 1Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. 2Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. 3Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. 4Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie besonders hervorzuheben. (2) 1Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Absatz 1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. 2In diesem Fall sind der Hinweis nach Absatz 1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks ergibt, schriftlich festzuhalten. (3) Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen. |
Begründung: Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt die Voraussetzungen des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie, wonach die Einwilligung ohne Zwang erfolgen muss. Die Anfügung des Wortes "vorgesehenen" vor dem Wort "Zweck" in Satz 2 dient der sprachlichen Verdeutlichung des Gewollten. Die Ersetzung der Wörter "Speicherung" und "Übermittlung" durch die Wörter "Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" dient der Vereinheitlichung des Sprachgebrauchs des Bundesdatenschutzgesetzes in Übereinstimmung mit der Terminologie der Richtlinie (vgl. hierzu auch die Begründung zu § 4). Die Einfügung der Wörter "soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich" in Satz 2 dient der Umsetzung des Definitionsmerkmals "in Kenntnis der Sachlage" nach Artikel 2 Buchstabe h der Richtlinie. Die übrigen Anforderungen der Richtlinie sind bereits im Text des § 4 Abs. 2 a.F. verwirklicht, der im Folgenden wiedergegeben wird. Absatz 2 entspricht § 4 Abs. 3 a.F. Absatz 3 sieht in Umsetzung des Artikels 8 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie für die besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) besondere Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Einwilligung für jene Daten vor. |
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§ 4 b (1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Anwendungsbereich von Artikel 3 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr gelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und §§ 28 bis 30 entsprechend nach Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und Vereinbarungen. (2) 1Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union außerhalb des Anwendungsbereichs der in Absatz 1 genannten Richtlinie, an sonstige ausländische Stellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen gelten § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und §§ 28 bis 30 entsprechend nach Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und Vereinbarungen. 2Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei den in Satz 1 genannten Stellen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. 3Satz 2 gilt nicht, wenn die Übermittlung zur Erfüllung eigener Aufgaben einer öffentlichen Stelle des Bundes aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist. (3) Die Angemessenheit des Schutzniveaus wird unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilt, die bei einer Datenübermittlung oder einer Kategorie von Datenübermittlungen von Bedeutung sind; insbesondere können die Art der Daten, die Zweckbestimmung, die Dauer der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das Endbestimmungsland, die für den betreffenden Empfänger geltenden Rechtsnormen sowie die für ihn geltenden Standesregeln und Sicherheitsmaßnahmen herangezogen werden. (4) 1In den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten. 2Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. (6) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden. |
Begründung: Die Vorschrift regelt - anders als § 17 BDSG a.F. - die Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowohl für den öffentlichen als auch den nicht-öffentlichen Bereich. Absatz 1 beinhaltet eine Privilegierung für Übermittlungen öffentlicher und nicht-öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten der EU innerhalb des Anwendungsbereichs der ersten Säule des EU-Vertrags. Unabhängig von dieser Privilegierung kann die Übermittlung auch auf eine Einwilligung gestützt werden (§ 4 Abs. 1 a.F.). Absatz 2 findet Anwendung bei Übermittlungen an EU-Mitgliedstaaten außerhalb der ersten Säule des EU-Vertrags sowie an Drittstaaten. Absatz 2 Satz 2 ergänzt § 17 Abs. 1 a.F. um das Erfordernis des angemessenen Datenschutzniveaus im Drittstaat sowie bei über- und zwischenstaatlichen Stellen und genügt damit den Anforderungen des Artikels 25 Abs. 1 der Richtlinie. Damit wird die bislang in § 17 Abs. 2 a.F. enthaltene ordre -public-Klausel, die die Zulässigkeit grenzüberschreitender Übermittlungen von der Beachtung eines datenschutzrechtlichen Mindeststandards abhängig machte, überflüssig. Die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in einem Drittstaat und das schutzwürdige Interesse des Betroffenen sind voneinander unabhängige Tatbestandsmerkmale. Um dem Gebot der Erforderlichkeit zu genügen, war für den öffentlichen Sektor die Bezugnahme auf § 15 Abs. 1 auszudehnen, § 16 Abs. 1 beizubehalten und die Regelungen der §§ 28 bis 30 für Datenübermittlungen nicht-öffentlicher Stellen zu ergänzen. Satz 3 beinhaltet Ausnahmen von Satz 2 für öffentliche Stellen des Bundes. Ferner bestimmt die Vorschrift entsprechend Artikel 25 Abs. 1 der Richtlinie, dass im Fall einzelstaatlicher Bestimmungen zur Regelung der Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten, die mit der Richtlinie vereinbar sind, die Vorschriften der §§ 16 Abs. 1 und 28 bis 30 nach Maßgabe dieser Gesetze anzuwenden sind. Entsprechendes gilt für völkerrechtliche Verträge, die im Hinblick auf Voraussetzungen und/oder Umfang der Datenübermittlungen nicht erschöpfend sind und für Vereinbarungen mit zwischen- und überstaatlichen Stellen. Absatz 3 beinhaltet dem Artikel 25 Abs. 2 der Richtlinie entnommene Kriterien zur Bestimmung des angemessenen Datenschutzniveaus. Absatz 4 übernimmt die Regelung des § 17 Abs. 1, letzter Halbsatz a.F., wonach der Betroffene bei Übermittlungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Nr. 2 zu unterrichten ist. Es bestand kein Anlass, diese Regelung auf andere Fallgruppen der Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten auszudehnen, da die Richtlinie keine entsprechende Vorschrift enthält. Insofern verbleibt es bei der Anwendung der Regelung des § 19 a, der Artikel 11 der Richtlinie umsetzt. Absatz 5 entspricht § 17 Abs. 3 a.F. und Absatz 6 entspricht § 17 Abs. 4 a.F. |
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§ 4 c (1) 1Innerhalb des Anwendungsbereichs der in § 4 b Abs. 1 genannten Richtlinie ist eine Übermittlung personenbezogener Daten in einen Drittstaat oder an eine über- oder zwischenstaatliche Stelle, die kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten, zulässig, sofern 1. der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat, 2. die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und der verantwortlichen Stelle oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen, die auf Veranlassung des Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich ist, 3. die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, der im Interesse des Betroffenen von der verantwortlichen Stelle mit einem Dritten geschlossen wurde oder geschlossen werden soll, 4. die Übermittlung für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist, 5. die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist oder 6. die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind. (2) 1Unbeschadet des Absatzes 1 kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine Übermittlung oder eine Kategorie von Übermittlungen personenbezogener Daten in Drittstaaten oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen genehmigen, die kein angemessenes Schutzniveau im Sinne des § 4 b Abs. 3 gewährleisten, wenn die verantwortliche Stelle ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Ausübung der damit verbundenen Rechte vorweist; diese Garantien können sich insbesondere aus Vertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmensregelungen ergeben. 2Bei Post- und Telekommunikationsunternehmen ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz zuständig. 3Sofern die Übermittlung durch öffentliche Stellen erfolgen soll, nehmen diese die Prüfung nach Satz 1 vor. (3) Die Länder teilen dem Bund ___ die nach Absatz 2 Satz 1 ergangenen Entscheidungen mit. |
Begründung: Diese Vorschrift beinhaltet Erleichterungen für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen innerhalb des Anwendungsbereichs der ersten Säule des EU-Vertrags. Keine Anwendung findet die Vorschrift auf Übermittlungen von Stellen außerhalb der ersten Säule des EU-Vertrags: Insoweit gelangt § 4 b Abs. 2 ff. zur Anwendung. Die Regelung des Absatzes 1 ergänzt die strikte Regelung des § 4 b Abs. 2 durch einen weitreichenden Ausnahmekatalog. Diese in Anlehnung an Artikel 26 der Richtlinie formulierten Ausnahmen sollen dafür Sorge tragen, dass der Wirtschaftsverkehr mit Drittstaaten nicht unangemessen beeinträchtigt wird. Die Ausnahmen basieren auf dem Grundgedanken, dass das Schutzbedürfnis des Betroffenen geringer ist, wenn er über die Tatsache der Notwendigkeit der Übermittlung seiner Daten in einen Drittstaat informiert ist. Dass die in Nr. 1 entsprechend Artikel 26 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie nochmals aufgenommene Einwilligung eine Übermittlung zulässt, ergibt sich bereits aus § 4 Abs. 1 a.F. (vgl. auch die Begründung zu § 4 b Abs. 1). Ferner soll der Schutz des Persönlichkeitsrechts zurücktreten, wenn ein wichtiges öffentliches Interesse, die Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht oder der für öffentliche Register geltende Publizitätsgrundsatz es erfordern. Hier, wie auch im Fall der Unfähigkeit des Betroffenen seinen Willen zu bekunden (vgl. Nummer 5), ist Maßstab für die Frage der Zulässigkeit und des Umfangs der Übermittlung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der eine Abwägung der widerstreitenden Interessen gebietet. Die Regelung des Absatzes 1 gilt entsprechend dem Grundsatz von § 1 Abs. 4 nicht, wenn einer Übermittlung personenbezogener Daten spezielle Verwendungsbeschränkungen entgegenstehen. In diesem Fall kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 1 von einer Übermittlung in den Drittstaat abgesehen werden. Dieser Gedanke findet seinen Niederschlag in Artikel 26 Abs. 1 der Richtlinie und in Nummer 60 der Erwägungsgründe. Satz 2 entspricht § 17 Abs. 4 a.F. Nach Absatz 2 können die Aufsichtsbehörden der Länder Ausnahmen erteilen, die über den Katalog des Absatzes 1 hinausgehen. Kommt die verantwortliche Stelle zu dem Ergebnis, dass ein angemessenes Datenschutzniveau im Drittstaat nicht vorhanden ist, kann sie ein angemessenes Schutzniveau auch auf andere Weise garantieren. Geeignete Garantien in diesem Sinne können sich insbesondere aus Vertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmensregelungen ergeben. Die Einbeziehung verbindlicher Unternehmensregelungen trägt der Tatsache Rechnung, dass sich die Problematik der Übermittlung personenbezogener Daten auch in internationalen Unternehmen stellt, wenn einzelne ihrer Teilunternehmen in Ländern ohne angemessenes Datenschutzniveau angesiedelt sind. Das Verhältnis der Teilunternehmen untereinander ist nicht zwingend durch Vertragsklauseln geprägt. Internationale Konzerne gehen vielmehr vermehrt dazu über, für alle Teilunternehmen unabhängig von ihrem Standort verbindliche Regelungen über den Datenschutz zu erlassen ("codes of conduct"). Sowohl Vertragsklauseln als auch verbindliche Unternehmensregelungen sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Im öffentlichen Bereich stellen die verantwortlichen Stellen selbst das Vorliegen ausreichender Garantien im Sinne des Satzes 1 sicher. Absatz 3 setzt ___ Artikel 26 Abs. 3 der Richtlinie um. Die in der Richtlinie darüber hinaus vorgesehene Unterrichtungsverpflichtung der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission sowie untereinander bedurfte keiner Umsetzung in nationales Recht. |
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§ 4 d n.F. (1) Automatisierte Verarbeitungen sind vor ihrer Inbetriebnahme von nicht-öffentlichen verantwortlichen Stellen der zuständigen Aufsichtsbehörde und von öffentlichen verantwortlichen Stellen des Bundes sowie von den Post- und Telekommunikationsunternehmen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu melden. (2) Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche Stelle einen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat. (3) Die Meldepflicht entfällt ferner, wenn die verantwortliche Stelle personenbezogene Daten für eigene Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt, hierbei höchstens vier Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigt und entweder eine Einwilligung der Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit den Betroffenen dient. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn es sich um automatisierte Verarbeitungen handelt, in denen geschäftsmäßig personenbezogene Daten von der jeweiligen Stelle 1. zum Zwecke der Übermittlung oder 2. zum Zwecke der anonymisierten Übermittlung gespeichert werden. (5) 1Soweit ___ automatisierte Verarbeitungen besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen, unterliegen sie der Prüfung vor Beginn der Verarbeitung (Vorabkontrolle). 2Eine Vorabkontrolle ist insbesondere durchzuführen, wenn 1. besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) verarbeitet werden oder 2. die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines Verhaltens, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient. (6) 1Zuständig für die Vorabkontrolle ist der Beauftragte für den Datenschutz. 2Dieser nimmt die Vorabkontrolle nach Empfang der Übersicht nach § 4 g Abs. 2 Satz 1 vor. 3Er hat sich in Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde oder bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu wenden. ___ |
Begründung: § 4 d in Verbindung mit § 4 e regelt die Meldepflicht für automatisierte Verarbeitungen öffentlicher und nicht-öffentlicher Stellen. Die Regelungen ersetzen § 26 Abs. 5 Satz 3 und § 32 a.F. Absatz 1 beinhaltet den Grundsatz der Meldepflicht automatisierter Verarbeitungen. Die Absätze 2 und 3 beinhalten Ausnahmen von der Meldepflicht. Absatz 2 setzt Artikel 18 Abs. 2, 2. Spiegelstrich der Richtlinie um. Damit kann die Meldepflicht im öffentlichen Bereich vollständig entfallen, da dort die Bestellung eines behördlichen Beauftragten für den Datenschutz obligatorisch ist. Dies gilt trotz der in Absatz 4 geregelten Rückausnahme, da Absatz 4 nur im nicht-öffentlichen Bereich Anwendung findet (vgl. insoweit die Begründung zu Absatz 4). Die Meldepflicht entfällt auch dann, wenn unbeschadet einer Verpflichtung zur Bestellung eines Beauftragten für Datenschutz dieser freiwillig bestellt wird. Absatz 3 setzt Artikel 18 Abs. 2, 1. Spiegelstrich der Richtlinie um. Hiernach kann die Meldepflicht entfallen, wenn für Verarbeitungskategorien, bei denen unter Berücksichtigung der zu verarbeitenden Daten eine Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person unwahrscheinlich ist, die Zweckbestimmung der Verarbeitung, die Daten oder Kategorien der verarbeiteten Daten, die Kategorien der betroffenen Personen, die Empfänger oder Kategorien der Empfänger, denen die Daten weitergegeben werden und die Dauer der Aufbewahrung festgelegt werden. Da die Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz nach § 4 f Abs. 1 Satz 1 im öffentlichen Bereich obligatorisch ist, die Meldepflicht im öffentlichen Bereich somit bereits nach Absatz 2 entfällt, ist für die Anwendung von Absatz 3 im öffentlichen Bereich kein Raum. Verarbeitungskategorie im Sinne dieser Vorschrift ist die Verarbeitung für eigene Zwecke.___ Anwendungsbeispiele für den Ausnahmetatbestand des Absatzes 3 sind Datenverarbeitungen,wie sie typischerweise bei einer Reihe von selbständig Berufstätigen, etwa Architekten, Ärzten, Apothekern, Handwerkern, Sanitätshäusern, Optikern, Fitnessstudios und kleinen Gewerbetreibenden und für die Verarbeitung des Merkmals "Religionszugehörigkeit" durch den Arbeitgeber zwecks Abführung der Kirchensteuer in Betracht kommen. Dies gilt auch, soweit Daten nach § 3 Abs. 9 verarbeitet werden. Absatz 4 ist die Rückausnahme der Absätze 2 und 3. Absatz 4 findet ausweislich seines Wortlauts ("geschäftsmäßig") nur im nicht-öffentlichen Bereich Anwendung, die Nummern 1 und 2 entsprechen § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 a.F. ___ Absatz 5 bestimmt in Umsetzung von Artikel 20 Abs. 1 der Richtlinie die automati- sierten Verarbeitungen, die der Vorabkontrolle unterliegen. Erwägungsgrund 53 der Richtlinie führt hierzu aus: "Bestimmte Verarbeitungen können jedoch aufgrund ihrer Art, ihrer Tragweite oder ihrer Zweckbestimmung - wie beispielsweise derjenigen, betroffene Personen von der Inanspruchnahme eines Rechts, einer Leistung oder eines Vertrags auszuschließen - oder aufgrund der besonderen Verwendung einer neuen Technologie besondere Risiken im Hinblick auf die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen aufweisen." Erwägungsgrund 54 der Richtlinie ergänzt: "Bei allen in der Gesellschaft durchgeführten Verarbeitungen sollte die Zahl der Verarbeitungen mit solchen besonderen Risiken sehr beschränkt sein." Die dem § 4 d unterfallenden automatisierten Verarbeitungen unterliegen der Vorabkontrolle aber nicht uneingeschränkt, sondern ___ nur insoweit, als sie tatsächlich besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen. ___ Im Gegensatz zur bloßen Meldepflicht stellt die Vorabkontrolle ein Verfahren zur Prüfung der materiellen Zulässigkeit der Datenverarbeitung dar. Grundlage der insoweit vorzunehmenden Prüfung sind die Angaben nach § 4 e, insbesondere der Nummern 5, 6 und 9. ___ In Anlehnung an Art. 28 Abs. 1 des Vorschlags einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr vom 01. Oktober 1999 (BR-Drs.: 546 /99) werden in Satz 2 die Verarbeitung der in § 3 Abs. 9 genannten Datenarten sowie Verarbeitungen, die dazu bestimmt sind, die Persönlichkeit der betroffenen Person zu bewerten einschließlich ihrer Fähigkeiten, ihrer Leistung oder ihres Verhaltens, als Fälle aufgeführt, in denen eine Vorabkontrolle regelmäßig durchzuführen ist. Um eine sachgerechte Eingrenzung der Fälle der Vorabkontrolle zu erreichen, gilt dies nicht, wenn der Datenverarbeitung eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung zugrunde liegt oder diese der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient. Absatz 6 setzt Artikel 20 Abs. 2 der Richtlinie um. Absatz 6 Satz 1 bestimmt den Beauftragten für den Datenschutz als zuständig für die Vorabkontrolle. Die Regelung der Verfahrensweise des Beauftragten für den Datenschutz entspricht der in § 4 g Abs. 1 Satz 2. Im Gegensatz zu dieser Regelung verpflichtet Satz 3 - der auf Artikel 20 Abs. 2 zweite Alternative der Richtlinie beruht - aber den Beauftragten für den Datenschutz zur Einbindung der Aufsichtsbehörde. In diesem Fall gibt die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 38 als Ergebnis ihrer Überprüfung eine Stellungnahme ab. ___ |
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§ 4 e n.F. Sofern automatisierte Verarbeitungen meldepflichtig sind, sind folgende Angaben zu machen: 1. Name oder Firma der verantwortlichen Stelle, 2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzliche oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen, 3. Anschrift der verantwortlichen Stelle, 4. Zweckbestimmungen der Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, 5. eine Beschreibung der betroffenen Personengruppen und der diesbezüglichen Daten oder Datenkategorien, 6. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, denen die Daten mitgeteilt werden können, 7. Regelfristen für die Löschung der Daten, 8. eine geplante Datenübermittlung in Drittstaaten, 9. eine allgemeine Beschreibung, die es ermöglicht, vorläufig zu beurteilen, ob die Maßnahmen nach § 9 zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung angemessen sind. § 4 d Abs. 1 und 4 gilt für die Änderung der nach Satz 1 mitgeteilten Angaben sowie für den Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der meldepflichtigen Tätigkeit entsprechend. |
Begründung: Der Katalog des § 4 e entspricht in den Nummern 1 bis 3 dem § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 a.F. Gleichzeitig wird hierdurch Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie umgesetzt. Nummer 4 setzt Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie um und entspricht § 18 Abs. 2 Nr. 2 a.F. sowie § 32 Abs. 2 Nr. 4 a.F. Nummer 5 setzt Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie um und entspricht in seinem ersten Teil § 18 Abs. 2 Nr. 4 a.F. Dabei soll insbesondere ersichtlich sein, ob es sich um Daten nach § 3 Abs. 9 handelt. Nummer 6 setzt Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe d der Richtlinie um und entspricht dem zweiten Teil von § 18 Abs. 2 Nr. 5 a.F. sowie dem ersten Teil von § 32 Abs. 3 Nr. 2 a.F. Nummer 7 entspricht § 18 Abs. 2 Nr. 6 a.F. Durch Nummer 8 wird Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe e der Richtlinie umgesetzt. Nummer 9 verwirklicht die Voraussetzungen von Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe f der Richtlinie. Satz 2, der der bisherigen Regelung in § 32 Abs. 4 a.F. entspricht, setzt Artikel 19 Abs. 2 der Richtlinie um. Darüber hinaus erstreckt er die Meldepflicht auch auf den Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der meldepflichtigen Tätigkeit. |
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§ 4 f n.F. (1) 1Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, haben einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. 2Nicht-öffentliche Stellen sind hierzu spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. 3Das gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten auf andere Weise erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und damit in der Regel mindestens zwanzig Personen beschäftigt sind. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für nicht-öffentliche Stellen, die höchstens vier Arbeitnehmer mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftigen. 5Soweit aufgrund der Struktur einer öffentlichen Stelle erforderlich, genügt die Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz für mehrere Bereiche. 6Soweit nicht-öffentliche Stellen eine Vorabkontrolle durchzuführen haben oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung erheben, verarbeiten oder nutzen, haben sie unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. (2) 1Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. 2Mit dieser Aufgabe kann auch eine Person außerhalb der verantwortlichen Stelle betraut werden. 3Öffentliche Stellen können mit Zustimmung ihrer Aufsichtsbehörde einen Bediensteten aus einer anderen öffentlichen Stelle zum Beauftragten für den Datenschutz bestellen. (3) 1Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Leiter der öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen. 2Er ist in Ausübung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. 3Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. 4Die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz kann in entsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches, bei nicht-öffentlichen Stellen auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, widerrufen werden. (4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon durch den Betroffenen befreit wird. (5) 1Die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen haben den Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. 2Betroffene können sich jederzeit an den Beauftragten für den Datenschutz wenden. |
