JurPC Web-Dok. 158/2000 - DOI 10.7328/jurpcb/2000158140

Stefan Hanloser *

Die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) - Legislative, exekutive und judikative Selbstverwaltung im Internet

JurPC Web-Dok. 158/2000, Abs. 1 - 46


Das Internet hat längst seine wissenschaftliche Unschuld verloren. Mannigfaltige widerstreitende Kräfte ziehen und zerren an allen Ecken und Enden, um dem Internet der Zukunft ein Gepräge zu geben, das ihre Interessen optimal befriedigt.JurPC Web-Dok.
46/2000, Abs. 1
Interessenkonflikte sind auf allen Ebenen auszumachen: Die Kluft zwischen Industrienationen und Entwicklungsländern findet bei der Internetverbreitung ihr getreues Abbild und ist dazu geeignet, das technische Gefälle zwischen Arm und Reich dauerhaft zu versteinern. Der Geltungsanspruch der Vereinigten Staaten im steten Widerstreit mit einer auch politisch erstarkenden Europäischen Union ist in der Ablehnung neuer Top-Level-Domainsoffen zu Tage getreten. Die wissenschaftliche und die kommerzielle Nutzung des Internets konkurrieren, wobei ohne die Investitionen der Industrieunternehmen eine derart leistungsfähige Infrastruktur nie hätte entstehen können. Die mit dem Programmsatz "information has to be free" prägnant beschriebene Culture of Giving, also die Ökonomie des Kostenlosen der Internetväter ist mit dem geltenden Urheberrecht und der Gewinnerzielungsabsicht der Content Provider unvereinbar. Kommerzielle Anbieter versuchen, Internetrisiken auf den Kunden abzuwälzen; Paradigma ist der Streit um das Sicherheitsrisiko beim elektronischen Zahlungsverkehr. Die Liste schwelender Interessenkonflikte im Internet ließe sich beliebig fortsetzen.Abs. 2
Gängiges Konfliktlösungsmodell unserer Zeit ist der runde Tisch als Sinnbild für demokratische Mehrheitsentscheidungen. Alle widerstreitenden Interessen werden unter einem organisatorischen Dach zusammengefasst; dem Konflikt wird eine innere Verfasstheit gegeben, die die auseinanderstrebenden Kräfte in eine Form gießt. Das schmeichelhafte Gefühl, mit den eigenen Belangen ernst genommen zu werden, und die Angst, sich vom weiteren Entscheidungsprozess auszuschließen, zwingt auch Minderheiten an den runden Tisch, die nicht auf mehrheitsfähige Koalitionen hoffen können. Der Preis für die Teilnahme ist die Anerkennung des Mehrheitsvotums als eigene Entscheidung. Die Akzeptanz der Mehrheitsentscheidung durch die Minderheit verleiht dem runden Tisch seine befriedende Wirkung. Die Entscheidung für einen runden Tisch enthält allerdings auch eine inhaltliche Aussage: Nicht die richtige Lösung, sondern eine mehrheitsfähige Lösung soll gefunden werden. Der Schwerpunkt wird pragmatisch auf die Befriedungsfunktion gelegt. Das wissenschaftliche Streben nach der Erkenntnis der richtigen Lösung wird aufgegeben.Abs. 3
Die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) ist ein Prototyp des modernen runden Tisches. Eine straff organisierte Entscheidungshierarchie bietet den äußeren Rahmen für ein offenes Diskussionsforum, in das alle Interessengruppen ihre Anregungen einbringen können. Die Organisationsstruktur der ICANN (I.) ist so ausgestaltet, dass sich Effizienz und Pluralismus nicht gegenseitig ausbremsen, sondern wirkungsvoll staatliche Entscheidungsgremien im Bereich der Legislative (II.), der Exekutive (III.) und der Judikative (IV.) ersetzen. Abs. 4

I. Organisationsstruktur der ICANN

Die Rechtsfähigkeit der ICANN, die Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis, die Vertretungsmacht ihrer Organe im Außenverhältnis, kurzum das Gesellschaftsstatut der ICANN bestimmt sich nach dem Gesellschaftsrecht des US-Bundesstaates Kalifornien. Aus der Sicht des deutschen Rechtsanwenders ist nach Art. XXV.- 3 -Abs. 5 des Handelsvertrages 1954 (1) das kalifornische Gründungsrecht unabhängig vom effektiven Verwaltungssitz (2) der ICANNmaßgeblich.(3) Die Anknüpfung an das kalifornische Gründungsrecht erweist sich als sehr hilfreich: Da der ICANN-Vorstand (Board of Directors) bewusst auf einen festen Sitzungsort verzichtet (zuletzt: Kairo (März 2000) und Yokohama (Juli 2000)), lässt sich ein Schwerpunkt des körperschaftlichen Lebens gar nicht verorten.Abs. 5
Als nonprofit public benefit corporation im Sinne der §§ 5110 - 6910 des California Corporations Code (California Non-profit Public Benefit Corporation Law) ist die ICANN eine juristische Person des Privatrechts, die einen nicht wirtschaftlichen Gesellschaftszweck verfolgt.(4) Die umfassende Rechts- und Handlungsfähigkeit der ICANN folgt aus § 5140 Cal.Corp.Code. Die körperschaftlichen Organisationsbestimmungen enthalten im Allgemeinen die Articles of Incorporation (Gründungsdokument) in der Fassung vom 21.11.1998 und im Besonderen die Bylaws (Satzung) in der Fassung vom 16.7.2000.Abs. 6
Die ICANN wird wie jede juristische Person erst durch ihre Organe handlungsfähig. Jedes ICANN-Organ trägt in seinem Aufgabenbereich zur Förderung des Gesellschaftszwecks bei. Nur eine solche funktionale Betrachtung mit dem Blick auf die Aufgaben der Organe eröffnet den Zugang zum Organigramm der ICANN.Abs. 7