Begründung: Die Regelungen des § 4 f gelten sowohl für die betrieblichen als auch für die behördlichen Beauftragten für den Datenschutz. Absatz 1 Satz 1 führt den behördlichen Beauftragten für den Datenschutz als obligatorische Institution ein. Satz 2 entspricht der Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 1 a.F. Satz 3 entspricht der Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 2 a.F. Satz 4 begrenzt die Verpflichtung zur Einführung eines betrieblichen Beauftragten für den Datenschutz bei automatisierten Datenverarbeitungen in Anlehnung an § 36 Abs. 1 Satz 1 a.F. Die in Satz 5 vorgesehene bereichsübergreifende Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz im öffentlichen Bereich betrifft beispielsweise die Behörden des Bundesgrenzschutzes und des Bundesministeriums der Verteidigung. So kann etwa bei den Behörden des Bundesgrenzschutzes die Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz in einer Mittelbehörde ausreichend sein, um auch die Aufgabenbereiche der nachgeordneten Behörden mit zu betreuen. Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung werden auch die Aufgaben zur Überwachung der Ausführung dieses Gesetzes in der bestehenden Regelorganisation der Streitkräfte und der Wehrverwaltung wahrgenommen. Diese Organisationsform bleibt durch die zu bestellenden Beauftragten für den Datenschutz unberührt. Sie werden entsprechend Satz 5 für mehrere Bereiche bestellt und sind auf Zusammenarbeit mit den Aufgabenträgern der Regelorganisation angewiesen. Nur so kann der unvermeidliche zusätzliche Personalaufwand in Grenzen gehalten werden. Die Regelung des Satzes 6 betrifft nur den nicht-öffentlichen Bereich: Nach § 4 d Abs. 4 sind unter anderem Auskunfteien und Adresshandelsunternehmen sowie Markt- und Meinungsforschungsinstitute verpflichtet, die Aufnahme ihrer Tätigkeit der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Damit sollen die Kontrollstellen in die Lage versetzt werden, frühzeitig den besonderen Risiken begegnen zu können, die mit der Erhebung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch die vorgenannten Stellen verbunden sind. Aus den gleichen Gründen ist es sachgerecht, für Stellen, die regelmäßig eine Vielzahl personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung oder der anonymisierten Absatz 2 Satz 1 entspricht § 36 Abs. 2 a.F. Satz 2 sieht die Möglichkeit vor, sich anstelle eines internen Beauftragten für den Datenschutz der Dienste eines externen Beauftragten für den Datenschutz zu bedienen. Satz 3 sieht dies unter den dort genannten Voraussetzungen für öffentliche Stellen vor. Absatz 3 entspricht § 36 Abs. 3 a.F., gilt nun aber auch für den behördlichen Beauftragten für den Datenschutz. Leiter im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 umfasst als Absatz 4 entspricht § 36 Abs. 4 a.F. Absatz 5 erweitert den Anwendungsbereich der Vorschrift auf die öffentlichen Stellen, entspricht im Übrigen aber in Satz 1 § 36 Abs. 5 a.F. Satz 2 beinhaltet ein Anrufungsrecht des Betroffenen gegenüber dem Beauftragten für den Datenschutz, vergleichbar der Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz nach § 21. |
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§ 4 g n.F. (1) 1Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin. 2Zu diesem Zweck kann sich in Zweifelsfällen der Beauftragte für den Datenschutz einer öffentlichen Stelle im Benehmen mit dem Leiter der verantwortlichen Stelle an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden. 3Bei Unstimmigkeiten zwischen dem behördlichen Beauftragten für den Datenschutz und dem Leiter der verantwortlichen Stelle entscheidet die oberste Bundesbehörde, ob sich der behördliche Beauftragte für den Datenschutz an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden darf. 4Der Beauftragte für den Datenschutz einer nicht-öffentlichen Stelle kann sich in Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde oder bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden. 5Er hat insbesondere 1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu 2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz und mit den jeweiligen besonderen Erfordernissen des Datenschutzes vertraut zu machen. (2) 1Dem Beauftragten für den Datenschutz ist von der verantwortlichen Stelle eine Übersicht über die in § 4 e Satz 1 genannten Angaben sowie über zugriffsberechtigte Personen zur Verfügung zu stellen. 2Im Fall des § 4d Abs. 2 macht der Beauftragte für den Datenschutz die Angaben nach § 4 e Satz 1 Nrn. 1 bis 8 auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar. 3Im Fall des § 4 d Abs. 3 gilt Satz 2 entsprechend für die verantwortliche Stelle. 4Satz 2 findet keine Anwendung auf die in § 6 Abs. 2 Satz 4 genannten Behörden. |
Begründung: Absatz 1 entspricht im wesentlichen § 37 Abs. 1 a.F. Der Begriff "hinzuwirken" wird der Aufgabe der betrieblichen und auch behördlichen Beauftragten für den Datenschutz am Besten gerecht. Satz 2 bezieht als Konsequenz des obligatorischen behördlichen Beauftragten für den Datenschutz den Bundesbeauftragten für den Datenschutz in die Regelung ein, setzt aber insoweit das Benehmen mit dem Leiter der verantwortlichen Stelle voraus. Satz 3 beinhaltet eine Regelung zur Beilegung von Unstimmigkeiten zwischen dem behördlichen Beauftragten für den Datenschutz und dem Leiter der verantwortlichen Stelle. Satz 4 Nr. 2 enthält eine sprachliche Straffung ohne inhaltliche Auswirkung. Absatz 2 Satz 1 setzt unter Einbeziehung des § 18 Abs. 2 Nr. 7 a.F. Artikel 18 Abs. 2, 2. Spiegelstrich, 2. Unterstrich der Richtlinie um. Absatz 2 Satz 2 setzt Artikel 21 Abs. 3 der Richtlinie für die Fälle um, in denen ein Beauftragter für den Datenschutz vorhanden ist. Absatz 2 Satz 3 setzt Artikel 21 Abs. 3 der Richtlinie in den Fällen des § 4 f Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 4 d Abs. 3 um, findet also Anwendung, wenn eine nicht-öffentliche Stelle aufgrund von § 4 f Abs. 1 Satz 4 keinen Beauftragten für den Datenschutz bestellt hat und auch nicht meldepflichtig nach § 4 d Abs. 3 ist. Die Verpflichtung des Beauftragten für den Datenschutz, die Angaben auf Antrag jedermann in geeigneter Weise verfügbar zu machen, ist bei den in § 6 Abs. 2 Satz 4 genannten Behörden nicht sachgerecht. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift war daher insoweit auszuschließen. |
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§ 5 a.F. Datengeheimnis Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. |
§ 5 n.F. Den bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen ist untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Diese Personen sind, soweit sie bei nicht-öffentlichen Stellen beschäftigt werden, bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. |
Begründung: In Satz 1 wurde das Wort "erheben" aufgenommen, um den Anforderungen der Richtlinie insoweit Rechnung zu tragen, als auch die Erhebung personenbezogener Daten im privaten Sektor dem Vorbehalt des Gesetzes zu unterstellen ist (vgl. hierzu auch die Begründung zu § 4 Abs. 1). |
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§ 6 a. F. Unabdingbare Rechte des Betroffenen (1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. (2) 1Sind die Daten des Betroffenen in einer Datei gespeichert, bei der mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so kann er sich an jede dieser Stellen wenden. 2Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die speichernde Stelle weiterzuleiten. 3Der Betroffene ist über die Weiterleitung und die speichernde Stelle zu unterrichten. 4Die in § 19 Abs. 3 genannten Stellen, die Behörden der Staatsanwaltschaft und der Polizei sowie öffentliche Stellen der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, können statt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterrichten. 5In diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach § 19 Abs. 6. |
§ 6 n.F. (1) Die Rechte des Betroffenen auf Auskunft (§§ 19, 34) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung (§§ 20, 35) können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. (2) 1Sind die Daten des Betroffenen automatisiert in der Weise gespeichert, dass mehrere Stellen speicherungsberechtigt sind, und ist der Betroffene nicht in der Lage festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat, so kann er sich an jede dieser Stellen wenden. 2Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die Stelle, die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. 3Der Betroffene ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten. 4Die in § 19 Abs. 3 genannten Stellen, die Behörden der Staatsanwaltschaft und der Polizei sowie öffentliche Stellen der Finanzverwaltung, soweit sie personenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur Überwachung und Prüfung speichern, können statt des Betroffenen den Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterrichten. 5In diesem Fall richtet sich das weitere Verfahren nach § 19 Abs. 6. |
Begründung: Die Änderungen in Absatz 2 sind Folgeänderungen im Zusammenhang mit den Änderungen des Dateibegriffs (vgl. hierzu die Begründung zu § 3 Abs. 2) sowie der Ersetzung des Begriffs der speichernden Stelle durch den der verantwortlichen Stelle (vgl. hierzu die Begründung zu § 3 Abs. 7). |
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§ 6 a n.F. (1) Entscheidungen, die für den Betroffenen eine rechtliche Folge nach sich ziehen oder ihn erheblich beeinträchtigen, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen. (2) Dies gilt nicht, wenn 1. die Entscheidung im Rahmen des Abschlusses 2. die Wahrung der berechtigten Interessen des Betroffenen durch geeignete Maßnahmen gewährleistet und dem Betroffenen von der verantwortlichen Stelle die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 mitgeteilt wird. Als geeignete Maßnahme gilt insbesondere die Möglichkeit des Betroffenen, seinen Standpunkt geltend zu machen. Die verantwortliche Stelle ist verpflichtet, ihre Entscheidung erneut zu prüfen. (3) Das Recht des Betroffenen auf Auskunft nach § 19 und § 34 erstreckt sich auch auf den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten. |
Begründung: § 6 a setzt Artikel 15 der Richtlinie um. Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass Entscheidungen aufgrund von Persönlichkeitsprofilen ergehen, ohne dass der Betroffene die Möglichkeit hat, die zugrundeliegenden Angaben und Bewertungsmaßstäbe zu erfahren. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist dadurch eingeengt, dass es sich um eine Entscheidung handeln muss, die rechtliche Folgen nach sich zieht oder zumindest eine erheblich beeinträchtigende Wirkung hat. Vor allem aber muss die Entscheidung ausschließlich aufgrund einer automatisierten Verarbeitung erfolgen, d.h. eine erneute Überprüfung durch einen Menschen darf nicht vorgesehen sein. Im öffentlichen Bereich sind das in der Regel Verwaltungsakte. Nur in diesen Fällen greift das Verbot des Absatzes 1. Nach Artikel 15 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie kann von dem Verbot durch einzelstaatliches Gesetz, das geeignete Garantien vorsieht, abgesehen werden. Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 sind solche, die auf Daten gestützt werden, die zum Zweck der Bewertung einzelner Aspekte einer Person, wie beispielsweise ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit, ihrer Kreditwürdigkeit, ihrer Zuverlässigkeit oder ihres Verhaltens, erhoben wurden. Hierunter sind insbesondere sog. Scoring-Verfahren, wie sie im Kreditgewerbe üblich sind, zu verstehen. Diese Verfahren, auch Punktwertverfahren genannt, stellen eine Auswertungsmethode dar, eine Mehrzahl von Menschen oder Merkmalen in eine Reihenfolge nach einem oder mehreren Kriterien zu bringen, d.h. sie zu positionieren. Allerdings fallen Scoring-Verfahren nur dann unter die Regelung, wenn sowohl das Scoring-Verfahren als auch die anschließende Entscheidung in einer Hand liegen. Keine Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 sind Vorgänge wie etwa Abhebungen am Geldausgabeautomaten, automatisierte Genehmigungen von Kreditkartenverfügungen oder automatisiert gesteuerte Guthabenabgleiche zur Ausführung von Überweisungs-, Scheck- oder Lastschriftaufträgen. Anlässlich der Geldtransaktion selbst wird lediglich ausgeführt, was in dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunde bereits vereinbart wurde. Auch bloße Vorentscheidungen, wie etwa die automatisierte Vorauswahl im Vorfeld einer Personalbesetzung (automatisierter Abgleich des Personalbestandes anhand bestimmter Suchkriterien, wie etwa Alter, Ausbildung, Zusatzqualifikation u. ä.), sind nicht erfasst. Identifikationsverfahren, etwa mittels Finger- oder Handabdrücken, der Iris oder der Stimme, werden von der Regelung ebenfalls nicht erfasst. Absatz 2 setzt Artikel 15 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie um und beinhaltet Ausnahmen von Absatz 1. Der Begriff des sonstigen Rechtsverhältnisses meint eine der ersten Alternative vergleichbare Fallgestaltung im öffentlichen Bereich. Als geeignete Maßnahme im Sinne des Absatzes 2 Nr. 2 gilt insbesondere die Möglichkeit des Betroffenen, seinen Standpunkt geltend zu machen. Daneben kommen auch andere Maßnahmen in Betracht. Maßstab ist insoweit die Effizienz der jeweiligen Maßnahme hinsichtlich der Wahrung des berechtigten Interesses der betroffenen Personen. Um dem Zweck der Regelung des Absatzes 2 Nr. 2 gerecht zu werden, muss der Betroffene über die Tatsache des Vorliegens einer Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 informiert werden. Die erneute Überprüfung darf nicht ausschließlich automatisiert erfolgen. Absatz 3 setzt Artikel 12 Buchstabe a, 3. Spiegelstrich der Richtlinie um. Das Auskunftsrecht über den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung soll Transparenz für den Betroffenen schaffen. Es zielt in erster Linie auf die Veranschaulichung dessen ab, was mit den Daten des Betroffenen geschieht. Nicht erfasst sind dagegen unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Geschäftsgeheimnisses beispielsweise Auskünfte über die verwendete Software. Dies wird in Erwägungsgrund 41 der Richtlinie deutlich. Der Anwendungsbereich dieses gegenüber dem bisherigen Recht erweiterten Auskunftsrechts beschränkt sich auf die Fälle des § 6 a. Diese Einschränkung wird durch die zugrundeliegende Vorschrift der Richtlinie ermöglicht. |
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§ 7 a.F. Schadensersatz durch (1) Fügt eine öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen. (3) 1Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind insgesamt bis zu einem Betrag in Höhe von zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark begrenzt. 2Ist aufgrund desselben Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz zu leisten, der insgesamt den Höchstbetrag von zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark übersteigt, so verringern sich die einzelnen Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht. (4) Sind bei einer Datei mehrere Stellen speicherungsberechtigt und ist der Geschädigte nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so haftet jede dieser Stellen. (5) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (6) Auf das Mitverschulden des Betroffenen und die Verjährung sind die §§ 254 und 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. (7) Vorschriften, nach denen ein Ersatzpflichtiger in weiterem Umfang als nach dieser Vorschrift haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist, bleiben unberührt. (8) Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten steht offen. |
§ 7 n.F. (1) 1Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz (2) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Vorschriften, nach denen ein Ersatzpflichtiger in weiterem Umfang als nach dieser Vorschrift haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist, bleiben unberührt. (4) Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten steht offen. |
Begründung : Im Gegensatz zur Regelung der §§ 7 und 8 a.F. wird in Umsetzung von Artikel 23 der Richtlinie in Satz 1 erstmals eine eigenständige Anspruchsgrundlage im Bundesdatenschutzgesetz für eine Verschuldenshaftung geschaffen, die sowohl im öffentlichen als auch im nicht-öffentlichen Bereich gilt. Sie umfasst sowohl Schadensersatzansprüche aus automatisierter als auch aus nicht-automatisierter Datenverarbeitung. Satz 2 setzt Artikel 23 Abs. 2 der Richtlinie um, der den für die Verarbeitung Verantwortlichen von der Haftung befreit, wenn er nachweist, dass der Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, ihm nicht zur Last gelegt werden kann. Er erfasst erstmals auch den öffentlichen Bereich und dort auch Ansprüche aus fehlerhafter nicht-automatisierter Datenverarbeitung und findet damit auch bei der Datenverarbeitung in Akten Anwendung. Da Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie auch die Erhebung und Nutzung in den Verarbeitungsbegriff einbezieht, war die Vorschrift entsprechend zu ergänzen. Absatz 2 entspricht Absatz 5 a.F., Absatz 3 entspricht Absatz 7 a.F. und Absatz 4 entspricht Absatz 8 a.F. |
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§ 8 Schadensersatz durch nicht-öffentliche Stellen Macht ein Betroffener gegenüber einer nicht-öffentlichen Stelle einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässigen oder unrichtigen automatisierten Datenverarbeitung geltend und ist streitig, ob der Schaden die Folge eines von der speichernden Stelle zu vertretenden Umstandes ist, so trifft die Beweislast die speichernde Stelle. |
§ 8 n.F. (1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet. (2) Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen. (3) 1Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind insgesamt auf einen Betrag von zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark begrenzt. 2Ist aufgrund desselben Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz zu leisten, der insgesamt den Höchstbetrag von zweihundertfünfzigtausend Deutsche Mark übersteigt, so verringern sich die einzelnen Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht. (4) Sind bei einer automatisierten Verarbeitung mehrere Stellen speicherungsberechtigt und ist der Geschädigte nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so haftet jede dieser Stellen. (5) Auf das Mitverschulden des Betroffenen und die Verjährung sind die §§ 254 und 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden. (6) § 7 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. |
Begründung: § 8 entspricht im Wesentlichen § 7 a.F. |
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§ 9 a.F. Technische und organisatorische Maßnahmen Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten verarbeiten, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. |
§ 9 n.F. Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, die selbst oder im Auftrag personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere die in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. |
Begründung: Da Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie auch die Erhebung und Nutzung in den Verarbeitungsbegriff einbezieht, war die Vorschrift entsprechend zu ergänzen. |
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§ 10 a.F. Einrichtung automatisierter (1) 1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben oder Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen ist. 2Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt. (2) 1Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, daß die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. 2Hierzu haben sie schriftlich festzulegen: 1. Anlaß und Zweck des Abrufverfahrens, 2. Datenempfänger, 3. Art der zu übermittelnden Daten, 4. nach § 9 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen. (3) 1Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in denen die in § 12 Abs. 1 genannten Stellen beteiligt sind, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten. 2Die Einrichtung von Abrufverfahren, bei denen die in § 6 Abs. 2 und in § 19 Abs. 3 genannten Stellen beteiligt sind, ist nur zulässig, wenn der für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständige Bundes- oder Landesminister oder deren Vertreter zugestimmt haben. (4) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Empfänger. 2Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlaß besteht. 3Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, daß die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. 4Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf aus Datenbeständen, die jedermann, sei es ohne oder nach besonderer Zulassung, zur Benutzung offenstehen. |
§ 10 n.F. (1) 1Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben oder Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen ist. 2Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt. (2) 1Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. 2Hierzu haben sie schriftlich festzulegen: 1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens, 2. Dritte, an die übermittelt wird, 3. Art der zu übermittelnden Daten, 4. nach § 9 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen. (3) 1Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in denen die in § 12 Abs. 1 genannten Stellen beteiligt sind, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten. 2Die Einrichtung von Abrufverfahren, bei denen die in § 6 Abs. 2 und in § 19 Abs. 3 genannten Stellen beteiligt sind, ist nur zulässig, wenn das für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständige Bundes- oder Landesministerium zugestimmt hat. (4) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. 2Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. 3Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. 4Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf aus Datenbeständen, die jedermann, sei es ohne oder nach besonderer Zulassung, zur Benutzung offenstehen. |