1. At Large Membership (ortsungebundene Mitgliedschaft)

Die Basis einer sich hierarchisch verjüngenden Organisationsstruktur bilden die At Large Members. Art. II Sec. 1 der Bylaws bedingt den dispositive Mitgliedsbegriff der §§ 5310-5354 Cal.Corp.Code zugunsten des lockeren At Large Memberships(ortsungebundene Mitgliedschaft) vollständig ab. Das At Large Membership steht allen postalisch und zugleich elektronisch er-reichbaren Mitgliedern der Internetgemeinde offen, die auf die Fortentwicklung des Namens- und Adressraumes Einfluss nehmen möchten. Die ICANN-Statistik weist den Mitgliederstand tagesaktuell aus. Alleinige Aufgabe der At Large Membersist die Wahl von neun At Large Directors (Vorstände).Abs. 8
Der Mitgliedsstatus wurde durch die Satzungsänderung vom 16.7.2000 so weit entwertet, dass man kaum noch von einer Rechtsposition als vielmehr von der rein tatsächlichen Möglichkeit zur Wahl der Vorstandsmitglieder sprechen kann. Insbesondere ist der Rechte- und Obliegenheitenkatalog mit klaren Aufnahme- und Austrittstatbeständen aus den Bylaws in der Fassung vom 10.3.2000 durch die Bylaws in der Fassung vom 16.7.2000 ersatzlos gestrichen worden. Auch das At Large Council(Mitgliederrat/Wahlmännergremium) ist der Entscheidung für eine Direktwahl der At Large Directors durch die At Large Members zum Opfer gefallen, so dass die Internetgemeinde über kein eigenes ICANN-Organ mehr verfügt.Abs. 9

2. Board of Directors (Vorstand)

Das neunzehnköpfige Board of Directors (Vorstand) ist der eigentliche Entscheidungsträger der ICANN. Art. IV Sec. 1 (a) der Bylaws verleiht dem Board die general powers zur Leitung, Kontrolle und Vertretung der ICANN. Die Abstraktion von Geschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis und Vertretungsmacht im Außenverhältnis wird der deutsche Rechtsanwender im angloamerikanischen Recht vergeblich suchen.(5) Das Board fasst seine Beschlüsse gelegentlich der ICANN-Jahrestagung oder anlässlich der ordentlichen oder allfälliger außerordentlicher Vorstandssitzungen regelmäßig mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der weite Sitzungsbegriff der Bylaws erlaubt eine Beschlussfassung durch Telefon- und Videokonferenz oder gar im schriftlichen Umlaufverfahren.Abs. 10

3. Officers (leitende Angestellte)

Die laufenden Verwaltungsgeschäfte sind den Officers(leitende Angestellte) zur selbstständigen Erledigung zugewiesen, Art. VIII der Bylaws.Abs. 11
An der Verwaltungsspitze steht der President, der zugleich die Aufgaben eines Chief Executive Officers (CEO) wahrnimmt. Er ist von Amts wegen Vorstandsmitglied. Mit dem Amt des CEO ist die inherent authority (organschaftliche Geschäftsführungsbefugnis/ Vertretungsmacht) für alle gesellschaftsfördernden Geschäfte der laufenden Verwaltung verbunden, die nicht als Prinzipalgeschäfte dem Board vorbehalten sind. Die inherent authority des CEO endet also dort, wo Sachentscheidungen über die Fortentwicklung des Adress- und Namensraumes in Rede stehen.Abs. 12
Dem Secretary (Schriftführer) obliegt insbesondere die Protokollierung der Vorstandssitzungen. Funktionale Kompetenzen sind dem Chief Financial Officer (Schatzmeister) und dem Chief Technical Officer (Technischer Leiter) zugewiesen.Abs. 13

4. Supporting Organizations (Unterstützungsorganisationen)

Die eigentliche Entwicklungsarbeit im Bereich des Adress- und Namensbereichs leisten drei Unterstützungsorganisationen: die Address Supporting Organization, die Domain Name Supporting Organization und die Protocol Supporting Organization, Art. VI der Bylaws. Jede der drei Unterstützungsorganisationen benennt drei Vorstandsmitglieder.Abs. 14
Die Address Supporting Organization (ASO) beschäftigt sich mit der künftigen Gliederung, Zuweisung und Verwaltung der IP-Adressen, die die weltweit eindeutige Kennzeichnung eines Rechners im Internet ermöglichen. Mitglieder der ASO sind die drei Regional Internet Registries (RIRs), die die Nummernblöcke gebietsbezogen verwalten, also das Asia Pacific Information Center (APNIC), die American Registry for Internet Numbers (ARIN) und das Réseaux IP Européens Network Coordination Center (RIPE NCC). Ausgangspunkt der ASO ist ein Memorandum of Understanding (Absichtserklärung) der ICANNund der drei RIRs vom 18.10.1999. Organ der ASO ist das Address Council (Adressrat).Abs. 15
Die Domain Name Supporting Organization (DNSO) berät das Board zu Fragen des Domain Name Systems, das die benutzer-freundlichen Domainnamen mit den korrespondierenden IP-Adressen verknüpft. Umstritten ist hier insbesondere die Ausweisung neuer Top Level Domains, beispielsweise die country code TLD ".eu" für die Europäische Union. In den breit gefächerten Constituencies (Arbeitskreise) entwickeln die widerstreitenden Interessengruppen Änderungsvorschläge für das Domain Name System. Die derzeit sieben Constituencies werden gebildet von den ccTLD registries (Registrierungsstellen für Länderdomains, z.B. ".de" und Betreiber des jeweiligen Primary Name Servers) und gTLD registries (Registrierungsstellen der spartenbezogenen Domains, z.B. ".com"; einziges Mitglied dieser Constituency ist derzeit die Network Solutions Inc.), den registrars (Annahmestellen für Registrierungsanträge), den ISP and connectivity providers(Dienstleister, die Zugang zum Internet herstellt), den commercial and business entities (kommerzielle Domainnutzer), non-commercial domain name holders (nicht wirtschaftliche Domainnutzer) und den trademark, other intellectual property and anti-counterfeiting interests (Schutzgruppe für Kennzeichen- und Urheberrechte). Das Vorschlagswesen der Constituencies wird im Names Council (Namensrat) gebündelt.Abs. 16
Die Protocol Supporting Organization (PSO) fördert schließlich die einheitliche Entwicklung der Internet-Protokoll-Parameter (z.B. Portnummern) und sonstiger technischer Normen, die den Datenaustausch im heterogenen Internet ermöglichen. Der PSO liegt ein Memorandum of Understanding (Absichtserklärung) der ICANN und der Internet Engineering Task Force (IETF), dem World Wide Web Consortium (W3C), der International Telecommunications Union (ITU) und dem European Telecommunications Standards Institute (ETSI) vom 14.7.1999 zugrunde.Abs. 17

5. Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass für die ICANN derzeit fünf satzungsmäßige Hauptorgane handeln, nämlich das Board of Directors und die vier Officers. Die registrierten At Large Members können nicht als Organ qualifiziert werden. Der Mitgliedergesamtheit fehlt nämlich die erforderliche innere Verfasstheit für die gemeinsame Erfüllung einer Aufgabe. Einzige Aufgabe der Mitglieder ist die Wahl der At Large Directors; eine Aufgabe also, die die At Large Members nicht miteinander, sondern nebeneinander erledigen. Ob die drei Supporting Organizations oder zumindest das Address Council und das Names Council als ICANN-Organe qualifiziert werden können, ist zweifelhaft, da sie ohne Letztentscheidungskompetenz ausschließlich dem Board zuarbeiten. Abs. 18

II. Legislative Funktionen der ICANN

Normsetzung im Internet bedeutet insbesondere die Festschreibung technischer Standards. Außer Betracht bleibt hier die sogenannte Netiquette, ein Kunstwort aus Network und Etiquette, also der gewohnheitsrechtliche Verhaltenskodex der Internet-Gemeinde, der Kommunikationsempfehlungen, wie z.B. sich zu duzen, sich kurz zu fassen und kommerzielle Nachrichten zu unterlassen, enthält.Abs. 19
Die Entwicklung technischer Standards ist keine originär hoheitliche Aufgabe des Staates. Seit 1917 verabschiedet beispielsweise das Deutsche Institut für Normung in Berlin als eingetragener Verein, also juristische Person des Privatrechts, die unter der Bezeichnung DIN-Norm bekannten Regeln der Technik. Derzeit leisten 4.600 Arbeitsausschüsse mit 28.500 externen Experten die Normungsarbeit für das DIN. Dem DIN ist insbesondere die Normierung der Normierung zu verdanken: "Normierung ist die planmäßige, durch die interessierten Kreise gemeinschaftlich durchgeführte Vereinheitlichung von materiellen und immateriellen Gegenständen zum Nutzen der Allgemeinheit", DIN 820 Teil 1.Abs. 20
Andererseits ist die Normierung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere durch internationale Organisationen nicht ausgeschlossen. Der ITU - Telecommunication Standardization Sector (ITU-T) ist beispielsweise eine Arbeitsgruppe der Internationalen Fernmeldeunion (International Telecommunication Union (ITU)) in Genf, einer Unterorganisation der Vereinten Nationen. Der ITU-T entwickelt insbesondere technische Standards für die globale Telekommunikation und entwirft Modelle für den Gebührenausgleich bei länderübergreifende Telekommunikationsdienstleistungen. Der ITU-T wurde am 1.3.1993 im Rahmen der Neustrukturierung der ITU gegründet und ersetzt das ehemalige International Telephone and Telegraph Consultative Committee (CCITT), das auf eine über hundertjährige Geschichte zurückblicken konnte. Die derzeit mehr als 2.500 ITU-T-Standards sind für die 189 ITU-Mitgliedsstaaten und 580 nichtstaatlichen ITU-Mitglieder nicht bindend, werden jedoch von ihnen wegen des gemeinsamen Vereinheitlichungswillens regelmäßig freiwillig technisch verwirklicht. Die ITU-T-Vollversammlung (Standardization Assembly) benennt die Mitglieder der vierzehn Expertengruppen (Standardization Study Groups), die sodann Normierungsvorschläge erarbeiten. Deutsche nichtstaatliche ITU-Mitglieder sind derzeit u.a. die Deutsche Telekom AG (T-Nova GmbH) und Tochtergesellschaften, die e-plus Mobilfunk GmbH, die VIAG Interkom GmbH & Co. KG, die Infineon AG, die Robert Bosch GmbH und die Siemens AG. Die Internetstandards fallen sicherlich in den Aufgabenbereich des ITU-T. Das Internet ist jedoch historisch gesehen ein rein amerikanisches Kommunikationsmedium, das bis zur Kommerzialisierung im Jahre 1992 von der National Science Foundation (NSF) betrieben wurde. Es ist somit nicht verwunderlich, dass die Vereinigten Staaten den Schlüssel zum Internet nicht freiwillig an eine internationale Organisation, insbesondere nicht an eine Untergliederung der Vereinten Nationen herausgegeben haben. Abs. 21
Andererseits können die Vereinigten Staaten ihre Führungsposition im Internet, insbesondere beim Electronic Commerce nur dann in bare Münze umsetzen, wenn im Internet grenzüberschreitend ohne Handelshemmnisse amerikanische Waren feilgeboten werden können. Wenig verwunderlich, dass die US-Regierung in ihrem Rahmenprogramm für den globalen elektronischen Markt (A Framework for Global Electronic Commerce) vom 2.7.1997 das Internet als nichtreguliertes Medium, in dem Wettbewerb und Konsumentenwille entscheiden, propagiert. Hier musste sich die US-Regierung jedoch selbst beim Wort nehmen lassen und ihren Einfluss auf das Internet abbauen. So entließ sie die Überwachung der Internet Protocol (IP)-Adressen und des Domain Name Systems (DNS) durch Gründung der ICANN in die globale Selbstverwaltung. Dieser Schritt wurde international einhellig begrüßt, so dass die Standardisierungskompetenz der ICANN heute außer Frage steht.Abs. 22
Die ICANN hat sich die Standardisierung des IP-Adressraumes und des Domain Name Systems (DNS) zum Ziel gesetzt, Art. 3 der Articles of Incorporation (Gründungsdokument). Dieses Ziel ist ambivalent: Die ICANN muss sich fragen lassen, ob sie die globale Internetverbreitung fördert oder den entscheidenden Hemmschuh für eine weltweite Vernetzung pflegt. Das Internet ist ein offenes System, das sich in alle Richtungen durch den Anschluss beliebig vieler neuer Teilnetze unbegrenzt ausweiten lässt. Das Internet wird von keinem Betreiber beherrscht, der die Netzentwicklung einschränkend reguliert. Andererseits bedarf jeder vernetzte Rechner einer numerische IP-Adresse, um im Internet lokalisiert werden zu können. Um eine eindeutige Verortung der Rechner zu gewährleisten, ist eine koordinierte Vergabe der IP-Adressen durch eine - gegebenenfalls dezentral organisierte - Stelle erforderlich, die eine Doppelzuweisung derselben IP-Adresse an verschiedene Rechner vermeidet. Die IP-Adresse entpuppt sich jedoch als verstecktes Regulierungsinstrument: Scheint die globale Internetentwicklung auf den ersten Blick nicht zu bändigen, so wird bei genauem Hinsehen offenbar, dass die Vergabestelle der IP-Adressen die Zügel für die künftige Infrastruktur in Händen hält. Je nachdem, ob sie eine großzügige oder restriktive Vergabepolitik betreibt oder gar selektiv einzelne Antragsteller nach geografischen, politischen oder wirtschaftlichen Kriterien bei der Zuweisung der Nummernblöcke bevorzugt oder hintanstellt, schafft sie ein Internet nach ihrem Bilde. Neben die numerischen IP-Adressen treten die symbolischen Domainnamen als weiteres verstecktes Regulierungsinstrument. Die IP-Adressen haben sich als wenig benutzerfreundlich erwiesen. Hier hilft das Domain Name System (DNS), das die IP-Nummern mit einer symbolischen Zeichenfolge, dem Domainnamen, verknüpft. Beispielsweise kann der Webserver der Universität Passau statt mit der IP-Adresse "132.231.51.59" mit dem symbolischen Domainnamen "www.uni-passau.de" angesprochen werden. Auch die Domainnamen müssen von einer - gegebenenfalls dezentral verwalteten - Organisation vergeben werden, um die Eindeutigkeit zu gewährleisten. Die Domainvergabestelle kann insbesondere durch die Schaffung oder Verweigerung neuer Top-Level-Domains Internetpolitik betreiben und regulierend einwirken. Pointiert lässt sich formulieren: Wer die IP-Adressen und Domainnamen verwaltet, regiert das Internet. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch die Bedeutung der ICANN beschreiben: Sie bestimmt durch ihre Standards abstrakt-generell, wer zukünftig die IP-Adressen und Domainnamen unter welchen Bedingungen an wen vergibt. Abs. 23
Technische Internetstandards, insbesondere Übertragungsprotokolle werden in Requests for Comments (RfCs) niedergeschrieben.Abs. 24
Die erklärungsbedürftige Bezeichnung als "Ersuchen um Stellungnahme" geht auf die Bescheidenheit einer Gruppe junger amerikanischer Wissenschaftler zurück, die sich im Jahre 1968 im kalifornischen Santa Barbara zu einem inoffiziellen Fachgespräch über das ARPA-Netzwerkexperiment traf. Aus Respekt vor einer imaginären Expertengruppe mit einem offiziellen Forschungsauftrag der ARPA bezeichneten die Nachwuchswissenschaftler die Niederschriften ihrer Fachgespräche als "Ersuchen um Stellungnahme". Dies vermied jede angemaßte Amtlichkeit und war zugleich Aufruf an die Gesprächsteilnehmer, sich mit den bisher erzielten Ergebnissen auseinander zu setzen und schriftlich weiter zu entwickeln. Jedes RfC zielte darauf ab, innerhalb kürzester Zeit durch ein jüngeres RfC technisch überholt zu werden. Die zunächst in Papierform verbreiteten RfCs setzten sich in der Folgezeit als schnelles Kommunikationsmedium für den Gedankenaustausch innerhalb der noch überschaubaren Forschergemeinde durch. Mit dem ersten File Transfer Protocol (FTP) waren die RfCs bald auch online verfügbar. Die allgemein zugänglichen RfCs machte die Protokollentwicklung transparent, so dass die einzelnen Forschergruppen allzeit auf demselben fortgeschrittenen Wissensstand waren. Insbesondere wurde überflüssige Parallelforschung vermieden.Abs. 25
Technische Standards werden nach wie vor durch RfCs gesetzt. Um Verwechselungen zu vermeiden, werden For Your Information-RfCs (FYIs)und Internet Standard-RfCs (STDs) unterschieden. FYIs bieten Einführungen und Zusammenfassungen für den Internet-Nutzer, während STDs die eigentlichen Internet Standards ausweisen. Alle RfCs sind mit einer RfC-Nummer versehen und dadurch indexiert. FYIs und STDs haben eine zusätzliche FYI-bzw. STD-Nummer. Die überarbeitete Fassung eines RfC erhält eine neue Nummer, während die FYI- bzw. STD-Nummer zur Themenidentifizierung beibehalten wird.Abs. 26
Die ICANN schreibt die RfC-Dokumentenreihe im Bereich der Internet Protocol (IP)-Adressen und des Domain Name Systems (DNS) fort. Der ICANN-interne Einigungsprozess soll hier am Beispiel der Domain Name Supporting Organization (DNSO) vom Standardisierungsvorschlag bis hin zum RfC verfolgt werden. Das DNSO-Standardisierungsverfahren ist in den Art. VI Sec. 2 und Art. VI-B Sec. 2 der Bylaws (Satzung) geregelt. Der Leser möge bei der Lektüre der einzelnen Verfahrensschritte kritisch prüfen, ob das pluralistischen Leitbild der Beteiligung aller Interessengruppen um jeden Preis nicht den Blick für die Verfahrenseffizienz und -ökonomie getrübt hat:Abs. 27
1. Verfahrensschritt: Einbringung des Standardisierungsvorschlags
Zur Einbringung eines Standardisierungsvorschlags ist nicht nur jede DNSO-Constituency, sondern auch jeder Teilnehmer der DNSO-Vollversammlung berechtigt. Damit steht jedermann das Initiativrecht für einen neuen Standard offen. Das Vorschlagswesen ist nicht institutionalisiert.

2. Verfahrensschritt: Mitwirkung des Names Councils
Jedoch haben nur die DNSO-Constituencies einen Anspruch darauf, dass das Names Council eine oder mehrere Forschungs- und Redaktionskommissionen einberuft.

3. Verfahrensschritt: Mitwirkung der Forschungs- und Redaktionskommissionen
Die Forschungskommission nimmt zu dem Standardisierungsvorschlag innerhalb einer festen Zeitvorgabe fachlich Stellung. Die Redaktionskommission beseitigt Formulierungsschwächen und gießt den Vorschlagstext in eine RfC-taugliche Form.

4. Verfahrensschritt: Mitwirkung der Constituencies
Der Standardisierungsvorschlag wird zusammen mit der fachlichen Stellungnahme der Forschungskommission und dem Textentwurf der redaktionellen Kommission den übrigen Constituencies zur fristgebundenen Begutachtung übersandt.