Begründung: Beim Abruf handelt es sich um eine Form der Übermittlung. § 10 gilt daher nur für Online-Verfahren der verantwortlichen Stelle mit Dritten. Da der Begriff des Empfängers nun in § 3 Abs. 8 Satz 1 definiert ist, war Absatz 2 Nr. 2 durch den Begriff des Dritten zu präzisieren. Entsprechendes gilt für die Neuformulierung von Absatz 4. Die Änderungen in Absatz 3 Satz 2 sowie die Streichung der Worte "oder deren Vertreter" geht auf einen Beschluss des Bundeskabinetts vom 20. Januar 1993 (GMBl. S. 46) zurück, nach dem einheitlich für alle Bundesressorts die sächliche Bezeichnungsform einzuführen ist. Auch in den Ländern ist die sächliche Bezeichnungsform für die Landesressorts eingeführt worden. |
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§ 11 a.F. Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag (1) 1Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. 2Die in den §§ 6 bis 8 genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen. (2) 1Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. 2Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die Datenverarbeitung oder -nutzung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. 3Er kann bei öffentlichen Stellen auch durch die Fachaufsichtsbehörde erteilt werden. (3) 1Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten oder nutzen. 2Ist er der Ansicht, daß eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. (4) Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5, 9, 43 Abs. 1, Abs. 3 und 4 sowie 44 Abs. 1 Nr. 2, 5, 6 und 7 und Abs. 2 nur die Vorschriften über die Datenschutzkontrolle oder die Aufsicht, und zwar für
b) nicht-öffentliche Stellen, bei denen der öffentlichen Hand die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle ist, die §§ 18, 24 bis 26 oder die entsprechenden Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder, 2. die übrigen nicht-öffentlichen Stellen, soweit sie personenbezogene Daten im Auftrag als Dienstleistungsunternehmen geschäftsmäßig verarbeiten oder nutzen, die §§ 32, 36 bis 38. |
§ 11 n.F. (1) 1Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist der Auftraggeber für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. 2Die in den §§ 6, 7 und 8 genannten Rechte sind ihm gegenüber geltend zu machen. (2) 1Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. 2Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. 3Er kann bei öffentlichen Stellen auch durch die Fachaufsichtsbehörde erteilt werden. 4Der Auftraggeber hat sich von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen beim Auftragnehmer zu überzeugen. (3) 1Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen. 2Ist er der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzuweisen. (4) Für den Auftragnehmer gelten neben den §§ 5, 9, 43 Abs. 1, Abs. 3 und 4 sowie § 44 Abs. 1 Nr. 2, 5, 6 und 7 und Abs. 2 nur die Vorschriften über die Datenschutzkontrolle oder die Aufsicht, und zwar für
b) nicht-öffentliche Stellen, bei denen der öffentlichen Hand die Mehrheit der Anteile gehört oder die Mehrheit der Stimmen zusteht und der Auftraggeber eine öffentliche Stelle ist, die §§ 18, 24 bis 26 oder die entsprechenden Vorschriften der Datenschutzgesetze der Länder, 2. die übrigen nicht-öffentlichen Stellen, soweit sie personenbezogene Daten im Auftrag als Dienstleistungsunternehmen geschäftsmäßig erheben, verarbeiten oder nutzen, die §§ 4 f , 4 g und 38. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen im Auftrag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann. |
Begründung: Da Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie auch die Erhebung und Nutzung in den Verarbeitungsbegriff einbezieht, war die Vorschrift entsprechend zu ergänzen. Die Änderung in Absatz 1 Satz 2 ist eine Folgeänderung der neu eingefügten Vorschriften der §§ 6 a ff. Absatz 2 Satz 4 setzt Artikel 17 Abs. 2 zweiter Halbsatz der Richtlinie um. Die geänderten Verweise in Absatz 4 Nr. 2 sind Folgeänderungen im Zusammenhang mit den Aufhebungen der §§ 32, 36 und 37, dem Entfallen der Meldepflicht für die Auftragsdatenverarbeitung im nicht-öffentlichen Bereich (§ 4 d Abs. 4) sowie mit der Schaffung der neuen Vorschriften der §§ 4 f und 4 g. Zu Absatz 5: Die Vorschrift erklärt die Regelungen über die Auftragsdatenverarbeitung der Absätze 1 bis 4 für entsprechend anwendbar auf die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch Stellen außerhalb der verantwortlichen Stelle. |
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Zweiter Abschnitt Erster Unterabschnitt | ||
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§ 12 a.F. Anwendungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. (2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die §§ 12 bis 17, 19 und 20 auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie 1. Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbe- 2. als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt. (3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt § 23 Abs. 4 entsprechend. (4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige dienst- oder arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse verarbeitet oder genutzt, gelten anstelle der §§ 14 bis 17, 19 und 20 der § 28 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 33 bis 35. |
§ 12 n.F. (1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. (2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die §§ 12 bis 16, 19 bis 20 auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie 1. Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbe- 2. als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt. (3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt § 23 Abs. 4 entsprechend. (4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige dienst- oder arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten anstelle der §§ 13 bis 16, 19 bis 20 der § 28 Abs. 1 und 3 Nr. 1 sowie die §§ 33 bis 35, auch soweit personenbezogene Daten weder automatisiert verarbeitet noch in nicht- |
Begründung: Die Änderungen der Verweise in Absatz 2 und 4 sind Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Streichung von § 17 a.F., der Schaffung der neuen Vorschrift des § 19 a, der Einbeziehung der Erhebung in § 28 Abs. 1 sowie der Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 28. Durch die Ergänzung in Absatz 4 war sicherzustellen, dass Arbeitnehmerdaten unabhängig von dem verwendeten Speichermedium geschützt sind. |
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§ 13 a.F. Datenerhebung (1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stellen erforderlich ist. (2) 1Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. 2Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder 2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden. (3) 1Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen mit seiner Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck ihm gegenüber anzugeben. 2Werden sie beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. 3Auf Verlangen ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären. (4) Werden personenbezogene Daten statt beim Betroffenen bei einer nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. |
§ 13 n.F. (1) Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen Stelle erforderlich ist. (2) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist nur zulässig, soweit 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses zwingend erfordert, 2. der Betroffene nach Maßgabe des § 4 a Abs. 3 eingewilligt hat, 3. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben, 4. es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat, 5. dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, 6. dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls zwingend erforderlich ist, 7. dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, 8. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann oder 9. dies aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist. |
Begründung : Zu Absatz 1: In Absatz 1 steht die Ersetzung des Be- Zu Absatz 2: Absatz 2 setzt Artikel 8 der Richtlinie um, der ein generelles Verwendungsverbot mit enumerativen Ausnahmetatbeständen für die in § 3 Abs. 9 bezeichneten Daten vorsieht. Durch die Nummern 1 bis 9 werden die nach der Richtlinie möglichen Ausnahmen im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot konkretisiert. Aufgrund der Subsidiarität des Bundesdatenschutzgesetzes nach § 1 Abs. 3 gelten die Einschränkungen des Absatzes 2 nur für Bereiche, in denen spezialgesetzliche Regelungen für die Verwendung der in § 3 Abs. 9 genannten Arten von Daten fehlen. Dies gilt etwa für die Datenschutzregelungen im Bereich des Gesundheitswesens, die von Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie erfasst werden. Ferner geht die Gesetzgebung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit den hier geschaffenen Regelungen vor, da es sich dabei um ein "wichtiges öffentliches Interesse" im Sinne von Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie handelt, bei dessen Vorliegen Ausnahmen von dem Verwendungsverbot des Absatzes 1 zulässig sind. Dies wird im Erwägungsgrund 34 der Richtlinie besonders hervorgehoben. In Erwägungsgrund 35 wird darüber hinaus ausgeführt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch staatliche Stellen für verfassungsrechtlich oder im Völkerrecht niedergelegte Zwecke von staatlich anerkannten Religionsgesellschaften im Hinblick auf ein wichtiges öffentliches Interesse erfolgt. Absatz 2 Nr. 1 verdeutlicht, dass die Erhebung der in § 3 Abs. 9 genannten Arten von Daten aufgrund entsprechender bereichspezifischer Ermächtigungsgrundlagen oder dann zulässig ist, wenn die Erhebung zur Ermittlung des Sachverhalts zu einem auf solche Daten bezogenen Tatbestandsmerkmal einer bereichspezifischen Norm aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses zwingend erforderlich ist. Nummern 2, 3 und 4 setzen Artikel 8 Abs. 2 Buchstaben a, c und e der Richtlinie um. Die Nummern 5 und 6 beruhen auf einer Umsetzung des Artikels 8 Abs. 4 der Richtlinie. Die Anwendbarkeit der Nummer 6 setzt in Anbetracht der Anforderungen des Artikels 8 Abs. 4 der Richtlinie voraus, dass die Schwelle für die Annahme erheblicher Nachteile oder erheblicher Belange des Gemeinwohls hoch ist. Nicht jedes öffentliche Interesse ist ausreichend. Nummer 7 setzt Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie um und schafft eine gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Daten, um die Notwendigkeit der Einwilligung verbunden mit der Beachtung des Ausdrücklichkeitserfordernisses nach § 4 a Abs. 3 zu vermeiden. Für die Verarbeitung und Nutzung der Daten sind wie bisher gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 Berufs- und besondere Amtsgeheimnisse maßgeblich, die ein solches Ausdrücklichkeitserfordernis nicht kennen. Die Vorschrift erfasst auch die für die medizinische Begutachtung erforderliche Diagnostik. Die Verwaltung von Gesundheitsdiensten umfasst auch die Abrechnung ihrer Leistungen. Im Rahmen der Nummer 8 kommt bei der Abwägung und Gewichtung zwischen dem wissenschaftlichen Interesse an dem Forschungsvorhaben und dem Individualinteresse des Betroffenen am Ausschluss der Erhebung seiner Daten dem öffentlichen Interesse an dem Forschungsvorhaben eine erhebliche Bedeutung zu. Die grundgesetzlich geschützte zweckfreie wissenschaftliche Forschung liegt regelmäßig im öffentlichen Interesse, wie es Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie fordert. Nummer 9 schafft eine Ausnahme außerhalb des von dem Anwendungsbereich der Richtlinie betroffenen Gegenstands der ersten Säule des EU-Vertrages. |
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§ 14 a.F. Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung (1) 1Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. 2Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind. (2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt, 2. der Betroffene eingewilligt hat, 3. offensichtlich ist, daß es im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, daß er in Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung verweigern würde, 4. Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, 5. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Zweckänderung offensichtlich überwiegt, 6. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, 7. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist, 8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist oder 9. es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. (3) 1Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die speichernde Stelle dient. 2Das gilt auch für die Verarbeitung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die speichernde Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. (4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. |
§ 14 n.F. (1) 1Das Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, für die die Daten erhoben worden sind. 2Ist keine Erhebung vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind. (2) Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn 1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt, 2. der Betroffene eingewilligt hat, 3. offensichtlich ist, dass es im Interesse des Betroffenen liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass er in Kenntnis des anderen Zwecks seine Einwilligung verweigern würde, 4. Angaben des Betroffenen überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, 5. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung offensichtlich überwiegt, 6. es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit 7. es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuches oder von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes oder zur Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen erforderlich ist, 8. es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist oder 9. es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. (3) 1Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für die verantwortliche Stelle dient. 2Das gilt auch für die Verarbeitung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken durch die verantwortliche Stelle, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. (4) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. (5) 1Das Speichern, Verändern oder Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn 1. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder 9 zulassen würden oder 2. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. (6) Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) zu den in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Zwecken richtet sich nach den für die in § 13 Abs. 2 Nr. 7 genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten. |
Begründung: Die Änderungen sind Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Ersetzung des Begriffs der speichernden Stelle durch den der verantwortlichen Stelle (vgl. hierzu die Begründung zu § 3 Abs. 7). In Absatz 2 Nr. 6 bedurfte es zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen einer entsprechenden Ergänzung für Daten, die nicht § 3 Abs. 9 unterfallen, da § 13 Abs. 2 Nr. 6 die Erhebung von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) auch zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls vorsieht. Die Wörter "sonst unmittelbar drohenden" wurden in Anpassung an die gebräuchliche Terminologie in bereichsspezifischen Gesetzen gestrichen. In Absatz 5 bedurfte es auf Grund der Regelung der Erhebung besonderer Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) in Verbindung mit § 13 Abs. 2 einer Bestimmung zur weiteren zweckändernden Verwendung dieser Daten. Zu Nummer 1: Durch Verweis auf die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 in Nummer 1 wird sichergestellt, dass sich die zweckändernde Verwendung in Übereinstimmung mit Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie und ebenfalls im Rahmen der Möglichkeiten des Artikels 8 der Richtlinie bewegt. Zu Nummer 2: Im Rahmen der Durchführung von Forschungsvorhaben ist zunächst wichtige Aufgabe des Wissenschaftlers, Ziel und Zweck des jeweiligen Forschungsvorhabens zu umschreiben. Dies hat in einer Weise zu erfolgen, die es ermöglicht, weitere Änderungen der wissenschaftlichen Fragestellung von vornherein mit einzubeziehen, so dass insoweit keine Zweckänderungen im Sinne der Nummer 2 vorliegen. Das in Nummer 2 statuierte Abwägungserfordernis des öffentlichen Interesses an der Durchführung des Forschungsvorhabens mit dem Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung ist somit erst dann zu prüfen, wenn es sich um Änderungen außerhalb der oben beschriebenen wissenschaftlichen Fragestellung handelt. Zudem stellt Satz 2 sicher, dass dem wissenschaftlichen Interesse an dem Forschungsvorhaben im Rahmen dieser Abwägung besonderes Gewicht zukommt. Zu Absatz 6: Für die Speicherung, Veränderung oder Nutzung dieser Daten sind gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 wie bisher Berufs- und besondere Amtsgeheimnisse maßgeblich, die das Ausdrücklichkeitserfordernis des § 4 a Abs. 3 nicht kennen. Der Gedanke des Absatzes 6 findet über die in § 15 Abs. 1 Nr. 2 und § 16 Abs. 1 Nr. 1 erfolgende Bezugnahme auf § 14 auch Eingang in die für die Übermittlung geltenden Vorschriften. |
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§ 15 a.F. Datenübermittlung an öffentliche Stellen (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn 1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist und 2. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden. (2) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 2Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser die Verantwortung. 3In diesem Falle prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, daß besonderer Anlaß zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. 4§ 10 Abs. 4 bleibt unberührt. (3) 1Der Empfänger darf die übermittelten Daten für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. 2Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 zulässig. (4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, sofern sichergestellt ist, daß bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden. (5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig. (6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben werden. |
§ 15 n.F. (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen ist zulässig, wenn 1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegenden Aufgaben erforderlich ist und 2. die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden. (2) 1Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. 2Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, trägt dieser die Verantwortung. 3In diesem Falle prüft die übermittelnde Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. 4§ 10 Abs. 4 bleibt unberührt. (3) 1Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. 2Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 zulässig. (4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, sofern sichergestellt ist, dass bei diesen ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden. (5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten des Betroffenen oder eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig. (6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb einer öffentlichen Stelle weitergegeben werden. |
Begründung: Die Vorschrift regelt den Fall der Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen. Wesentliches Element der Übermittlung ist die Bekanntgabe von Daten an Dritte (§ 3 Abs. 4 Nr. 3). Zu den datenempfangenden öffentlichen Stellen im Sinne der Vorschrift zählen alle deutschen öffentlichen Stellen, soweit sie Dritte sind, sowie solche im EU-Ausland. Um Missverständnisse mit dem weitergehenden Begriff des nun in § 3 Abs. 8 Satz 1 definierten Empfängers zu vermeiden, war der Begriff des Empfängers durch den des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, zu ersetzen bzw. die Vorschrift entsprechend zu modifizieren. Hinsichtlich des Verzichts auf den Begriff "Akten" in Absatz 5 wird auf die Begründung zu § 3 Abs. 2 verwiesen. |
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§ 16 a.F. Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn 1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden, oder 2. der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat. (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. (3) 1In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten. 2Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, daß er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. (4) 1Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. 2Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzuweisen. 3Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Absatz 1 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat. |
§ 16 n.F. (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn 1. sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden, oder 2. der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Das Übermitteln von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist abweichend von Satz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 Abs. 5 und 6 zulassen würden oder soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist. (2) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. (3) 1In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 1 Nr. 2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten. 2Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde. (4) 1Der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. 2Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. 3Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist zulässig, wenn eine Übermittlung nach Absatz 1 zulässig wäre und die übermittelnde Stelle zugestimmt hat. |
Begründung: Zur Ersetzung des Begriffs des Empfängers durch den Begriff des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, wird auf die Begründung zu § 15 verwiesen. Die Ergänzung in Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 stellt sicher, dass bei einer Übermittlung von Daten nach § 3 Abs. 9 die Anforderungen des § 14 Abs. 5 und 6 gewahrt werden. Auf die Begründung zu dieser Vorschrift wird verwiesen. Der letzte Halbsatz setzt Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe e 2. Halbsatz der Richtlinie um und gewährleistet unter den genannten Voraussetzungen die Übermittlung von Daten nach § 3 Abs. 9 an nicht-öffentliche Stellen. |
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§ 17 a.F. Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes (1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen gilt § 16 Abs. 1 nach Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und Vereinbarungen, sowie § 16 Abs. 3. (2) Eine Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. (4) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. |
(zum Stand: 08.12.1997) |
Begründung: Auf die Begründung zu § 4 b wird verwiesen. |
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§ 18 a.F. Durchführung des Datenschutzes in der Bundesverwaltung (1) 1Die obersten Bundesbehörden, der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens, sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die von der Bundesregierung oder einer obersten Bundesbehörde lediglich die Rechtsaufsicht ausgeübt wird, haben für ihren Geschäftsbereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. 2Das gleiche gilt für die Vorstände der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht. (2) 1Die öffentlichen Stellen führen ein Verzeichnis der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen. 2Für ihre Dateien haben sie schriftlich festzulegen: 1. Bezeichnung und Art der Dateien, 2. Zweckbestimmung, 3. Art der gespeicherten Daten, 4. betroffenen Personenkreis, 5. Art der regelmäßig zu übermittelnden Daten und deren Empfänger, 6. Regelfristen für die Löschung der Daten, 7. zugriffsberechtigte Personengruppen oder Personen, die allein zugriffsberechtigt sind. (3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. |
§ 18 n.F. (1) 1Die obersten Bundesbehörden, der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens, sowie die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, über die von der Bundesregierung oder einer obersten Bundesbehörde lediglich die Rechtsaufsicht ausgeübt wird, haben für ihren Geschäftsbereich die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. 2Das gleiche gilt für die Vorstände der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht. (2) 1Die öffentlichen Stellen führen ein Verzeichnis der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen. 2Für ihre automatisierten Verarbeitungen haben sie die Angaben nach § 4 e sowie die Rechtsgrundlage der Verarbeitung schriftlich festzulegen. 3Bei allgemeinen Verwaltungszwecken dienenden automatisierten Verarbeitungen, bei welchen das Auskunftsrecht des Betroffenen nicht nach § 19 Abs. 3 oder 4 eingeschränkt wird, kann hiervon abgesehen werden. 4Für automatisierte Verarbeitungen, die in gleicher oder ähnlicher Weise mehrfach geführt werden, können die Festlegungen zusammengefasst werden. |
Begründung: Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wurde die Auflistung des Absatzes 2 Satz 2 durch den Verweis auf die neue Vorschrift des § 4 e ersetzt. Die Angabe der Rechtsgrundlage der Verarbeitung dient der Erleichterung der Überprüfung durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz. Zu Absatz 2 Satz 3 bis 5: Absatz 2 Satz 3 und 4 beinhaltet eine Einschränkung der Verpflichtung der öffentlichen Stellen zur Führung eines Verzeichnisses ihrer automatisierten Verarbeitungen, die der Entlastung dieser Stellen dient. Anwendungsbeispiele sind in erster Linie triviale automatisierte Verarbeitungen (Geburtstagslisten u.ä.). Die umzusetzende Richtlinie sieht eine Privilegierungsmöglichkeit für nur vorübergehend vorgehaltene Dateien im Sinne des § 18 Abs. 3 a.F. nicht vor. Die Vorschrift des Absatzes 3 war daher ersatzlos aufzuheben. |
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§ 19 a.F. Auskunft an den Betroffenen (1) 1Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf Herkunft oder Empfänger dieser Daten beziehen, und 2. den Zweck der Speicherung. (2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen. (3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministers der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. (4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit 1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde, 2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder 3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muß. (5) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. 2In diesem Falle ist der Betroffene darauf hinzuweisen, daß er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. (6) 1Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. 2Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. (7) Die Auskunft ist unentgeltlich. |
Zweiter Unterabschnitt § 19 n.F. (1) 1Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, 2. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und 3. den Zweck der Speicherung. (2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. (3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. (4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit 1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde, 2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder 3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss. (5) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. 2In diesem Falle ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. (6) 1Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. 2Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. (7) Die Auskunft ist unentgeltlich. |
Begründung: Durch die Neufassung des Absatzes 1 wird Artikel 12 Buchstabe a, 1. Spiegelstrich der Richtlinie umgesetzt. Die Neufassung erweitert den Umfang des Auskunftsrechts um die Information über Empfänger oder Kategorien von Empfängern. Um inhaltliche Überschneidungen von Nummer 2 mit Nummer 1 a.F. zu vermeiden, war Nummer 1 a.F. entsprechend zu modifizieren. Im Hinblick auf den Begriff des Empfängers wird auf § 3 Abs. 8 Satz 1 sowie die Begründung hierzu verwiesen. Die Änderungen in Absatz 1 Satz 4, Absatz 4 und 6 sind Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Ersetzung des Begriffs der speichernden Stelle durch den der verantwortlichen Stelle (vgl. hierzu die Begründung zu § 3 Abs. 7). Hinsichtlich der Ersetzung des Wortes "Akten" durch die Wörter "weder automatisiert noch in nicht-automatisierten Dateien" in Absatz 1 Satz 3 wird auf die Begründung zu § 3 Abs. 2 verwiesen. Die Ausnahme des Absatzes 2 Satz 1 wurde in Anwendung des Artikels 13 Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie modifiziert. Die Änderung in Absatz 3 geht auf einen Beschluss des Bundeskabinetts vom 20. Januar 1993 (GMBl. S. 46) zurück, nach dem einheitlich für alle Bundesressorts die sächliche Bezeichnungsform einzuführen ist. Entsprechende Änderungen finden sich in §§ 22 Abs. 5 und 23 Abs. 3 und 5. |
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§ 19 a n.F. (1) 1Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er von der Speicherung, der Identität der verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. 2Der Betroffene ist auch über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten zu unterrichten, soweit er nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. 3Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen. (2) 1Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn 1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Über-mittlung erlangt hat, 2. die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder 3. die Speicherung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. (3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. |
Begründung: Absatz 1 führt in Umsetzung von Artikel 11 der Richtlinie eine Benachrichtigungspflicht im öffentlichen Bereich für die Fälle ein, in denen Daten nicht beim Betroffenen unmittelbar selbst erhoben werden. Die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 geregelten Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht setzen Artikel 11 Abs. 2 der Richtlinie um; die in Absatz 3 geregelten Ausnahmen beruhen auf Artikel 13 der Richtlinie. Durch Absatz 2 Satz 2 wird das Erfordernis der "geeigneten Garantien" nach Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie umgesetzt. Der behördliche Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieser Vorschrift hin. |
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§ 20 a.F. Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten (1) 1Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. 2Wird festgestellt, daß personenbezogene Daten in Akten unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten. (2) Personenbezogene Daten in Dateien sind zu löschen, wenn 1. ihre Speicherung unzulässig ist oder 2. ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit 1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, 2. Grund zu der Annahme besteht, daß durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. (4) Personenbezogene Daten in Dateien sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen läßt. (5) Personenbezogene Daten in Akten sind zu sperren, wenn die Behörde im Einzelfall feststellt, daß ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht mehr erforderlich sind. (6) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn 1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der speichernden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist und 2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären. (7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer regelmäßigen Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben werden, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist. (8) § 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes ist anzuwenden. |
§ 20 n.F. (1) 1Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. 2Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in nicht-automatisierten Dateien gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre Richtigkeit von dem Betroffenen bestritten, so ist dies in geeigneter Weise festzuhalten. (2) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht-automatisierten Dateien gespeichert sind, sind zu löschen, wenn 1. ihre Speicherung unzulässig ist oder 2. ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit 1. einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, 2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. (4) Personenbezogene Daten, die automatisiert verarbeitet oder in nicht-automatisierten Dateien gespeichert sind, sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt. (5) 1Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht-automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.(6) Personenbezogene Daten, die weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht-automatisierten Datei gespeichert sind, sind zu sperren, wenn die Behörde im Einzelfall feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden und die Daten für die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht mehr erforderlich sind. (7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn 1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und 2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären. (8) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. (9) § 2 Abs. 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivgesetzes ist anzuwenden. |
Begründung: Die Überschrift war aufgrund der Einfügung des Widerspruchsrechts in Absatz 5 zu ergänzen. Zu Absatz 1: Hinsichtlich der Ersetzung des Wortes "Akten" durch die Wörter "weder automatisiert verarbeitet noch in nicht-automatisierten Dateien gespeichert" wird auf die Begründung zu § 3 Abs. 2 verwiesen. Die Änderungen im zweiten Teil von Satz 2 sind bloße Folgeänderungen ohne inhaltliche Auswirkung. Zu Absatz 2: Hinsichtlich der Änderung in Satz 1 vor Nr. 1 wird auf die Begründung zu § 3 Abs. 2 verwiesen. Die Änderung in Absatz 2 Nr. 2 ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Ersetzung des Begriffs der speichernden Stelle durch den der verantwortlichen Stelle (vgl. hierzu die Begründung zu § 3 Abs. 7). Zu Absatz 4: Auf die Begründung zu § 3 Abs. 2 wird verwiesen. Zu Absatz 5: Absatz 5 setzt Artikel 14 Buchstabe a der Richtlinie für den öffentlichen Bereich um. Ausweislich des Erwägungsgrundes 45 der Richtlinie gilt das Widerspruchsrecht des Betroffenen für Fälle rechtmäßiger Datenverarbeitung. Begründet ist der Widerspruch des Betroffenen allerdings nur, sofern besondere Umstände in der Person des Betroffenen vorliegen und das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an der Unterlassung das der speichernden Stelle an der Verarbeitung überwiegt. Diese Voraussetzungen werden nur in Ausnahmefällen erfüllt sein. Vor dem Hintergrund, dass dem Widerspruch eine rechtmäßige Verarbeitung und Nutzung zugrunde liegt, ist bei der Prüfung des Vorliegens einer besonderen persönlichen Situation, die das öffentliche Interesse an der Verarbeitung und Nutzung zurücktreten lässt, ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Beispiele für derartige Regelungen finden sich bereits im Melderecht (§ 7 Nr. 5 Melderechtsrahmengesetz), im Sozialgesetzbuch (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB X) und im Krebsregistergesetz (§ 3 Abs. 2 Satz 2). Satz 2 schließt das Widerspruchsrecht in den Fällen aus, in denen eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet. Dies steht im Einklang mit der Richtlinie, da Artikel 14 Buchstabe a der Richtlinie nicht auf Artikel 7 Buchstabe c der Richtlinie verweist. Zusätzliche bereichsspezifische Ausnahmen sind möglich (Artikel 14 Buchstabe a, zweiter Halbsatz der Richtlinie). Zu Absatz 6: Hinsichtlich der Ersetzung des Wortes "Akten" durch die Wörter "weder automatisiert verarbeitet noch in einer nicht-automatisierten Datei gespeichert" wird auf die Begründung zu § 3 Abs. 2 verwiesen. Zu Absatz 7: Die Änderung in Absatz 7 Nr. 1 ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Ersetzung des Begriffs der speichernden Stelle durch den der verantwortlichen Stelle (vgl. hierzu die Begründung zu § 3 Abs. 7). Zu Absatz 8: Durch den Wegfall der Regelmäßigkeit der Datenübermittlung als Voraussetzung der Nachberichtspflicht (vgl. § 20 Abs. 7 a.F.) wird in Umsetzung von Artikel 12 Buchstabe c der Richtlinie der Anwendungsbereich der Nachberichtspflicht erweitert. Gleichzeitig wird - ebenfalls in Umsetzung der Richtlinie - sichergestellt, dass die Nachberichtspflicht nur besteht, wenn sie keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Durch die Formulierung "und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen" soll verhindert werden, dass eine Benachrichtigung zu Lasten des Betroffenen erfolgen kann. |
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§ 21 Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz 1Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. 2Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. |
Hinweis: Vorschrift ist unverändert
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Dritter Unterabschnitt Bundesbeauftragter für den Datenschutz | ||
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§ 22 Wahl des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (1) 1Der Deutsche Bundestag wählt auf Vorschlag der Bundesregierung den Bundesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. 2Der Bundesbeauftragte muß bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. 3Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen. (2) 1Der Beauftragte leistet vor dem Bundesminister des Innern folgenden Eid: "Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." (3) 1Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. 2Einmalige Wiederwahl ist zulässig. (4) 1Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. 2er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 3Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung. (5) 1Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesminister des Innern eingerichtet. 2Er untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministers des Innern. 3Dem Bundesbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Bundesministers des Innern in einem eigenen Kapitel auszuweisen. 4Die Stellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten zu besetzen. 5Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden. (6) 1Ist der Bundesbeauftragte vor- |
§ 22 (1) 1Der Deutsche Bundestag wählt auf Vorschlag der Bundesregierung den Bundesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. 2Der Bundesbeauftragte muss bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. 3Der Gewählte ist vom Bundespräsidenten zu ernennen. (2) 1Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Bundesminister des Innern folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." (3) 1Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. 2Einmalige Wiederwahl ist zulässig. (4) 1Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. 2er ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 3Er untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung. (5) 1Der Bundesbeauftragte wird beim Bundesministerium des Innern eingerichtet. 2Er untersteht der Dienstaufsicht des Bundesministeriums des Innern. 3Dem Bundesbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; sie ist im Einzelplan des Bundesministeriums des Innern in einem eigenen Kapitel auszuweisen. 4Die Stellen sind im Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten zu besetzen. 5Die Mitarbeiter können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit ihm versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden. (6) 1Ist der Bundesbeauftragte vorübergehend an der Ausübung seines Amtes verhindert, kann der Bundesminister des Innern einen Vertreter mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. 2Der Bundesbeauftragte soll dazu gehört werden. |
Begründung: Zu den Änderungen in Absatz 5 wird auf die Begründung zu § 19 Abs. 3 verwiesen. Wegen der Bedeutung der Vereidigung und der Beauftragung eines Stellvertreters des Bundesbeauftragten bleiben Absatz 2 und 6 insoweit unverändert. |
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§ 23 a.F. Rechtsstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz (1) 1Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. 2Es endet 1. mit Ablauf der Amtszeit, 2. mit der Entlassung. (2) 1Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. 2Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. (3) 1Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesminister des Innern Mitteilung über Geschenke zu machen, die er in bezug auf sein Amt erhält. 2Der Bundesminister des Innern entscheidet über die Verwendung der Geschenke. (4) 1Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihm in seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. 2Dies gilt auch für die Mitarbeiter des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, daß über die Ausübung dieses Rechts der Bundesbeauftragte entscheidet. 3Soweit das Zeugnisverwei- gerungsrecht des Bundesbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Schriftstücken von ihm nicht gefordert werden. (5) 1Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des Bundesministers des Innern weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 4Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. (6) 1Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. 2Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. 3§ 28 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2229) bleibt unberührt. (7) 1Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Falle des Absatzes 1 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung. 2Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. 3Im übrigen sind die §§ 13 bis 20 des Bundesministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Kürzung des Amtsgehalts der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 22. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2007), mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der zweijährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren tritt. 4Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl zum Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 zu durch laufenden Amt befunden hat. |
§ 23 n.F. (1) 1Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. 2Es endet 1. mit Ablauf der Amtszeit, 2. mit der Entlassung. (2) 1Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. 2Er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. (3) 1Der Bundesbeauftragte hat dem Bundesministerium des Innern Mitteilung über Geschenke zu machen, die er in bezug auf sein Amt erhält. 2Das Bundesministerium des Innern entscheidet über die Verwendung der Geschenke. (4) 1Der Bundesbeauftragte ist berechtigt, über Personen, die ihm in seiner Eigenschaft als Bundesbeauftragter Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. 2Dies gilt auch für die Mitarbeiter des Bundesbeauftragten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung dieses Rechts der Bundesbeauftragte entscheidet. 3Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Bun-desbeauftragten reicht, darf die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen Schriftstücken von ihm nicht gefordert werden. (5) 1Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Der Bundesbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung des Bundesministeriums des Innern weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. 4Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. 5Für den Bundesbeauftragten und seine Mitarbeiter gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, 111 Abs. 5 in Verbindung mit 105 Abs. 1 sowie 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. 6Satz 5 findet keine Anwendung, soweit die Finanzbehörden die Kenntnis für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Steuerverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt. 7Stellt der Bundesbeauftragte einen Datenschutzverstoß fest, ist er befugt, diesen anzuzeigen und den Betroffenen hierüber zu informieren. (6) 1Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile be- reiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. 2Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. 3§ 28 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1985 (BGB l. I S. 2229) bleibt unberührt. (7) 1Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, im Falle des Absatzes 1 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Geschäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 zustehenden Besoldung. 2Das Bundesreisekostengesetz und das Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzuwenden. 3Im übrigen sind die §§ 13 bis 20 des Bundesministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Kürzung des Amtsgehalts der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 22. Dezember 1982 (BGBl. I S. 2007), mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der zweijährigen Amtszeit in § 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit von fünf Jahren tritt. 4Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 des Bundesministergesetzes berechnet sich das Ruhegehalt des Bundesbeauftragten unter Hinzurechnung der Amtszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes, wenn dies günstiger ist und der Bundesbeauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl zum Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter mindestens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Besoldungsgruppe B 9 zu durchlaufenden Amt befunden hat. (8) Absatz 5 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind. |