5. Verfahrensschritt: Entscheidung des Names Councils
Das Names Council entscheidet mit der Mehrheit der Mitglieder, ob die Gutachten der Constituencies einen Konsens innerhalb der DNSO erkennen lassen, oder ob der Standardisierungsvorschlag zur Verbesserung an den Einbringer der Initiative zurückgewiesen wird. Hält das Names Council den Standardisierungsvorschlag für konsensfähig, legt es ihn dem ICANN-Vorstand als offizielle DNSO-Standardisierungsempfehlung vor.

6. Verfahrensschritt: Mitwirkung des ICANN-Vorstandes
Der Vorstand leitet den Standardisierungsvorschlag ungeprüft den beiden anderen Supporting Organizations, also der Address Supporting Organization (ASO) und der Protocol Supporting Organization (PSO)zur Stellungnahme zu.

7. Verfahrensschritt: Mitwirkung der ASO und PSO
Die beiden Supporting Groups prüfen den Standardisierungsvorschlag auf inhaltliche Vereinbarkeit mit ihren eigenen Standardisierungsplänen und reichen den kommentierten Vorschlag an den Vorstand innerhalb einer Stellungnahmefrist zurück.

8. Verfahrensschritt: Entscheidung des ICANN-Vorstandes
Unter Beachtung dieser weiteren Stellungnahmen erkennt der Vorstand den Standardisierungsvorschlag als RfC an, wenn er
  • den Standardisierungsauftrag der ICANN fördert,
  • dem Gründungsvertrag und der Satzung entspricht,
  • in einem fairen und transparenten Verfahren entwickelt wurde,
  • nicht von einer der beiden anderen Supporting Groups substantiiert abgelehnt wurde.
Andernfalls reicht der Vorstand den Vorschlag zur Verbesserung an den Initiator zurück.
Die acht Verfahrensschritte lassen sich wie folgt kategorisieren:
Die Verfahrensschritte 2. (Mitwirkung des Names Councils) und 6. (Mitwirkung des ICANN-Vorstandes) dienen nur der rechtsförmlichen Zuleitung des Standardisierungsvorschlags an die zuständigen Gremien und können außer Betracht bleiben. Die Verfahrensschritte 4. (Mitwirkung der Constituencies) und 7. (Mitwirkung der ASO und PSO) fördern die Konsensbildung. Durch die Beteiligung der Constituencies innerhalb der DNSO und der ASO und PSO innerhalb der ICANNsind alle Entscheidungsträger in den Standardisierungsprozess eingebunden. Die Letztentscheidung des Vorstandes baut auf dem gesamten Fachwissen aller ICANN-Disziplinen auf. Das pluralistische Leitbild ist verwirklicht. Um eine Blockade durch untätige Gremien zu vermeiden, greift die ICANN-Satzung das auch im deutschen Verwaltungsrecht bewährte Rechtsinstitut der Präklusion auf. Nimmt ein Gremium nicht innerhalb einer gesetzten Frist Stellung, so wird es nach Fristablauf mit seinen Bedenken nicht mehr gehört. Die Verfahrensschritte 5. (Entscheidung des Names Councils) und 8. (Entscheidung des ICANN-Vorstandes) schließen den jeweiligen Diskussionsprozess auf der DNSO- bzw. ICANN-Ebene durch eine förmliche Entscheidung ab. Das Standardisierungsverfahren verliert sich somit nicht in den Diskussionsforen, sondern ist a priori auf eine Endentscheidung eines kleinen Gremiums gerichtet. Insgesamt bleibt festzustellen, dass sich die Ausgestaltung des Standardisierungsverfahrens innerhalb der Entscheidungsprärogative bewegt, die man der ICANN bei der Suche nach einem angemessenen Ausgleich zwischen Verfahrenseffizienz und Pluralismus zugestehen muss.
Abs. 28

III. Exekutive Funktionen der ICANN

Klassische Verwaltungsaufgabe der Deutschen Bundespost war die Zuteilung der Telefonnummern. Nach wie vor stellt der Bundesgesetzgeber in § 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25.6.1996 klar, dass " [d]ie Regulierung der Telekommunikation und der Frequenzordnung … eine hoheitliche Aufgabe des Bundes [.]" ist und von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) in Bonn wahrgenommen wird. Folgerichtig ist die RegTP nach § 43 TKG für die Zuteilung von Telekommunikationsnummern verantwortlich. Allerdings wird man bei der Regulierungsbehörde vergeblich die Zuteilung eines IP-Nummernblocks oder die Registrierung einer Internet-Domain beantragen.Abs. 29
Der ICANN ist es nach Art. IV Sec. 1 (b) der Bylawssatzungsmäßig untersagt, unmittelbar als Registrierungsstelle für IP-Adressen oder Domainnamen zu handeln. Gleichwohl kommt der ICANN im Rahmen der Adress- und Namensverwaltung eine exekutive Funktion zu: Sie erteilt nämlich die begehrten Zulassungen für die Registrierungsstellen (accredited registries und accredited registrars). So entscheidet die ICANN beispielsweise über die Zulassungsanträge der registrars für die gTLD ".com", ".org" und ".net", die mit der ICANN ein Registrar Accreditation Agreement schließen. Abs. 30
Zu unterscheiden ist Zulassung für die Verwaltung der IP-Nummernblöcke und einer Second-Level-Domain: Die IP-Adressen werden nicht länder-, sondern gebietsbezogen von lokalen Registrierungsstellen (Local Internet Registries (LIRs)) vergeben, die die Nummernblöcke ihrerseits von den drei regionalen Registrierungsstellen (Regional Internet Registries (RIRs)), also in Europa von dem RIPE NCC (Réseaux IP Européens Network Coordination Center) in Amsterdam erhalten. Abs. 31
Die Subdomains der Top-Level-Domain .de werden von der DENIC Domain Verwaltungs- und Betriebsgesellschaft eG in Frankfurt/Main bzw. deren Mitgliedern verwaltet. Die DENIC eG ist eine eingetragene Genossenschaft, deren Mitglieder ausschließlich Internet Service Provider (ISPs) sind, die ihren Kunden lokale Zugänge zum Internet zur Verfügung stellen.Abs. 32
Ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut zwar die Regulierungsbehörde für die Verwaltung der Telekommunikationsnummern zuständig, so hat sie auf dem Gebiet der IP-Nummern und Internet-Domains ihren Kompetenzbereich klaglos zu Gunsten der privat-wirtschaftlichen RIPR NCC und der DENIC eG aufgegeben. Selbstverwaltung hat Staatsverwaltung im Bereich der Adressraumverwaltung stillschweigend verdrängt.Abs. 33
Diese Feststellung kann nicht isoliert von den technischen Gegebenheiten bewertet werden. Während das Fernsprechnetz ursprünglich von der Deutschen Bundespost betrieben wurde, unterhielten von jeher Private den Primary und den Secondary Domain Server, die die Domainnamen in die korrespondierenden IP-Adressen übersetzen. Der Staat hat also nie das erforderliche organisatorische und technische Fachwissen gesammelt, um die Stabilität des Domain Name Systems in hoheitlicher Regie gewährleisten zu können. Solange die Zuteilung der IP-Adressblöcke durch die LIRs und die Domainvergabe durch die DENIC e.G. nicht zu beanstanden ist, besteht für den Staat kein Grund, die Adressverwaltung an sich zu ziehen, obwohl ihm dies von Gesetzes wegen jederzeit möglich wäre. Über der RIPE NCC und der DENIC e.G. schwebt sozusagen das Damoklesschwert des § 43 TKG als Wohlverhaltensansporn.Abs. 34