Begründung: Zu den Änderungen in Absatz 3 und Absatz 5 Satz 3 wird auf die Begründung zu § 19 Abs. 3 verwiesen. Wegen der Bedeutung des Amtes des Bundesbeauftragten bleibt Absatz 1 Satz 6 unverändert. Die Regelung des Absatzes 5 Satz 5, die an § 27 Abs. 2 BImSchG angelehnt ist, stellt sicher, dass die in den benannten Vorschriften der Abgabenordnung normierten Mitteilungspflichten nicht gelten. Die erfolgte Ergänzung stellt eine Konkretisierung des bereits nach geltendem Recht bestehenden Gebots der Verschwiegenheit für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz dar, wonach die ihm bekannt gewordenen Daten grundsätzlich einem Übermittlungsverbot unterliegen, soweit nicht die Ausnahmen der Sätze 2 oder 4 einschlägig sind. Satz 6 sieht - ebenfalls in Anlehnung an § 27 Abs. 2 BImSchG - Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. Satz 7 beinhaltet in Umsetzung von Artikel 28 Abs. 3, 3. Spiegelstrich der Richtlinie eine Anzeigebefugnis des Bundesbeauftragten für den Datenschutz sowie dessen Recht, Betroffene zu informieren. Absatz 8 erweitert die Anwendung der Regelung des Absatzes 5 Satz 5 bis 7 auf die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind. |
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§ 24 a.F. Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz (1) 1der Bundesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz. 2Werden personenbezogene Daten in Akten verarbeitet oder genutzt, kontrolliert der Bundesbeauftragte die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, wenn der Betroffene ihm hinreichende Anhaltspunkte dafür darlegt, daß er dabei in seinen Rechten verletzt worden ist, oder dem Bundesbeauftragten hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige Verletzung vorliegen. (2) 1Die Kontrolle des Bundesbeauftragten erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen. 2Bei den Stellen des Bundes im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 wird das Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt, soweit dies zur Ausübung der Kontrolle bei den speichernden Stellen erforderlich ist. 3Das Kontrollrecht erstreckt sich mit Ausnahme von Nummer 1 nicht auf den Inhalt des Post- und Fernmeldeverkehrs. 4Der Kontrolle durch den Bundesbeauftragten unterliegen nicht: 1. personenbezogene Daten, die der Kontrolle durch die Kommission nach § 9 des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz unterliegen, es sei denn, die Kommission ersucht den Bundesbeauftragten, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten, und 2. a) personenbezogene Daten, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes unterliegen, b) personenbezogene Daten, die dem Arztgeheimnis unterliegen und c) personenbezogene Daten in Personalakten oder in den Akten über die Sicherheitsüberprüfung, wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezogenen Daten im Einzelfall gegenüber dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz widerspricht. 5Unbeschadet des Kontrollrechts des Bundesbeauftragten unterrichtet die öffentliche Stelle die Betroffenen in allgemeiner Form über das ihnen zustehende Widerspruchsrecht. (3) Die Bundesgerichte unterliegen der Kontrolle des Bundesbeauftragten nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden. (4) 1Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, den Bundesbeauftragten und seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 2Ihnen ist dabei insbesondere 1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen, 2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren. (5) 1Der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis seiner Kontrolle der öffentlichen Stelle mit. 2Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, verbinden. 3§ 25 bleibt unberührt. (6) Absatz 2 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind. |
§ 24 n.F. (1) der Bundesbeauftragte für den Datenschutz kontrolliert bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz. (2) 1Die Kontrolle des Bundesbeauftragten erstreckt sich auch auf 1. von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte personenbezogene Daten über den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, und 2. personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen. (3) Bei den Bundesgerichten ist die unmittelbar der Rechtsprechung dienende Tätigkeit der Richter von der Kontrolle ausgenommen. (4) 1Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, den Bundesbeauftragten und seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 2Ihnen ist dabei insbesondere 1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen, 2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren. (5) 1Der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis seiner Kontrolle der öffentlichen Stelle mit. 2Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, verbinden. 3§ 25 bleibt unberührt. (6) Absatz 2 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind. |
Begründung: Zu Absatz 1: Die bisherige Beschränkung der Kontrolle des BfD in Akten auf eine Anlasskontrolle (Absatz 1 Satz 2) war zu streichen, da Artikel 28 der Richtlinie insoweit keine Einschränkung vorsieht. Unabhängig hiervon wird der BfD, sofern die kontrollierte Stelle den Sicherheitsvorbehalt nach § 24 Abs. 4 Satz 4 erhebt, zunächst die Entscheidung der obersten Bundesbehörde abwarten. Zu Absatz 2 Sätze 1bis 3: Bereits bei der Novellierung des BDSG 1990 waren zuvor bestehende Unsicherheiten in der Rechtsanwendungspraxis hinsichtlich personenbezogener Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen, durch Klarstellung im Rahmen der Neufassung von § 24 Abs. 1 und 2 beseitigt worden. Keine ausdrückliche Regelung enthält das geltende Recht für die Kontrolle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz hinsichtlich der von öffentlichen Stellen des Bundes erlangten personenbezogenen Daten über den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. Vielmehr verwehrt § 24 Abs. 2 Satz 3 des geltenden Rechts, der den Inhalt des Post- und Fernmeldeverkehrs von der Kontrolle ausnimmt, es dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz, die Verwendung der durch Eingriffe in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis erlangten Daten zu kontrollieren. Dies soll mit der vorgesehenen Änderung ermöglicht werden. Soweit der bisherige Satz 4 (zukünftig Satz 3) des § 24 Abs. 2 eine ausschließliche Kontrollkompetenz der in § 9 des Gesetzes zu Artikel 10 des Grundgesetzes genannten Kommission vorsieht, bleibt diese unberührt. Zu Absatz 2 Satz 4: Die Neuformulierung des Satzes 4 ist redaktionell bedingt durch die Streichung von Satz 4 Nr. 2 a.F. In Umsetzung von Artikel 28 der Richtlinie war in Absatz 2 Satz 4 a.F. das Widerspruchsrecht gegen die Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz, wie es in Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Buchstabe a und b sowie c 1. Teil (Personalakten) a.F. vorgesehen war, mit Blick auf die insoweit unbeschränkten Kontrollrechte nach Artikel 28 der Richtlinie zu streichen. Die Neuregelung des Absatzes 3 präzisiert die Ausnahmen von der Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz im Bereich der Justiz. |
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§ 25 a.F. Beanstandungen durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz (1) 1Stellt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies 1. bei der Bundesverwaltung gegenüber der zuständigen obersten Bundesbehörde, 2. beim Bundeseisenbahnvermögen gegenüber dem Präsidenten, 3. bei den aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht, gegenüber deren Vorständen, 4. bei den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei Vereinigungen solcher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen gegenüber dem Vorstand oder dem sonst vertretungsberechtigten Organ und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist auf. 2In den Fällen von Satz 1 Nr. 4 unterrichtet der Bundesbeauftragte gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde. (2) Der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. (3) 1Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. 2Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde gleichzeitig eine Abschrift ihrer Stellungnahme an den Bundesbeauftragten zu. |
Hinweis: |
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§ 26 a.F. Weitere Aufgaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz; Dateienregister (1) 1Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. 2Der Tätigkeitsbericht soll auch eine Darstellung der wesentlichen Entwicklung des Datenschutzes im nicht-öffentlichen Bereich enthalten. (2) 1Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. 2Auf Eruchen des Deutschen Bundestages, des Petitionsausschusses, des Innenausschusses oder der Bundesregierung geht der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach. 3Der Bundesbeauftragte kann sich jederzeit an den Deutschen Bundestag wenden. (3) 1Der Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung und den in § 12 Abs. 1 genannten Stellen des Bundes Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und sie in Fragen des Datenschutzes beraten. 2Die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen sind durch den Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die Empfehlung oder Beratung sie nicht unmittelbar betrifft. (4) Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 hin. (5) 1Der Bundesbeauftragte führt ein Register der automatisiert geführten Dateien, in denen personenbezogene Daten gespeichert werden. 2Das gilt nicht für die Dateien der in § 19 Abs. 3 genannten Behörden sowie für Dateien nach § 18 Abs. 3. 3Die öffentlichen Stellen, deren Dateien in das Register aufgenommen werden, sind verpflichtet, dem Bundesbeauftragten eine Übersicht gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 zuzuleiten. 4Das Register kann von jedermann eingesehen werden. 5Die Angaben nach § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 5 über Dateien der in § 6 Abs. 2 genannten Behörden unterliegen nicht der Einsichtnahme. 6Der Bundesbeauftragte kann im Einzelfall für andere öffentliche Stellen mit deren Einverständnis festlegen, daß einzelne Angaben nicht der Einsichtnahme unterliegen. |
§ 26 n.F. (1) 1Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. 2Er unterrichtet den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes (__). (2) 1Auf Anforderung des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. 2Auf Ersuchen des Deutschen Bundestages, des Petitionsausschusses, des Innenausschusses oder der Bundesregierung geht der Bundesbeauftragte ferner Hinweisen auf Angelegenheiten und Vorgänge des Datenschutzes bei den öffentlichen Stellen des Bundes nach. 3Der Bundesbeauftragte kann sich jederzeit an den Deutschen Bundestag wenden. (3) 1Der Bundesbeauftragte kann der Bundesregierung und den in § 12 Abs. 1 genannten Stellen des Bundes Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und sie in Fragen des Datenschutzes beraten. 2Die in § 25 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen sind durch den Bundesbeauftragten zu unterrichten, wenn die Empfehlung oder Beratung sie nicht unmittelbar betrifft. (4) 1Der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 38 hin. 2§ 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. |
Begründung: Absatz 1 Satz 2 beinhaltet eine ausdrückliche Befugnis des Bundesbeauftragten, sich jederzeit an Parlament und Öffentlichkeit wenden zu dürfen, um diese über wichtige Entwicklungen des Datenschutzes (__) zu unterrichten. Absatz 4 Satz 2 erstreckt die Amtshilferegelung des § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 für die Aufsichtsbehörden auf den Bundesbeauftragten für den Datenschutz. Nach § 4 d Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 f Abs. 1 Satz 1 entfällt aufgrund der obligatorischen Bestellung eines behördlichen Beauftragten für den Datenschutz die Meldepflicht im öffentlichen Bereich. Adressat der Verpflichtung nach § 4 g Abs. 2 ist im öffentlichen Bereich ausschließlich der Beauftragte für den Datenschutz. Die Notwendigkeit zur Führung eines Registers beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz nach Absatz 5 a.F. entfällt daher. |
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Dritter Abschnitt Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen Erster Unterabschnitt | ||
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§ 27 a.F. Anwendungsbereich (1) 1Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung, soweit personenbezogene Daten in oder aus Dateien geschäftsmäßig oder für berufliche oder gewerbliche Zwecke verarbeitet oder geutzt werden durch 1. nicht-öffentliche Stellen, 2. a) öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, b) öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist. (2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten in Akten, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die offensichtlich aus einer Datei entnommen worden sind. |
§ 27 n.F. (1) 1Die Vorschriften dieses Abschnittes finden Anwendung, soweit personenbezogene Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden oder die Daten in oder aus nicht-automatisierten Dateien verarbeitet, genutzt oder dafür erhoben werden durch 1. nicht-öffentliche Stellen, 2. a) öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, b) öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist. (2) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten nicht für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten außerhalb von nicht-automatisierten Dateien, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt, die offensichtlich aus einer automatisierten Verarbeitung entnommen worden sind. |
Begründung: Zu den Änderungen in Absatz 1 wird auf die Begründung zu § 1 Abs. 2 Nr. 3 sowie zu § 3 Abs. 2 verwiesen. Hinsichtlich der Einfügung des Wortes "erhoben" in Absatz 1 wird auf die Begründung zu § 4 Abs. 1 verwiesen. Die Änderung in Absatz 2 ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Änderung des Dateibegriffs und der Tatsache, dass dem Begriff der Akte keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt (vgl. hierzu die Begründung zu § 3 Abs. 2). |
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§ 28 a.F. Datenspeicherung, -übermittlung und -nutzung für eigene Zwecke (1) 1Das Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig 1. im Rahmen der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen, 2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, 3. wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Verarbeitung oder Nutzung offensichtlich überwiegt, 4. wenn es im Interesse der speichernden Stelle zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. (2) 1Die Übermittlung oder Nutzung ist auch zulässig 1. a) soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder öffentlicher Interessen erforderlich ist b) wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefaßte Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf
- auf strafbare Handlungen, - auf Ordnungswidrigkeiten, - auf religiöse oder politische Anschauungen sowie - bei Übermittlung durch den Arbeitgeber auf arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse beziehen, oder 2. wenn es im Interesse einer Forschungseinrichtung zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Zweckänderung erheblich (3) 1Widerspricht der Betroffene bei der speichernden Stelle der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, ist eine Nutzung oder Übermittlung für diese Zwecke unzulässig. 2Widerspricht der Betroffene beim Empfänger der nach Absatz 2 übermittelten Daten der Verarbeitung oder Nutzung zum Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, hat dieser die Daten für diese Zwecke zu sperren. (4) 1Der Empfänger darf die übermittelten Daten für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. 2Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 zulässig. 3Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzuweisen. |
§ 28 n.F. (1) 1Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig 1. wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient, 2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder 3. wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt. (2) Für einen anderen Zweck dürfen sie nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 übermittelt oder genutzt werden. (3) 1Die Übermittlung oder Nutzung für einen anderen Zweck ist auch zulässig: 1. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten oder 2. zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist, oder 3. für Zwecke der Werbung, der Markt- oder Meinungsforschung, wenn es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf 4. wenn es im Interesse einer Forschungseinrichtung zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. 1. auf strafbare Handlungen, 2. auf Ordnungswidrigkeiten sowie 3. bei Übermittlung durch den Arbeitgeber auf arbeitsrechtliche Rechtsverhältnisse beziehen. (4) 1Widerspricht der Betroffene bei der verantwortlichen Stelle der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, ist eine Nutzung oder Übermittlung für diese Zwecke unzulässig. 2Der Betroffene ist bei der Ansprache zum Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung über die verantwortliche Stelle sowie über das Widerspruchsrecht nach Satz 1 zu unterrichten. 3Widerspricht der Betroffene bei dem Dritten, dem die Daten nach Absatz 3 übermittelt werden, der Verarbeitung oder Nutzung zum Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung, hat dieser die Daten für diese Zwecke zu sperren. (5) 1Der Dritte, dem die Daten übermittelt worden sind, darf diese nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. 2Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke ist nicht-öffentlichen Stellen nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 und öffentlichen Stellen nur unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erlaubt. 3Die übermittelnde Stelle hat ihn darauf hinzuweisen. (6) Das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) für eigene Geschäftszwecke ist zulässig, soweit nicht der Betroffene nach Maßgabe des § 4a Abs. 3 eingewilligt hat, wenn 1. dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen 2. es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat, 3. dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder 4. dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. (7) 1Das Erheben von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist ferner zulässig, wenn dies zum Zwecke der Gesundheitsvorsorge, der medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen. 2Die Verarbeitung und Nutzung von Daten zu den in Satz 1 genannten Zwecken richtet sich nach den für die in Satz 1 genannten Personen geltenden Geheimhaltungspflichten. 3Werden zu einem in Satz 1 genannten Zweck Daten über die Gesundheit von Personen durch Angehörige eines anderen als in § 203 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches genannten Berufes, dessen Ausübung die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten oder die Herstellung oder den Vertrieb von Hilfsmitteln mit sich bringt, erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist dies nur unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen ein Arzt selbst hierzu befugt wäre. (8) 1Für einen anderen Zweck dürfen die besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Nr. 1 bis 4 oder Absatz 7 Satz 1 übermittelt oder genutzt werden. 2Eine Übermittlung oder Nutzung ist auch zulässig, wenn dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. (9) 1Organisationen, die politisch, philosophisch, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtet sind und keinen Erwerbszweck verfolgen, dürfen besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit dies für die Tätigkeit der Organisation erforderlich ist. 2Dies gilt nur für personenbezogene Daten ihrer Mitglieder oder von Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßig Kontakte mit ihr unterhalten. Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an Personen oder Stellen außerhalb der Organisation ist nur unter den Voraussetzungen des § 4 a Abs. 3 zulässig. Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend. |
Begründung: Zu Absatz 1 Satz 1: Absatz 1 Satz 1 bedurfte der Ergänzung durch den Begriff der Erhebung, da Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie die Erhebung als Verarbeitungsform begreift, und die in Artikel 7 aufgeführten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verarbeitung damit auch bei der Erhebung personenbezogener Daten zu beachten sind. Absatz 1 Satz 2 a.F. konnte daher entfallen. Die Neuformulierung von Absatz 1 Nr. 1 verdeutlicht den Gedanken der Zweckbestimmung. Die Änderungen in Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie in Absatz 4 ("verantwortliche Stelle") sind Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Ersetzung des Begriffs der speichernden Stelle durch den der verantwortlichen Stelle (vgl. hierzu die Begründung zu § 3 Abs. 7). Die übrigen Änderungen in Absatz 1 Nr. 3 verdeutlichen, dass eine Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen mit dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle stattfinden muss. Absatz 1 Nr. 4 a.F. beinhaltete - insofern atypisch im Vergleich zu Absatz 1 Nr. 1 bis 3 - eine Zweckänderungsregelung, die fast wörtlich der Zweckänderungsregelung in § 14 Abs. 2 Nr. 9 entsprach. In Übereinstimmung mit der Systematik des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und um Überschneidungen mit Absatz 3 Nr. 4 zu vermeiden, war Absatz 1 Nr. 4 aufzuheben. Die Zulässigkeit des Erhebens im Bereich der wissenschaftlichen Forschung bleibt hiervon unberührt und richtet sich wie bisher nach Absatz 1 Nr. 1 und 2. Zu Absatz 1 Satz 2: Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie sieht vor, dass personenbezogene Daten "für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zweckbestimmungen nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden". Gemäß Artikel 10 der Richtlinie ist der Betroffene bereits bei der Erhebung über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung zu informieren. Dies setzt voraus, dass bereits bei der Erhebung der Zweck festliegen muss. Zu Absatz 2: Da die Richtlinie nicht zwischen dem öffentlichen und dem nicht-öffentlichen Bereich differenziert, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie somit auch im nicht- öffentlichen Bereich uneingeschränkt Anwendung findet, war der Grundsatz der Zweckbindung daher hier weitergehend als bisher zu verankern. Absatz 2 beinhaltet deswegen eine entsprechende über Absatz 4 a.F. hinausgehende Zweckänderungsregelung. Da Fälle einer Zweckänderung unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorstellbar sind, konnte der Verweis auf Absatz 1 Nr. 2 und 3 beschränkt werden. Zu Absatz 3: Die Neufassung von Absatz 3 beruht im wesentlichen auf rechtsförmlichen Überlegungen. Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 entspricht Absatz 2 Nr. 1 a, zweite Alternative a.F. In Übereinstimmung mit Artikel 6 und 13 der Richtlinie war der Begriff des öffentlichen Interesses auf den der Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie der Verfolgung von Straftaten zu begrenzen. Durch die Änderung in Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird die Zweckbindung in Umsetzung von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie verankert und gleichzeitig der betroffene Adressatenkreis der Regelung verdeutlicht. Da der Betroffene in den Fällen des Absatzes 3 Nrn. 1 bis 3 nicht nur ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung, sondern auch der Nutzung haben kann, war Absatz 3 Satz 1 a.F. entsprechend zu ergänzen. Die Streichung des Merkmals "gesundheitliche Verhältnisse" in Absatz 3 Satz 2 beruht auf der Einfügung des Absatzes 6, der für die besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9), und damit auch für Gesundheitsdaten, eine enge Verwendungsbeschränkung vorsieht. Zu Absatz 4: Satz 2 setzt Artikel 14 Satz 2 der Richtlinie um, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen haben, um sicherzustellen, dass die betroffenen Personen vom Bestehen des Widerspruchsrechts Kenntnis haben. Damit der Adressat des Widerspruchsrechts insbesondere im Rahmen von schriftlichen Werbeaktionen ermittelt werden kann, ist eine Information über die verantwortliche Stelle vorgesehen. Da es sich bei der Regelung des Absatzes 4 Satz 3 um ein Widerspruchsrecht des Betroffenen gegenüber demjenigen handelt, an den Daten des Betroffenen übermittelt wurden, also gegenüber einem Dritten, war der weitergehende Begriff des Empfängers durch den des Dritten zu ersetzen. Zu Absatz 5: Im Hinblick auf Absatz 5 Satz 1 wird auf die Begründung zu Absatz 4 Satz 3 verwiesen. Die Änderungen in Absatz 5 Satz 2 beseitigen eine redaktionelle Unschärfe der bisherigen Regelung. Zu Absatz 6 bis 9: Absätze 6 bis 9 setzen Artikel 8 der Richtlinie um. Auf dem Gebiet des Arbeitsrechts können für die Verwendung der in § 3 Abs. 9 genannten Arten personenbezogener Daten bereichsspezifische Regelungen geschaffen werden. Das ist durch Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie gedeckt. Die in § 3 Abs. 9 genannten Daten dürfen im übrigen auch bisher nur im Rahmen der Grundsätze des allgemeinen arbeitsrechtlichen Informations- und Datenschutzes erhoben, verarbeitet und genutzt werden, die die von der Richtlinie vorgesehenen Garantien enthalten. Nummer 1 des Absatzes 6 setzt Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie um. Nummern 2 und 3 des Absatzes 6 setzen Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie um. Die nach Nummer 3 vorzunehmende Abwägung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Berücksichtigung der Belange des Betroffenen nach Absatz 1 Nr. 2 bereits für Daten gilt, die nicht § 3 Abs. 9 unterfallen. Zu Absatz 6 Nummer 4 wird auf die Ausführungen zu § 13 Abs. 2 Nr. 8 verwiesen. Zu Absatz 7 wird auf die Begründung zu § 13 Abs. 2 Nr. 7 verwiesen. Satz 3 ist eine Auffangnorm für Leistungserbringer, die zu Lasten der Sozialversicherungssysteme abrechnen. Absatz 8 Satz 1 entspricht der Regelung des Absatzes 2 und verankert auch hier den Grundsatz der Zweckbindung nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie. Satz 2 regelt einen zusätzlichen Fall zulässiger Zweckänderung, der mit Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie in Einklang steht. Absatz 9 setzt Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe d der Richtlinie um. |
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§ 29 a.F. Geschäftsmäßige Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung (1) 1Das geschäftsmäßige Speichern oder Verändern personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung ist zulässig, wenn 1. kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Speicherung oder Veränderung hat, oder 2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt. (2) 1Die Übermittlung ist zulässig, wenn 1. a) der Empfänger ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat oder b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefaßte Daten nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe behandelt, die für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung übermittelt werden sollen, und 2. kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Über-mittlung hat. (3) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten gilt § 28 Abs. 3 und 4. |
§ 29 n.F. (1) 1Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien, dem Adresshandel oder der Markt- und Meinungsforschung dient, ist zulässig, wenn 1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat, oder 2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung offensichtlich überwiegt. (2) 1Die Übermittlung im Rahmen der Zwecke nach Absatz 1 ist zulässig, wenn 1. a) der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat oder b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 handelt, die für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung übermittelt werden sollen, und 2. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. (3) 1Die Aufnahme personenbezogener Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Telefon-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse hat zu unterbleiben, wenn der entgegenstehende Wille des Betroffenen aus dem zugrundeliegenden elektronischen oder gedruckten Verzeichnis oder Register ersichtlich ist. 2Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, dass Kennzeichnungen aus elektronischen oder gedruckten Verzeichnissen oder Registern bei der Übernahme in Verzeichnisse oder Register übernommen werden. (4) Für die Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten gilt § 28 Abs. 4 und 5. (5) § 28 Abs. 6 bis 9 gelten entsprechend. |
Begründung: Zu Absatz 1: Hinsichtlich der Einfügung des Begriffs der Erhebung in die Überschrift sowie in Absatz 1 wird auf die Begründung zu § 28 Abs. 1 verwiesen. Der nunmehr verwandte Begriff der verantwortlichen Stelle ist in der Begründung zu § 3 Abs. 7 erläutert. Die Ergänzungen von Absatz 1 vor Nummer 1 verstärken den Grundsatz der Zweckbindung im Rahmen der Vorschrift. Auf die Begründung zu § 28 Abs. 2 wird insoweit verwiesen. Zu Absatz 2: Der Einschub in Absatz 2 vor Nummer 1 a stellt sicher, dass Übermittlungen gemäß Absatz 2 nur bei Vorliegen der Zwecke des Absatzes 1 vorgenommen werden dürfen. Die Vorschrift erfasst nicht-öffentliche Stellen, die geschäftsmäßig Daten speichern, um sie zu übermitteln, also an Dritte bekanntzugeben (§ 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3). Um Missverständnisse mit dem weitergehenden Begriff des nun in § 3 Abs. 8 Satz 1 definierten Empfängers zu vermeiden, war der Begriff des Empfängers durch den des Dritten, dem die Daten übermittelt werden, zu ersetzen. Die Änderungen der Verweise in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 b sowie Satz 2 sind Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Einfügung eines neuen Absatzes 2 in § 28 und der Neugestaltung des Absatzes 3. Zu Absatz 3: § 10 Telekommunikationsdiensteunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV) erlaubt, dass sog. Diensteanbieter, d.h. alle, die ganz oder teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsleistungen erbringen, Verzeichnisse ihrer Kunden als Druckwerke oder elektronisch herstellen und diese selbst oder durch Dritte herausgeben. Hierin werden die Kunden auf freiwilliger Basis mit ihrem Namen und ihrer Anschrift eingetragen. Der Kunde hat die Möglichkeit, seiner Eintragung in elektronischen und gedruckten Verzeichnissen jeweils gesondert zu widersprechen. Der Widerspruch muss in den Kundenverzeichnissen kenntlich gemacht werden. Da die Vorschrift des § 10 TDSV als Normadressaten nur Diensteanbieter erfasst, besteht eine Regelungslücke für denjenigen Personenkreis, der Der neue Absatz 3 schafft nun Rechtsklarheit insofern, als er sicherstellt, dass der Wille von Betroffenen, nicht eingetragen zu werden, von jedem potenziellen Herausgeber entsprechender Verzeichnisse dahingehend zu respektieren ist, dass die Aufnahme in Adress- u.ä. Verzeichnisse zu unterbleiben hat oder bei der Übernahme in Verzeichnisse oder Register entsprechende Markierungen übernommen werden müssen. Voraussetzung hierfür ist die Kenntlichmachung des einer Eintragung entgegenstehenden Willens in dem Verzeichnis oder Register, das von dem potentiellen Herausgeber als Grundlage für sein eigenes Verzeichnis herangezogen wird. Dies ist bereichsspezifisch zu regeln. Zu Absatz 4: Die geänderten Verweise in Absatz 4 sind Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Schaffung eines neuen Absatzes 2 in § 28. Zu Absatz 5: Absatz 5 stellt sicher, dass die Restriktionen für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung sensitiver Daten auch im Anwendungsbereich von § 29 gelten. |
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§ 30 a.F. Geschäftsmäßige Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung in anonymisierter Form (1) 1Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig gespeichert, um sie in anonymisierter Form zu übermitteln, sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. 2Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit dies für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung oder zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist. (2) Die Veränderung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn 1. kein Grund zu der Annahme besteht, daß der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Veränderung hat, oder 2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die speichernde Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, daß das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluß der Veränderung offensichtlich überwiegt. (3) Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. (4) Die §§ 29, 33 bis 35 gelten nicht. |
§ 30 n.F. (1) 1Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig erhoben und gespeichert, um sie in anonymisierter Form zu übermitteln, sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. 2Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit dies für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung oder zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist. (2) Die Veränderung personenbezogener Daten ist zulässig, wenn 1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Veränderung hat, oder 2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, soweit nicht das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Veränderung offensichtlich überwiegt. (3) Die personenbezogenen Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. (4) § 29 gilt nicht. (5) § 28 Abs. 6 bis 9 gelten entsprechend. |
Begründung: Hinsichtlich der Einfügung des Begriffs der Erhebung in die Überschrift sowie in Absatz 1 wird auf die Begründung zu § 28 Abs. 1 verwiesen. Bezüglich des Begriffs der verantwortlichen Stelle in Absatz 2 Nr. 2 wird auf die Begründung zu § 3 Abs. 7 verwiesen.Die Formulierung "soweit nicht" in Absatz 2 Nr. 2 verdeutlicht das Erfordernis einer Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen. Da die Vereinbarkeit des Ausschlusses der Betroffenenrechte in Absatz 4 mit Artikel 13 der Richtlinie zweifelhaft ist, war die Verweisung in Absatz 4 insoweit zu streichen. Zu Absatz 5: Auf die Begründung zu § 29 Abs. 5 wird verwiesen. |
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§ 31 Besondere Zweckbindung Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. |
Hinweis: Vorschrift ist unverändert. |
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§ 32 a.F. Meldepflichten (1) Die Stellen, die personenbezogene Daten geschäftsmäßig 1. zum Zwecke der Übermittlung speichern, 2. zum Zwecke der anonymisierten Übermittlung speichern oder 3. im Auftrag als Dienstleistungsunternehmen verarbeiten oder nutzen, sowie ihre Zweigniederlassungen und unselbständigen Zweigstellen haben die Aufnahme und Beendigung ihrer Tätigkeit der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen. (2) Bei der Anmeldung sind folgende Angaben für das bei der Aufsichtsbehörde geführte Register mitzuteilen: 1. Name oder Firma der Stelle, 2. Inhaber, Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige gesetzlich oder nach der Verfassung des Unternehmens berufene Leiter und die mit der Leitung der Datenverarbeitung beauftragten Personen, 3. Anschrift, 4. Geschäftszwecke der Stelle und der Datenverarbeitung, 5. Name des Beauftragten für den Datenschutz, 6. allgemeine Beschreibung der Art der gespeicherten personenbezogenen Daten. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist diese Angabe nicht erforderlich. (3) Bei der Anmeldung sind außerdem folgende Angaben mitzuteilen, die nicht in das Register aufgenommen werden: 1. Art der eingesetzten Datenverarbeitungsanlagen, 2. bei regelmäßiger Übermittlung personenbezogener Daten Empfänger und Art der übermittelten Daten. (4) Absatz 1 gilt für die Änderung der nach Absätzen 2 und 3 mitgeteilten Angaben entsprechend. (5) 1Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall festlegen, welche Angaben nach Absatz 2 Nr. 4 und 6, Absatz 3 und Absatz 4 mitgeteilt werden müssen. 2Der mit den Mitteilungen verbundene Aufwand muß in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Bedeutung für die Überwachung durch die Aufsichtsbehörde stehen. |
Hinweis: Die Vorschrift wurde vollständig aufgehoben. |
Begründung: Die Aufhebung von § 32 a.F. ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit den neu geschaffenen Vorschriften der §§ 4 d und 4 e. |
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Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen | ||
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§ 33 a.F. Benachrichtigung des (1) 1Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke gespeichert, ist der Betroffene von der Speicherung und der Art der Daten zu benachrichtigen. 2Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung gespeichert, ist der Betroffene von der erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten Daten zu benachrichtigen. (2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn 1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat, 2. die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder auschließlich der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, 3. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten, geheimgehalten werden müssen, 4. die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der speichernden Stelle festgestellt hat, daß das Bekanntwerden der Daten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, 5. die Daten in einer Datei gespeichert werden, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht wird, 6. die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind oder b) die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der speichernden Stelle erheblich gefährden würde, es sei denn, daß das Interesse an der Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt, oder 7. die Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung gespeichert sind und a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, soweit sie sich auf diejenigen Personen beziehen, die diese Daten veröffentlicht haben, oder b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefaßte Daten handelt (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b). |
§ 33 n.F. (1) 1Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der Speicherung, der Art der Daten, der Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und der Identität der verantwortlichen Stelle zu benachrichtigen. 2Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten Daten zu benachrichtigen. 3Der Betroffene ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 auch über die Kategorien von Empfängern zu unterrichten, soweit er nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. (2) 1Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn 1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat, 2. die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, 3. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten, geheimgehalten werden müssen, 4. die Speicherung oder Übermittlung durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, 5. die Speicherung oder Übermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, 6. die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der verantwortlichen Stelle festgestellt hat, dass das Bekanntwerden der Daten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, 7. die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist, oder b) die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der verantwortlichen Stelle erheblich gefährden würde, es sei denn, dass das Interesse an der Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt, oder 8. die Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung gespeichert sind und a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, soweit sie sich auf diejenigen Personen beziehen, die diese Daten veröffentlicht haben, oder b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten handelt (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist. |
Begründung: Zu Absatz 1: Durch die Erweiterung der Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Betroffenen in Absatz 1 Satz 1 und 3 wird Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie für den nicht-öffentlichen Bereich umgesetzt. Zu Absatz 2 Nr. 2: Die bisher geltende Ausnahme von der Benachrichtigung in Absatz 2 Nr. 2 war aufgrund des in Artikel 11 Abs.2 der Richtlinie vorgesehenen Gedankens des Absehens von der Benachrichtigung aus Gründen der Unverhältnismäßigkeit entsprechend einzuschränken. Zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 4: Durch die neu eingefügte Nummer 4 wird der Ausnahmekatalog des Absatzes 2 um einen in Artikel 11 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmetatbestand ergänzt. Anwendungsbeispiel ist etwa das Geldwäschegesetz vom 25. Oktober 1993, (BGBl. I S. 1770, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997, BGBl. I S. 3108). Hier entfällt eine Benachrichtigungspflicht aufgrund der im Geldwäschegesetz ausdrücklich vorgesehenen Speicherungs- und Übermittlungsvorschriften der hiervon betroffenen Institute. Zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 5: Hinsichtlich der Aufhebung von Absatz 2 Nr. 5 a.F. wird auf die Begründung zur Aufhebung von § 18 Abs. 3 verwiesen. Die neu eingefügte Nummer 5 setzt Artikel 11 Abs. 2 der Richtlinie um, soweit dort eine Ausnahme von der Benachrichtigungspflicht im Rahmen der Datenverarbeitung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung vorgesehen ist. Zu Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 a und 8: Auf die Begründung zu Absatz 2 Nr. 2 wird verwiesen. Zu Absatz 2 Satz 2: Durch Absatz 2 Satz 2 wird das Erfordernis der "geeigneten Garantien" gemäß Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie umgesetzt. Der betriebliche Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieser Vorschrift hin. |
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§ 34 a.F. Auskunft an den Betroffenen (1) 1Der Betroffene kann Auskunft verlangen über 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen, 2. den Zweck der Speicherung und 3. Personen und Stellen, an die seine Daten regelmäßig übermittelt werden, wenn seine Daten automatisiert verarbeitet werden. (2) 1Der Betroffene kann von Stellen, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zwecke der Auskunftserteilung speichern, Auskunft über seine personenbezogenen Daten verlangen, auch wenn sie nicht in einer Datei gespeichert sind. 2Auskunft über Herkunft und Empfänger kann der Betroffene nur verlangen, wenn er begründete Zweifel an der Richtigkeit der Daten geltend macht. 3§ 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Aufsichtsbehörde im Einzelfall die Einhaltung von Satz 1 überprüft, wenn der Betroffene begründet darlegt, daß die Auskunft nicht oder nicht richtig erteilt worden ist. (3) Die Auskunft wird schriftlich erteilt, soweit nicht wegen der besonderen Umstände eine andere Form der Auskunftserteilung angemessen ist. (4) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung beteht nicht, wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 nicht zu benachrichtigen ist. (5) 1Die Auskunft ist unentgeltlich. 2Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung gespeichert, kann jedoch ein Entgelt verlangt werden, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. 3Das Entgelt darf über die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen. 4Ein Entgelt kann in den Fällen nicht verlangt werden, in denen besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert werden, oder in denen die Auskunft ergibt, daß die Daten zu berichtigen oder unter der Voraussetzung des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind. (6) 1Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die ihn betreffenden Daten und Angaben zu verschaffen. 2Er ist hierauf in geeigneter Weise hinzuweisen. |
§ 34 n.F. (1) 1Der Betroffene kann Auskunft verlangen über 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, 2. Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und 3. den Zweck der Speicherung. (2) 1Der Betroffene kann von Stellen, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zwecke der Auskunftserteilung speichern, Auskunft über seine personenbezogenen Daten verlangen, auch wenn sie weder in einer automatisierten Verarbeitung noch in einer nicht-automatisierten Datei gespeichert sind. 2Auskunft über Herkunft und Empfänger kann der Betroffene nur verlangen, sofern nicht das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses überwiegt. (3) Die Auskunft wird schriftlich erteilt, soweit nicht wegen der besonderen Umstände eine andere Form der Auskunftserteilung angemessen ist. (4) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2 Nr. 3 und 6 nicht zu benachrichtigen ist. (5) 1Die Auskunft ist unentgeltlich. 2Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung gespeichert, kann jedoch ein Entgelt verlangt werden, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. 3Das Entgelt darf über die durch die Auskunftserteilung entstandenen direkt zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen. 4Ein Entgelt kann in den Fällen nicht verlangt werden, in denen besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert werden, oder in denen die Auskunft ergibt, dass die Daten zu berichtigen oder unter der Voraussetzung des § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind. (6) 1Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die ihn betreffenden Daten und Angaben zu verschaffen. 2Er ist hierauf in geeigneter Weise hinzuweisen. |