IV. Judikative Funktionen der ICANN

Die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (ICANN-Policy) (Allgemeine Richtlinie zur Domain-Name-Streitschlichtung) und die begleitenden Verfahrensregeln der Rules for Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (ICANN-Rules) bezwecken die außergerichtliche Streitschlichtung zwischen einem Domaininhaber (Domain Registrant) und einem Dritten über die rechtswidrige Registrierung und Nutzung eines Domainnamens unterhalb der generic Top Level Domains (gTLDs) .com, .net und .org vor einem Schiedsgericht (Administrative Panel). Ausnahmsweise unterliegen auch Streitigkeiten über Domainnamen unterhalb der country code Top Level Domains (ccTLDs), also z.B. .de für Deutschland und .us für die Vereinigten Staaten der ICANN-Policy. Anders als die gTLD-Registrierungsstellen, die von der ICANN nur dann eine Registrierungslizenz erhalten, wenn sie sich zur Vereinbarung der ICANN-Policy mit ihren Kunden verpflichten, steht es den ccTLD-Registrierungsstellen nämlich frei, ob sie eine Schiedsgerichtsklausel treffen möchten. Der Richtlinienentwurf wurde auf Veranlassung der US-amerikanischen Regierung unter Federführung der World Intellectual Property Organization (WIPO) von ISPs und anderen Interessengruppen erarbeitet und am 26.8.1999 vom ICANN-Vorstand alsICANN-Policymehrheitlich angenommen. Die ICANN-Policy wird von sog. Dispute Resolution Service Providers ausgeübt, wozu auch der WIPO Arbitration and Mediation Center gehört.Abs. 35
Seit Januar 2000 sind 531 Verfahren anhängig gemacht worden, wovon bereits 222 entschieden wurden. In 143 Fällen wurde die Domainübertragung an den Kläger angeordnet. In 32 Fällen wurde die Klage abgewiesen. In 47 Fällen wurde die Klage von den Parteien zurückgenommen bzw. für erledigt erklärt. Die bekannteste Administrative Panel-Entscheidung betraf die erfolgreiche Klage der World Wrestling Federation gegen einen kalifornischen Aktienhändler der sich zum Zwecke des domain grabbing den Domainnamen "worldwrestlingfederation.com" registrieren ließ (F.A.Z. vom 20.1.2000: "Catcher-Verband gewinnt Streit um Internet-Adresse"). Abs. 36
Grundsätzlich braucht sich niemand auf ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren einzulassen. Als Kläger kann er ein staatliches Gericht anrufen und als Beklagter eine Klage vor einem Schiedsrichter oder einem Schiedsgericht ohne Rechtsnachteile ignorieren. Den Vertragsparteien steht es jedoch frei, die Entscheidungskompetenz staatlicher Gerichte ausnahmsweise zu derogieren und die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zu prorogieren. Voraussetzung ist eine Einigung der Parteien, dass statt eines staatlichen ein privates Gericht den Rechtsstreit rechtsverbindlich entscheiden soll. Das schiedsrichterliche Verfahren ist dem deutschen Recht nicht fremd. Wenn die Parteien kraft Privatautonomie ihre Rechtsverhältnisse selbständig regeln können, so können sie auch ein streitbefangenes Rechtsverhältnis selbständig schlichten. Haben die Parteien in einer Schiedsgerichtsklausel die Zuständigkeit staatlicher Gerichte ausgeschlossen, so lehnt ein absprachewidrig vom Kläger angerufenes staatliches Gericht seine Zuständigkeit auf Einrede des Beklagten durch Prozessurteil ab und verweist den Kläger auf das schiedsrichterliche Verfahren. Ist bereits ein Schiedsspruch gefällt worden und ruft eine der Streitparteien im Anschluss abredewidrig ein staatliches Gericht an, so verneint dieses wegen des entgegenstehenden, mit Rechtskraftwirkung ausgestatteten Schiedsspruchs seine Entscheidungszuständigkeit durch Prozessurteil. Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Einrede der Schiedsgerichtsvereinbarung und die Rechtskraft des Schiedsspruchs eine Entscheidung staatlicher Gerichte ausschließt und den Schiedsspruch gerichtsfest macht. Allerdings können die Parteien statt einer exklusiven Schiedsklausel auch vereinbaren, dass das Schiedsgerichtsverfahren alternativ neben das staatliche Gerichtsverfahren tritt. Für eine solche Alternativität von staatlichem und privatem Verfahren hat sich die ICANN-Policyentschieden: Die fakultative Schiedsvereinbarung in § 4 (k) der ICANN-Policysieht vor, dass weder Kläger noch Beklagter des Schiedsverfahrens an der vorherigen, gleichzeitigen oder nachträglichen Anrufung eines staatlichen Gerichts gehindert sind. Insbesondere wartet eine Domain-Registrierungsstelle noch zehn Tage nach einer klagestattgebenden Administrative Panel-Entscheidung mit der Löschung oder Übertragung des streitgegenständlichen Domainnamens, um dem beklagten Domaininhaber die Anrufung eines staatlichen Gerichts zu ermöglichen. Eine solche Klage suspendiert sogar die klagestattgebende Administrative Panel-Entscheidung für die Zeit des staatlichen Zivilprozesses. Erhebt der Beklagte während eines laufenden Verfahrens vor dem Administrative Panel eine "Widerklage" vor einem staatlichen Gericht, entscheidet das Administrative Panel nach pflichtgemäßem Ermessen, ob das Schiedsverfahren fortgesetzt, unterbrochen oder eingestellt wird, § 18 der ICANN-Policy.Abs. 37
Domainstreitigkeiten entzünden sich regelmäßig zwischen einem Namens- oder Kennzeicheninhaber einerseits und dem Domaininhaber andererseits. Der Namens- oder Kennzeicheninhaber verlangt vom Domaininhaber die Löschung oder Übertragung des umstrittenen Domainnamens. Beide Streitparteien verbindet regelmäßig kein Vertragsverhältnis, insbesondere haben sie keine Schiedsvereinbarung getroffen. Nach den vorstehenden allgemeinen Erläuterungen zum parteidispositiven Schiedsverfahren müsste die ICANN-Policy mangels Schiedsklausel daher leer laufen. Die ICANN-Policy löst dieses Problem mit einer Schiedsvereinbarung zugunsten Dritter. Zwischen einer gTLD-Registrierungsstelle und dem Domaininhaber, der die Domain bei der gTLD-Registrierungsstelle auf seinen Namen eintragen ließ, wird die Schiedsvereinbarung zu Gunsten der potentiell betroffenen Namens- und Kennzeicheninhaber bereits als Registrierungsbedingung vereinbart: Unterwirft sich der Antragsteller nicht der ICANN-Policy, wird sein Registrierungsantrag von der gTLD-Registrierungsstelle zurückgewiesen. Der Inhaber des streitbefangenen Namens- oder Kennzeichenrechts hat nun die Wahl, ob er die zu seinen Gunsten geschlossene Schiedsklausel ausübt und seine Rechte vor einem Administrative Panelnach den materiellen Regeln der ICANN-Policy und den Verfahrensvorschriften der ICANN-Rules geltend macht oder ob er ein staatliches Gericht anruft. Abs. 38
Ein Schlichtungsverfahren nach der ICANN-Policy bietet - verglichen mit einem konventionellen Gerichtsverfahren - auch für den Namensträger bzw. Kennzeicheninhaber erhebliche Vorteile:

* kürzere Verfahrensdauer
Die Verfahrensdauer beträgt derzeit durchschnittlich 35 Tage, schlägt also die Dauer eines gewöhnlichen Zivilverfahrens um Längen.

* geringere Gerichtskosten
Die Gerichtskosten - ohne die Rechtsanwaltskosten - betragen lediglich 1.000 US-Dollar, sind also je nach internationalem Gerichtsstand geringer als sie Gebühren und Auslagen staatlicher Gerichte.

* kompetente Schiedsrichter
Die Schiedsrichter sind ausgewiesene Experten auf dem Gebiet des Domainrechts und des Namens- und Kennzeichenrechts, während staatliche Gerichte sich das erforderliche Fachwissen erst erarbeiten oder durch Sachverständige vermitteln lassen müssen.

* formloses Verfahren
Das Administrative Panel bestimmt seine Verfahrensordnung im Rahmen der großzügigen ICANN-Rules selbst, ist also nicht an die Prozessordnungen nationaler Gerichte gebunden. Da staatliche Prozessordnungen aber keine sinnlose Förmelei beabsichtigen, sondern die Verfahrensrechte der Prozessbeteiligten, z.B. das rechtliche Gehör sichern, kann sich eine willkürliche Verfahrensordnung eines Schiedsgerichts auch nachteilig auswirken.

* Vermeidung des forum shopping
Die ICANN-Policy schließt prozesstaktische Überlegung zur Herbeiführung einer bestimmten internationalen Zuständigkeit zugunsten eines günstigen nationalen Sachrechts aus, da die ICANN-Policy materielles Einheitsrecht enthält, also selbst bestimmt, wann dem Namensträger oder Kennzeicheninhaber ein Löschungs- oder Übertragungsanspruch gegen den Domaininhaber zusteht, ohne auf nationales Sachrecht zu rekurrieren.

* Übertragungsanspruch
Der Rechtsfolgenausspruch ist gegebenenfalls auf die Übertragung des Domainnamens auf den Kläger gerichtet; eine Rechtsfolge, die nach deutschem materiellen Recht nicht ausgesprochen werden kann.
Abs. 39
Findet die ICANN-Policy Anwendung, beurteilt sich die Namens- oder Kennzeichenrechtsverletzung nicht nach dem international anwendbaren nationalen Sachrecht, also beispielsweise nach dem deutschen Markengesetz, sondern nach § 4 (a) der ICANN-Policy. § 4 (a) bejaht kurzerhand eine Verletzung von Namens- und Kennzeichenrechten durch einen kollidierenden Domainnamen, wenn

* Namens- oder Kennzeichenidentität
der Domainname einem Namen oder Kennzeichen gleicht oder verwechselbar ähnlich ist, an dem ein Namens- oder Kennzeichenrecht besteht,

* kein Rechtfertigungsgrund
der Domaininhaber seinerseits keine Rechte oder schützenswerte Interessen an dem streitbefangenen Domainnamen geltend machen kann,