Begründung: Zu Absatz 1: Durch die Neufassung wird Artikel 12 Buchstabe a, 1. Spiegelstrich der Richtlinie umgesetzt. Die Neufassung erweitert den Umfang des Auskunftsrechts um die Information über Empfänger oder Kategorien von Empfängern. Um inhaltliche Überschneidungen von Nummer 2 mit Nummer 1 a.F. zu vermeiden, war Nummer 1 entsprechend zu modifizieren. Im Hinblick auf den Begriff des Empfängers wird auf § 3 Abs. 8 Satz 1 sowie die Begründung hierzu verwiesen. Das Kriterium der Regelmäßigkeit (vgl. Nummer 3 a.F.) war zu streichen, da die Richtlinie keine entsprechende Einschränkung vorsieht. Die Änderung des Satzes 3 beruht auf einer Anpassung an die Ausnahme vom Auskunftsrecht nach Artikel 13 Buchstabe g der Richtlinie. Der Schutz der "Rechte und Freiheiten anderer Personen" umfasst auch das Geschäftsgeheimnis. Zu Absatz 2: Absatz 2 Satz 3 a.F. war in Übereinstimmung mit Artikel 28 der Richtlinie aufzuheben. Zu Satz 2 wird auf die Begründung zu Absatz 1 verwiesen. Zu Absatz 4: Anders als im Rahmen der Benachrichtigung sind im Rahmen der Auskunft Ausnahmen in den Fällen des § 33 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 nicht sachgerecht. Die Verweisung in § 33 Abs. 4 war dementsprechend zu begrenzen. |
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§ 35 a.F. Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. (2) 1Personenbezogene Daten können außer in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit gelöscht werden. 2Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn 1. ihre Speicherung unzulässig ist, 2. es sich um Daten über gesundheitliche Verhältnisse, strafbare Handlungen, Ordnungswidrigkeiten sowie religiöse oder politische Anschauungen handelt und ihre Richtigkeit von der speichernden Stelle nicht bewiesen werden kann, 3. sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung nicht mehr erforderlich ist, 4. sie geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung am Ende des fünften Kalenderjahres nach ihrer erstmaligen Speicherung ergibt, daß eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist. (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit 1. im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 oder 4 einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, 2. Grund zu der Annahme besteht, daß durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. (4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen läßt. (5) 1Personenbezogene Daten, die unrichtig sind oder deren Richtigkeit bestritten wird, müssen bei der geschäftsmäßigen Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung außer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 nicht berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden, wenn sie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und zu Dokumentationszwecken gespeichert sind. 2Auf Verlangen des Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der Speicherung seine Gegendarstellung beizufügen. 3Die Daten dürfen nicht ohne diese Gegendarstellung übermittelt werden. (6) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer regelmäßigen Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben werden, wenn dies zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen erforderlich ist. (7) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn 1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der speichernden Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist und 2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären. |
§ 35 n.F. (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. (2) 1Personenbezogene Daten können außer in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit gelöscht werden. 2Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn 1. ihre Speicherung unzulässig ist, 2. es sich um Daten über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit, über Gesundheit oder das Sexualleben, strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten handelt und ihre Richtigkeit von der verantwortlichen Stelle nicht bewiesen werden kann, 3. sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung nicht mehr erforderlich ist, 4. sie geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten Kalenderjahres beginnend mit ihrer erstmaligen Speicherung ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist. (3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit 1. im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, 2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. (4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt. (5) 1Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht-automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet. (6) 1Personenbezogene Daten, die unrichtig sind oder deren Richtigkeit bestritten wird, müssen bei der geschäftsmäßigen Datenspeicherung zum Zwecke der Übermittlung außer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 nicht berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden, wenn sie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und zu Dokumentationszwecken gespeichert sind. 2Auf Verlangen des Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der Speicherung seine Gegendarstellung beizufügen. 3Die Daten dürfen nicht ohne diese Gegendarstellung übermittelt werden. (7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben werden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. (8) Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn 1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und 2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären. |
Begründung: Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 ist um die Merkmale von Artikel 8 der Richtlinie ergänzt. Im Hinblick auf die Ersetzung der Wörter "speichernde Stelle" durch die Wörter "verantwortliche Stelle" wird auf die Begründung zu § 3 Abs. 7 verwiesen. Durch die Änderungen in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 wird sichergestellt, dass bei Daten, die geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung verarbeitet werden, jeweils nach vier Jahren eine Überprüfung ihrer Erforderlichkeit erfolgt. Hinsichtlich der Einfügung von Absatz 5 wird auf die Begründung zu § 20 Abs. 5 verwiesen. Durch den Wegfall der Regelmäßigkeit der Datenübermittlung in Absatz 7 als Voraussetzung der Nachberichtspflicht (vgl. Absatz 6 a.F.) wird in Umsetzung von Artikel 12 Buchstabe c der Richtlinie der Anwendungsbereich der Nachberichtspflicht erweitert. Gleichzeitig wird - ebenfalls in Umsetzung der Richtlinie - sichergestellt, dass die Nachberichtspflicht nur besteht, wenn sie keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Durch die Formulierung "und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen" soll verhindert werden, dass eine Benachrichtigung zu Lasten des Betroffenen erfolgen kann. Die Änderung in Absatz 8 Nr. 1 ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Ersetzung des Begriffs der speichernden Stelle durch den der verantwortlichen Stelle (vgl. hierzu die Begründung zu § 3 Abs. 7). |
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Dritter Unterabschnitt Beauftragter für den Datenschutz, Aufsichtsbehörde § 36 a.F. Bestellung eines Beauftragten für den Datenschutz (1) 1Die nicht-öffentlichen Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten und damit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmer ständig beschäftigen, haben spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. 2Das gleiche gilt, wenn personenbezogene Daten auf andere Weise verarbeitet werden und damit in der Regel mindestens zwanzig Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind. (2) Zum Beauftragten für den Datenschutz darf nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. (3) 1Der Beauftragte für den Datenschutz ist dem Inhaber, dem Vorstand, dem Geschäftsführer oder dem sonstigen gesetzlich oder nach der Verfassung des Unternehmens berufenen Leiter unmittelbar zu unterstellen. 2Er ist bei Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. 3Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. 4Die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz kann nur auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder in entsprechender Anwendung von § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs widerrufen werden. (4) Der Beauftragte für den Datenschutz ist zur Verschwiegenheit über die Identität des Betroffenen sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf den Betroffenen zulassen, verpflichtet, soweit er nicht davon durch den Betroffenen befreit wird. (5) Die nicht-öffentliche Stelle hat den Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen. |
Dritter Unterabschnitt Aufsichtsbehörde Hinweis: |
Begründung: Die Regelungen über den betrieblichen Beauftragten für den Datenschutz wurden im Dritten Abschnitt aufgehoben und finden sich nunmehr in den §§ 4 f und 4 g. Die Überschrift des Dritten Unterabschnitts war daher anzupassen. Die Aufhebung von § 36 ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der neu geschaffenen Vorschrift des § 4 f. |
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§ 37 a.F. Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz (1) 1Der Beauftragte für den Datenschutz hat die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz sicherzustellen. 2Zu diesem Zweck kann er sich in Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde wenden. 3Er hat insbesondere 1. die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, zu überwachen; zu diesem Zweck ist er über Vorhaben der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig zu unterrichten, 2. die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderen Vorschriften über den Datenschutz, bezogen auf die besonderen Verhältnisse in diesem Geschäftsbereich und die sich daraus ergebenden besonderen Erfordernisse für den Datenschutz, vertraut zu machen, 3. bei der Auswahl der bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen beratend mitzuwirken. (2) Dem Beauftragten ist von der nicht-öffentlichen Stelle eine Übersicht zur Verfügung zu stellen über 1. eingesetzte Datenverarbeitungsanlagen, 2. Bezeichnung und Art der Dateien, 3. Art der gespeicherten Daten, 4. Geschäftszwecke, zu deren Erfüllung die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist, 5. deren regelmäßige Empfänger, 6. zugriffsberechtigte Personengruppen oder Personen, die allein zugriffsberechtigt sind. (3) Absatz 2 Nr. 2 bis 6 gilt nicht für Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden. |
Hinweis: |
Begründung: Die Aufhebung von § 37 ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der neu geschaffenen Vorschrift des § 4 g. |
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§ 38 a.F. Aufsichtsbehörde (1) Die Aufsichtsbehörde überprüft im Einzelfall die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in oder aus Dateien regeln, wenn ihr hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß eine dieser Vorschriften durch nicht-öffentliche Stellen verletzt ist, insbesondere wenn es der Betroffene selbst begründet darlegt. (2) 1Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig 1. zum Zwecke der Übermittlung gespeichert, 2. zum Zwecke der anonymisierten Übermittlung gespeichert oder 3. im Auftrag durch Dienstleistungsunternehmen verarbeitet, überwacht die Aufsichtsbehörde die Ausführung dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in oder aus Dateien regeln. 2Die Aufsichtsbehörde führt das Register nach § 32 Abs. 2. 3Das Register kann von jedem eingesehen werden. (3) 1Die der Prüfung unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. 2Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 3Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen. (4) 1Die von der Aufsichtsbehörde mit der Überprüfung oder Überwachung beauftragten Personen sind befugt, soweit es zur Erfüllung der der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, während der Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume der Stelle zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. 2Sie können geschäftliche Unterlagen, insbesondere die Übersicht nach § 37 Abs. 2 sowie die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, einsehen. § 24 Abs. 6 gilt entsprechend. 3Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden. (5) 1Zur Gewährleistung des Datenschutzes nach diesem Gesetz und anderen Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in oder aus Dateien regeln, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß im Rahmen der Anforderungen nach § 9 Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter technischer oder organisatorischer Mängel getroffen werden. 2Bei schwerwiegenden Mängeln dieser Art, insbesondere, wenn sie mit besonderer Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden sind, kann sie den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn die Mängel entgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt werden.3Sie kann die Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz verlangen, wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt. (6) Die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten Stellen bestimmen die für die Überwachung der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich dieses Abschnittes zuständigen Aufsichtsbehörden. (7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegenden Gewerbebetriebe bleibt unberührt. |
§ 38 n.F. (1) 1Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in oder aus nicht-automatisierten Dateien regeln einschließlich des Rechts der Mitgliedstaaten in den Fällen des § 1 Abs. 5. ___ 2Die Aufsichtsbehörde darf die von ihr gespeicherten Daten nur für Zwecke der Aufsicht verarbeiten und nutzen; § 14 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3, 6 und 7 gilt entsprechend. 3Insbesondere darf die Aufsichtsbehörde zum Zweck der Aufsicht Daten an andere Aufsichtsbehörden übermitteln. 4Sie leistet den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe). ___ 5Stellt die Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen dieses Gesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz fest, so ist sie befugt, die Betroffenen hierüber zu unterrichten, den Verstoß bei den für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen Stellen anzuzeigen sowie bei schwerwiegenden Verstößen die Gewerbeaufsichtsbehörde zur Durchführung gewerberechtlicher Maßnahmen zu unterrichten. 6Sie veröffentlicht regelmäßig, spätestens alle zwei Jahre, einen Tätigkeitsbericht. 7§ 21 Satz 1 und § 23 Abs. 5 Satz 4 bis 7 gilt entsprechend. (2) 1Die Aufsichtsbehörde führt ein Register der nach § 4 d meldepflichtigen automatisierten Verarbeitungen mit den Angaben gemäß § 4 e Satz 1. 2Das Register kann von jedem eingesehen werden. 3Das Einsichtsrecht erstreckt sich nicht auf die Angaben nach § 4 e Satz 1 Nr. 9 sowie auf die Angabe der zugriffsberechtigten Personen. (3) 1Die der Prüfung unterliegenden Stellen sowie die mit deren Leitung beauftragten Personen haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. 2Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 3Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen. (4) 1Die von der Aufsichtsbehörde mit der Überprüfung oder Überwachung beauftragten Personen sind befugt, soweit es zur Erfüllung der der Aufsichtsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, während der Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume der Stelle zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. 2Sie können geschäftliche Unterlagen, insbesondere die Übersicht nach § 4 g Abs. 2 Satz 1 sowie die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, einsehen. 3§ 24 Abs. 6 gilt entsprechend. 4Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden. (5) 1Zur Gewährleistung des Datenschutzes nach diesem Gesetz und anderen Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus nicht-automatisierten Dateien regeln, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass im Rahmen der Anforderungen nach § 9 Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter technischer oder organisatorischer Mängel getroffen werden. 2Bei schwerwiegenden Mängeln dieser Art, insbesondere, wenn sie mit besonderer Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden sind, kann sie den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn die Mängel entgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt werden. 3Sie kann die Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz verlangen, wenn er die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit nicht besitzt. (6) Die Landesregierungen oder die von ihnen ermächtigten Stellen bestimmen die für die Überwachung der Durchführung des Datenschutzes im Anwendungsbereich dieses Abschnittes zuständigen Aufsichtsbehörden. (7) Die Anwendung der Gewerbeordnung auf die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegenden Gewerbebetriebe bleibt unberührt. |
Begründung: Zu Absatz 1: Artikel 28 der Richtlinie sieht keine Beschränkung der Datenschutzkontrolle auf eine Anlasskontrolle vor, wie sie in Absatz 1 a.F. geregelt war. Die entsprechenden Einschränkungen in Absatz 1 a.F. waren daher zu streichen, das Wort "überprüft" durch das Wort "kontrolliert" zur Vereinheitlichung der Terminologie zu ersetzen. Zu den Vorschriften, deren Ausführung die Aufsichtsbehörde kontrolliert, zählen auch die Verhaltensregeln nach § 38 a. Die Ergänzung "einschließlich ... § 1 Abs. 5" in Absatz 1 Satz 1 stellt in Übereinstimmung mit Artikel 28 Abs. 6 Satz 1 der Richtlinie sicher, dass die Aufsichtsbehörde auch in den Fällen, in denen nach § 1 Abs. 5 Recht anderer Mitgliedstaaten zur Anwendung gelangt, zuständig ist. Absatz 1 Sätze 2, 3 und 5 legt auf der einen Seite die Zweckbindung der von der Aufsichtsbehörde gespeicherten Daten fest und regelt näher die notwendigen Datenübermittlungen der Aufsichtsbehörde an andere Stellen. Durch Absatz 1 Satz 4 wird in Umsetzung von Artikel 28 Abs. 6 Satz 1 und 2 der Richtlinie die Amtshilfe unter den Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geregelt. ___ Durch Absatz 1 Satz 6 wird Artikel 28 Abs. 5 der Richtlinie umgesetzt. Die gewählte Frist entspricht der Verpflichtung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz nach § 26 Abs. 1 Satz 1, alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Absatz 1 Satz 7 gewährleistet entsprechend Artikel 28 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie Betroffenen ein Anrufungsrecht gegenüber der Aufsichtsbehörde und stellt sicher, dass die in § 23 Abs. 5 benannten Vorschriften der Abgabenordnung nicht gelten. Ferner beinhaltet Satz 7 eine Anzeigebefugnis der Aufsichtsbehörde sowie deren Recht, Betroffene hierüber zu informieren. Auf die Begründung zu § 23 Abs. 5 wird verwiesen. Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie war nicht umzusetzen, da die Länder bei der Ausarbeitung von Vorschriften im Sinne des Artikels 28 Abs. 2 der Richtlinie ohnehin angehört werden und diese wiederum gemäß Absatz 6 die Aufsichtsbehörden bestimmen. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz ist gemäß § 26 Abs. 3 bereits gegenwärtig an der Erarbeitung von Rechtsvorschriften zu beteiligen. Da für die Mitarbeiter der Aufsichtsbehörden und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz ähnliche Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht gelten (vgl. insoweit für Beamte § 39 BRRG, §§ 61, 62 BBG, für Angestellte § 9 BAT und Arbeiter § 11 MTArb), war Artikel 28 Abs. 7 der Richtlinie für die Mitarbeiter dieser Behörden nicht umzusetzen. Zu Absatz 2: Absatz 2 Satz 1a.F. konnte aufgehoben werden, da aufgrund des Wegfalls der Beschränkung auf die Anlasskontrolle in Absatz 1 der Grund für die unterschiedlichen Regelungen in Absatz 1 und 2 weggefallen ist. Die Änderung von Satz 2 ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Aufhebung des § 32 Abs. 2 und der neu geschaffenen Vorschrift des § 4 d. Satz 2 entspricht Absatz 2 Satz 3 a.F. Satz 3 entspricht der Regelung des § 4 g Abs. 2 Satz 2. Zu Absatz 4: Die Änderung des Verweises in Absatz 4 Satz 2 ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Aufhebung der Vorschrift des § 37 Abs. 2 a.F. Zu Absatz 5: Im Hinblick auf die Einfügung des Wortes "Erhebung" wird auf die Begründung zu § 28 Abs. 1, im Hinblick auf die Einfügung der Worte "automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder die Verarbeitung personenbezogener Daten in oder aus nicht-automatisierten Dateien" auf die Begründung zu § 3 Abs. 2 verwiesen. |
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§ 38 a n.F. (1) Berufsverbände und andere Vereinigungen, die bestimmte Gruppen von verantwortlichen Stellen vertreten, können Entwürfe für Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung von datenschutzrechtlichen Regelungen der zuständigen Aufsichtsbehörde unterbreiten. (2) Die Aufsichtsbehörde überprüft die Vereinbarkeit der ihr unterbreiteten Entwürfe mit dem geltenden Datenschutzrecht ___. |
Begründung: Diese Vorschrift setzt Artikel 27 der Richtlinie um. Die Verhaltensregeln des Absatzes 1 sollen als interne Regelungen zur ordnungsgemäßen Durchführung datenschutzrechtlicher Regelungen beitragen. Berufsverbände und die anderen in Absatz 1 genannten Vereinigungen erhalten die Möglichkeit, von ihnen erarbeitete Verhaltensregeln der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung vorzulegen. Die Entwürfe sind in rechtlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht ausreichend zu begründen und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu erläutern. Die Verpflichtung der Aufsichtsbehörde zur Überprüfung ihr vorgelegter Entwürfe anhand des geltenden Datenschutzrechts gemäß Absatz 2 soll verhindern, dass Berufsverbände und die anderen in Absatz 1 genannten Vereinigungen sich interne Verhaltensregeln geben, die im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen stehen. |
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Vierter Abschnitt Sondervorschriften | ||
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§ 39 Zweckbindung bei personenbezogenen Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen (1) 1Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der speichernden Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie sie erhalten hat. 2In die Übermittlung an eine nicht-öffentliche Stelle muß die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle einwilligen. (2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist. |
§ 39 (1) 1Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von der verantwortlichen Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder genutzt werden, für den sie sie erhalten hat. 2In die Übermittlung an eine nicht-öffentliche Stelle muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle einwilligen. (2) Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn die Änderung des Zwecks durch besonderes Gesetz zugelassen ist. |
Begründung: Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Ersetzung des Begriffs der speichernden Stelle durch den der verantwortlichen Stelle (vgl. hierzu die Begründung zu § 3 Abs. 7). |
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§ 40 a.F. Verarbeitung und Nutzung (1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden. (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere als öffentliche Stellen für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ist nur zulässig, wenn diese sich verpflichten, die übermittelten Daten nicht für andere Zwecke zu verarbeiten oder zu nutzen und die Vorschrift des Absatzes 3 einzuhalten. (3) 1Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. 2Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 3Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. (4) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn
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§ 40 n.F. (1) Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden. (2) 1Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. 2Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 3Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. (3) Die wissenschaftliche Forschung betreibenden Stellen dürfen personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn
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Begründung: Im Gegensatz zu Absatz 1, der sowohl für öffentliche als auch für nicht-öffentliche Stellen gilt, enthielt Absatz 2 a.F. eine Sonderregelung für die Übermittlung an "andere als öffentliche Stellen". Inhaltlich beschränkte sich Absatz 2 a. F. auf die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung zur Einhaltung des Gebotes der Zweckbindung und der Beachtung des Absatzes 3 durch die Stelle, an die übermittelt wird. Da die Stelle, an die die Daten nach Absatz 2 a.F. übermittelt werden, aber ohnehin unter die Regelung des § 40 fällt, die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 3 a.F. somit gelten, konnte Absatz 2 aufgehoben werden. |
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§ 41 a.F. Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien (1)1Soweit personenbezogene Daten von Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse oder des Films oder von Hilfsunternehmen des Rundfunks ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden, gelten von den Vorschriften dieses Gesetzes nur die §§ 5 und 9. 2Soweit Verlage personenbezogene Daten zur Herausgabe von Adressen-, Telefon-, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen verarbeiten oder nutzen, gilt Satz 1 nur, wenn mit der Herausgabe zugleich eine journalistisch-redaktionelle Tätigkeit verbunden ist. (2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die Deutsche Welle zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen des Betroffenen, so sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst. (3) 1Wird jemand durch eine Berichterstattung der Deutschen Welle in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so kann er Auskunft über die der Berichterstattung zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. 2Die Auskunft kann verweigert werden, soweit aus den Daten auf die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. 3Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen. (4) 1Im übrigen gelten für die Deutsche Welle von den Vorschriften dieses Gesetzes die §§ 5 und 9. 2Anstelle der §§ 24 bis 26 gilt § 42, auch soweit es sich um Verwaltungsangelegenheiten handelt. |
§ 41 n.F. (1) Die Länder haben in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, dass für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken den Vorschriften der §§ 5, 9 und 38 a entsprechende Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsregelung entsprechend § 7 zur Anwendung kommen. (2) Führt die journalistisch-redaktionelle Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die Deutsche Welle zur Veröffentlichung von Gegendarstellungen des Betroffenen, so sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst. (3) 1Wird jemand durch eine Berichterstattung der Deutschen Welle in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so kann er Auskunft über die der Berichterstattung zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. 2Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit 1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann, 2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann, 3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Auf- gabe der Deutschen Welle durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde. (4) Im übrigen gelten für die Deutsche Welle von den Vorschriften dieses Gesetzes die §§ 5,7, 9 und 38 a. Anstelle der §§ 24 bis 26 gilt § 42, auch soweit es sich um Verwaltungsangelegenheiten handelt. |
Begründung: Zu Absatz 1: Anstelle der bisher in Absatz 1 enthaltenen Vollregelung beinhaltet Absatz 1 nur noch eine Rahmenvorschrift. Damit wird der Änderung von Art. 75 GG durch das 42. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27.10.1994 (BGBl. I S. 3146) Rechnung getragen. Da die Ausgestaltung der zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erfolgenden redaktionellen Datenverarbeitung mitprägend für die Gestaltung der Rechtsverhältnisse der Presse ist und somit nur in die Rahmenkompetenz des Bundes fällt, gelten insoweit die übrigen BDSG-Regelungen nicht. Die Vorschrift, die damit auf dem Gebiet des redaktionellen Datenschutzes lex specialis zu § 1 Abs. 2 Nr. 3 ist, enthält dementsprechend auch keine unmittelbar geltenden Regelungen, sondern gibt für die in die Zuständigkeit der Länder fallende Umsetzung lediglich den Mindeststandard der in der Rechtsprechung seit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1) geforderten datenschutzrechtlichen Regelungen im Bereich der Medien unter Berücksichtigung des aufgrund von Artikel 9 der Richtlinie bestehenden Änderungsbedarfs vor. In Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie erweitert Absatz 1 den Anwendungsbereich der Datenschutzbestimmungen im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Medien. Artikel 9 der Richtlinie sieht keine Ausnahme von den Vorschriften des Dritten Kapitels der Richtlinie - Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen - vor. Die Regelung zur Haftung war daher in die Regelung des § 41 einzubeziehen. Entsprechendes gilt für das Fünfte Kapitel der Richtlinie - Verhaltensregeln zur Förderung der Durchführung datenschutzrechtlicher Regelungen - . Der Deutsche Presserat wird im Wege der Selbstregulierung ergänzende Regelungen treffen. Inhalte dieser Selbstregulierung werden insbesondere die Erarbeitung von - nicht notwendigerweise auf den Anwendungsbereich der §§ 5 und 9 beschränk-ten - Verhaltensregeln und Empfehlungen, eine regelmäßige Berichterstattung zum redaktionellen Datenschutz sowie die Schaffung eines Beschwerdeverfahrens sein, das Betroffenen die Möglichkeit einer presseinternen Überprüfung beim Umgang mit personenbezogenen Daten eröffnet. Dieses Konzept ist zu begrüßen, da es in besonderer Weise geeignet erscheint, den Datenschutz im Medienbereich weiter zu verstärken. Insbesondere vor diesem Hintergrund besteht nach Auffassung des Bundes keine Veranlassung für die Länder, über die im Gesetz genannten Vorgaben hinausgehende Regelungen zu treffen. Zu Absatz 3: Die Neufassung passt die Auskunftsregelung an den Stand neuerer Vorschriften an (vgl. § 17 Abs. 3 ZDF-Staatsvertrag oder § 16 Abs. 3 Mediendienstestaatsvertrag). Zu Absatz 4: Der Kreis der auf die Deutsche Welle anwendbaren Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes war nach Maßgabe des Artikels 9 der Richtlinie zu erweitern. |
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§ 42 a.F. Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle (1) 1Die Deutsche Welle bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz tritt. 2Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. 3Das Amt eines Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der Rundfunkanstalt wahrgenommen werden. (2) 1Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz. 2Er ist in Ausübung dieses Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 3Im übrigen untersteht er der Dienst- und Rechtsaufsicht des Verwaltungsrates. (3) Jedermann kann sich entsprechend § 21 Satz 1 an den Beauftragten für den Datenschutz wenden. (4) 1Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen der Deutschen Welle alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht. 2Er erstattet darüber hinaus besondere Berichte auf Beschluß eines Organes der Deutschen Welle. 3Die Tätigkeitsberichte übermittelt der Beauftragte auch an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz. (5)1Weitere Regelungen entsprechend den §§ 23 bis 26 trifft die Deutsche Welle für ihren Bereich. 2§ 18 bleibt unberührt. |
§ 42 n.F. (1) 1Die Deutsche Welle bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz tritt. 2Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. 3Das Amt eines Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der Rundfunkanstalt wahrgenommen werden. (2) 1Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz. 2Er ist in Ausübung dieses Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 3Im übrigen untersteht er der Dienst- und Rechtsaufsicht des Verwaltungsrates. (3) Jedermann kann sich entsprechend § 21 Satz 1 an den Beauftragten für den Datenschutz wenden. (4) 1Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen der Deutschen Welle alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht. 2Er erstattet darüber hinaus besondere Berichte auf Beschluss eines Organes der Deutschen Welle. 3Die Tätigkeitsberichte übermittelt der Beauftragte auch an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz. (5) 1Weitere Regelungen entsprechend den §§ 23 bis 26 trifft die Deutsche Welle für ihren Bereich. 2§§ 4 f und 4 g bleiben unberührt. |
Begründung: Die Änderungen in Absatz 5 Satz 2 sind Folgeänderungen im Zusammenhang mit der Schaffung einheitlicher Vorschriften für den internen Beauftragten für den Datenschutz (§§ 4 f und 4 g). Diese Regelungen über den internen Beauftragten für den Datenschutz, die erstmals auch für den behördlichen Bereich Anwendung finden, gelten damit ausdrücklich im Bereich der Deutschen Welle. Hierdurch erfährt insbesondere auch der Datenschutzbeauftragte der Deutschen Welle eine deutliche Aufwertung. |
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Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften | ||
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§ 43 a.F. Strafvorschriften (1) Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, 1. speichert, verändert oder übermittelt, 2. zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder 3. abruft oder sich oder einem anderen aus Dateien verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. (4) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. |
§ 43 n.F. (1) Wer unbefugt personenbezogene Daten, die nicht offenkundig sind, 1. erhebt oder verarbeitet, 2. zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält oder 3. abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht-automatisierten Dateien verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer
(3) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. (4) 1Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. 2Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die Aufsichtsbehörde. |
Begründung: Der Formulierung "von diesem Gesetz geschützte" in Absatz 1 vor Nummer 1 sowie in Absatz 2 Nr. 1 kam kein eigenständiger Regelungsinhalt zu. Er war daher zu streichen. Die Änderungen in Absatz 1 Nr. 1 passen die Terminologie der Strafvorschriften an die des übrigen Bundesdatenschutzgesetzes an. Die Änderung der Verweise in Absatz 2 Nr. 2 ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Einfügung eines neuen Absatzes 3 in § 29. Die Änderung der Verweise in Absatz 2 Nr. 3 ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Aufhebung von § 40 Abs. 2 a.F. Der Zusatz in Absatz 4 ist durch die Ergänzung des § 23 Abs. 5 durch einen Satz 7 erforderlich geworden. Danach steht dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz eine Anzeigebefugnis in Umsetzung des Artikels 28 Abs. 3, 3. Spiegelstrich der Richtlinie zu. Entsprechendes gilt nach § 38 Abs. 1 Satz 7 für die Aufsichtsbehörden der Länder für den nicht-öffentlichen Bereich. Die Aufnahme der verantwortlichen Stelle ist sachgerecht, damit sich diese gegen einen Missbrauch der von ihr gespeicherten Daten zur Wehr setzen kann. |
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§ 44 a.F. Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet, 2. entgegen § 32 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder entgegen § 32 Abs. 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, bei einer solchen Meldung die erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitteilt, 3. entgegen § 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt, 4. entgegen § 35 Abs. 5 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung übermittelt, 5. entgegen § 36 Abs. 1 einen Beauftragten für den Datenschutz nicht oder nicht rechtzeitig bestellt, 6. entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 38 Abs. 4 Satz 4 den Zutritt zu den Grundstücken oder Geschäftsräumen oder die Vornahme von Prüfungen oder Besichtigungen oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht duldet, oder 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. |
§ 44 n.F. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet, 2. entgegen § 4 d Abs. 1 und 4, auch in Verbindung mit § 4 e Satz 2, eine Meldung nicht erstattet oder entgegen § 4 e Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 e Satz 2, bei einer solchen Meldung die erforderlichen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitteilt, 3. entgegen § 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt, 4. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung übermittelt, 5. entgegen § 4 f Abs. 1 einen Beauftragten für den Datenschutz nicht oder nicht rechtzeitig bestellt, 6. entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 38 Abs. 4 Satz 4 den Zutritt zu den Grundstücken oder Geschäftsräumen oder die Vornahme von Prüfungen oder Besichtigungen oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht duldet, oder 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. |
Begründung: Zu Absatz 1 Nr. 2: Die Änderung der Verweise in Absatz 1 Nr. 2 ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Aufhebung von § 32 sowie mit der Schaffung der neuen Vorschriften der §§ 4 d und 4 e. Zu Absatz 1 Nr. 4: Die Änderung ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Einfügung eines neuen Absatzes 5 in § 35. Zu Absatz 1 Nr. 5: Die Änderung des Verweises in Absatz 1 Nr. 5 ist eine Folgeänderung im Zusammenhang mit der Aufhebung von § 36 sowie mit der Schaffung der neuen Vorschrift des § 4 f. Sachlich zuständig für die Durchführung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 b OwiG der fachlich zuständige Bundesminister, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird. |
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Sechster Abschnitt Übergangsvorschriften | ||
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§ 45 n.F. Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen haben, sind binnen drei Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen. Soweit Vorschriften dieses Gesetzes in Rechtsvorschriften außerhalb des Anwendungsbereichs der in § 4 b Abs. 1 genannten Richtlinie zur Anwendung gelangen, sind Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnen haben, binnen fünf Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen. |
Begründung: Die Vorschrift setzt Artikel 32 Abs. 2 der Richtlinie um. Er gestattet einen Anpassungszeitraum von maximal drei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes für solche Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen personenbezogener Daten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes bereits begonnen haben. § 45 gilt auch in den Rechtsbereichen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, soweit die Vorschriften des BDSG in den jeweiligen bereichsspezifischen Gesetzen zur Anwendung gelangen. Hierfür enthält Satz 2 eine Sonderregelung. | |
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Anlage (zu § 9 Satz 1) a.F. Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, sind Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten geeignet sind, 1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren (Zugangskontrolle), 2. zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkontrolle), 3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkontrolle), 4. zu verhindern, daß Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt werden können (Benutzerkontrolle), 5. zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können (Zugriffskontrolle), 6. zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden können (Übermittlungskontrolle), 7. zu gewährleisten, daß nach-träglich überprüft und festgestellt werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme eingegeben worden sind (Eingabekontrolle), 8. zu gewährleisten, daß personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle), 9. zu verhindern, daß bei der Übertragung personenbezogener Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle), 10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, daß sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle). |
(zum Stand: 08.12.1997) 1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle), 2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle), 3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle), 4. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle), 5.zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle), 6. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle), 7. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle), 8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. |
Begründung: Die Anlage zu § 9 wurde gestrafft (Einfügung von Nummer 10 a.F. in Satz 1 vor Nummer 1, Zusammenführung von Nummern 2, 3 und 5 a.F. als Teil von Nummer 3), um die Anforderungen der Richtlinie ergänzt (insbesondere Nummer 7 n.F.), sprachlich überarbeitet (Nummern 1 bis 5) sowie den heutigen Gegebenheiten der Informations- und Kommunikationstechnik angepasst (Nummern 4 und 5). Allgemein gilt, dass Schutzzweck und Aufwand maßgeblich für die Festlegung der Einzelmaßnahmen sind, d.h. dass Einzelmaßnahmen so gewählt werden müssen, dass der Schutz der einzelnen gespeicherten Daten konkret gewährleistet wird. Im Einzelnen: 1. Die Erweiterung um den Begriff der Nutzung in Satz 1, vor Nummer 1, sowie in Nummer 1 beruht auf Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie. 2. Die Einfügung "Datenkategorien" in Satz 1, vor Nummer 1, ist eine Anpassung an die Terminologie der Richtlinie. Auf Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie sowie die Begründung zu § 4 e Satz 1 Nr. 5 wird verwiesen. 3. Bei den Nummern 1, 2 und 3 (Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 a.F.) wurde der gesetzliche Wortlaut der gebräuchlichen informationstechnischen Terminologie angepasst: Zutritt im Sinne der Nummer 1 ist ausschließlich räumlich zu verstehen, erfasst daher den räumlichen Zutritt durch unbefugte (externe) Personen. Nummer 1 a.F. war demgegenüber sprachlich unklar und gab Anlass zu unterschiedlichen Interpretationen. Zugang im Sinne der Nummer 2 (Nummer 4 a.F.) erfasst das Eindringen in das EDV-System selbst seitens unbefugter (externer) Personen. Durch den Verzicht auf die Formulierung "mit Hilfe von Einrichtungen zur Datenübertragung" in Nummer 2 wurde gegenüber der bisherigen Nummer 4 a.F. der Anwendungsbereich neben dem bereits erfassten Schutz des Zugangs über Datenübertragungseinrichtungen auf den Schutz des lokalen Zugangs zum System erweitert. Zugriff im Sinne der Nummer 3 schließlich erfasst die Tätigkeit innerhalb des EDV-Systems durch einen grundsätzlich Berechtigten außerhalb seiner Berechtigung. Nummer 3 entspricht in ihrem ersten Teil vollständig Nummer 5 a.F. und beinhaltet in ihrem zweiten Teil eine teilweise Zusammenfassung von Nummern 2 und 3 a.F.; die Überschneidungen dieser Nummern der alten Fassung werden beseitigt. Auf den Begriff "Löschung" in Nummern 3 und 9 a.F. konnte verzichtet werden, da er im informationstechnischen Sinn vom Begriff "Veränderung" mit umfasst wird. 4. Nummer 4 fasst sämtliche Aspekte der Weitergabe personenbezogener Daten, also elektronische Übertragung, Datenträgertransport und Übermittlungskontrolle, unter dem Begriff "Weitergabekontrolle" zusammen. Zu ergänzen war Nummer 4 um den Begriff der "elektronischen Übertragung". Der zweite Teil von Nummer 4 entspricht im Wesentlichen Nummer 6 a.F. Die in der neuen Fassung von Nummer 4, zweiter Teil durch die vorgenommene Änderung ("vorgesehen" anstelle von "werden können") gegenüber Nummer 6 a.F. erfolgte Eingrenzung ist angesichts der technischen Entwicklung - weitgehend unbegrenzte Möglichkeit zur Datenübertragung als Normalfall - notwendig. 5. Nummer 5 stellt im Gegensatz zur bisherigen Fassung (Nummer 7 a.F.) nicht mehr in erster Linie auf die eingegebenen Daten ab ("welche"), sondern maßgeblich auf den Zugang ("ob"). Dies war erforderlich, da die Praxis erwiesen hat, dass die bisherige Fassung überzogene, nicht praktikable Anforderungen stellte. Gleichzeitig wurde der Anwendungsbereich der Nummer 5 um die nachträgliche Überprüfung und Feststellung der Veränderung oder Entfernung ergänzt. 6. Nummer 6 entspricht unverändert Nummer 8 a.F. 7. Die in Nummer 7 neu aufgenommene Verfügbarkeitskontrolle beruht auf Artikel 17 Abs. 1 der Richtlinie. Schutz vor zufälliger Zerstörung oder Verlust meint beispielsweise Schutz vor Wasserschäden, Blitzschlag oder Stromausfall. Beispiel für eine insoweit zu treffende Sicherungsmaßnahme ist etwa das Erstellen zusätzlicher Sicherungskopien, die an besonders geschützten Orten gelagert werden. 8. Die Regelung in Nummer 8 beinhaltet in Anlehnung an die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 TDDSG ein grundsätzliches Trennungsgebot zu unterschiedlichen Zwecken erhobener Daten. Dieses Trennungsgebot findet in den Fällen eine Einschränkung, in denen ein Informationssystem daraufhin konzipiert ist, dass gesetzlich im Regelfall zugelassenen Zweckänderungen Rechnung getragen werden soll. |