* Bösgläubigkeit der Domaininhaber
den Domainnamen in Kenntnis der entgegenstehenden Rechte des Namens - oder Kennzeicheninhabers registrieren ließ und benutzte.
Abs. 40
Auf schützenswerte Interessen an der auch künftigen Domainnutzung kann sich der beklagte Domaininhaber nach § 4 (c) der ICANN-Policyberufen, wenn er
  • seine Waren oder Dienstleistungen vor der Klageerhebung gutgläubig unter dem Domainnamen oder einer gleichlautenden Produktbezeichnung angeboten hatte,
  • seine Waren oder Dienstleistungen vor der Klageerhebung unter dem Domainnamen oder einer gleichlautenden Produktbezeichnung auch ohne Kennzeichenregistrierung allgemein bekannt waren,
  • den Domainnamen ohne Gewinnerzielungs- oder Täuschungsabsicht nutzt.
Abs. 41
Für das Tatbestandsmerkmal der Bösgläubigkeit gibt § 4 (b) der ICANN-Policy eine unwiderlegbare Vermutung, also gegebenenfalls eine Fiktion an die Hand: Die Kenntnis des Domaininhabers vom kollidierenden Namens- oder Kennzeichenrecht ist zu bejahen, wenn er
  • den Domainnamen in Weiterverkaufsabsicht registrieren ließ, sei es um ihn an den Namensträger oder Kennzeicheninhaber oder aber an dessen Konkurrenten zur Übertragung anzubieten,
  • den Domainnamen in Ausschließungsabsicht registrieren ließ, um eine Anmeldung durch den Namensträger oder Kennzeicheninhaber zu verhindern,
  • den Domainnamen in Schädigungsabsicht registrieren ließ, um die Geschäftstätigkeit des Namensträgers oder Kennzeicheninhabers (wohl: im Internet) zu behindern,
  • den Domainnamen in Täuschungsabsicht registrieren ließ, um mit Gewinnerzielungsabsicht die Unterstützung seiner Websites durch den Namensträger oder Kennzeicheninhaber vorzuspiegeln.
Abs. 42
Die hier nur auszugsweise dargestellten Verfahrensvoraussetzungen der ICANN-Rules und materiellen Regelungen der ICANN-Policy sind in gesetzestechnischer und inhaltlicher Hinsicht anfechtbar. Beispielsweise legt § 4 (a) der ICANN-Policy dem Kläger (sic!) die Beweislast für die fehlende Rechtfertigung der Domainnutzung auf, obwohl es sich bei diesem Tatbestandsmerkmal um eine für den Beklagten günstige Einrede handelt. Bedenklich ist auch der Wortlaut des § 4 (c) (iii) der ICANN-Policy, wonach eine nicht wirtschaftliche Domainnutzung ein Namens- oder Kennzeichenrecht aushebeln kann. Diese Defizite verlieren jedoch an Schärfe, wenn man sich in Erinnerung ruft, dass der Gang zu den Zivilgerichten offen bleibt. Verneint ein Administrative Panel einem deutschen Kennzeicheninhaber beispielsweise den Löschungsanspruch unter Berufung auf eine nicht wirtschaftliche Domainnutzung nach § 4 (c) (iii) der ICANN-Policy, so wird dieser gut beraten sein, das Kennzeichenrecht anschließend vor einem deutschen Zivilgericht geltend zu machen. Die enorme Akzeptanz der Administrative Panel-Entscheidungen zeugt letztlich von einer beachtlichen Befriedungswirkung der ICANN-Policy. Das Streitschlichtungsverfahren ist also kein überflüssiger Zierrat, sondern ein gelungener Einstand der jungen ICANN. Abs. 43

V. Zusammenfassung

Zusammenfassend betrachtet spiegelt die legislative, exekutive und judikative Tätigkeit der ICANN zwei Entwicklungen wider:Abs. 44
1. Internationalisierung staatlicher Aufgaben
Gegenwärtige Sachprobleme entstehen aus grenzüberschreitenden Wirkungsgefügen, die nicht durch unabgestimmte Regelungen der betroffenen Nationalstaaten gelöst werden kön-nen. Nur durch bi- und multilaterale Zusammenarbeit - und sei sie nur informell - kann auf grenzüberschreitende Sachprobleme mit grenzüberschreitenden Konzepten geantwortet werden.

2. Privatisierung staatlicher Aufgaben
Gegenwärtige Sachprobleme löst der Staat nicht mehr ausschließlich durch subordinatorische Verhaltensbefehle, die den jeweiligen Normadressaten zu einem Handeln oder Unterlassen anweisen, also ein Verhalten gebieten oder verbieten. Vielmehr sucht der Staat in Kooperationsmodellen mit formal gleichberechtigten privaten Interessengruppen nach konsensfähigen Lösungen.
Abs. 45
Kreuzt man die Internationalisierung staatlicher Aufgaben mit der Privatisierung staatlicher Aufgaben, ergibt sich die ICANN als globales und privates Steuerungsinstrument für das globale Kommunikationsmedium Internet.
JurPC Web-Dok.
158/2000, Abs. 46

Fußnoten:

(1) Art. XXV Abs. 5 des Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29.10.1954 (BGBl. II 1956, S. 488) lautet: Der Ausdruck "Gesellschaften" in diesem Vertrag bedeutet Handelsgesellschaften, Teilhaberschaften sowie sonstige Gesellschaften, Vereinigungen und juristische Personen; dabei ist es unerheblich, ob ihre Haftung beschränkt oder nicht beschränkt und ob ihre Tätigkeit auf Gewinn oder nicht auf Gewinn gerichtet ist. Gesellschaften, die gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des einen Vertragsteils in dessen Gebiet errichtet sind, gelten als Gesellschaften dieses Vertragsteils; ihr rechtlicher Status wird in dem Gebiet des anderen Vertragsteils anerkannt.
(2) Zur herrschenden Sitztheorie: Kegel/Schurig, Internationales Privatrecht, 2000, S. 502 ff.; Staudinger/Großfeld, EGBGB/IPR: Internationales Gesellschaftsrecht, 1998, Rn. 26 ff.
(3) Ebenroth/Bippus, Die Anerkennungsproblematik im Internationalen Gesellschaftsrecht, NJW 1988, 2137 (2142).
(4) Der Begriff "nonprofit corporation" darf nicht als Gewinnerzielungsverbot verstanden werden. Treffender ist der Terminus "not-for-profit corporation", der lediglich die Gewinnerzielungsabsicht ausschließt.
(5) Hamilton, Corporations, 1994 5 , S. 626 ff.; Solomon/Schwartz/Bauman/Weiss, Corporations Law and Policy, 1994 3 , S. 378 ff.
* Assessor Stefan Hanloser ist wissenschaftlicher Assistent am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie, Lehrstuhl Prof. Dr. Braun, an der Universität Passau mit Promotionsvorhaben zu einem zivilrechtlichen Grundlagenthema. Seine Forschungsschwerpunkte sind IT-Recht und Internationales Privatrecht. Homepage: http://www.jura.uni-passau.de/fakultaet/lehrstuehle/Braun/Hanloser/.
[online seit: 28.08.2000]
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Hanloser, Stefan, Die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) - Legislative, exekutive und judikative Selbstverwaltung im Internet - JurPC-Web-Dok. 0158/2000